GEG § 71 Abs. 11 – Beratungspflicht vor Einbau einer Öl- oder Gasheizung (weggefallen seit 29.07.2026)
Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine außer Kraft getretene Regelung. Die verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer Öl-, Gas- oder Festbrennstoffheizung stand in § 71 Absatz 11 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat die §§ 71 bis 73 GEG gestrichen; die Änderung ist nach Artikel 9 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung, also am 29.07.2026, in Kraft getreten. In der amtlichen Lesefassung steht seitdem nur noch „§ 71 (weggefallen)“. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Stand dieser Seite: 2026-08-21. Quellen: gesetze-im-internet.de/geg/, recht.bund.de (BGBl. 2026 I Nr. 226 und BGBl. 2023 I Nr. 280), BBSR-GModG-Infoportal.
Kurzantwort
Die Pflicht, sich vor dem Einbau einer Öl-, Gas- oder Festbrennstoffheizung beraten zu lassen, besteht nicht mehr. Sie galt vom 1. Januar 2024 bis zum 28. Juli 2026 nach § 71 Absatz 11 GEG und ist mit der Streichung der §§ 71 bis 73 GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zum 29. Juli 2026 ersatzlos entfallen. Das GModG kennt keine vergleichbare Beratungs- oder Informationspflicht beim Heizungseinbau; maßgeblich sind seither die §§ 42 bis 46 GModG, insbesondere die gestufte Mindestquote klimafreundlicher Brennstoffe für neue Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen nach § 43 Absatz 1 GModG. Ein Verstoß gegen die alte Beratungspflicht war zu keinem Zeitpunkt bußgeldbewehrt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frühere Rechtsgrundlage | § 71 Absatz 11 GEG [BGBl. 2023 I Nr. 280, Artikel 1] |
| Galt vom | 1. Januar 2024 [BGBl. 2023 I Nr. 280] |
| Galt bis | 28. Juli 2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Absatz 1] |
| Aufhebungsbefehl | „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummer 32] |
| Außer Kraft seit | 29. Juli 2026 (Tag nach der Verkündung am 28.07.2026) [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Absatz 1] |
| Heutiger Wortlaut der Norm | „§ 71 (weggefallen)“ [§ 71 GModG, gesetze-im-internet.de] |
| Nachfolgeregelung | keine; das GModG enthält keine Beratungspflicht beim Heizungseinbau [Inhaltsübersicht GModG] |
| Heute maßgeblich | §§ 42 bis 46 GModG (Einbau von Heizungsanlagen) [§ 42 GModG] |
| Bußgeld damals | keines – § 108 Absatz 1 GEG führte § 71 Absatz 11 nicht auf [BGBl. 2023 I Nr. 280, Artikel 1 Nummer 40] |
| Beratung heute | freiwillig, aber weiterhin durch fachkundige Personen nach § 60b Absatz 3 Satz 2 und § 88 GModG möglich [§ 60b, § 88 GModG] |
Was die Regelung vorsah
Der amtliche Wortlaut des § 71 Absatz 11 GEG lautete:
> „Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, > flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu > erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche > Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender > Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer > fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 > durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das > Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum > 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die > Beratung zu verwenden sind.“
Drei Punkte sind für die rückwirkende Beurteilung alter Vorgänge wichtig: Die Beratung musste vor Einbau und Aufstellung erfolgen, sie durfte nur von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 GEG durchgeführt werden, und sie war inhaltlich auf zwei Themen festgelegt – Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und mögliche Unwirtschaftlichkeit wegen steigender CO₂-Bepreisung.
Warum die Pflicht entfallen ist
Die Beratungspflicht war systematisch an die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien in § 71 Absatz 1 GEG gekoppelt und stand im selben Paragrafen. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber den gesamten Regelungskomplex neu geordnet: Artikel 1 Nummer 31 streicht die Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 4, Artikel 1 Nummer 32 streicht die §§ 71 bis 73 GEG insgesamt. Damit sind die 65-Prozent-Pflicht, die Betriebsverbote für Altanlagen und eben auch die Beratungspflicht des Absatzes 11 in einem Zug entfallen.
An ihre Stelle ist keine neue Beratungs-, Informations- oder Hinweispflicht getreten. Die Inhaltsübersicht des GModG führt zwischen § 38 und § 62 keine Vorschrift, die eine Beratung vor dem Heizungseinbau verlangt; die §§ 42 bis 46 GModG regeln den Einbau von Heizungsanlagen ohne ein solches Verfahrenselement.
Was heute stattdessen gilt
- § 42 GModG enthält den Grundsatz für den Einbau von Heizungsanlagen.
- § 43 Absatz 1 GModG verpflichtet Eigentümer, die nach dem 29. Juli 2026 eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizung neu in ein bestehendes Gebäude einbauen, zu einem steigenden Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe: mindestens 10 Prozent ab 1. Januar 2029, 15 Prozent ab 1. Januar 2030, 30 Prozent ab 1. Januar 2035 und 60 Prozent ab 1. Januar 2040.
