GModG § 42 – Grundsatz: die zehn zulässigen Heizungsoptionen beim Heizungstausch (Stand 2026)
Kurzantwort
§ 42 GModG ist die zentrale Vorschrift des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) für den Heizungstausch. Sie ersetzt seit dem 29. Juli 2026 die frühere 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG. Die Regelung enthält keine Quote mehr, sondern einen technologieoffenen Katalog von zehn Optionen: Wer im Bestand eine Heizungsanlage ersetzt, wählt aus diesem Katalog – oder kombiniert mehrere Optionen – und hält dann die ergänzenden Maßgaben der nachfolgenden Paragraphen ein.
Der Aufbau ist zweistufig:
- § 42 Abs. 1 GModG – Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und entscheidet sich der Eigentümer für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 GModG zu beachten.
- § 42 Abs. 2 GModG – zählt die zehn Optionen abschließend auf (Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse/Wasserstoff, Wärmepumpen-Hybrid, Solarthermie-Hybrid, hocheffiziente KWK-Anlage, Stromdirektheizung, Hausübergabestation zum Wärmenetz, andere innovative Heizungslösung).
§ 42 Abs. 3 GModG nimmt Gebäude aus, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
§ 42 selbst ist nicht bußgeldbewehrt. Sanktioniert werden erst die Anforderungen der Folgeparagraphen – insbesondere die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1, die Biomasse-Anforderungen des § 45 Abs. 1 und das Verbot des § 46 Satz 1 für Stromdirektheizungen in schlecht gedämmten Gebäuden (§ 108 GModG).
Neu daneben: § 42a GModG kündigt eine Grüngas-/Grünheizölquote an. Die Bundesregierung hat dafür bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz vorzulegen, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die zur Gebäudewärme in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.
Vorbehalt: Der konsolidierte amtliche Volltext des GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226) war zum Redaktionszeitpunkt maschinell nicht auswertbar. Die hier wiedergegebenen Absätze stammen aus der Beschlussempfehlung des 9. Ausschusses (BT-Drs. 21/7009), die der Bundestag am 10.07.2026 angenommen hat, sowie aus dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6278). Zur Verweisung „§§ 43 bis 46" bestehen widersprüchliche Angaben (siehe „Offene Punkte"). Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 42 GModG („Grundsatz"), Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" |
| Gesetz | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (vormals Gebäudeenergiegesetz, GEG) |
| Verkündung | BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026 |
| Bundestagsbeschluss | 10.07.2026 (auf Basis der Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/7009 vom 08.07.2026) |
| Inkrafttreten Heizungsteil | 29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes) |
| Vorgängerregelung | § 71 GEG – pauschale 65-%-EE-Pflicht; §§ 71, 71b–71p und 72 GEG gestrichen |
| Anwendungsfall Abs. 1 | Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz |
| Rechtsfolge Abs. 1 | Es sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 GModG zu beachten |
| Zahl der Optionen (Abs. 2) | 10 (Regierungsentwurf: 9 – die hocheffiziente KWK-Anlage kam erst im Ausschuss als Nr. 7 hinzu) |
| Option 1 | Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird → Bio-Treppe § 43 |
| Option 2 | elektrisch angetriebene Wärmepumpe |
| Option 3 | solarthermische Anlage → § 44, Aperturflächen-Anforderungen § 43 Abs. 3 |
| Option 4 | Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich Derivaten → § 45, § 3 |
| Option 5 | Wärmepumpen-Hybridheizung (elektrische WP + Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung) → § 43 Abs. 5 |
| Option 6 | Solarthermie-Hybridheizung (Solarthermie + Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung) → § 44 |
| Option 7 (neu) | hocheffiziente KWK-Anlage i. S. d. § 2 Nr. 8a KWKG, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert |
| Option 8 | Stromdirektheizung → § 46 (nur bei Unterschreitung des baulichen Wärmeschutzes um mind. 30 %) |
| Option 9 | Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme) |
| Option 10 | andere innovative Heizungslösung |
