Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 – Höhe, Tarifeckwerte und Inflationsausgleich
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundfreibetrag 2026 (Grundtarif) | 12.348 € |
| Grundfreibetrag 2026 (Splittingtarif) | 24.696 € |
| Anhebung gegenüber 2025 | + 252 € |
| Eingangssteuersatz | 14 % (ab 12.349 €) |
| Beginn Spitzensteuersatz 42 % (Grundtarif) | 69.879 € zvE |
| Beginn „Reichensteuer" 45 % (Grundtarif) | 277.826 € zvE (unverändert) |
| Tarifverschiebung gegenüber 2025 | rund 2,0 % (außer Reichensteuer-Eckwert) |
| Rechtsgrundlage | § 32a EStG |
| Gesetzliche Anpassung | Steuerfortentwicklungsgesetz, verkündet 30.12.2024 |
| Kinderfreibetrag 2026 (gesamt je Kind) | 9.756 € (4.878 € je Elternteil) |
| Kindergeld 2026 | 259 € pro Kind und Monat |
Was der Grundfreibetrag ist
Der Grundfreibetrag stellt das verfassungsrechtlich gebotene steuerfreie Existenzminimum sicher: Bis zu seiner Höhe fällt keine Einkommensteuer an. Erst ab dem ersten Euro darüber greift der Tarif des § 32a EStG mit dem Eingangssteuersatz von 14 %. Der Betrag wird vom Gesetzgeber regelmäßig anhand des Existenzminimumberichts der Bundesregierung angepasst.
Tarifstufen 2026 nach § 32a EStG (Grundtarif)
- Zone 1 (Nullzone): zu versteuerndes Einkommen (zvE) bis 12.348 € – Steuerbelastung 0 €.
- Zone 2 (erste Progressionszone): ab 12.349 € – Eingangssteuersatz 14 %, linear-progressiv ansteigend.
- Zone 3 (zweite Progressionszone): flacherer Anstieg bis zum Grenzsteuersatz von 42 %.
- Zone 4 (Proportionalzone): ab 69.879 € zvE konstanter Grenzsteuersatz von 42 % („Spitzensteuersatz").
- Zone 5 (Reichensteuer): ab 277.826 € zvE Grenzsteuersatz 45 %. Dieser Eckwert wird – anders als die übrigen Tarifeckwerte – für 2026 nicht angehoben.
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden alle Eckwerte verdoppelt (Splittingtarif, § 32a Abs. 5 EStG).
Inflationsausgleich („kalte Progression")
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 30. Dezember 2024 hat der Gesetzgeber die Tarifeckwerte für 2025 und 2026 entsprechend der erwarteten Inflation verschoben. Für 2026 beträgt die Verschiebung der Tarifeckwerte (außer Reichensteuer) rund 2,0 %. Damit soll vermieden werden, dass eine bloß inflationsbedingte Gehaltserhöhung in eine höhere Steuerstufe führt und real zu einer Steuererhöhung wird (Effekt der „kalten Progression").
Zusammenhang mit Kinderfreibetrag und Kindergeld
Parallel zur Anhebung des Grundfreibetrags wurde der Kinderfreibetrag 2026 auf 3.414 Euro je Elternteil angehoben; zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (1.464 Euro je Elternteil) ergibt sich pro Kind ein Gesamtfreibetrag von 9.756 Euro. Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Welche Variante – Freibetrag oder Kindergeld – günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 31 EStG).
Quellen
- Gesetzestext § 32a EStG – Einkommensteuertarif: gesetze-im-internet.de/estg/__32a
- BMF – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 (Themen-Seite): bundesfinanzministerium.de
- BMF-Monatsbericht Februar 2026 – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026: bundesfinanzministerium.de/Monatsbericht
- BMF – Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 zu § 32a EStG: LStH 2026 § 32a