Nexvyra

Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – verbrauchsabhängige Abrechnung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – verbrauchsabhängige Abrechnung

Kurzantwort

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) verpflichtet Gebäudeeigentümer, die Kosten für Heizung und Warmwasser bei zentralen Anlagen überwiegend nach dem erfassten Verbrauch der Nutzer abzurechnen, nicht pauschal nach Wohnfläche. Nach § 7 sind zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig zu verteilen, der Rest nach Fläche. Rechnet der Vermieter entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Nutzer seinen Kostenanteil nach § 12 um 15 Prozent kürzen. Die Verordnung geht vertraglichen Vereinbarungen vor (§ 2); ausgenommen sind unter anderem Passivhäuser und vom Eigentümer selbst bewohnte Ein- oder Zweifamilienhäuser (§ 11, § 2). Seit Dezember 2021 dürfen nur noch fernablesbare Zähler eingebaut werden; bis Ende 2026 müssen alle Erfassungsgeräte fernablesbar sein (§ 5).

Kernfakten

PunktWert
AnwendungsbereichZentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, die mehrere Nutzer versorgen [§ 1 Abs. 1 HeizkostenV]
VorrangGeht rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vor [§ 2 HeizkostenV]
Anteil verbrauchsabhängig (Heizung)50 % bis 70 % nach erfasstem Wärmeverbrauch [§ 7 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV]
Sonderfall 70 %Gebäude unterhalb Wärmeschutzverordnung 1995, öl-/gasbeheizt, Rohrleitungen überwiegend gedämmt [§ 7 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV]
RestkostenVerteilung nach Wohn-/Nutzfläche oder Raumvolumen [§ 7 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV]
Anteil verbrauchsabhängig (Warmwasser)ebenfalls 50 % bis 70 % nach erfasstem Verbrauch [§ 8 Abs. 1 HeizkostenV]
Verbundene AnlageAufteilung Heizung/Warmwasser, Wärmemenge mit Wärmezähler erfassen [§ 9 HeizkostenV]
Pflicht fernablesbare GeräteNeueinbau nur fernablesbar seit 1.12.2021; alle Geräte fernablesbar bis 31.12.2026 [§ 5 Abs. 2, Abs. 3 HeizkostenV]
Monatliche VerbrauchsinformationBei fernablesbaren Geräten monatlich an Nutzer [§ 6a HeizkostenV]
Kürzungsrecht15 % bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung [§ 12 Abs. 1 HeizkostenV]

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt nach § 1 für die Verteilung der Betriebskosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, die mehrere Nutzer (Mieter, Wohnungseigentümer) versorgen. Sie betrifft sowohl Mietverhältnisse als auch Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 3). Nach § 2 verdrängt sie abweichende vertragliche Vereinbarungen — ein Mietvertrag darf also nicht zulasten der verbrauchsabhängigen Abrechnung von der Verordnung abweichen. Verantwortlich für die korrekte Erfassung und Abrechnung ist der Gebäudeeigentümer (§ 4); dem Nutzer steht ein durchsetzbarer Anspruch auf Erfüllung dieser Pflicht zu (§ 4 Abs. 4).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus mit Gas-Zentralheizung betragen die jährlichen Heizkosten 12.000 €. Der Eigentümer wählt einen Verbrauchsanteil von 70 % — das ist innerhalb der 50/70-Spanne zulässig. Damit werden 8.400 € nach den abgelesenen Heizkostenverteilern auf die Wohnungen verteilt, die restlichen 3.600 € nach Wohnfläche. Würde der Eigentümer ohne anerkannte Ausnahme komplett nach Fläche abrechnen, dürfte jeder Mieter seinen Anteil nach § 12 um 15 Prozent kürzen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand