GModG § 45 – Biomasse- und Wasserstoff-Heizungsanlage als zulässige Heizungsoption nach § 42 GModG (Stand 2026)
Kurzantwort
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Mit dem Änderungsgesetz vom 23.07.2026 (verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026) sind die §§ 71 bis 73 GEG entfallen – und damit die pauschale 65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch, die Beratungspflicht vor Einbau einer Öl- oder Gasheizung und die Betriebsverbote für alte Heizkessel. Die neuen Anforderungen an neu eingebaute Heizungsanlagen stehen jetzt in § 42 GModG; die einzelnen Optionen werden in den §§ 43 bis 47 GModG spezifiziert.
Eine Biomasse- bzw. Wasserstoff-Heizungsanlage ist eine dieser zulässigen Optionen (§ 42 Abs. 2 GModG i. V. m. § 45 und § 3 GModG). Nach der amtlichen Darstellung des BBSR erfüllt eine mit fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder mit grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff beschickte Heizungsanlage grundsätzlich die Anforderung des § 42 GModG. Der entscheidende Unterschied zum alten Recht: Es gibt keine 65-%-Quote und keinen rechnerischen Erneuerbaren-Nachweis mehr – stattdessen knüpft das Gesetz an Brennstoff- und Anlagenqualität an.
Für feste Biomasse verlangt § 45 GModG, dass ein Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder ein Biomassekessel zum Einsatz kommt. Zusätzlich sind die Vorschriften der 1. BImSchV einzuhalten; ab einer Gesamtfeuerungsleistung von mindestens 7,5 MW gelten nach § 3 Abs. 3 GModG ergänzend die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Für flüssige und gasförmige Biomasse sowie Wasserstoff greifen über § 43 Abs. 2 i. V. m. § 22 GModG Nachhaltigkeitskriterien: flüssige Biomasse nach BioSt-NachV, bei Biogas aus neuen Vergärungsanlagen ab 1 MW ein Anteil von höchstens 50 Masseprozent Mais bzw. Getreidekorn je Kalenderjahr (unter dem GEG waren es 40 Masseprozent nach § 71f Abs. 4), und bei leitungsgebundener Lieferung ein Massebilanzsystem über die gesamte Lieferkette.
Vorbehalt (wichtig): Der amtliche Volltext des § 45 GModG konnte zum Redaktionszeitpunkt nicht unmittelbar aus einer konsolidierten Fassung verifiziert werden. Die hier dargestellten Anforderungen stützen sich auf das amtliche GModG-Infoportal des BBSR (gmodg.bund.de) und den Verkündungsnachweis im Bundesgesetzblatt. Zur Absatzstruktur des § 45 bestehen Unklarheiten (siehe Abschnitt „Offene Punkte"). Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 42 Abs. 2 GModG i. V. m. § 45 und § 3 GModG; Nachhaltigkeitskriterien über § 43 Abs. 2 i. V. m. § 22 GModG |
| Gesetzesname neu | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (vorher: Gebäudeenergiegesetz, GEG) |
| Verkündung | BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigungsdatum 23.07.2026 |
| Bundestagsbeschluss | 10.07.2026 |
| Inkrafttreten Heizungsteil | 29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes) |
| Entfallene Vorschriften | §§ 71 bis 73 GEG: pauschale 65-%-EE-Anforderung, Beratungspflicht beim Heizungstausch, Betriebsverbote bestimmter Heizungen |
| Zulässige Brennstoffe (Biomasse/H2) | feste, flüssige oder gasförmige Biomasse; grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff |
| Neu gegenüber GEG | Wasserstoffarten orange und türkis sowie Bioöl ergänzt; Definitionen für grünen und blauen Wasserstoff und Biomasse geändert (§ 3 GModG) |
| Anforderung feste Biomasse (§ 45) | Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder Biomassekessel |
| Emissionsrecht | Vorschriften der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) einzuhalten |
| BioSt-NachV bei fester Biomasse | zusätzlich ab Gesamtfeuerungsleistung ≥ 7,5 MW (§ 3 Abs. 3 GModG) |
| Flüssige Biomasse | Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV, BGBl. I S. 5126) |
| Mais-/Getreidekorn-Grenze | höchstens 50 Masseprozent je Kalenderjahr bei Biogas aus neuen Anlagen ab 1 MW (GEG-Vorgängerregelung § 71f Abs. 4: 40 Masseprozent) |
| Anlagenbegriff | § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) |
| Leitungsgebundene Lieferung | Massebilanzsystem über gesamten Transport/Vertrieb; Mengenabgleich am Ende des Kalenderjahres |
| Weitere EU-Vorgabe | Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten |
