Grundschuld nach §§ 1191 ff. BGB — Sicherungsgrundschuld, Sicherungsabrede und Rückgewähranspruch In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | §§ 1191–1198 BGB (Grundschuld), über § 1192 Abs. 1 BGB entsprechend die Hypothekenvorschriften §§ 1113 ff. BGB |
| Inhalt | Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück (§ 1191 Abs. 1), auch Zinsen und Nebenleistungen (§ 1191 Abs. 2) |
| Akzessorietät | nein — Hypothekenrecht gilt nur, „soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt" (§ 1192 Abs. 1) |
| Sicherungsgrundschuld | Legaldefinition in § 1192 Abs. 1a BGB: zur Sicherung eines Anspruchs verschaffte Grundschuld |
| Einredeerhalt beim Erwerber | Einreden aus dem Sicherungsvertrag wirken gegen jeden Erwerber, § 1157 Satz 2 BGB (gutgläubiger Wegerwerb) gilt insoweit nicht (§ 1192 Abs. 1a) |
| Fälligkeit des Kapitals | nach Kündigung mit sechsmonatiger Frist (§ 1193 Abs. 1); bei Sicherung einer Geldforderung zwingend (§ 1193 Abs. 2 Satz 2) |
| Entstehung | Einigung und Eintragung ins Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB); Briefrecht als Regelfall, Buchrecht durch Ausschluss des Briefs (§ 1116 Abs. 2 BGB) |
| Durchsetzung | Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB); in der Praxis über die notarielle Unterwerfung nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO |
| Eigentümergrundschuld | Bestellung auch für den Eigentümer selbst möglich (§ 1196 BGB) |
| Übergangsrecht | § 1192 Abs. 1a gilt nur bei Erwerb der Grundschuld nach dem 19.08.2008, § 1193 Abs. 2 Satz 2 nur für danach bestellte Grundschulden (Art. 229 § 18 Abs. 2, 3 EGBGB) |
Anspruchsgrundlage
Die Grundschuld ist ein dingliches Verwertungsrecht. Der Anspruch des Gläubigers richtet sich nicht auf Zahlung durch den Eigentümer persönlich, sondern auf Befriedigung aus dem Grundstück: Über § 1192 Abs. 1 BGB gilt § 1147 BGB entsprechend, wonach die Befriedigung „im Wege der Zwangsvollstreckung" erfolgt. Materiell-rechtlich ist der Anspruch daher auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gerichtet (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem ZVG durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.
Der Eigentümer kann dem Anspruch Einreden entgegensetzen. Zentral ist die Einrede aus dem Sicherungsvertrag: Ist der gesicherte Anspruch nicht (mehr) valutiert, darf der Gläubiger die Grundschuld nach der Sicherungsabrede nicht verwerten. Diese Einrede ist durch § 1192 Abs. 1a BGB gegenüber jedem Erwerber der Grundschuld gesichert. Eine Einrede, durch die die Geltendmachung der Grundschuld dauernd ausgeschlossen ist, gibt dem Eigentümer zusätzlich den Anspruch auf Verzicht (§§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB).
Anspruchsvoraussetzungen
Prüfung des Anspruchs des Grundschuldgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB):
- Wirksame Bestellung der Grundschuld. Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger und Eintragung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Bei einer Briefgrundschuld erwirbt der Gläubiger das Recht erst mit Übergabe des Briefs; bis dahin steht es dem Eigentümer zu (§§ 1163 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB). Eintragungsinhalt: Gläubiger, Geldbetrag, Zinssatz und Nebenleistungen (§§ 1115 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB).
- Gläubigerstellung des Anspruchstellers. Entweder Ersterwerber oder Zessionar. Die Abtretung einer Briefgrundschuld erfordert schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe (§§ 1154 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB), bei der Buchgrundschuld Einigung und Eintragung (§§ 1154 Abs. 3, 873 BGB). Weil keine Forderung vorausgesetzt ist, wird die Grundschuld selbstständig — nicht nach § 1153 BGB zusammen mit einer Forderung — übertragen.
- Fälligkeit des Grundschuldkapitals. Erst nach Kündigung durch Gläubiger oder Eigentümer mit sechs Monaten Frist (§ 1193 Abs. 1 BGB). Abweichungen sind zulässig, nicht aber bei einer Grundschuld, die eine Geldforderung sichert (§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB, für ab dem 20.08.2008 bestellte Grundschulden).
