Nexvyra

Gasheizung austauschen – Pflichten, Fristen und Ausnahmen (GEG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
GEG Gasheizung Heizungstausch Betriebsverbot 65-Prozent-Regel Förderung Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Eine funktionierende Gasheizung muss nicht sofort raus – es gibt keine pauschale Austauschpflicht. Ausgetauscht werden muss ein Gas-Heizkessel nur in zwei Fällen: wenn er vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurde, oder wenn er älter als 30 Jahre ist (§ 72 GEG). Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 kW oder über 400 kW. Wird die Heizung ohnehin getauscht, greift beim Neueinbau die 65-%-Erneuerbare-Pflicht nach § 71 GEG – mit Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind (Großstädte bis 31. Oktober 2026, kleinere Gemeinden bis 30. Juni 2028). Spätestens ab dem 31. Dezember 2044 dürfen Heizkessel gar nicht mehr mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas betrieben werden.

Kernfakten

PunktWert
GrundsatzKeine pauschale Austauschpflicht für funktionierende Gasheizungen [§ 72 GEG]
Betriebsverbot Altkessel vor 1991Gas-/Öl-Heizkessel, vor dem 1.1.1991 eingebaut, dürfen nicht mehr betrieben werden [§ 72 Abs. 1 GEG]
Betriebsverbot 30-Jahre-RegelGas-/Öl-Heizkessel ab 1.1.1991 eingebaut: außer Betrieb 30 Jahre nach Einbau/Aufstellung [§ 72 Abs. 2 GEG]
Ausnahme KesseltypNiedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sind vom Betriebsverbot ausgenommen [§ 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG]
Ausnahme LeistungAnlagen mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Nennleistung [§ 72 Abs. 3 Nr. 2 GEG]
Endgültiges Aus für fossile KesselBetrieb mit fossilen Brennstoffen längstens bis Ablauf 31.12.2044 [§ 72 Abs. 4 GEG]
Pflicht beim NeueinbauNeu eingebaute Heizung muss mind. 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien/Abwärme liefern [§ 71 Abs. 1 GEG]
Übergangsfrist Großstadt (>100.000 EW, Stand 1.1.2024)Einbau nicht-65-%-Heizung im Bestand zulässig bis Ablauf 31.10.2026 [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG]
Übergangsfrist kleinere Gemeinde (≤100.000 EW)zulässig bis Ablauf 30.6.2028 [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG]
Vorzeitige Wirkung65-%-Pflicht 1 Monat nach Ausweisung als Wärmenetz-/Wasserstoffnetzgebiet [§ 71 Abs. 8 S. 3 GEG]
Pflicht bei Übergangs-GasheizungAb 2029 mind. 15 %, ab 2035 mind. 30 %, ab 2040 mind. 60 % Wärme aus Biomasse/Wasserstoff [§ 71 Abs. 9 GEG]
BeratungspflichtVor Einbau einer neuen fossilen Heizung ist eine Beratung zu möglicher Unwirtschaftlichkeit Pflicht [§ 71 Abs. 11 GEG]
Allgemeine ÜbergangsfristNach Ablauf der Wärmeplanungs-Fristen: max. 5 Jahre Übergangsheizung nach Havarie/Tausch [§ 71i GEG]
Härtefall-BefreiungBefreiung auf Antrag bei unbilliger Härte; automatisch bei Sozialleistungsbezug ≥ 6 Monate [§ 102 GEG]
Verstoß gegen BetriebsverbotOrdnungswidrigkeit, wer entgegen § 72 einen Heizkessel weiterbetreibt [§ 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG]
Förderung des AustauschsBEG-Heizungsförderung (KfW 458): 30 % Grundförderung, bis zu 70 % für Selbstnutzer [KfW 458]

Wann muss die Gasheizung raus?

