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GModG § 45 – Biomasse- und Wasserstoff-Heizungsanlage als zulässige Heizungsoption nach § 42 GModG (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-13 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Mit dem Änderungsgesetz vom 23.07.2026 (verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026) sind die §§ 71 bis 73 GEG entfallen – und damit die pauschale 65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch, die Beratungspflicht vor Einbau einer Öl- oder Gasheizung und die Betriebsverbote für alte Heizkessel. Die neuen Anforderungen an neu eingebaute Heizungsanlagen stehen jetzt in § 42 GModG; die einzelnen Optionen werden in den §§ 43 bis 47 GModG spezifiziert.

Eine Biomasse- bzw. Wasserstoff-Heizungsanlage ist eine dieser zulässigen Optionen (§ 42 Abs. 2 GModG i. V. m. § 45 und § 3 GModG). Nach der amtlichen Darstellung des BBSR erfüllt eine mit fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder mit grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff beschickte Heizungsanlage grundsätzlich die Anforderung des § 42 GModG. Der entscheidende Unterschied zum alten Recht: Es gibt keine 65-%-Quote und keinen rechnerischen Erneuerbaren-Nachweis mehr – stattdessen knüpft das Gesetz an Brennstoff- und Anlagenqualität an.

Für feste Biomasse verlangt § 45 GModG, dass ein Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder ein Biomassekessel zum Einsatz kommt. Zusätzlich sind die Vorschriften der 1. BImSchV einzuhalten; ab einer Gesamtfeuerungsleistung von mindestens 7,5 MW gelten nach § 3 Abs. 3 GModG ergänzend die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Für flüssige und gasförmige Biomasse sowie Wasserstoff greifen über § 43 Abs. 2 i. V. m. § 22 GModG Nachhaltigkeitskriterien: flüssige Biomasse nach BioSt-NachV, bei Biogas aus neuen Vergärungsanlagen ab 1 MW ein Anteil von höchstens 50 Masseprozent Mais bzw. Getreidekorn je Kalenderjahr (unter dem GEG waren es 40 Masseprozent nach § 71f Abs. 4), und bei leitungsgebundener Lieferung ein Massebilanzsystem über die gesamte Lieferkette.

Vorbehalt (wichtig): Der amtliche Volltext des § 45 GModG konnte zum Redaktionszeitpunkt nicht unmittelbar aus einer konsolidierten Fassung verifiziert werden. Die hier dargestellten Anforderungen stützen sich auf das amtliche GModG-Infoportal des BBSR (gmodg.bund.de) und den Verkündungsnachweis im Bundesgesetzblatt. Zur Absatzstruktur des § 45 bestehen Unklarheiten (siehe Abschnitt „Offene Punkte"). Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 42 Abs. 2 GModG i. V. m. § 45 und § 3 GModG; Nachhaltigkeitskriterien über § 43 Abs. 2 i. V. m. § 22 GModG
Gesetzesname neuGebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (vorher: Gebäudeenergiegesetz, GEG)
VerkündungBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigungsdatum 23.07.2026
Bundestagsbeschluss10.07.2026
Inkrafttreten Heizungsteil29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
Entfallene Vorschriften§§ 71 bis 73 GEG: pauschale 65-%-EE-Anforderung, Beratungspflicht beim Heizungstausch, Betriebsverbote bestimmter Heizungen
Zulässige Brennstoffe (Biomasse/H2)feste, flüssige oder gasförmige Biomasse; grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff
Neu gegenüber GEGWasserstoffarten orange und türkis sowie Bioöl ergänzt; Definitionen für grünen und blauen Wasserstoff und Biomasse geändert (§ 3 GModG)
Anforderung feste Biomasse (§ 45)Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder Biomassekessel
EmissionsrechtVorschriften der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) einzuhalten
BioSt-NachV bei fester Biomassezusätzlich ab Gesamtfeuerungsleistung ≥ 7,5 MW (§ 3 Abs. 3 GModG)
Flüssige BiomasseAnforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV, BGBl. I S. 5126)
Mais-/Getreidekorn-Grenzehöchstens 50 Masseprozent je Kalenderjahr bei Biogas aus neuen Anlagen ab 1 MW (GEG-Vorgängerregelung § 71f Abs. 4: 40 Masseprozent)
Anlagenbegriff§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
Leitungsgebundene LieferungMassebilanzsystem über gesamten Transport/Vertrieb; Mengenabgleich am Ende des Kalenderjahres
Weitere EU-VorgabeVerordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten
65-%-Nachweisentfällt – keine Erneuerbaren-Quote und kein rechnerischer Nachweis mehr für diese Option
Übergangsrecht§ 111 GModG – maßgeblich sind Bauantrag/Bauanzeige, Kenntnisgabe oder Beginn der Bauausführung; Optierungsrecht des Bauherrn auf neueres Recht
PraxisnachweisBestätigung der Kriterien durch den Brennstofflieferanten (private Nachweise)

Geltungsbereich

§ 42 GModG verlangt, dass neu eingebaute Heizungsanlagen einer der in Absatz 2 genannten Optionen oder einer Kombination daraus entsprechen. Diese Anforderungen gelten nach der amtlichen Darstellung des BBSR gleichermaßen beim Einbau einer Heizungsanlage in ein Gebäude wie in ein Gebäudenetz. Die Biomasse- bzw. Wasserstoff-Heizungsanlage steht dabei gleichrangig neben Gas- und Ölheizung (mit Bio-Treppe), elektrisch angetriebener Wärmepumpe, solarthermischer Anlage, Wärmepumpen-Hybridheizung, Solarthermie-Hybridheizung, hocheffizienter KWK-Anlage, Stromdirektheizung, Hausübergabestation zum Wärmenetzanschluss und anderen innovativen Heizungslösungen.

