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GModG § 42 – Grundsatz: die zehn zulässigen Heizungsoptionen beim Heizungstausch (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-20 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 42 GModG ist die zentrale Vorschrift des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) für den Heizungstausch. Sie ersetzt seit dem 29. Juli 2026 die frühere 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG. Die Regelung enthält keine Quote mehr, sondern einen technologieoffenen Katalog von zehn Optionen: Wer im Bestand eine Heizungsanlage ersetzt, wählt aus diesem Katalog – oder kombiniert mehrere Optionen – und hält dann die ergänzenden Maßgaben der nachfolgenden Paragraphen ein.

Der Aufbau ist zweistufig:

  1. § 42 Abs. 1 GModG – Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und entscheidet sich der Eigentümer für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 GModG zu beachten.
  2. § 42 Abs. 2 GModG – zählt die zehn Optionen abschließend auf (Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse/Wasserstoff, Wärmepumpen-Hybrid, Solarthermie-Hybrid, hocheffiziente KWK-Anlage, Stromdirektheizung, Hausübergabestation zum Wärmenetz, andere innovative Heizungslösung).

§ 42 Abs. 3 GModG nimmt Gebäude aus, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.

§ 42 selbst ist nicht bußgeldbewehrt. Sanktioniert werden erst die Anforderungen der Folgeparagraphen – insbesondere die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1, die Biomasse-Anforderungen des § 45 Abs. 1 und das Verbot des § 46 Satz 1 für Stromdirektheizungen in schlecht gedämmten Gebäuden (§ 108 GModG).

Neu daneben: § 42a GModG kündigt eine Grüngas-/Grünheizölquote an. Die Bundesregierung hat dafür bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz vorzulegen, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die zur Gebäudewärme in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Vorbehalt: Der konsolidierte amtliche Volltext des GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226) war zum Redaktionszeitpunkt maschinell nicht auswertbar. Die hier wiedergegebenen Absätze stammen aus der Beschlussempfehlung des 9. Ausschusses (BT-Drs. 21/7009), die der Bundestag am 10.07.2026 angenommen hat, sowie aus dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6278). Zur Verweisung „§§ 43 bis 46" bestehen widersprüchliche Angaben (siehe „Offene Punkte"). Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 42 GModG („Grundsatz"), Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden"
GesetzGebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (vormals Gebäudeenergiegesetz, GEG)
VerkündungBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026
Bundestagsbeschluss10.07.2026 (auf Basis der Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/7009 vom 08.07.2026)
Inkrafttreten Heizungsteil29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
Vorgängerregelung§ 71 GEG – pauschale 65-%-EE-Pflicht; §§ 71, 71b–71p und 72 GEG gestrichen
Anwendungsfall Abs. 1Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz
Rechtsfolge Abs. 1Es sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 GModG zu beachten
Zahl der Optionen (Abs. 2)10 (Regierungsentwurf: 9 – die hocheffiziente KWK-Anlage kam erst im Ausschuss als Nr. 7 hinzu)
Option 1Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird → Bio-Treppe § 43
Option 2elektrisch angetriebene Wärmepumpe
Option 3solarthermische Anlage → § 44, Aperturflächen-Anforderungen § 43 Abs. 3
Option 4Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich Derivaten → § 45, § 3
Option 5Wärmepumpen-Hybridheizung (elektrische WP + Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung) → § 43 Abs. 5
Option 6Solarthermie-Hybridheizung (Solarthermie + Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung) → § 44
Option 7 (neu)hocheffiziente KWK-Anlage i. S. d. § 2 Nr. 8a KWKG, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert
Option 8Stromdirektheizung → § 46 (nur bei Unterschreitung des baulichen Wärmeschutzes um mind. 30 %)
Option 9Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme)
Option 10andere innovative Heizungslösung
Kombinationausdrücklich zulässig („oder für eine Kombination daraus", Abs. 1)
Ausnahme (Abs. 3)Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient
Bußgeld für § 42 selbstkeines – § 108 GModG sanktioniert §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 Satz 1
Bußgeldrahmen der Folgenormenbis 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 GModG, „übrige Fälle")
Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1)ab 01.01.2029 10 %, ab 01.01.2030 15 %, ab 01.01.2035 30 %, ab 01.01.2040 60 % klimafreundliche Brennstoffe
Ersatzoptionen zur Bio-TreppeSolarthermie (§ 43 Abs. 3), Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4, neu im Ausschuss), Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5)
Grüngas-/Grünheizölquote§ 42a GModG – Gesetz bis 01.12.2026 vorzulegen, vollständige Umstellung der Inverkehrbringer ab 2045
Evaluation§ 9a GModG – Überprüfung im Jahr 2030
Neubau§ 10 GModG verweist auf die Anforderungen der §§ 42 bis 45 GModG
Übergangsrecht§ 111 GModG – Bauantrag/Bauanzeige, Kenntnisgabe bzw. Beginn der Bauausführung; Optierungsrecht des Bauherrn
Entfallen§ 115 GEG (Übergangsregel) wurde gestrichen

Geltungsbereich

Sachlich knüpft § 42 Abs. 1 GModG an den Ersatz einer Heizungsanlage an – nicht an jede beliebige Maßnahme an der Heizung. Reparaturen, Instandsetzungen und der Austausch einzelner Komponenten lösen die Maßgaben der §§ 43 ff. nicht aus. Erfasst sind Gebäude und Gebäudenetze gleichermaßen; das BBSR stellt in seinem amtlichen GModG-Infoportal ausdrücklich klar, dass die Anforderungen „gleichermaßen beim Einbau einer Heizungsanlage in ein Gebäude oder ein Gebäudenetz" gelten.

Für den Neubau gilt § 42 nicht unmittelbar über Absatz 1 (der spricht vom „bestehenden Gebäude"), wohl aber mittelbar: Nach der Darstellung des BBSR wurden die Neubauanforderungen wegen des Wegfalls der 65-%-EE-Anforderung umgestellt, sodass für zu errichtende Gebäude die Anforderungen an neue Heizungsanlagen der §§ 42 bis 45 GModG gelten (§ 10 GModG). Ergänzend enthält § 10 neue Ausnahmeregelungen für Stromdirektheizungen, Hallenheizungen und Gebäude, die der Landesverteidigung dienen.

Persönlich adressiert die Norm den Eigentümer des Gebäudes. Fällt Eigentum und Betrieb auseinander, verlagert § 43 Abs. 6 GModG die Pflicht aus § 43 Abs. 1 auf den Betreiber der Heizungsanlage.

Zeitlich greift § 42 GModG seit dem 29. Juli 2026. Maßgeblich für die Abgrenzung zum Altrecht ist § 111 GModG: Bei genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zählt der Eingang von Bauantrag oder Bauanzeige, bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben die Kenntnisgabe, sonst der Beginn der Bauausführung. Weil der Heizungstausch in den meisten Bundesländern verfahrensfrei ist, entscheidet in der Praxis regelmäßig der Baubeginn. Der Bauherr kann für neueres Recht optieren, solange über den Bauantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist – aber nur einheitlich, nicht für einzelne Vorschriften.

Was § 42 GModG nicht mehr enthält: Es gibt keine 65-%-Quote, keinen rechnerischen Erneuerbaren-Nachweis nach DIN V 18599, keine Beratungspflicht vor dem Einbau einer Öl- oder Gasheizung (früher § 71 Abs. 11 GEG) und keine Anknüpfung an die kommunale Wärmeplanung mehr. Die früher zentralen Stichtage 30.06.2026 / 30.06.2028 aus § 71 Abs. 8 GEG haben für die Zulässigkeit der Heizungswahl keine Bedeutung mehr.

Die Regelung im Detail

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin eines 1978 errichteten Zweifamilienhauses lässt im Oktober 2026 ihren defekten Gaskessel austauschen. Der Heizungstausch ist in ihrem Bundesland verfahrensfrei, also entscheidet nach § 111 GModG der Beginn der Bauausführung – das GModG ist anwendbar.