| Kombination | ausdrücklich zulässig („oder für eine Kombination daraus", Abs. 1) |
| Ausnahme (Abs. 3) | Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient |
| Bußgeld für § 42 selbst | keines – § 108 GModG sanktioniert §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 Satz 1 |
| Bußgeldrahmen der Folgenormen | bis 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 GModG, „übrige Fälle") |
| Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1) | ab 01.01.2029 10 %, ab 01.01.2030 15 %, ab 01.01.2035 30 %, ab 01.01.2040 60 % klimafreundliche Brennstoffe |
| Ersatzoptionen zur Bio-Treppe | Solarthermie (§ 43 Abs. 3), Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4, neu im Ausschuss), Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5) |
| Grüngas-/Grünheizölquote | § 42a GModG – Gesetz bis 01.12.2026 vorzulegen, vollständige Umstellung der Inverkehrbringer ab 2045 |
| Evaluation | § 9a GModG – Überprüfung im Jahr 2030 |
| Neubau | § 10 GModG verweist auf die Anforderungen der §§ 42 bis 45 GModG |
| Übergangsrecht | § 111 GModG – Bauantrag/Bauanzeige, Kenntnisgabe bzw. Beginn der Bauausführung; Optierungsrecht des Bauherrn |
| Entfallen | § 115 GEG (Übergangsregel) wurde gestrichen |
Geltungsbereich
Sachlich knüpft § 42 Abs. 1 GModG an den Ersatz einer Heizungsanlage an – nicht an jede beliebige Maßnahme an der Heizung. Reparaturen, Instandsetzungen und der Austausch einzelner Komponenten lösen die Maßgaben der §§ 43 ff. nicht aus. Erfasst sind Gebäude und Gebäudenetze gleichermaßen; das BBSR stellt in seinem amtlichen GModG-Infoportal ausdrücklich klar, dass die Anforderungen „gleichermaßen beim Einbau einer Heizungsanlage in ein Gebäude oder ein Gebäudenetz" gelten.
Für den Neubau gilt § 42 nicht unmittelbar über Absatz 1 (der spricht vom „bestehenden Gebäude"), wohl aber mittelbar: Nach der Darstellung des BBSR wurden die Neubauanforderungen wegen des Wegfalls der 65-%-EE-Anforderung umgestellt, sodass für zu errichtende Gebäude die Anforderungen an neue Heizungsanlagen der §§ 42 bis 45 GModG gelten (§ 10 GModG). Ergänzend enthält § 10 neue Ausnahmeregelungen für Stromdirektheizungen, Hallenheizungen und Gebäude, die der Landesverteidigung dienen.
Persönlich adressiert die Norm den Eigentümer des Gebäudes. Fällt Eigentum und Betrieb auseinander, verlagert § 43 Abs. 6 GModG die Pflicht aus § 43 Abs. 1 auf den Betreiber der Heizungsanlage.
Zeitlich greift § 42 GModG seit dem 29. Juli 2026. Maßgeblich für die Abgrenzung zum Altrecht ist § 111 GModG: Bei genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zählt der Eingang von Bauantrag oder Bauanzeige, bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben die Kenntnisgabe, sonst der Beginn der Bauausführung. Weil der Heizungstausch in den meisten Bundesländern verfahrensfrei ist, entscheidet in der Praxis regelmäßig der Baubeginn. Der Bauherr kann für neueres Recht optieren, solange über den Bauantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist – aber nur einheitlich, nicht für einzelne Vorschriften.
Was § 42 GModG nicht mehr enthält: Es gibt keine 65-%-Quote, keinen rechnerischen Erneuerbaren-Nachweis nach DIN V 18599, keine Beratungspflicht vor dem Einbau einer Öl- oder Gasheizung (früher § 71 Abs. 11 GEG) und keine Anknüpfung an die kommunale Wärmeplanung mehr. Die früher zentralen Stichtage 30.06.2026 / 30.06.2028 aus § 71 Abs. 8 GEG haben für die Zulässigkeit der Heizungswahl keine Bedeutung mehr.
Die Regelung im Detail
- Absatz 1 – Anwendungsbefehl und Verweisungskette. Der Wortlaut lautet nach der vom Bundestag angenommenen Ausschussfassung: „Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten." Der Regierungsentwurf hatte hier noch „§§ 43 bis 47" vorgesehen; der 9. Ausschuss hat die Verweisung auf 46 korrigiert, weil § 47 GModG „(weggefallen)" ist.
- Absatz 2 – der Optionskatalog. Die zehn Nummern sind abschließend, aber Nr. 10 („andere innovative Heizungslösung") wirkt als Auffangtatbestand. Der Katalog ist technologieoffen: fossile Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen bleiben als Nummer 1 ausdrücklich zulässig – allerdings nur unter der Bedingung der Bio-Treppe des § 43.
- Die KWK-Anlage als Nummer 7 (neu). Der Regierungsentwurf kannte diese Option noch nicht; der Ausschuss hat sie eingefügt. Erfasst ist die hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nr. 8a KWKG vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347), in der jeweils geltenden Fassung – und zwar gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert. Durch die Einfügung verschieben sich die früheren Nummern 7 bis 9 auf 8 bis 10.
- Absatz 3 – Verteidigungsklausel. Ausgenommen sind Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen. Das BBSR fasst das verkürzt als „militärisch genutzte Gebäude" zusammen; der Gesetzeswortlaut ist enger und stellt auf Eigentum plus Verteidigungszweck ab.
- Kombinationen sind ausdrücklich erlaubt. Wer etwa eine Gasheizung mit einer Solarthermieanlage kombiniert, wählt Option 1 und 3; die Solarthermie kann dann zugleich als Ersatzoption für die Bio-Treppe nach § 43 Abs. 3 dienen (Aperturfläche mindestens 0,04 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, mindestens 0,03 m² bei mehr als zwei Wohnungen, jeweils im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034).
- Neue Ersatzoption Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4). Der Ausschuss hat eine weitere Ersatzoption geschaffen: eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt die Bio-Treppe im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent beträgt, die Leistungszahl mindestens 10 erreicht und die Lüftungsanlage die gesamte Fläche des Gebäudes versorgt.
- Nachweise. Für Anrechnungen oberhalb der Schwellen von 15 bzw. 30 Prozent verlangt § 43 einen Nachweis durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Unternehmererklärung – die Alternative „Unternehmererklärung" ist erst im Ausschuss ergänzt worden und senkt den Aufwand für Eigentümer spürbar.
- § 42a – Grüngas-/Grünheizölquote. Die Vorschrift enthält keine unmittelbare Pflicht für Gebäudeeigentümer, sondern einen Gesetzgebungsauftrag an die Bundesregierung: Bis zum 1. Dezember 2026 ist ein Gesetz vorzulegen, das die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen – zur Sicherung des Beitrags des Gebäudesektors nach § 3 Abs. 2 Bundes-Klimaschutzgesetz.
- Sanktionen. § 108 Abs. 1 GModG erfasst unter Nummer 4 den Verstoß gegen § 43 Abs. 1, unter Nummer 5 den Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 und unter Nummer 6 den Einbau einer Stromdirektheizung entgegen § 46 Satz 1. Alle drei fallen in die Kategorie „übrige Fälle" des § 108 Abs. 2 Nr. 3 und sind mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro bewehrt. Ein eigener Bußgeldtatbestand für § 42 existiert nicht.
- Flankierender Mieterschutz. Wer als Vermieter Option 1 (Gas/Öl/Flüssiggas) wählt, muss sich ab 01.01.2028 die Netzentgelte und CO2-Kosten und ab 01.01.2029 bis 31.12.2039 den Preisbestandteil für biogene Brennstoffe hälftig mit dem Mieter teilen (§§ 5a ff. CO2KostAufG); die Beteiligung an den Brennstoffkosten gilt für höchstens 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: „Ab 2026 gilt noch die 65-%-Regel." Nein. Die pauschale 65-%-EE-Anforderung des § 71 GEG ist zum 29.07.2026 ersatzlos entfallen. An ihre Stelle tritt der Optionskatalog des § 42 Abs. 2 GModG – ohne Quote und ohne rechnerischen Nachweis.
- Fehlannahme: „Eine neue Gasheizung ist jetzt bedingungslos erlaubt." Sie ist zulässig (Option 1), aber an die Bio-Treppe des § 43 GModG gebunden: ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 %, ab 2040 60 % klimafreundliche Brennstoffe. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
- Fehlannahme: „Ich muss auf die kommunale Wärmeplanung warten." Die Kopplung der Heizungspflichten an die Fristen der kommunalen Wärmeplanung (§ 71 Abs. 8 GEG a. F., 30.06.2026 / 30.06.2028) ist mit der Streichung der §§ 71 ff. GEG entfallen. Die Wärmeplanung nach dem WPG bleibt für die Kommunen verbindlich, steuert aber die Zulässigkeit der privaten Heizungswahl nicht mehr.
