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GEG § 71 Abs. 11 – Beratungspflicht vor Einbau einer Öl- oder Gasheizung (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine außer Kraft getretene Regelung. Die verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer Öl-, Gas- oder Festbrennstoffheizung stand in § 71 Absatz 11 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat die §§ 71 bis 73 GEG gestrichen; die Änderung ist nach Artikel 9 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung, also am 29.07.2026, in Kraft getreten. In der amtlichen Lesefassung steht seitdem nur noch „§ 71 (weggefallen)“. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Stand dieser Seite: 2026-08-21. Quellen: gesetze-im-internet.de/geg/, recht.bund.de (BGBl. 2026 I Nr. 226 und BGBl. 2023 I Nr. 280), BBSR-GModG-Infoportal.

Kurzantwort

Die Pflicht, sich vor dem Einbau einer Öl-, Gas- oder Festbrennstoffheizung beraten zu lassen, besteht nicht mehr. Sie galt vom 1. Januar 2024 bis zum 28. Juli 2026 nach § 71 Absatz 11 GEG und ist mit der Streichung der §§ 71 bis 73 GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zum 29. Juli 2026 ersatzlos entfallen. Das GModG kennt keine vergleichbare Beratungs- oder Informationspflicht beim Heizungseinbau; maßgeblich sind seither die §§ 42 bis 46 GModG, insbesondere die gestufte Mindestquote klimafreundlicher Brennstoffe für neue Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen nach § 43 Absatz 1 GModG. Ein Verstoß gegen die alte Beratungspflicht war zu keinem Zeitpunkt bußgeldbewehrt.

Kernfakten

PunktWert
Frühere Rechtsgrundlage§ 71 Absatz 11 GEG [BGBl. 2023 I Nr. 280, Artikel 1]
Galt vom1. Januar 2024 [BGBl. 2023 I Nr. 280]
Galt bis28. Juli 2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Absatz 1]
Aufhebungsbefehl„Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummer 32]
Außer Kraft seit29. Juli 2026 (Tag nach der Verkündung am 28.07.2026) [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Absatz 1]
Heutiger Wortlaut der Norm„§ 71 (weggefallen)“ [§ 71 GModG, gesetze-im-internet.de]
Nachfolgeregelungkeine; das GModG enthält keine Beratungspflicht beim Heizungseinbau [Inhaltsübersicht GModG]
Heute maßgeblich§§ 42 bis 46 GModG (Einbau von Heizungsanlagen) [§ 42 GModG]
Bußgeld damalskeines – § 108 Absatz 1 GEG führte § 71 Absatz 11 nicht auf [BGBl. 2023 I Nr. 280, Artikel 1 Nummer 40]
Beratung heutefreiwillig, aber weiterhin durch fachkundige Personen nach § 60b Absatz 3 Satz 2 und § 88 GModG möglich [§ 60b, § 88 GModG]

Was die Regelung vorsah

Der amtliche Wortlaut des § 71 Absatz 11 GEG lautete:

> „Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, > flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu > erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche > Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender > Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer > fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 > durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das > Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum > 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die > Beratung zu verwenden sind.“

Drei Punkte sind für die rückwirkende Beurteilung alter Vorgänge wichtig: Die Beratung musste vor Einbau und Aufstellung erfolgen, sie durfte nur von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 GEG durchgeführt werden, und sie war inhaltlich auf zwei Themen festgelegt – Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und mögliche Unwirtschaftlichkeit wegen steigender CO₂-Bepreisung.

Warum die Pflicht entfallen ist

Die Beratungspflicht war systematisch an die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien in § 71 Absatz 1 GEG gekoppelt und stand im selben Paragrafen. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber den gesamten Regelungskomplex neu geordnet: Artikel 1 Nummer 31 streicht die Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 4, Artikel 1 Nummer 32 streicht die §§ 71 bis 73 GEG insgesamt. Damit sind die 65-Prozent-Pflicht, die Betriebsverbote für Altanlagen und eben auch die Beratungspflicht des Absatzes 11 in einem Zug entfallen.

An ihre Stelle ist keine neue Beratungs-, Informations- oder Hinweispflicht getreten. Die Inhaltsübersicht des GModG führt zwischen § 38 und § 62 keine Vorschrift, die eine Beratung vor dem Heizungseinbau verlangt; die §§ 42 bis 46 GModG regeln den Einbau von Heizungsanlagen ohne ein solches Verfahrenselement.

Was heute stattdessen gilt

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer lässt im September 2026 eine defekte Ölheizung durch eine neue Gas-Brennwertheizung ersetzen. Eine vorherige Beratung nach § 71 Absatz 11 GEG muss er nicht mehr nachweisen – die Vorschrift ist seit dem 29. Juli 2026 weggefallen. Rechtlich relevant ist für ihn stattdessen § 43 Absatz 1 GModG: Ab dem 1. Januar 2029 muss er sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff erzeugt wird; die Quote steigt in den Folgejahren.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand