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GEG § 71 Abs. 11 – Beratungspflicht vor Einbau einer Öl- oder Gasheizung (Stand 2026)

GEG § 71 Abs. 11 – Beratungspflicht vor Einbau einer Öl- oder Gasheizung (Stand 2026)

Kurzantwort

Wer eine neue Heizung einbauen lässt, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden kann (also insbesondere eine Öl- oder Gasheizung), muss sich vorher verpflichtend beraten lassen (§ 71 Abs. 11 GEG). Die Beratung muss auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und auf eine mögliche Unwirtschaftlichkeit des Betriebs hinweisen – vor allem wegen der steigenden CO₂-Bepreisung fossiler Brennstoffe. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2024 und soll verhindern, dass Eigentümer unwissentlich in eine fossile Heizung investieren, die durch steigende Brennstoff- und CO₂-Kosten oder einen späteren Wärmenetzanschluss zur Kostenfalle wird.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 71 Abs. 11 GEG
In Kraft seit2024-01-01
Ausgelöst durchEinbau/Aufstellung einer Heizung für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe (Öl, Gas, feste Biomasse)
Zeitpunkt der Beratungvor Einbau und Aufstellung
InhaltHinweis auf Auswirkungen der Wärmeplanung + mögliche Unwirtschaftlichkeit (insb. CO₂-Bepreisung)
Beratende Stellefachkundige Person nach § 60b Abs. 3 Satz 2 GEG oder § 88 Abs. 1 GEG
Typische BerechtigteEnergieberater, SHK-/Heizungsinstallateur, Schornsteinfeger, Kälteanlagenbauer, Elektrotechniker, BAFA-Energieberater
Amtliche HilfestellungPflichtinformation von BMWK/BMWSB (Stand 01.03.2024), als Beratungsgrundlage nutzbar
Verhältnis zur 65-%-Pflichteigenständige Pflicht; ergänzt § 71 Abs. 1 GEG (65 % erneuerbare Energien)

Geltungsbereich

Die Beratungspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG richtet sich an jede Person, die den Einbau oder die Aufstellung einer Heizungsanlage plant, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden kann. In der Praxis betrifft das vor allem:

Die Beratung muss vor der Entscheidung bzw. dem Einbau stattfinden, damit Eigentümer die wirtschaftlichen Risiken kennen, bevor sie sich binden. Sie steht neben – nicht anstelle – der 65-%-Erneuerbaren-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG und den Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung anknüpfen. Solange die 65-%-Pflicht in einer Gemeinde noch nicht greift, darf eine fossile Heizung eingebaut werden – die Beratungspflicht besteht in diesem Fall aber trotzdem.

Zur Durchführung der Beratung berechtigt sind fachkundige Personen im Sinne des § 60b Abs. 3 Satz 2 GEG (u. a. bestimmte Handwerksberufe wie SHK-Installateure, Schornsteinfeger, Kälteanlagenbauer, Elektrotechniker) sowie Energieberater nach § 88 Abs. 1 GEG. BMWK und BMWSB haben eine amtliche Pflichtinformation bereitgestellt, die der Beratung zugrunde gelegt werden kann.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer in einer Gemeinde unter 100.000 Einwohnern lässt 2026 seine defekte Ölheizung durch eine neue Gas-Brennwertheizung ersetzen. Weil die kommunale Wärmeplanung dort noch nicht vorliegt, ist der Einbau der Gasheizung übergangsweise zulässig. Bevor der Installateur die Anlage einbaut, muss der Eigentümer jedoch eine Beratung nach § 71 Abs. 11 GEG erhalten. Diese weist ihn darauf hin, dass Gas durch die steigende CO₂-Bepreisung in den Folgejahren deutlich teurer werden kann und dass ein späterer Anschluss an ein geplantes Wärmenetz die Investition entwerten könnte.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Sekundärquellen (Stufe C, zur Einordnung):

Änderungsverlauf

Stand