Sie prüft den Katalog des § 42 Abs. 2: Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (Nr. 2) wäre ohne weitere Maßgaben zulässig, weil § 43 nur Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen betrifft. Sie entscheidet sich dennoch aus Kostengründen für eine neue Gas-Brennwertheizung (Nr. 1). Damit greift die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1: Ab dem 01.01.2029 muss sie sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen – praktisch über einen entsprechenden Liefervertrag mit Nachweis des Brennstofflieferanten. Ab 2030 sind es 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent, ab 2040 60 Prozent.

Alternativ könnte sie die Quote über eine Ersatzoption erfüllen: eine Solarthermieanlage mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (§ 43 Abs. 3 Nr. 1, Zeitraum 2029–2034) oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73 Prozent und einer Leistungszahl von mindestens 10, die das gesamte Gebäude versorgt (§ 43 Abs. 4).

Zweiter Fall: Ein Wohnungsunternehmen ersetzt die Kesselanlage eines Gebäudenetzes durch ein hocheffizientes BHKW. Das ist seit der Ausschussfassung Option Nr. 7 des § 42 Abs. 2 – vorausgesetzt, die Anlage ist hocheffizient im Sinne des § 2 Nr. 8a KWKG und wird gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert betrieben. Weil das Unternehmen vermietet, sind zusätzlich die Kostenteilungsregeln der §§ 5a ff. CO2KostAufG zu beachten, soweit fossile Brennstoffe eingesetzt werden.

Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand

Diese Seite wird bewusst mit factcheck_status: review_needed geführt. Ungeklärt bzw. widersprüchlich sind zum Redaktionszeitpunkt:

  1. Verweisung in Absatz 1: „§§ 43 bis 46" oder „§§ 43 bis 47"? Die Beschlussempfehlung des 9. Ausschusses (BT-Drs. 21/7009, S. 26 f.) ändert den Regierungsentwurf ausdrücklich von „47" auf „46". Das amtliche BBSR-GModG-Infoportal schreibt demgegenüber weiterhin: „In den §§ 43 bis 47 GModG werden die Anforderungen an die einzelnen Optionen spezifiziert." Da § 47 GModG nach der Inhaltsübersicht „(weggefallen)" ist, spricht alles für §§ 43 bis 46; die BBSR-Angabe dürfte ein nicht nachgeführter Entwurfsstand sein. Der konsolidierte Gesetzeswortlaut ist gegenzuprüfen.
  2. Konsolidierter amtlicher Volltext nicht ausgewertet. Der Regelungstext im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226, PDF auf recht.bund.de) und die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de konnten technisch nicht maschinell gelesen werden. Grundlage dieser Seite sind daher die beiden Bundestagsdrucksachen 21/6278 und 21/7009 sowie das BBSR-GModG-Infoportal.
  3. Genaue Zuordnung der Solarthermie-Hybridheizung. Das BBSR ordnet die Solarthermie-Hybridheizung § 44 GModG zu; der in BT-Drs. 21/7009 abgedruckte § 44 („Einbau einer solarthermischen Anlage") regelt jedoch nur die Solar-Keymark-Zertifizierung. Ob die Ausschussfassung § 44 um einen Hybrid-Absatz erweitert hat, ist am Volltext zu prüfen.
  4. Formulierung der Ausnahme in Absatz 3. Das BBSR spricht pauschal von „militärisch genutzten Gebäuden"; der Gesetzeswortlaut knüpft enger an Eigentum (Bund, verbündete Streitkräfte, Gesellschaft mit Bundesbeteiligung) und Zweck (Landes- und Bündnisverteidigung) an. Für Grenzfälle ist der Wortlaut maßgeblich.
  5. Bußgeldhöhe. Die Zuordnung der Nummern 4 bis 6 zu § 108 Abs. 2 Nr. 3 („übrige Fälle", bis 5.000 Euro) stammt aus dem Regierungsentwurf. Ob der Ausschuss § 108 Abs. 2 verändert hat, wurde nicht abschließend verifiziert.

_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext geprüft._

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand