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Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 – Höhe, Tarifeckwerte und Inflationsausgleich

Steuerrecht Einkommensteuer § 32a EStG Grundfreibetrag Tarif 2026 Deutschland
Kurzantwort Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer beträgt 2026 12.348 Euro im Grundtarif und 24.696 Euro bei Zusammenveranlagung (Splittingtarif). Das ist eine Anhebung um 252 Euro gegenüber 2025. Die übrigen Tarifeckwerte des § 32a EStG werden – mit Ausnahme der Reichensteuer-Schwelle – um rund 2,0 Prozent nach rechts verschoben, um die kalte Progression auszugleichen. Rechtsgrundlage ist das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 30. Dezember 2024.

Kernfakten

PunktWert
Grundfreibetrag 2026 (Grundtarif)12.348 €
Grundfreibetrag 2026 (Splittingtarif)24.696 €
Anhebung gegenüber 2025+ 252 €
Eingangssteuersatz14 % (ab 12.349 €)
Beginn Spitzensteuersatz 42 % (Grundtarif)69.879 € zvE
Beginn „Reichensteuer" 45 % (Grundtarif)277.826 € zvE (unverändert)
Tarifverschiebung gegenüber 2025rund 2,0 % (außer Reichensteuer-Eckwert)
Rechtsgrundlage§ 32a EStG
Gesetzliche AnpassungSteuerfortentwicklungsgesetz, verkündet 30.12.2024
Kinderfreibetrag 2026 (gesamt je Kind)9.756 € (4.878 € je Elternteil)
Kindergeld 2026259 € pro Kind und Monat

Was der Grundfreibetrag ist

Der Grundfreibetrag stellt das verfassungsrechtlich gebotene steuerfreie Existenzminimum sicher: Bis zu seiner Höhe fällt keine Einkommensteuer an. Erst ab dem ersten Euro darüber greift der Tarif des § 32a EStG mit dem Eingangssteuersatz von 14 %. Der Betrag wird vom Gesetzgeber regelmäßig anhand des Existenzminimumberichts der Bundesregierung angepasst.

Tarifstufen 2026 nach § 32a EStG (Grundtarif)

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden alle Eckwerte verdoppelt (Splittingtarif, § 32a Abs. 5 EStG).

Inflationsausgleich („kalte Progression")

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 30. Dezember 2024 hat der Gesetzgeber die Tarifeckwerte für 2025 und 2026 entsprechend der erwarteten Inflation verschoben. Für 2026 beträgt die Verschiebung der Tarifeckwerte (außer Reichensteuer) rund 2,0 %. Damit soll vermieden werden, dass eine bloß inflationsbedingte Gehaltserhöhung in eine höhere Steuerstufe führt und real zu einer Steuererhöhung wird (Effekt der „kalten Progression").

Zusammenhang mit Kinderfreibetrag und Kindergeld

Parallel zur Anhebung des Grundfreibetrags wurde der Kinderfreibetrag 2026 auf 3.414 Euro je Elternteil angehoben; zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (1.464 Euro je Elternteil) ergibt sich pro Kind ein Gesamtfreibetrag von 9.756 Euro. Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Welche Variante – Freibetrag oder Kindergeld – günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 31 EStG).

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2026-01-01
Gültig bis:
2026-12-31 (Steuerwerte werden jährlich neu festgesetzt)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§ 32a EStG und BMF als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0

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