Kündigungsfristen bei Geschäftsraummiete, Grundstücken und beweglichen Sachen (§ 580a BGB) – Quartalskündigung, dritter Werktag und Abgrenzung zum Wohnraum-Mieterschutz In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 580a BGB („Kündigungsfristen“) [gesetze-im-internet.de/bgb/__580a.html] |
| Geschäftsräume (Abs. 2) | Ordentliche Kündigung „spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs“ [§ 580a Abs. 2 BGB] |
| Kalendervierteljahre | Quartale des Kalenderjahres (1. Januar–31. März, 1. April–30. Juni, 1. Juli–30. September, 1. Oktober–31. Dezember) [Auslegung des Wortlauts „Kalendervierteljahr“] |
| Grundstücke und Nicht-Geschäftsräume, Miete nach Tagen (Abs. 1 Nr. 1) | Kündigung „an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages“ [§ 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB] |
| Miete nach Wochen (Abs. 1 Nr. 2) | Kündigung „spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends“ [§ 580a Abs. 1 Nr. 2 BGB] |
| Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten (Abs. 1 Nr. 3) | „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“; bei gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken „jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs“ [§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB] |
| Bewegliche Sachen und digitale Produkte (Abs. 3) | Miete nach Tagen: „an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages“; Miete nach längeren Zeitabschnitten: „spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll“; die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte „bleiben unberührt“ [§ 580a Abs. 3 BGB] |
| Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (Abs. 4) | Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 gelten auch, „wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann“ [§ 580a Abs. 4 BGB]; ein Beispiel für eine solche Kündigung ist § 544 BGB (Vertrag über mehr als 30 Jahre) |
| Befristete Mietverhältnisse | Enden „mit dem Ablauf dieser Zeit“, sofern sie nicht außerordentlich gekündigt oder verlängert werden [§ 542 Abs. 2 BGB]; eine ordentliche Kündigung „nach den gesetzlichen Vorschriften“ sieht § 542 Abs. 1 BGB nur vor, wenn die Mietzeit nicht bestimmt ist |
| Werktag-Berechnung (Wohnraum, § 573c) | Der Samstag zählt bei der Karenzzeit von drei Werktagen mit, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf ihn fällt [BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04, amtlicher Leitsatz zu § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Fristende auf Samstag, Sonntag, Feiertag | § 193 BGB: Es tritt „der nächste Werktag“ an die Stelle eines solchen Tages [§ 193 BGB] |
| Kündigungsgrund / Wohnraum-Fristen | §§ 573, 573c BGB sind in der Verweisung des § 578 Abs. 1 und 2 BGB für Grundstücke und Nicht-Wohnräume nicht aufgeführt [§ 578 BGB]; der Kündigungsgrund-Katalog des § 573 BGB und die Vermieter-Staffel des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB gelten dort deshalb nicht kraft Gesetzes |
| Ausnahmefall § 578 Abs. 3 BGB | Bei Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege zur Weitergabe an Personen mit dringendem Wohnungsbedarf gelten u. a. die §§ 573 bis 573d BGB entsprechend [§ 578 Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Fälligkeit der Miete (Abgrenzung) | Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 BGB (Fälligkeit bis zum dritten Werktag) entsprechend [§ 579 Abs. 2 BGB]; für Grundstücke eigene Regel in § 579 Abs. 1 BGB |
| Zugang der Kündigung | Eine Willenserklärung unter Abwesenden wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie zugeht [§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB]; in BGH VIII ZR 206/04 kam es darauf an, dass das Kündigungsschreiben nicht bereits am dritten Werktag eingegangen war |
| Pachtverhältnisse | Auf den Pachtvertrag (mit Ausnahme des Landpachtvertrags) sind die Mietvorschriften nur entsprechend anzuwenden, „soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt“ [§ 581 Abs. 2 BGB]; für die Pacht über ein Grundstück oder ein Recht mit unbestimmter Pachtzeit enthält § 584 BGB eine eigene Kündigungsregel (Schluss eines Pachtjahrs) |
Geltungsbereich
§ 580a BGB steht im Mietrecht des BGB und regelt die Fristen der ordentlichen Kündigung für alle Mietverhältnisse, die nicht Wohnraum sind: Grundstücke, Räume, die keine Geschäftsräume sind (Absatz 1), Geschäftsräume (Absatz 2) sowie bewegliche Sachen und digitale Produkte (Absatz 3). Für die praktisch wichtigste Fallgruppe – Ladenlokale, Büros, Praxen, Lager- und Gewerbehallen – kommt es auf Absatz 2 an.
Das Gesetz definiert den Begriff „Geschäftsräume“ in § 580a nicht. Ob ein Mietobjekt Wohnraum, Geschäftsraum oder Grundstück im Sinne des Absatzes 1 ist, muss im Einzelfall nach dem vereinbarten Nutzungszweck geprüft werden; von dieser Einordnung hängt ab, ob § 573c BGB oder § 580a BGB die Frist bestimmt.
