Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) – Anspruch, Behandlungspflege, Dauer und Zuzahlung 2026
Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) – Anspruch, Behandlungspflege, Dauer und Zuzahlung 2026
Kurzantwort
Gesetzlich Krankenversicherte haben nach § 37 SGB V Anspruch auf häusliche Krankenpflege – Pflege durch geeignete Pflegekräfte im eigenen Haushalt, in der Familie oder an einem sonst geeigneten Ort (z. B. betreute Wohnform, Schule, Kindergarten). Das Gesetz unterscheidet zwei Grundfälle: die Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Abs. 1 SGB V – sie umfasst Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder durch die häusliche Pflege vermieden oder verkürzt wird – und die Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V, die reine Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung, Kompressionsverbände) zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels leistet. Die Krankenhausvermeidungspflege besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall; in begründeten Ausnahmefällen kann die Kasse sie verlängern, wenn der Medizinische Dienst dies bestätigt (§ 37 Abs. 1 Satz 4 und 5). Der Anspruch besteht nur, soweit keine im Haushalt lebende Person die erforderliche Pflege übernehmen kann (§ 37 Abs. 3). Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung nach § 61 Satz 3 SGB V – 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung –, begrenzt auf die Kosten der ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5). Das Nähere zu verordnungsfähigen Maßnahmen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL); verordnet wird auf dem Vordruck Muster 12.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) [gesetze-im-internet.de, dejure.org] |
| Krankenhausvermeidungspflege (Abs. 1) | Grund- und Behandlungspflege plus hauswirtschaftliche Versorgung, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder vermieden/verkürzt wird |
| Dauer Krankenhausvermeidungspflege | bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall (§ 37 Abs. 1 Satz 4) |
| Verlängerung | in begründeten Ausnahmefällen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) die Erforderlichkeit feststellt (§ 37 Abs. 1 Satz 5) |
| Unterstützungspflege (Abs. 1a) | Grundpflege + hauswirtschaftliche Versorgung bei schwerer/akut verschlimmerter Krankheit, wenn kein Pflegegrad 2–5 vorliegt |
| Sicherungspflege (Abs. 2) | reine Behandlungspflege, wenn zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich – ohne feste Vier-Wochen-Grenze |
| Behandlungspflege – Beispiele | Medikamentengabe, Injektionen (z. B. Insulin), Wundversorgung, Verbandwechsel, Kompressionsstrümpfe an-/ausziehen, Blutzucker- und Blutdruckmessung, Katheterpflege |
| Ambulante Palliativversorgung (Abs. 2b) | von der häuslichen Krankenpflege umfasst; gilt regelmäßig als begründeter Ausnahmefall i. S. v. Abs. 1 Satz 5 |
| Nachrang zu Haushaltsangehörigen (Abs. 3) | Anspruch nur, soweit keine im Haushalt lebende Person die Pflege im erforderlichen Umfang übernehmen kann |
| Kostenerstattung selbstbeschaffte Kraft (Abs. 4) | Kann die Kasse keine Pflegekraft stellen, sind die Kosten in angemessener Höhe zu erstatten |
| Zuzahlung ab 18 (Abs. 5 i. V. m. § 61 Satz 3) | 10 % der Kosten + 10 € je Verordnung |
| Zuzahlungs-Begrenzung | auf die Kosten der ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5) |
| Befreiung unter 18 Jahren | zuzahlungsfrei |
| Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) | 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken |
| Nähere Regelung | Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) des G-BA (§ 92 SGB V) mit Leistungsverzeichnis |
| Verordnung | Vordruck Muster 12 (Verordnung häuslicher Krankenpflege); Anpassung durch HKP-Blankoverordnung zum 01.07.2024 |
| GKV-Beteiligung stationäre Behandlungspflege (Abs. 2a) | jährlicher Pauschalbetrag von 640 Mio. Euro an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung |
| Abgrenzung | Heilmittel § 32, Hilfsmittel § 33, Haushaltshilfe § 38, Pflegeleistungen nach SGB XI |
Die drei Leistungsarten des § 37 SGB V
Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V). Sie ist die umfassendste Form: Versicherte erhalten neben der ärztlichen Behandlung Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist – etwa weil kein Bett verfügbar ist oder die häusliche Versorgung vorzuziehen ist – oder wenn die häusliche Krankenpflege den Krankenhausaufenthalt vermeidet oder verkürzt. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann die Krankenkasse die Pflege in begründeten Ausnahmefällen verlängern, sofern der Medizinische Dienst die Erforderlichkeit feststellt (§ 37 Abs. 1 Sätze 4 und 5).
Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1a SGB V). Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder ambulanten Krankenhausbehandlung – erhalten Versicherte Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, soweit kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vorliegt. Diese „Unterstützungspflege" schließt die Lücke für Menschen, die (noch) nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind, aber vorübergehend Hilfe brauchen. Auch hier gelten die Vier-Wochen-Grenze und die Verlängerungsmöglichkeit entsprechend.
Sicherungspflege / Behandlungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V). Sie umfasst die medizinische Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist – klassische Maßnahmen sind das Stellen und Verabreichen von Medikamenten, Injektionen (z. B. Insulin, niedermolekulares Heparin), Wundversorgung und Verbandwechsel, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutzucker- und Blutdruckmessungen sowie Katheter- und Stomapflege. Anders als die Krankenhausvermeidungspflege ist die Behandlungspflege nicht auf vier Wochen begrenzt; sie wird für den medizinisch erforderlichen Zeitraum verordnet. Grund- und hauswirtschaftliche Versorgung leistet die Kasse hier nur, wenn die Satzung dies zusätzlich vorsieht (§ 37 Abs. 2 Sätze 4 und 5) – und nicht mehr nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2.
Nachrang, Verordnung und Genehmigung
Nachrang gegenüber Haushaltsangehörigen (§ 37 Abs. 3 SGB V). Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Kann etwa der Ehepartner die einfache Grundpflege übernehmen, entfällt insoweit der Anspruch; die medizinische Behandlungspflege (z. B. eine Injektion) bleibt davon aber regelmäßig unberührt, weil sie fachliche Qualifikation voraussetzt.
Verordnung durch die Ärztin oder den Arzt. Häusliche Krankenpflege wird ärztlich verordnet – auf dem bundeseinheitlichen Vordruck Muster 12. Welche Maßnahmen verordnungs- und genehmigungsfähig sind, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) mit ihrem Leistungsverzeichnis (Rechtsgrundlage § 92 SGB V). Seit dem 1. Juli 2024 ist im Rahmen der HKP-Blankoverordnung vorgesehen, dass die verordnende Praxis bei bestimmten, in der Richtlinie markierten Leistungen auf die Angabe von Dauer und Frequenz verzichten kann; diese bestimmt dann der Pflegedienst.
Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Verordnung ist bei der Krankenkasse einzureichen, die die Leistung genehmigt. Bis zur Entscheidung übernimmt die Kasse in der Praxis die Kosten einer bereits begonnenen Versorgung nach Maßgabe der HKP-Richtlinie. Kann die Kasse keine Pflegekraft stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten einer selbstbeschafften Kraft in angemessener Höhe zu erstatten (§ 37 Abs. 4 SGB V).
Zuzahlung, Belastungsgrenze und Abgrenzung
Zuzahlung. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten nach § 37 Abs. 5 SGB V die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 3 SGB V ergebenden Betrages: 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung. Wichtig ist die gesetzliche Deckelung: Die Zuzahlung ist auf die Kosten der ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt. Über diese 28 Tage hinaus fällt für die häusliche Krankenpflege im selben Kalenderjahr keine tageweise Zuzahlung mehr an; die 10 Euro je Verordnung bleiben davon unberührt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsfrei.
Belastungsgrenze. Für alle Versicherten begrenzt die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V die jährliche Gesamtzuzahlung auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung auf 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung aus.
Abgrenzung. Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) ist zu unterscheiden von der Haushaltshilfe (§ 38 SGB V), den Heilmitteln (§ 32 SGB V – Physio-, Ergo-, Sprachtherapie), den Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) und den Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI (Pflegegeld, Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2). Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 Abs. 2 SGB V sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 nicht mehr über die Krankenkasse, sondern über die Pflegeversicherung abzudecken; die medizinische Behandlungspflege bleibt dagegen Leistung der Krankenkasse.
