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GModG § 92 – Erfüllungserklärung bei Neubau und Sanierung (Stand 2026) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-27 · letzte Prüfung: 2026-08-27 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Erfüllungserklärung** ist der förmliche Nachweis gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dass ein Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergierechts einhält. Sie ist in **§ 92** des Stammgesetzes geregelt, das seit dem 29. Juli 2026 **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** heißt (vormals Gebäudeenergiegesetz – GEG); die Vorschrift steht unverändert in **Teil 7 „Vollzug"** (§§ 92 bis 95). Zwei Auslöser gibt es: 1. **Jeder Neubau** – der Bauherr oder Eigentümer muss der zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachweisen oder bescheinigen, dass die Anforderungen des Gesetzes eingehalten werden (§ 92 Abs. 1 Satz 1). 2. **Sanierung im Bestand** – wenn bei Änderungen an Außenbauteilen im Sinne des § 48 Satz 1 der **Gesamtnachweis** über das ganze Gebäude nach § 50 Abs. 3 (unter Anwendung von § 50 Abs. 1 und 2) geführt wird, sowie in den Fällen des § 51 (Erweiterung und Ausbau) (§ 92 Abs. 2). Vorzulegen ist die Erklärung **nach Fertigstellung des Gebäudes**, soweit das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. **Wer sie ausstellen darf, bestimmt allein das Landesrecht** (§ 92 Abs. 1 Satz 2 und 3) – im Bundesrecht steht dazu nichts. Die Pflichtangaben regelt § 93, die Ermächtigung der Länder zur näheren Ausgestaltung § 94. Alle 16 Bundesländer haben dazu eigene Durchführungsverordnungen erlassen. Wichtig: Die **Nichtvorlage der Erfüllungserklärung ist im Bundesrecht nicht bußgeldbewehrt** – § 108 Abs. 1 GEG/GModG zählt § 92 in seinem abschließenden Katalog nicht auf. Sanktioniert werden kann sie über **behördliche Anordnungen nach § 95** und über das jeweilige **Landesrecht** (Bauordnungs- und Vollzugsrecht).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 92 GModG (bis 28.07.2026: § 92 GEG) – „Erfüllungserklärung"
Standort im GesetzTeil 7 „Vollzug", §§ 92 bis 95 [BBSR-Infoportal]
Auslöser 1zu errichtendes Gebäude (Neubau) [§ 92 Abs. 1 Satz 1]
Auslöser 2Änderung von Außenbauteilen nach § 48 Satz 1 mit Gesamtnachweis nach § 50 Abs. 3 (i. V. m. § 50 Abs. 1 und 2) [§ 92 Abs. 2 Satz 1]
Auslöser 3Fälle des § 51 (Erweiterung und Ausbau bestehender Gebäude) [§ 92 Abs. 2 Satz 2]
VerpflichteterBauherr oder Eigentümer (Neubau); Eigentümer (Bestand) [§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1]
Adressatdie nach Landesrecht zuständige Behörde [§ 92 Abs. 1 Satz 1]
Regel-Zeitpunkt der Vorlagenach Fertigstellung des Gebäudes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt [§ 92 Abs. 1 Satz 2]
Ausstellungsberechtigungausschließlich durch Landesrecht bestimmt [§ 92 Abs. 1 Satz 3]
Pflichtinhaltalle zur Überprüfung erforderlichen Angaben für das gesamte Gebäude bzw. je Zone; erforderliche Berechnungen sind beizufügen [§ 93 Satz 1 und 2]
Näherer Umfang der Nachweispflichtbestimmt das Landesrecht [§ 93 Satz 3]
Verordnungsermächtigung der LänderVerfahren, Ausstellungsberechtigung, Pflichtangaben, vorzulegende Nachweise, abweichender Vorlagezeitpunkt, weitere Vollzugsbestimmungen [§ 94 Satz 1]
AufgabenübertragungLänder können den Vollzug auf geeignete Stelle, Fachvereinigung oder Sachverständigen übertragen [§ 94 Satz 2]
SubdelegationLandesregierungen können die Ermächtigung auf andere Behörden übertragen [§ 94 Satz 3]
Behördliche BefugnisseEinzelfallanordnungen; auch Dritte (Planer, ausführende Firmen) müssen an sie gerichtete Anordnungen unmittelbar befolgen [§ 95 Satz 1 und 2]
Bußgeld bei Nichtvorlagekein bundesrechtlicher Bußgeldtatbestand – § 92 ist im Katalog des § 108 Abs. 1 (Nr. 1 bis 32) nicht enthalten
AbgrenzungUnternehmererklärung nach § 96 (private Nachweise, 10 Jahre aufzubewahren) ist etwas anderes als die Erfüllungserklärung
Länder mit eigener Durchführungsverordnungalle 16 [BBSR-Infoportal, Regelungen der Länder]
Zugrunde gelegte FassungGEG i. d. F. vom 22.06.2026; Umbenennung in GModG zum 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)