Es gibt keine allgemeine Pflicht, eine funktionierende Gasheizung auszutauschen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) knüpft die Austauschpflicht an das Alter des Heizkessels, nicht an den Brennstoff:

Unabhängig vom Alter gilt: Nach § 72 Abs. 4 GEG dürfen Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen (also auch mit Erdgas) betrieben werden. Das ist das endgültige Betriebsende jeder rein fossil betriebenen Gasheizung.

Ausnahmen vom Betriebsverbot

Das Betriebsverbot der 30-Jahre- bzw. 1991-Regel gilt nach § 72 Abs. 3 GEG nicht für:

Zusätzlich kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 102 GEG auf Antrag von den Anforderungen befreien, wenn deren Erfüllung zu einer unbilligen Härte führt (z. B. wenn sich die Investition innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht amortisiert oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert steht). Wer seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht, ist nach § 102 Abs. 5 GEG auf Antrag von der 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 zu befreien.

Was darf beim Austausch neu eingebaut werden?

Wird die Gasheizung ausgetauscht, gilt für die neu eingebaute Anlage die 65-%-Erneuerbare-Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG: Sie muss mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Als erfüllt gilt das u. a. bei Wärmenetzanschluss, elektrischer Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Solarthermie, Biomasse-/Wasserstoffheizung sowie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen (§ 71 Abs. 3 GEG).

Für Bestandsgebäude gelten aber Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind (§ 71 Abs. 8 GEG): In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1.1.2024) darf noch bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 eine Heizung ohne 65-%-Anteil – also auch eine reine Gasheizung – eingebaut werden; in kleineren Gemeinden bis zum Ablauf des 30. Juni 2028. Wird für das Gebiet vorher ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiet ausgewiesen, greift die 65-%-Pflicht schon einen Monat nach Bekanntgabe.

Wer in dieser Übergangsphase noch eine fossile Gasheizung einbaut, muss nach § 71 Abs. 9 GEG einen ansteigenden Anteil erneuerbarer Wärme sicherstellen: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff. Zudem ist vor dem Einbau einer neuen fossilen Heizung eine Pflichtberatung zu möglicher Unwirtschaftlichkeit (u. a. durch steigende CO₂-Bepreisung) vorgeschrieben (§ 71 Abs. 11 GEG). Weitere Details: 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch und GEG – Übergangsfristen und Ausnahmen.

Förderung des Austauschs

Der Austausch einer alten Gasheizung gegen eine förderfähige klimafreundliche Heizung (z. B. Wärmepumpe) wird über die BEG-Heizungsförderung bezuschusst. Im Programm KfW 458 (Privatpersonen – Wohngebäude) gibt es eine Grundförderung von 30 % der förderfähigen Kosten; selbst nutzende Eigentümer können über Klimageschwindigkeits-, Einkommens- und Effizienzbonus bis zu 70 % erreichen. Die förderfähigen Kosten sind auf 30.000 € für die erste Wohneinheit gedeckelt, der Antrag ist stets vor Auftragsvergabe zu stellen. Details zur Höhe siehe KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen und – für vermietete Objekte – Heizungstausch-Förderung für Vermieter.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein 1994 eingebauter Gas-Standardkessel (kein Brennwertgerät) in einem Einfamilienhaus in einer Kleinstadt (40.000 Einwohner): Der Kessel erreicht 2024 das Alter von 30 Jahren und fällt unter das Betriebsverbot nach § 72 Abs. 2 GEG – er muss ausgetauscht werden. Beim Austausch könnte der Eigentümer wegen der Übergangsfrist bis 30. Juni 2028 rein rechtlich noch eine neue Gasheizung einbauen; entscheidet er sich stattdessen für eine Wärmepumpe, erfüllt er die 65-%-Pflicht sofort und kann über KfW 458 eine Förderung von bis zu 70 % der auf 30.000 € gedeckelten Kosten erhalten.

Quellen

Stand:
2026-07-02
Gültig ab:
2024-01-01 (GEG in der Fassung der Heizungsnovelle)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de) ergänzt um B (KfW-Programmseite)
Lizenz:
CC BY 4.0