| 65-%-Nachweis | entfällt – keine Erneuerbaren-Quote und kein rechnerischer Nachweis mehr für diese Option |
| Übergangsrecht | § 111 GModG – maßgeblich sind Bauantrag/Bauanzeige, Kenntnisgabe oder Beginn der Bauausführung; Optierungsrecht des Bauherrn auf neueres Recht |
| Praxisnachweis | Bestätigung der Kriterien durch den Brennstofflieferanten (private Nachweise) |
Geltungsbereich
§ 42 GModG verlangt, dass neu eingebaute Heizungsanlagen einer der in Absatz 2 genannten Optionen oder einer Kombination daraus entsprechen. Diese Anforderungen gelten nach der amtlichen Darstellung des BBSR gleichermaßen beim Einbau einer Heizungsanlage in ein Gebäude wie in ein Gebäudenetz. Die Biomasse- bzw. Wasserstoff-Heizungsanlage steht dabei gleichrangig neben Gas- und Ölheizung (mit Bio-Treppe), elektrisch angetriebener Wärmepumpe, solarthermischer Anlage, Wärmepumpen-Hybridheizung, Solarthermie-Hybridheizung, hocheffizienter KWK-Anlage, Stromdirektheizung, Hausübergabestation zum Wärmenetzanschluss und anderen innovativen Heizungslösungen.
Die systematische Neuerung gegenüber dem GEG 2024 ist erheblich: Unter altem Recht war die Biomasse-/Wasserstoffheizung eine Erfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG – geregelt in § 71f (flüssige/gasförmige Biomasse und Wasserstoff) und § 71g (feste Biomasse), mit einer ausdrücklichen 65-%-Mindestquote in § 71f Abs. 1 GEG. Diese Quote ist mit dem Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG entfallen. Das GModG knüpft stattdessen unmittelbar an die Zulässigkeit der Heiztechnik und an Brennstoffanforderungen an. Für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen tritt an die Stelle der alten Quote die „Bio-Treppe" nach § 43 GModG (ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 %, ab 2040 mindestens 60 % klimafreundliche Brennstoffe) – eine Biomasse- oder Wasserstoffheizung nach § 45 GModG unterliegt dieser Beimischungstreppe der Sache nach nicht, weil sie bereits vollständig mit den betreffenden Brennstoffen betrieben wird.
Militärisch genutzte Gebäude sind von den Anforderungen des § 42 GModG ausgenommen.
Für den zeitlichen Anwendungsbereich gilt § 111 GModG: Auf genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben, die vor Inkrafttreten des GModG beantragt oder angezeigt wurden, ist weiterhin der damalige Rechtsstand anzuwenden (GEG 2024, GEG 2023, GEG 2020, ggf. EnEV/EEWärmeG). Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben mit Kenntnisgabepflicht zählt der Eingang der Kenntnisgabe, bei sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben der Beginn der Bauausführung. Der Bauherr kann jedoch für die Anwendung neueren Rechts optieren, solange über den Bauantrag oder die Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden ist – allerdings nur einheitlich, nicht für einzelne Vorschriften.
Die Regelung im Detail
- Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse (§ 45 GModG). Nach der amtlichen Darstellung des BBSR muss bei einer Heizungsanlage, die feste Biomasse nutzt, ein Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder ein Biomassekessel zum Einsatz kommen. Reine Luft-Einzelraumfeuerungen ohne Wasserführung erfüllen diese Anforderung damit nicht. Der Betreiber hat zusätzlich Anforderungen an Art und Herkunft der festen Biomasse einzuhalten; in der Praxis lässt er sich diese vom Brennstofflieferanten bestätigen.
- Immissionsschutzrechtliche Flankierung. Einzuhalten sind die Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) – also insbesondere die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid sowie die Überwachung durch den Schornsteinfeger.
- Nachhaltigkeit bei großen Anlagen (§ 3 Abs. 3 GModG). Für Anlagen mit einer Gesamtfeuerungsleistung von mindestens 7,5 MW gelten zusätzlich die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV).
- Flüssige und gasförmige Biomasse, Wasserstoff (§ 43 Abs. 2 i. V. m. § 22 GModG). Flüssige oder gasförmige Biomasse sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff gelten im Sinne des GModG als klimafreundliche Brennstoffe; die Begriffsbestimmungen stehen in § 3 GModG. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass diese Brennstoffe bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen – unter anderem die Herstellung flüssiger Biomasse gemäß BioSt-NachV.