Geltungsbereich

§ 92 gilt bundesweit, betrifft aber ausschließlich das Verwaltungsverfahren – nicht die materiellen Anforderungen selbst. Erfasst sind:

jedes zu errichtende Gebäude ist eine Erfüllungserklärung abzugeben. Ob die Behörde sie nur entgegennimmt oder inhaltlich prüft, richtet sich nach Landesrecht.

entsteht nach § 92 Abs. 2 erst dann, wenn beim Ändern von Außenbauteilen nicht der einfache Bauteilnachweis (Einhaltung der U-Werte nach § 48 i. V. m. Anlage 7), sondern der Gesamtnachweis über das ganze Gebäude nach § 50 Abs. 3 geführt wird. Wer sein Dach schlicht mit den Höchstwerten der Anlage 7 dämmt, löst keine Erfüllungserklärungspflicht nach Bundesrecht aus.

(§ 92 Abs. 2 Satz 2).

Der Vollzug ist Ländersache. Die folgenden Landesverordnungen regeln Zuständigkeit, Verfahren, Vordrucke und Ausstellungsberechtigung (Stand der BBSR-Übersicht; Angaben des BBSR ausdrücklich ohne Gewähr):

| Land | Regelung | |---|---| | Baden-Württemberg | GEG-DVO BW vom 09.03.2022 | | Bayern | Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) | | Berlin | EnEV-DV Bln vom 18.12.2009, zul. geänd. 09.01.2018 (gilt bis zum Erlass einer GEG-DVO fort) | | Brandenburg | GEGÜV Bbg vom 30.08.2022 | | Bremen | Verordnung zur Durchführung des GEG vom 01.11.2022 | | Hamburg | Zuständigkeitsverordnung KlimaSch/EnEZustAnO HA vom 31.03.2009 | | Hessen | Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung (HEVV) vom 03.02.2009 i. d. F. vom 17.02.2020 | | Mecklenburg-Vorpommern | GEG-DLVO M-V vom 27.06.2022 | | Niedersachsen | NDVO-GEG vom 26.08.2021 i. d. F. vom 12.03.2025 | | Nordrhein-Westfalen | GEG-UVO vom 23.06.2021 i. d. F. vom 27.10.2022 | | Rheinland-Pfalz | GEGDVO vom 21.07.2025 | | Saarland | GEGZustG und GEGDVO vom 24.07.2023 | | Sachsen | Gebäudeenergieverordnung (GebEnVO) vom 19.12.2023 | | Sachsen-Anhalt | AG-GEG LSA vom 21.11.2023 | | Schleswig-Holstein | Landesverordnung zur Umsetzung des GEG vom 26.07.2023 | | Thüringen | ThürZustVollzGEGVO vom 04.10.2022 |

Praktische Folge: **Frist, Formular und Ausstellungsberechtigung unterscheiden sich von Land zu Land.** Wer in Rheinland-Pfalz baut, arbeitet mit der GEGDVO vom 21.07.2025; in Berlin gilt bis heute eine Verordnung, die noch auf die längst aufgehobene EnEV Bezug nimmt.

Ausnahmen

bauteilbezogene Nachweis nach § 48 i. V. m. Anlage 7 geführt, greift § 92 Abs. 2 nicht – die Erfüllungserklärungspflicht setzt den Gesamtnachweis nach § 50 Abs. 3 voraus.

GModG vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (u. a. Betriebsgebäude mit großflächig offenen Bauteilen, Unterglas-/Folienbauten für Pflanzenanzucht, Traglufthallen, Gebäude für Gottesdienst, Wohngebäude mit Nutzung unter vier Monaten jährlich), entsteht mangels Anforderungen auch keine Nachweispflicht.

Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der Vorlage bestimmt" – mehrere Länder verlangen die Erklärung bereits mit dem Bauantrag oder der Fertigstellungsanzeige.

§ 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 die Vollzugsaufgaben einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen übertragen; dann ist die Erklärung nicht bei der Behörde, sondern dort einzureichen.

bezieht sich die Erfüllungserklärung entsprechend nur auf die verbleibenden Anforderungen.

Häufige Fehler

Bundesrecht: Der Katalog des § 108 Abs. 1 (Nr. 1 bis 32) nennt § 92 nicht. Bußgeldbewehrt sind unter anderem § 47, § 48, § 60b, § 60c, § 80, § 87, § 88 und § 96 – nicht aber die Erfüllungserklärung. Sanktionen können sich jedoch aus Landesrecht und aus der Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 95 ergeben.