- §§ 44 bis 46 GModG regeln den Einbau solarthermischer Anlagen, von Heizungen zur Nutzung fester Biomasse und von Stromdirektheizungen.
- Eine freiwillige Energieberatung bleibt möglich und wird gefördert; die fachkundigen Personen nach § 60b Absatz 3 Satz 2 GModG und die nach § 88 GModG ausstellungsberechtigten Personen gibt es unverändert.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Die Beratungspflicht gilt weiter, weil sie in vielen Ratgebern noch steht. Sie ist seit dem 29. Juli 2026 außer Kraft. Viele Portale geben weiterhin den GEG-Stand von 2024 wieder.
- Fehlannahme: Die Pflicht wurde durch eine andere Beratungspflicht ersetzt. Das GModG enthält keine Nachfolgeregelung.
- Fehlannahme: Wer 2024 oder 2025 ohne Beratung eine Gasheizung eingebaut hat, muss mit einem Bußgeld rechnen. § 108 Absatz 1 GEG hat § 71 Absatz 11 nie als Ordnungswidrigkeit aufgeführt; ein Verstoß war nicht bußgeldbewehrt.
- Fehlannahme: Ohne Beratungspflicht gibt es beim Einbau einer Gasheizung keine Anforderungen mehr. Für nach dem 29. Juli 2026 eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gilt die Quotenpflicht des § 43 Absatz 1 GModG.
Beispiel
Ein Eigentümer lässt im September 2026 eine defekte Ölheizung durch eine neue Gas-Brennwertheizung ersetzen. Eine vorherige Beratung nach § 71 Absatz 11 GEG muss er nicht mehr nachweisen – die Vorschrift ist seit dem 29. Juli 2026 weggefallen. Rechtlich relevant ist für ihn stattdessen § 43 Absatz 1 GModG: Ab dem 1. Januar 2029 muss er sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff erzeugt wird; die Quote steigt in den Folgejahren.
Quellen
- § 71 GModG – amtliche Lesefassung, Wortlaut „(weggefallen)“ (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- Inhaltsübersicht GModG – keine Beratungspflicht zwischen §§ 38 und 62 (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz für den Einbau von Heizungsanlagen (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage, Mindestquoten (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 60b GModG – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen, fachkundige Personen (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- § 88 GModG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__88.html
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 – Gebäudemodernisierungsgesetz, Artikel 1 Nummer 32 (Streichung der §§ 71 bis 73) und Artikel 9 Absatz 1 (Inkrafttreten) (Autorität A): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- BGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19.10.2023 – Einführung des § 71 Absatz 11 GEG (Artikel 1) und Bußgeldkatalog § 108 (Artikel 1 Nummer 40) (Autorität A): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/280/VO.html
- BBSR – GEG-/GModG-Infoportal, Neuregelungen mit dem GModG (Autorität B): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BMWSB – Themenportal Gebäudemodernisierungsgesetz (Autorität B): https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudemodernisierungsgesetz/gebaeudemodernisierungsgesetz_node.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-21: change_type=legal_status_update field="legal_status / status / valid_to / Seiteninhalt" old="in_force / aktuell / null / Beratungspflicht als geltendes Recht dargestellt" new="superseded / historisch / 2026-07-28 / Regelung als weggefallen dargestellt, Nachfolgesituation nach §§ 42–46 GModG ergänzt" reason="Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet 28.07.2026) gestrichen und nach Artikel 9 Absatz 1 seit dem 29.07.2026 außer Kraft. Aufhebungsbefehl und Inkrafttretensregel wurden im PDF-Volltext des Bundesgesetzblatts geprüft, der historische Wortlaut des § 71 Absatz 11 im Volltext von BGBl. 2023 I Nr. 280. Zusätzlich belegt: § 108 Absatz 1 GEG führte § 71 Absatz 11 nie als Ordnungswidrigkeit; das GModG enthält keine Nachfolge-Beratungspflicht. Tote energiewechsel.de-Quellen entfernt, factcheck_status von review_needed auf ok gesetzt." reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (autonom)"
- 2026-08-19: change_type=source_recheck field="sources" – GEG-FAQ-Zweig auf energiewechsel.de als tot markiert, Seite auf review_needed gesetzt. reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-14: change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" – Erstveröffentlichung der Faktenseite zur Beratungspflicht nach § 71 Absatz 11 GEG. reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-21
- Gültig ab: 2024-01-01
- Gültig bis: 2026-07-28
- Status: historisch
- Rechtsstand: superseded (aufgehoben durch Artikel 1 Nummer 32 GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226)
- Quellenautorität: A
- factcheck_status: ok
- Lizenz: CC BY 4.0