- Fehlannahme: „§ 42 gilt auch für den Neubau." Absatz 1 spricht vom bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz. Für zu errichtende Gebäude verweist § 10 GModG auf die §§ 42 bis 45 – mit eigenen Ausnahmen für Stromdirektheizungen, Hallenheizungen und Verteidigungsbauten.
- Fehlannahme: „Kombinationen sind nicht vorgesehen." Doch – § 42 Abs. 1 nennt die Kombination mehrerer Optionen ausdrücklich. Genau darauf beruhen die Hybrid-Lösungen und die Ersatzoptionen zur Bio-Treppe.
- Fehlannahme: „Der Katalog hat neun Optionen." Das war der Stand des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 21/6278). Die vom Bundestag beschlossene Fassung enthält zehn Nummern; die hocheffiziente KWK-Anlage ist als neue Nummer 7 hinzugekommen.
- Fehlannahme: „Ein Verstoß gegen § 42 kostet ein Bußgeld." § 42 selbst ist nicht bußgeldbewehrt. Sanktioniert werden die Anforderungen der §§ 43, 45 und 46 – mit bis zu 5.000 Euro.
- Fehlannahme: „Eine Stromdirektheizung darf ich immer einbauen." Nach § 46 Satz 1 GModG ist der Einbau in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt.
- Fehlannahme: „Die alte Übergangsregel § 115 GEG hilft mir noch." § 115 wurde mit dem Änderungsgesetz gestrichen. Maßgeblich ist jetzt allein § 111 GModG.
Beispiel
Eine Eigentümerin eines 1978 errichteten Zweifamilienhauses lässt im Oktober 2026 ihren defekten Gaskessel austauschen. Der Heizungstausch ist in ihrem Bundesland verfahrensfrei, also entscheidet nach § 111 GModG der Beginn der Bauausführung – das GModG ist anwendbar.
Sie prüft den Katalog des § 42 Abs. 2: Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (Nr. 2) wäre ohne weitere Maßgaben zulässig, weil § 43 nur Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen betrifft. Sie entscheidet sich dennoch aus Kostengründen für eine neue Gas-Brennwertheizung (Nr. 1). Damit greift die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1: Ab dem 01.01.2029 muss sie sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen – praktisch über einen entsprechenden Liefervertrag mit Nachweis des Brennstofflieferanten. Ab 2030 sind es 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent, ab 2040 60 Prozent.
Alternativ könnte sie die Quote über eine Ersatzoption erfüllen: eine Solarthermieanlage mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (§ 43 Abs. 3 Nr. 1, Zeitraum 2029–2034) oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73 Prozent und einer Leistungszahl von mindestens 10, die das gesamte Gebäude versorgt (§ 43 Abs. 4).
Zweiter Fall: Ein Wohnungsunternehmen ersetzt die Kesselanlage eines Gebäudenetzes durch ein hocheffizientes BHKW. Das ist seit der Ausschussfassung Option Nr. 7 des § 42 Abs. 2 – vorausgesetzt, die Anlage ist hocheffizient im Sinne des § 2 Nr. 8a KWKG und wird gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert betrieben. Weil das Unternehmen vermietet, sind zusätzlich die Kostenteilungsregeln der §§ 5a ff. CO2KostAufG zu beachten, soweit fossile Brennstoffe eingesetzt werden.
Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand
Diese Seite wird bewusst mit factcheck_status: review_needed geführt. Ungeklärt bzw. widersprüchlich sind zum Redaktionszeitpunkt:
- Verweisung in Absatz 1: „§§ 43 bis 46" oder „§§ 43 bis 47"? Die Beschlussempfehlung des 9. Ausschusses (BT-Drs. 21/7009, S. 26 f.) ändert den Regierungsentwurf ausdrücklich von „47" auf „46". Das amtliche BBSR-GModG-Infoportal schreibt demgegenüber weiterhin: „In den §§ 43 bis 47 GModG werden die Anforderungen an die einzelnen Optionen spezifiziert." Da § 47 GModG nach der Inhaltsübersicht „(weggefallen)" ist, spricht alles für §§ 43 bis 46; die BBSR-Angabe dürfte ein nicht nachgeführter Entwurfsstand sein. Der konsolidierte Gesetzeswortlaut ist gegenzuprüfen.