- Keine durchgreifende Einrede des Eigentümers.
- Einreden aus dem Sicherungsvertrag: fehlende oder entfallene Valutierung, Überschreiten des Sicherungszwecks, Verwertungsbeschränkungen der Sicherungsabrede. Gegenüber einem Zessionar wirken sie nach § 1192 Abs. 1a BGB fort, ohne dass es auf dessen guten Glauben ankommt.
- Sonstige Einreden aus dem Rechtsverhältnis zum bisherigen Gläubiger: bleiben nach § 1157 Satz 1 BGB erhalten, können aber gutgläubig wegerworben werden (§ 1157 Satz 2 i. V. m. § 892 BGB), soweit nicht § 1192 Abs. 1a eingreift.
- Nicht anwendbar sind die forderungsbezogenen Hypothekenregeln, insbesondere die Einreden des persönlichen Schuldners nach § 1137 BGB — das folgt aus dem Vorbehalt in § 1192 Abs. 1 BGB.
- Einredeberechtigung des konkreten Eigentümers. Die Einrede aus dem Sicherungsvertrag steht nur dem Sicherungsgeber zu. Wer ein bereits belastetes Grundstück erwirbt, kann sich auf den Wegfall des Sicherungszwecks nur berufen, wenn ihm der Rückgewähranspruch abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (BGH, Urteil vom 20.10.2023 – V ZR 9/22, Leitsatz 1).
Rechtsfolgen
- Für den Gläubiger: Befriedigung aus dem Grundstück und den mithaftenden Gegenständen durch Zwangsvollstreckung (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB). Mit einer vollstreckbaren notariellen Urkunde und Unterwerfung „gegen den jeweiligen Eigentümer" (§ 800 Abs. 1 ZPO) kann er ohne vorherigen Prozess vollstrecken.
- Für den Eigentümer — Ablösung: Der Eigentümer darf den Gläubiger befriedigen (§§ 1142, 1192 Abs. 1 BGB), auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung (§ 1142 Abs. 2 BGB).
- Für den Sicherungsgeber — Rückgewähranspruch: Aus dem Sicherungsvertrag hat er einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Abtretung, Verzicht oder Aufhebung des nicht (mehr) valutierten Teils der Grundschuld (BGH V ZR 9/22, Rn. 9). Dingliche Umsetzung: Abtretung (§§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB), Verzicht mit der Folge, dass der Eigentümer die Grundschuld erwirbt (§§ 1168 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB), oder Aufhebung mit Zustimmung des Eigentümers (§§ 875, 1183, 1192 Abs. 1 BGB).
- Kein automatisches Erlöschen: Wird das Darlehen getilgt, erlischt die Grundschuld nicht und fällt auch nicht kraft Gesetzes an den Eigentümer — § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine Forderung voraus und ist deshalb nicht anwendbar. Der Eigentümer muss den Rückgewähranspruch geltend machen.
- Eigentümergrundschuld: Erwirbt der Eigentümer die Grundschuld (z. B. nach Verzicht oder als von vornherein nach § 1196 BGB bestellte Eigentümergrundschuld), kann er nicht selbst die Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung betreiben; Zinsen stehen ihm nur während einer von einem Dritten betriebenen Zwangsverwaltung zu (§ 1197 BGB).
- Verfallklausel unwirksam: Vor Fälligkeit kann sich der Gläubiger nicht wirksam ausbedingen, zur Befriedigung das Eigentum am Grundstück übertragen zu bekommen (§§ 1149, 1192 Abs. 1 BGB).
Praxisbeispiel
BGH, Urteil vom 20.10.2023 – V ZR 9/22 (ECLI:DE:BGH:2023:201023UVZR9.22.0): Eine GbR hatte 2003 an einem Hotelgrundstück eine Grundschuld über 2 Mio. € zugunsten einer Landesbank bestellt, die ein Darlehen für den Erwerb des Nachbargrundstücks sicherte. 2008 wurde umgeschuldet: Eine andere Bank löste die Kredite ab, ließ sich die Grundschuld abtreten und vereinbarte einen neuen Sicherungszweck. Der Kläger, früherer Eigentümer, erhielt das Grundstück 2010 nach einer Rückabwicklung zurück — weiterhin belastet. Ein Teil der Grundschuld (500.000 € nebst 15 % Zinsen seit 2003) wurde später an die Beklagte abgetreten, die daraus vollstreckte. Das Berufungsgericht hielt die Vollstreckung wegen Wegfalls des Sicherungszwecks für unzulässig.
Der V. Zivilsenat hob auf. Leitsätze: (1) § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur eine Einrede herleiten, wenn ihm der Rückgewähranspruch abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist. (2) Die Änderung der Sicherungsvereinbarung zu einer vorrangigen Grundschuld ist keine vormerkungswidrige Verfügung im Sinne von § 883 Abs. 2 BGB. (3) Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht die Sicherungsgrundschuld nicht auf einen Eigentümer über, der das belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist. Der Senat bestätigte zudem, dass Grundlage des Rückgewähranspruchs allein der Sicherungsvertrag ist (Rn. 9, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24.03.2016 – IX ZR 259/13).
Verwandte Normen
- § 1113 BGB — Hypothek; im Unterschied zur Grundschuld an eine Forderung gebunden (akzessorisch).
- § 1147 BGB — Befriedigung durch Zwangsvollstreckung; über § 1192 Abs. 1 BGB auch für die Grundschuld.
- § 1157 BGB — Fortbestand von Einreden gegenüber dem neuen Gläubiger; Satz 2 für Sicherungsabrede-Einreden durch § 1192 Abs. 1a verdrängt.
- §§ 1168, 1169 BGB — Verzicht und Verzichtsanspruch bei dauernder Einrede.
- § 1183 BGB — Aufhebung nur mit Zustimmung des Eigentümers.
- § 1196, § 1197 BGB — Eigentümergrundschuld und ihre Beschränkungen.
- § 873 BGB — Einigung und Eintragung als Erwerbstatbestand für Grundstücksrechte.
- § 883 BGB — Vormerkung; nach BGH V ZR 9/22 nicht durch Änderung der Sicherungsabrede verletzt.
- §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO — vollstreckbare Urkunde und dingliche Unterwerfung gegen den jeweiligen Eigentümer.
- Art. 229 § 18 EGBGB — Übergangsrecht zu § 1192 Abs. 1a und § 1193 Abs. 2 BGB (Risikobegrenzungsgesetz 2008).
Änderungsverlauf
- 2026-10-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 873, 1113, 1115, 1116, 1137, 1142, 1147, 1149, 1153–1155, 1157, 1163, 1168, 1169, 1183, 1191–1193, 1196, 1197 BGB, § 800 ZPO und Art. 229 § 18 EGBGB am 04.10.2026 per `curl` von gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200). BGH V ZR 9/22 im amtlichen Volltext über `rechtsprechung-im-internet.de` (docid KORE301362023) gelesen; Leitsätze und Rn. 9 wörtlich geprüft. `valid_from` 2008-08-19 = Inkrafttreten von § 1192 Abs. 1a und § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB (Art. 229 § 18 EGBGB). ABGRENZUNG: keine Kollision mit `sicherungshypothek-bauunternehmer-650e-bgb`, `zwangssicherungshypothek-866-zpo`, `zwangsversteigerung-immobilie-zvg` oder `notarielle-urkunde-zwangsvollstreckung-794-zpo`. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-BGB-Bot"
Stand
- Stand: 2026-10-04
- Gültig ab: 2008-08-19
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Primärquelle: § 1191 BGB — Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1191.html
- Primärquelle: § 1192 BGB — Anwendbare Vorschriften, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1192.html
- Primärquelle: § 1193 BGB — Kündigung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1193.html
- Primärquelle: § 1196 BGB — Eigentümergrundschuld, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1196.html
- Primärquelle: § 1197 BGB — Abweichungen von der Fremdgrundschuld, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1197.html
- Primärquelle: § 1113 BGB — Gesetzlicher Inhalt der Hypothek, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1113.html
- Primärquelle: § 1147 BGB — Befriedigung durch Zwangsvollstreckung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1147.html
- Primärquelle: § 1157 BGB — Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1157.html
- Primärquelle: § 1169 BGB — Rechtszerstörende Einrede, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1169.html
- Primärquelle: § 873 BGB — Erwerb durch Einigung und Eintragung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html
- Primärquelle: § 800 ZPO — Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__800.html
- Primärquelle: Art. 229 § 18 EGBGB — Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__18.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 20.10.2023 – V ZR 9/22 (amtlicher Volltext, Rechtsprechung im Internet): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE301362023&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- Permalink-Fallback: § 1192 BGB, dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html