Unternehmererklärung nach § 96 ist eine private Bestätigung des ausführenden Betriebs an den Eigentümer (z. B. über hydraulischen Abgleich, Dämmung, Heizungseinbau); sie ist zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen. Die Erfüllungserklärung nach § 92 geht dagegen aktiv an die Behörde.

(§§ 79 ff.) dient der Information von Käufern und Mietern; die Erfüllungserklärung ist ein Vollzugsnachweis gegenüber der Behörde. Die Ausstellungsberechtigung folgt jeweils anderen Regeln – für den Energieausweis aus § 88 (Bundesrecht), für die Erfüllungserklärung aus dem Landesrecht.

Fristen und Ausstellungsberechtigte ergeben sich aus der jeweiligen Landesverordnung.

Gesamtnachweis nach § 50 Abs. 3 und die Fälle des § 51.

Berechnungen beizufügen; bei zonierten Nichtwohngebäuden sind die Angaben je Zone zu machen (§ 93 Satz 1).

Beispiel

Eine Eigentümerin lässt 2026 an ihrem Einfamilienhaus die Fassade dämmen und die Fenster tauschen. Ihr Energieberater rät, statt der Einzelbauteil-Höchstwerte den Gesamtnachweis zu führen, weil die alte Außenwand sonst eine sehr dicke Dämmung bräuchte: Nach § 50 Abs. 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des geänderten Gebäudes den Wert des Referenzgebäudes um höchstens 40 Prozent überschreiten. Weil damit Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 durchgeführt werden, greift § 92 Abs. 2: Die Eigentümerin muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung abgeben, in der die energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes zugrunde gelegt und die Berechnungen beigefügt sind (§ 93). Ob sie die Erklärung selbst unterschreiben darf oder ein nach Landesrecht Ausstellungsberechtigter unterschreiben muss und bis wann sie einzureichen ist, ergibt sich aus der Durchführungsverordnung ihres Bundeslandes. Hätte sie nur die Fenster mit einem U_w von 1,3 W/(m²·K) nach § 48 i. V. m. Anlage 7 getauscht, wäre nach Bundesrecht keine Erfüllungserklärung fällig gewesen – wohl aber die Unternehmererklärung des Fensterbauers nach § 96 Abs. 1 Nr. 1.

Änderungsverlauf

und 95 sowie der abschließende Bußgeldkatalog des § 108 Abs. 1 gegen die konsolidierte Lesefassung (Stand 22.06.2026) geprüft; Funktionsweise, Mindestinhalte und Länder-Verordnungsermächtigung gegen das GModG-Infoportal des BBSR abgeglichen; Übersicht der 16 Landesverordnungen aus der amtlichen BBSR-Länderübersicht übernommen. factcheck_status = review_needed, weil die konsolidierte GModG-Fassung ab 29.07.2026 für §§ 92 bis 95 und § 108 zum Prüfzeitpunkt nicht abrufbar war (siehe Prüfhinweise). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"

Prüfhinweise (offene Punkte für den nächsten Review)

  1. Fortgeltung des Wortlauts der §§ 92 bis 95 nach dem GModG. Der geprüfte

Volltext stammt aus der Fassung vom 22.06.2026 (also vor der Umbenennung zum 29.07.2026). Das BBSR-Infoportal beschreibt § 92 nach dem GModG inhaltlich unverändert, weist aber selbst darauf hin, dass die Portaltexte erst „sukzessive an den neuen Rechtsstand angepasst" werden. Der Wortlaut der §§ 92 bis 95 GModG ist gegen die konsolidierte Fassung nachzuprüfen.

  1. Nummerierung des § 108 Abs. 1 nach dem GModG. Die Aussage „§ 92 ist

nicht bußgeldbewehrt" beruht auf dem Katalog Nr. 1 bis 32 in der Fassung vom 22.06.2026. Da das GModG in § 108 Folgeänderungen vorgenommen hat (Wegfall der Bezugnahmen auf §§ 71 ff.), sind Nummerierung und Katalogumfang erneut zu prüfen.

  1. Erweiterung des § 88 GModG. Nach der Nexvyra-Konkordanz ist die

Ausstellungsberechtigung des § 88 auf Personen erweitert worden, die zur Ausstellung von Erfüllungserklärungen berechtigt sind. Diese Änderung ist noch nicht im Text dieser Seite verarbeitet und gegen den amtlichen Gesetzestext zu verifizieren.

  1. Aktualität der Länderübersicht. Die Tabelle folgt der BBSR-Übersicht,

die ausdrücklich „ohne Gewähr" veröffentlicht wird. Insbesondere Berlin (noch EnEV-DV) und Hamburg (Zuständigkeitsverordnung von 2009) sollten vor dem nächsten Review gegen das jeweilige Landesrechtsportal geprüft werden.

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-27
Letzte Prüfung:
2026-08-27
In Kraft seit:
2020-11-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0