Häufige Fehler
- „Häusliche Krankenpflege und Pflege nach SGB XI sind dasselbe." Falsch – § 37 SGB V ist eine Leistung der Krankenversicherung (medizinisch veranlasst, ärztlich verordnet); Pflegegeld und Pflegesachleistung nach SGB XI sind Leistungen der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2. Behandlungspflege bleibt auch bei Pflegegrad Sache der Krankenkasse.
- „Behandlungspflege gibt es nur vier Wochen." Falsch – die Vier-Wochen-Grenze gilt für die Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1). Die Behandlungspflege nach Abs. 2 (z. B. Insulininjektion, Wundversorgung) wird für den medizinisch erforderlichen Zeitraum verordnet, ohne feste Höchstdauer.
- „Die Zuzahlung fällt das ganze Jahr an." Falsch – die tageweise Zuzahlung ist auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr begrenzt (§ 37 Abs. 5); danach entfällt sie. Zusätzlich greift die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V.
- „Wer einen pflegenden Angehörigen hat, bekommt gar nichts." Differenziert – der Nachrang nach Abs. 3 betrifft nur Pflege, die der Angehörige tatsächlich leisten kann. Fachliche Behandlungspflege (Injektion, Wundversorgung) setzt Qualifikation voraus und bleibt regelmäßig Leistung der Kasse.
- „Häusliche Krankenpflege gibt es nur in der eigenen Wohnung." Falsch – sie kann auch an anderen geeigneten Orten erbracht werden, etwa in betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten oder – bei besonders hohem Pflegebedarf – in Werkstätten für behinderte Menschen (§ 37 Abs. 1 Satz 1).
- „Muss ich eine selbstbeschaffte Pflegekraft immer selbst zahlen?" Nein – kann die Kasse keine Kraft stellen, sind die Kosten einer selbstbeschafften Kraft in angemessener Höhe zu erstatten (§ 37 Abs. 4).
Quellen
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/37.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (Satz 3: 10 % + 10 € je Verordnung; Fassung ab 01.01.2025): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze (2 % / 1 %): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
- § 38 SGB V – Haushaltshilfe (Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html
- G-BA – Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL, Leistungsverzeichnis, Blankoverordnung): https://www.g-ba.de/richtlinien/11/
- KBV – Häusliche Krankenpflege, Verordnung Muster 12: https://www.kbv.de/praxis/verordnungen/haeusliche-krankenpflege
Änderungsverlauf
- 2026-07-22: Erstveröffentlichung. Normtext § 37 SGB V (Abs. 1, 1a, 2, 2a, 2b, 3, 4, 5) verbatim gegen den amtlichen Wortlaut geprüft. Vier-Wochen-Grenze der Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 Satz 4), Verlängerung mit Feststellung des Medizinischen Dienstes (Satz 5), Unterstützungspflege ohne Pflegegrad 2–5 (Abs. 1a), reine Behandlungspflege ohne feste Höchstdauer (Abs. 2), Nachrang gegenüber Haushaltsangehörigen (Abs. 3) und Kostenerstattung für selbstbeschaffte Kraft (Abs. 4) belegt. Zuzahlung nach § 37 Abs. 5 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V (10 % + 10 € je Verordnung, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr) sowie Belastungsgrenze § 62 SGB V (2 % / 1 %) verifiziert. G-BA Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (Richtlinie Nr. 11) und Verordnung Muster 12 (HKP-Blankoverordnung seit 01.07.2024) referenziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
Rechtsstand: 22. Juli 2026. § 37 SGB V gilt in der aktuell konsolidierten Fassung; maßgeblich für die häufigsten Fragen sind die seit Langem unveränderten Grundstrukturen (Krankenhausvermeidungspflege, Sicherungspflege, Nachrang, Zuzahlung). Die Zuzahlung folgt § 61 Satz 3 SGB V in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung (Medizinforschungsgesetz vom 23.10.2024, BGBl. I Nr. 324). Das Nähere zu verordnungsfähigen Maßnahmen regelt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA; die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V, die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V und die Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI werden auf eigenen Themenseiten behandelt.