- Anbaubiomasse-Deckel: 50 Masseprozent. Bei der Herstellung von Biogas in neuen Anlagen ab 1 MW darf der Anteil von Mais bzw. Getreidekorn höchstens 50 Masseprozent in jedem Kalenderjahr betragen. Der Anlagenbegriff richtet sich nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 EEG. Das ist eine Lockerung gegenüber dem GEG, das in § 71f Abs. 4 noch 40 Masseprozent vorschrieb (dort begrenzt auf neue Vergärungsanlagen ab 1 MW, die nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden).
- Massebilanzsystem bei Netzlieferung. Bei leitungsgebundener Brennstofflieferung muss über ein Massebilanzsystem sichergestellt werden, dass die gelieferte Menge des nachhaltigen Brennstoffs innerhalb eines Kalenderjahres tatsächlich in das Netz eingespeist wird. Praktisch bedeutet das: Der Anlagenbetreiber kauft ein zertifiziertes Produkt, nicht physisch getrennt geliefertes Biomethan.
- Entwaldungsfreie Lieferketten. Ergänzend ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten zu beachten.
- Neue Wasserstoff-Definitionen (§ 3 GModG). Das GModG hat die Begriffsdefinitionen für blauen und grünen Wasserstoff sowie für Biomasse geändert und Definitionen für Bioöl, türkisen und orangenen Wasserstoff ergänzt. Unter dem GEG waren nur grüner und blauer Wasserstoff anerkannt (§ 71f Abs. 1 GEG a. F.) – der Kreis der zulässigen Wasserstoffarten ist damit erweitert worden.
- Kein rechnerischer Nachweis mehr. Da die 65-%-EE-Anforderung ersatzlos entfallen ist, entfällt für diese Option auch der frühere Nachweis nach § 71 Abs. 2 GEG (DIN V 18599) bzw. die Ausnahme des § 71f Abs. 1 Satz 2 GEG.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Für die Biomasseheizung gilt weiter die 65-%-Pflicht. Falsch – die pauschale 65-%-EE-Anforderung ist mit dem Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG zum 29.07.2026 entfallen. Wer ab diesem Stichtag eine Heizung einbaut, muss lediglich eine der Optionen des § 42 Abs. 2 GModG wählen und deren spezifische Anforderungen einhalten.
- Fehlannahme: Jeder Kaminofen zählt als Biomasseheizung im Sinne des Gesetzes. Nein – § 45 GModG verlangt für feste Biomasse einen Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einen Biomassekessel. Ein wasserloser Einzelraum-Kaminofen erfüllt die Anforderung an die zentrale Wärmeversorgung nicht.
- Fehlannahme: Die Bio-Treppe betrifft auch Biomasseheizungen. Die Bio-Treppe des § 43 GModG (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040) richtet sich an neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen. Eine Anlage, die ohnehin vollständig mit Biomasse oder Wasserstoff betrieben wird, ist eine eigenständige Option nach § 42 Abs. 2 i. V. m. § 45 GModG.
- Fehlannahme: Die Mais-Grenze liegt weiterhin bei 40 %. Nach der amtlichen BBSR-Darstellung zum GModG sind es nun maximal 50 Masseprozent Mais- bzw. Getreidekornanteil je Kalenderjahr bei neuen Anlagen ab 1 MW – gegenüber 40 Masseprozent unter § 71f Abs. 4 GEG.
- Fehlannahme: Für ein 2025 beantragtes Bauvorhaben gilt automatisch das neue Recht. Falsch – nach § 111 GModG bleibt für vor Inkrafttreten beantragte oder angezeigte Vorhaben der damalige Rechtsstand maßgeblich. Neues Recht gilt nur, wenn der Bauherr ausdrücklich optiert und noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.
- Fehlannahme: Es genügt, „Biogas" oder „Bioheizöl" zu bestellen. Die Nachhaltigkeits-, Massebilanz- und Herkunftsanforderungen treffen den Betreiber der Heizungsanlage. Er sollte sich die Einhaltung der relevanten Kriterien vom Brennstofflieferanten schriftlich bestätigen lassen (private Nachweise).
- Fehlannahme: Das GEG gilt gar nicht mehr. Das GEG 2024 ist mit Inkrafttreten des GModG außer Kraft getreten – aber das BBSR weist ausdrücklich darauf hin, dass in einer Übergangszeit weiterhin GEG 2024, GEG 2023, GEG 2020 oder sogar EnEV/EEWärmeG auf laufende Vorhaben anzuwenden sein können.