Die systematische Neuerung gegenüber dem GEG 2024 ist erheblich: Unter altem Recht war die Biomasse-/Wasserstoffheizung eine Erfüllungsoption der 65-%-EE-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG – geregelt in § 71f (flüssige/gasförmige Biomasse und Wasserstoff) und § 71g (feste Biomasse), mit einer ausdrücklichen 65-%-Mindestquote in § 71f Abs. 1 GEG. Diese Quote ist mit dem Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG entfallen. Das GModG knüpft stattdessen unmittelbar an die Zulässigkeit der Heiztechnik und an Brennstoffanforderungen an. Für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen tritt an die Stelle der alten Quote die „Bio-Treppe" nach § 43 GModG (ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 %, ab 2040 mindestens 60 % klimafreundliche Brennstoffe) – eine Biomasse- oder Wasserstoffheizung nach § 45 GModG unterliegt dieser Beimischungstreppe der Sache nach nicht, weil sie bereits vollständig mit den betreffenden Brennstoffen betrieben wird.

Militärisch genutzte Gebäude sind von den Anforderungen des § 42 GModG ausgenommen.

Für den zeitlichen Anwendungsbereich gilt § 111 GModG: Auf genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben, die vor Inkrafttreten des GModG beantragt oder angezeigt wurden, ist weiterhin der damalige Rechtsstand anzuwenden (GEG 2024, GEG 2023, GEG 2020, ggf. EnEV/EEWärmeG). Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben mit Kenntnisgabepflicht zählt der Eingang der Kenntnisgabe, bei sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben der Beginn der Bauausführung. Der Bauherr kann jedoch für die Anwendung neueren Rechts optieren, solange über den Bauantrag oder die Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden ist – allerdings nur einheitlich, nicht für einzelne Vorschriften.

Die Regelung im Detail

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer eines Einfamilienhauses im ländlichen Raum will im Herbst 2026 seine 24 Jahre alte Ölheizung ersetzen und entscheidet sich für einen Pelletkessel. Weil der Heizungstausch verfahrensfrei ist, kommt es nach § 111 GModG auf den Beginn der Bauausführung an – das GModG ist anwendbar. Er muss keine 65-%-Quote nachweisen: Die Biomasseheizung ist nach § 42 Abs. 2 i. V. m. § 45 GModG unmittelbar zulässig. Zu beachten hat er, dass es sich um einen Biomassekessel handelt (das ist beim Pelletkessel der Fall), dass die Anlage die Anforderungen der 1. BImSchV einhält und dass er Art und Herkunft der Pellets belegen kann – deshalb lässt er sich vom Pelletlieferanten eine entsprechende Bestätigung geben. Die BioSt-NachV-Anforderungen greifen bei ihm nicht, weil seine Feuerungsleistung weit unter 7,5 MW liegt.

Ein zweiter Fall: Ein Wohnungsunternehmen versorgt ein Quartier über ein Gebäudenetz und plant ein Biomethan-BHKW. Auch hier gilt § 42 GModG, weil die Anforderungen für Gebäude und Gebäudenetze gleichermaßen greifen. Weil das Biomethan leitungsgebunden aus dem Gasnetz bezogen wird, muss über ein Massebilanzsystem sichergestellt sein, dass die entnommene Menge innerhalb des Kalenderjahres an anderer Stelle tatsächlich eingespeist wurde. Stammt das Biogas aus einer neuen Vergärungsanlage ab 1 MW, ist zusätzlich der Deckel von 50 Masseprozent Mais- bzw. Getreidekornanteil zu beachten – der Lieferant muss dies bestätigen können.

Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand

Diese Seite wird bewusst mit factcheck_status: review_needed geführt. Konkret sind folgende Punkte zum Redaktionszeitpunkt nicht abschließend gesichert:

  1. Absatzstruktur des § 45 GModG. Das amtliche BBSR-Portal ordnet § 45 GModG die Anforderungen an Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse zu. Fachbeiträge verweisen daneben auf einen § 45 Abs. 2 GModG zur Biomasse-Hybridheizung (feste Biomasse in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung). Beides kann nebeneinander zutreffen, wenn § 45 mehrere Absätze umfasst; der amtliche Wortlaut wurde jedoch nicht verifiziert.
  2. Zuordnung der Nachhaltigkeitskriterien. Das BBSR ordnet die Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige/gasförmige Biomasse und Wasserstoff § 43 Abs. 2 i. V. m. § 22 GModG zu, obwohl § 43 primär die Bio-Treppe für Gas- und Ölheizungen regelt. Die genaue Verweisungskette ist am Gesetzestext nachzuprüfen.
  3. Der Wert „50 Masseprozent". Er stammt aus dem Fließtext der BBSR-Portalseite, nicht aus einem verifizierten Gesetzeswortlaut. Unter § 71f Abs. 4 GEG waren es 40 Masseprozent. Die Abweichung ist plausibel (Lockerung im Zuge der Novelle), aber wortlautseitig unbestätigt.
  4. Reichweite der Aufhebung. Das BBSR nennt den Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG; Fachbeiträge sprechen präziser von den §§ 71, 71b bis 71p und 72 GEG. Ob § 73 GEG (Betreiberpflichten) vollständig entfallen oder verschoben worden ist, ist zu prüfen.
  5. Konsolidierte Fassung. Das BBSR verweist für die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de (Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026) sowie auf eine konsolidierte Lesefassung als PDF. Beide konnten im Rechercheprozess nicht direkt ausgewertet werden.

_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext geprüft und ergänzt._

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Vorgängerrecht (zur Abgrenzung, Stufe A):

Änderungsverlauf

Stand