- Konsolidierter amtlicher Volltext nicht ausgewertet. Der Regelungstext im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226, PDF auf recht.bund.de) und die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de konnten technisch nicht maschinell gelesen werden. Grundlage dieser Seite sind daher die beiden Bundestagsdrucksachen 21/6278 und 21/7009 sowie das BBSR-GModG-Infoportal.
- Genaue Zuordnung der Solarthermie-Hybridheizung. Das BBSR ordnet die Solarthermie-Hybridheizung § 44 GModG zu; der in BT-Drs. 21/7009 abgedruckte § 44 („Einbau einer solarthermischen Anlage") regelt jedoch nur die Solar-Keymark-Zertifizierung. Ob die Ausschussfassung § 44 um einen Hybrid-Absatz erweitert hat, ist am Volltext zu prüfen.
- Formulierung der Ausnahme in Absatz 3. Das BBSR spricht pauschal von „militärisch genutzten Gebäuden"; der Gesetzeswortlaut knüpft enger an Eigentum (Bund, verbündete Streitkräfte, Gesellschaft mit Bundesbeteiligung) und Zweck (Landes- und Bündnisverteidigung) an. Für Grenzfälle ist der Wortlaut maßgeblich.
- Bußgeldhöhe. Die Zuordnung der Nummern 4 bis 6 zu § 108 Abs. 2 Nr. 3 („übrige Fälle", bis 5.000 Euro) stammt aus dem Regierungsentwurf. Ob der Ausschuss § 108 Abs. 2 verändert hat, wurde nicht abschließend verifiziert.
_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext geprüft._
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- Deutscher Bundestag, **Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 21/7009 vom 08.07.2026** – synoptischer Abdruck des beschlossenen § 42 GModG (Absätze 1 bis 3, zehn Optionen, KWK-Anlage als neue Nr. 7, Verweisung „§§ 43 bis 46"), des neuen § 42a (Grüngas-/Grünheizölquote) sowie des § 43 mit Bio-Treppe, Solarthermie-, Wärmerückgewinnungs- und Wärmepumpen-Hybrid-Ersatzoption:: https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107009.pdf
- Deutscher Bundestag, **Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6278 vom 08.06.2026** – Ausgangsfassung der §§ 42 bis 46 GModG, Inhaltsübersicht (§ 47 „weggefallen"), Bußgeldvorschriften § 108 einschließlich Bußgeldrahmen, Streichung des § 115:: https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
- Deutscher Bundestag, **Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 21/7008 vom 08.07.2026** – Beratungsverlauf im 9. Ausschuss, Hinweise auf die Änderungen (Wärmerückgewinnung als Erfüllungsoption, Anhebung des Maisdeckels, Härtefallregelung für Vermietende):: https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107008.pdf
- **Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026** – Verkündung des Änderungsgesetzes (Ausfertigung 23.07.2026):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- **Regelungstext im Bundesgesetzblatt** (amtliche Fassung, PDF):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- **GModG – nichtamtliche Lesefassung bei „Gesetze im Internet"** (Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- **Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)** – § 2 Nr. 8a (Begriff der hocheffizienten KWK-Anlage):: https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/
- **Bundes-Klimaschutzgesetz** – § 3 Abs. 2 (Bezugspunkt des § 42a GModG):: https://www.gesetze-im-internet.de/ksg/
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- **BBSR – GModG-Infoportal, „Optionen beim Heizungseinbau"** (Katalog der zehn Optionen mit Paragraphenzuordnung, Geltung für Gebäude und Gebäudenetze, Ausnahme für militärisch genutzte Gebäude):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
- **BBSR – GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG"** (Bundestagsbeschluss 10.07.2026, Verkündung 28.07.2026, Wegfall §§ 71–73 GEG, Bio-Treppe, § 42a Grüngas-/Grünheizölquote, § 9a Evaluation 2030, Mieterschutz nach CO2KostAufG und §§ 559e, 559f BGB, Inkrafttretensstufen 2027/2028/2030):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- **BBSR – konsolidierte nichtamtliche Lesefassung des GModG** mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024 (PDF):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- **BBSR – GModG-Infoportal, „Übergangsrecht"** (§ 111 GModG, Stichtage, Optierungsrecht):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/Uebergangsrecht-node.html