Beispiel
Ein Eigentümer eines Einfamilienhauses im ländlichen Raum will im Herbst 2026 seine 24 Jahre alte Ölheizung ersetzen und entscheidet sich für einen Pelletkessel. Weil der Heizungstausch verfahrensfrei ist, kommt es nach § 111 GModG auf den Beginn der Bauausführung an – das GModG ist anwendbar. Er muss keine 65-%-Quote nachweisen: Die Biomasseheizung ist nach § 42 Abs. 2 i. V. m. § 45 GModG unmittelbar zulässig. Zu beachten hat er, dass es sich um einen Biomassekessel handelt (das ist beim Pelletkessel der Fall), dass die Anlage die Anforderungen der 1. BImSchV einhält und dass er Art und Herkunft der Pellets belegen kann – deshalb lässt er sich vom Pelletlieferanten eine entsprechende Bestätigung geben. Die BioSt-NachV-Anforderungen greifen bei ihm nicht, weil seine Feuerungsleistung weit unter 7,5 MW liegt.
Ein zweiter Fall: Ein Wohnungsunternehmen versorgt ein Quartier über ein Gebäudenetz und plant ein Biomethan-BHKW. Auch hier gilt § 42 GModG, weil die Anforderungen für Gebäude und Gebäudenetze gleichermaßen greifen. Weil das Biomethan leitungsgebunden aus dem Gasnetz bezogen wird, muss über ein Massebilanzsystem sichergestellt sein, dass die entnommene Menge innerhalb des Kalenderjahres an anderer Stelle tatsächlich eingespeist wurde. Stammt das Biogas aus einer neuen Vergärungsanlage ab 1 MW, ist zusätzlich der Deckel von 50 Masseprozent Mais- bzw. Getreidekornanteil zu beachten – der Lieferant muss dies bestätigen können.
Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand
Diese Seite wird bewusst mit factcheck_status: review_needed geführt. Konkret sind folgende Punkte zum Redaktionszeitpunkt nicht abschließend gesichert:
- Absatzstruktur des § 45 GModG. Das amtliche BBSR-Portal ordnet § 45 GModG die Anforderungen an Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse zu. Fachbeiträge verweisen daneben auf einen § 45 Abs. 2 GModG zur Biomasse-Hybridheizung (feste Biomasse in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung). Beides kann nebeneinander zutreffen, wenn § 45 mehrere Absätze umfasst; der amtliche Wortlaut wurde jedoch nicht verifiziert.
- Zuordnung der Nachhaltigkeitskriterien. Das BBSR ordnet die Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige/gasförmige Biomasse und Wasserstoff § 43 Abs. 2 i. V. m. § 22 GModG zu, obwohl § 43 primär die Bio-Treppe für Gas- und Ölheizungen regelt. Die genaue Verweisungskette ist am Gesetzestext nachzuprüfen.
- Der Wert „50 Masseprozent". Er stammt aus dem Fließtext der BBSR-Portalseite, nicht aus einem verifizierten Gesetzeswortlaut. Unter § 71f Abs. 4 GEG waren es 40 Masseprozent. Die Abweichung ist plausibel (Lockerung im Zuge der Novelle), aber wortlautseitig unbestätigt.
- Reichweite der Aufhebung. Das BBSR nennt den Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG; Fachbeiträge sprechen präziser von den §§ 71, 71b bis 71p und 72 GEG. Ob § 73 GEG (Betreiberpflichten) vollständig entfallen oder verschoben worden ist, ist zu prüfen.
- Konsolidierte Fassung. Das BBSR verweist für die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de (Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026) sowie auf eine konsolidierte Lesefassung als PDF. Beide konnten im Rechercheprozess nicht direkt ausgewertet werden.
_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext geprüft und ergänzt._
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- Bundesgesetzblatt – „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich", BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 (Ausfertigung 23.07.2026):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- ELI-Permalink der Verkündung:: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/226
- Regelungstext des Änderungsgesetzes (PDF, 622 KB, amtliche Fassung):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126):: https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021/
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV):: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/BJNR003800010.html
- Erneuerbare-Energien-Gesetz – § 24 (Anlagenbegriff):: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__24.html
- Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten:: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1115
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GModG-Infoportal, „Biomasse- bzw. Wasserstoff-Heizungsanlage" (Anforderungen § 45 GModG, feste/flüssige/gasförmige Biomasse, Wasserstoffarten, 7,5-MW-Schwelle, 50-Masseprozent-Grenze, Massebilanz):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/BiomasseH2/BiomasseH2.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Optionen beim Heizungseinbau" (§ 42 GModG, Katalog der zulässigen Heiztechniken, Geltung für Gebäude und Gebäudenetze):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG" (Umbenennung, Wegfall §§ 71–73 GEG, Inkrafttretensstufen, Bio-Treppe, § 3 GModG Begriffsdefinitionen, Verkündungsnachweis):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Übergangsrecht" (§ 111 GModG, Stichtage, Optierungsrecht des Bauherrn):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/Uebergangsrecht-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Private Nachweise" (Bestätigung der Brennstoffkriterien durch den Lieferanten):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/Private/Nachweise-node.html
- BBSR – konsolidierte nichtamtliche Lesefassung des GModG mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024 (PDF):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Vorgängerrecht (zur Abgrenzung, Stufe A):
- § 71f GEG a. F. – Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate (65-%-Quote, 40 Masseprozent Mais/Getreidekorn), Fassung „zuletzt geändert am 22.06.2026":: https://lxgesetze.de/geg/71f
- § 71f GEG a. F., nichtamtliche Fassung zur Wortlautkontrolle (geg-info.de / Melita Tuschinski):: https://geg-info.de/geg_2024/071f_%C2%A7_anforderungen_biomasse_wasserstoff_einschliesslich_derivate.htm
- § 22 GEG a. F. – Primärenergiefaktoren (Biomethan/biogenes Flüssiggas, Massenbilanz, Faktoren 0,3 / 0,5 / 0,7):: https://geg-info.de/geg_2024/022_%C2%A7_primaerenergiefaktoren.htm
Änderungsverlauf
- 2026-08-13: Erstveröffentlichung. Die Seite wurde ursprünglich als Themenseite zu § 71f GEG geplant; die Recherche ergab, dass die §§ 71 bis 73 GEG mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz zum 29.07.2026 entfallen sind und das BBSR-Infoportal von
bbsr-geg.bund.denachgmodg.bund.deumgezogen ist. Das Thema wurde daraufhin auf die Nachfolgeregelung (§ 42 Abs. 2 i. V. m. §§ 45, 43, 3 GModG) umgestellt. Verkündungsdaten (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026, Bundestagsbeschluss 10.07.2026) gegen recht.bund.de verifiziert; inhaltliche Anforderungen (Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger bzw. Biomassekessel, 1. BImSchV, 7,5-MW-Schwelle für BioSt-NachV, 50-Masseprozent-Grenze bei Anlagen ab 1 MW, Massebilanzsystem, Wasserstoffarten grün/blau/orange/türkis) gegen das amtliche BBSR-GModG-Infoportal verifiziert; Übergangsrecht nach § 111 GModG gegen die BBSR-Portalseite „Übergangsrecht" verifiziert; die Abweichung der Mais-/Getreidekorn-Grenze (50 % neu gegenüber 40 % in § 71f Abs. 4 GEG a. F.) durch Abgleich mit dem GEG-Volltext auf lxgesetze.de und geg-info.de belegt. factcheck_status=review_needed, weil (1) der amtliche Wortlaut des § 45 GModG nicht aus einer konsolidierten Fassung verifiziert werden konnte, (2) die Absatzstruktur des § 45 (feste Biomasse vs. Biomasse-Hybridheizung in Abs. 2) unklar ist, (3) die Zuordnung der Nachhaltigkeitskriterien zu § 43 Abs. 2 i. V. m. § 22 GModG nur aus der BBSR-Darstellung stammt, (4) der Wert „50 Masseprozent" nur im BBSR-Fließtext und nicht im Gesetzeswortlaut belegt ist und (5) die Reichweite der Aufhebung (§§ 71–73 laut BBSR gegenüber §§ 71, 71b–71p, 72 laut Fachliteratur) zu klären bleibt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-13
- Gültig ab: 2026-07-29 (Inkrafttreten Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
- Status: aktuell (in_force)
- Vorbehalt: amtlicher Volltext des § 45 GModG nicht verifiziert; Absatzstruktur, Verweisungskette der Nachhaltigkeitskriterien und der Wert „50 Masseprozent" stehen unter Prüfvorbehalt
- Quellenautorität: A (Bundesgesetzblatt/recht.bund.de als Verkündungsnachweis; BBSR-GModG-Infoportal als amtliche Verwaltungsquelle; GEG-Vorgängerrecht über lxgesetze.de und geg-info.de zur Abgrenzung)
- Hinweis für den Betrieb: Das BBSR-GEG-Infoportal ist nach
gmodg.bund.deumgezogen. Alle Nexvyra-Themenseiten mitbbsr-geg.bund.de-Quellen sollten auf tote Links geprüft werden. - Lizenz: CC BY 4.0
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