Die Verweisungsnorm des § 578 BGB ordnet an, welche Wohnraum-Vorschriften auf Grundstücke und Nicht-Wohnräume entsprechend anzuwenden sind (etwa §§ 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b, 570 und – für Räume, die keine Wohnräume sind – zusätzlich u. a. §§ 552 Abs. 1, 555a bis 555f, 569 Abs. 2 BGB). Die Kündigungsschutzvorschriften der §§ 573, 573c BGB sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Bei der Geschäftsraummiete besteht deshalb nach dem Gesetzeswortlaut weder ein Kündigungsgrund-Erfordernis wie bei der Wohnraumkündigung des Vermieters noch die verlängerte Vermieter-Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB.
Auf Pachtverhältnisse (z. B. Gaststätten- oder Betriebspacht) findet § 580a BGB nicht unmittelbar Anwendung: § 581 Abs. 2 BGB erklärt die Mietvorschriften nur „soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt“ für entsprechend anwendbar; § 584 BGB enthält für die Pacht eines Grundstücks oder Rechts mit unbestimmter Pachtzeit eine eigene Kündigungsregel.
Ausnahmen
- Befristete Mietverträge. Ist die Mietzeit bestimmt, kann nach § 542 Abs. 1 BGB nicht „nach den gesetzlichen Vorschriften“ gekündigt werden; das Mietverhältnis endet nach § 542 Abs. 2 BGB mit Zeitablauf, sofern es nicht in gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder verlängert wird. Die Quartalsfrist des § 580a Abs. 2 BGB spielt dann nur für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (Abs. 4) und für vertraglich vereinbarte ordentliche Kündigungsrechte eine Rolle.
- Formmangel bei langer Vertragslaufzeit. Nach § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt ein Mietvertrag über ein Grundstück (und nach § 578 Abs. 2 BGB über Nicht-Wohnräume), der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, als für unbestimmte Zeit geschlossen – die Befristung entfällt, und die ordentliche Kündigung nach § 580a BGB wird eröffnet. Einzelheiten zur Form regelt die Seite zu § 550 BGB.
- Vertragliche Abweichungen. Der Normtext des § 580a BGB enthält – anders als § 573c Abs. 4 BGB für die Wohnraummiete – keine ausdrückliche Anordnung, dass eine abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Verträge über Geschäftsräume enthalten daher häufig eigene Kündigungsregelungen (z. B. Mindestlaufzeiten, Verlängerungsklauseln, Kündigungsverzicht). Deren Wirksamkeit ist im Einzelfall zu prüfen; sie hängt insbesondere davon ab, ob es sich um eine Individualvereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
- Vermietung an öffentliche Träger und Wohlfahrtsverbände (§ 578 Abs. 3 BGB). Bei Anmietung von Räumen zur Weitervermietung an Personen mit dringendem Wohnungsbedarf gelten die §§ 573 bis 573d BGB entsprechend – die Geschäftsraum-Systematik des § 580a Abs. 2 BGB greift dort nicht.
- Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte. Bei beweglichen Sachen und digitalen Produkten (Absatz 3) bleiben nach § 580a Abs. 3 Satz 2 BGB die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte unberührt.
Häufige Fehler
- „Bei Gewerbemiete gilt die dreimonatige Wohnraum-Kündigungsfrist.“ Falsch. Die Drei-Monats-Grundfrist steht in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB und betrifft Wohnraum; für Geschäftsräume sieht § 580a Abs. 2 BGB die Quartalskündigung vor.
- „Es genügt, irgendwann im Quartal zu kündigen.“ Nein. Die Kündigung muss nach dem Wortlaut „spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres“ zugehen, um zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zu wirken. Geht sie später zu, verschiebt sich der Termin um ein weiteres Quartal.
- „Für die Rechtzeitigkeit zählt das Datum des Absendens.“ Kündigungserklärungen wirken unter Abwesenden erst mit Zugang (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der zum Wohnraum ergangenen Entscheidung BGH VIII ZR 206/04 kam es darauf an, ob das Kündigungsschreiben bereits am dritten Werktag beim Empfänger eingegangen war.
- „Der Samstag zählt bei der Frist nie mit.“ Für die dreitägige Karenzzeit des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der BGH entschieden: Der Sonnabend ist Werktag und zählt mit, wenn nicht gerade der letzte Tag der Karenzfrist auf ihn fällt (BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04). § 580a Abs. 2 BGB verwendet dieselbe Formulierung „dritten Werktag“; eine eigene BGH-Entscheidung zu Absatz 2 wurde im Rahmen dieser Seite nicht ausgewertet, die Übertragung ist daher als Auslegungsergebnis auf Basis des Wortlauts zu verstehen. Nicht verwechseln: Bei der Zahlungsfrist des § 556b Abs. 1 BGB zählt der Samstag nach BGH VIII ZR 129/09 gerade nicht mit.
- „Der Kündigungsschutz der Wohnraummiete gilt sinngemäß auch für Gewerbemieter.“ Nach der Verweisungsnorm des § 578 BGB sind §§ 573, 573c BGB für Grundstücke und Nicht-Wohnräume nicht angeordnet; Ausnahme: § 578 Abs. 3 BGB.
- „Ein befristeter Gewerbemietvertrag kann jederzeit mit Quartalsfrist gekündigt werden.“ Nein: Nach § 542 Abs. 1, 2 BGB ist die ordentliche Kündigung an eine unbestimmte Mietzeit geknüpft; ein befristetes Mietverhältnis endet mit Zeitablauf.
Beispiel
Fristberechnung Geschäftsraummiete (unbefristeter Vertrag, Kündigung durch den Mieter): Das dritte Quartal 2026 beginnt am Mittwoch, 1. Juli 2026. Zählt man die Werktage – Mittwoch, 1. Juli (1), Donnerstag, 2. Juli (2), Freitag, 3. Juli (3) –, ist der dritte Werktag Freitag, der 3. Juli 2026.
- Geht die Kündigung spätestens am 3. Juli 2026 beim Vermieter zu, wirkt sie nach § 580a Abs. 2 BGB zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs, also zum 31. Dezember 2026.
- Geht die Kündigung erst am 6. Juli 2026 zu, ist die Frist des dritten Quartals verpasst; nach dem Wortlaut kommt erst die Kündigung zum Quartalsbeginn des Folgequartals in Betracht, die dann zum Ablauf des 31. März 2027 wirkt. Ob eine verspätete Kündigung im Einzelfall als Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgelegt wird, hängt von der Erklärung und den Umständen ab und ist nicht Gegenstand dieser Seite.
- Zum Vergleich: Bei einer Wohnraummiete wäre nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kündigung, die spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugeht, zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig – eine Kündigung bis 3. Juli 2026 würde dort zum 30. September 2026 wirken.
Siehe auch
- [Kündigungsfristen Wohnraum § 573c BGB – Grundfrist und gestaffelte Vermieterfristen](/fakten/kuendigungsfristen-wohnraum-573c-bgb.html)
- [Schriftform beim Mietvertrag (§ 550 BGB)](/fakten/schriftform-mietvertrag-550-bgb.html)
- [Zeitmietvertrag (§ 575 BGB)](/fakten/zeitmietvertrag-575-bgb.html)
- [Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters (§ 556b BGB)](/fakten/faelligkeit-miete-aufrechnung-556b-bgb.html)
- [Campingplatzvertrag (§§ 535, 580a BGB)](/fakten/campingplatzvertrag-535-580a-bgb.html)
- [Tod des Mieters (§ 563 BGB)](/fakten/tod-des-mieters-563-bgb.html)
Quellen
- § 580a BGB – Kündigungsfristen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__580a.html (Autorität A)
- § 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html (Autorität A)
- § 579 BGB – Fälligkeit der Miete: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__579.html (Autorität A)
- § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung (Wohnraum): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html (Autorität A)
- § 542 BGB – Ende des Mietverhältnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__542.html (Autorität A)
- § 544 BGB – Vertrag über mehr als 30 Jahre: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__544.html (Autorität A)
- § 581 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__581.html (Autorität A)
- § 584 BGB – Kündigungsfrist (Pacht): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__584.html (Autorität A)
- § 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__193.html (Autorität A)
- § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html (Autorität A)
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04 (amtlicher Volltext; Leitsatz zu § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB, Samstag bei der Karenzzeit von drei Werktagen): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_206-04.pdf?__blob=publicationFile (Autorität A)
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09 (Samstag zählt bei der Zahlungsfrist des § 556b Abs. 1 BGB nicht als Werktag): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_129-09.pdf?__blob=publicationFile (Autorität A)
Diese Seite gibt den Stand des Gesetzesrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Änderungsverlauf
- 2026-09-29: Erstveröffentlichung der Faktenseite. PROVENANZ: §§ 580a, 578, 579, 573c, 542, 544, 581, 584, 193 und 130 BGB im Wortlaut von gesetze-im-internet.de geprüft (je Zieldatei HTTP 200, Wortlaut ausgewertet). BGH VIII ZR 206/04 (Leitsatz und Entscheidungsgründe zur Karenzzeit) sowie VIII ZR 129/09 über die amtlichen SharedDocs-PDFs auf bundesgerichtshof.de abgerufen (HTTP 200). Eine eigene BGH-Entscheidung speziell zu § 580a Abs. 2 BGB wurde nicht verifiziert; die Werktag-Aussage zu Absatz 2 ist deshalb ausdrücklich als Übertragung des Wortlauts gekennzeichnet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-29
- Gültig ab: 2001-09-01 (Angabe wie bei der Schwesterseite zu § 573c BGB; der Zeitpunkt späterer Wortlautänderungen einzelner Absätze, etwa des Absatzes 3, wurde nicht gesondert geprüft – die Seite gibt die aktuelle Fassung wieder)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de)
- Lizenz: CC BY 4.0