- **BBSR – GModG-Infoportal, „Gas- und Ölheizungen"** (Bio-Treppe und Ersatzoptionen):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/GasOel/GasOel-node.html
- **BBSR – GModG-Infoportal, „KWK-Anlage"** (Option nach § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/KWK/KWK-node.html
- **BBSR – GModG-Infoportal, „Stromdirektheizung"** (erhöhte Anforderungen an die Gebäudehülle nach § 46 GModG):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Stromdirektheizung/Stromdirektheizung-node.html
- **Bundesregierung – „Gebäudemodernisierungsgesetz"** (politische Einordnung, Technologieoffenheit):: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-2430284
Änderungsverlauf
- 2026-08-20: Erstveröffentlichung. Themenwahl nach Abgleich von
public/api/topics.json(127 Topics im Bereich bau-sanierungsrecht): Zu den GModG-Einzeloptionen bestanden bereits Seiten (§ 43 Bio-Treppe, § 44 Solarthermie/Hybrid, § 45 Biomasse/Wasserstoff, § 56 Gebäudeautomatisierung, § 106 Solarpflicht, §§ 7/88b Ökobilanzierung, Nullemissionsgebäude, Paragraphen-Konkordanz), die Grundnorm § 42 GModG war jedoch nicht abgedeckt. Der Wortlaut der §§ 42, 42a, 43, 45, 46 und 108 wurde gegen die Bundestagsdrucksachen 21/6278 (Regierungsentwurf) und 21/7009 (Beschlussempfehlung des 9. Ausschusses, angenommen am 10.07.2026) verifiziert; der Optionskatalog und die Zuordnung der Folgeparagraphen zusätzlich gegen das amtliche BBSR-GModG-Infoportal. Dabei wurden drei bislang nicht dokumentierte Punkte festgestellt: (1) die hocheffiziente KWK-Anlage ist erst im Ausschussverfahren als neue Nummer 7 in § 42 Abs. 2 eingefügt worden, wodurch der Katalog zehn statt neun Optionen umfasst; (2) die raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmerückgewinnungsgrad ≥ 73 %, Leistungszahl ≥ 10, Versorgung der gesamten Gebäudefläche) ist als neue Ersatzoption zur Bio-Treppe in § 43 Abs. 4 aufgenommen worden; (3) § 42a GModG verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 01.12.2026 ein Gesetz über eine Grüngas-/Grünheizölquote vorzulegen (vollständige Umstellung ab 2045). factcheck_status=review_needed, weil (a) der konsolidierte amtliche Volltext des GModG technisch nicht auswertbar war, (b) die Verweisung in § 42 Abs. 1 zwischen Ausschussfassung („§§ 43 bis 46") und BBSR-Portal („§§ 43 bis 47") divergiert, (c) die Zuordnung der Solarthermie-Hybridheizung zu § 44 nur aus der BBSR-Darstellung stammt, (d) die Reichweite der Ausnahme in § 42 Abs. 3 vom BBSR verkürzt als „militärisch genutzte Gebäude" wiedergegeben wird und (e) nicht verifiziert ist, ob der Ausschuss den Bußgeldrahmen des § 108 Abs. 2 verändert hat. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-20
- Gültig ab: 2026-07-29 (Inkrafttreten Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
- Status: aktuell (in_force)
- Vorbehalt: konsolidierter amtlicher Volltext des § 42 GModG nicht maschinell verifiziert; Verweisung in Absatz 1 („§§ 43 bis 46" laut Ausschussfassung, „§§ 43 bis 47" laut BBSR-Portal) steht unter Prüfvorbehalt
- Quellenautorität: A (Bundestagsdrucksachen 21/6278 und 21/7009 als amtliche Gesetzesmaterialien; BGBl. 2026 I Nr. 226 als Verkündungsnachweis; BBSR-GModG-Infoportal als amtliche Verwaltungsquelle)
- Hinweise für den Betrieb: (1) Die bestehende Seite
gmodg-biotreppesollte um die im Ausschuss ergänzte Ersatzoption „Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung" (§ 43 Abs. 4) und um die Unternehmererklärung als Nachweisalternative erweitert werden. (2) Die Seitegeg-108-bussgeldvorschriftenverweist auf eine „Übergangsregel § 115" – § 115 wurde mit dem Änderungsgesetz gestrichen. (3) Es fehlen weiterhin eigene Seiten zuGModG § 46 StromdirektheizungundGModG § 42a Grüngas-/Grünheizölquote. - Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: review_needed