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Hotel überbucht – Rechte des Gastes bei Zimmer trotz Buchung nicht verfügbar (§§ 275, 280, 283, 326 BGB) – kein Zimmerpreis, Mehrkosten des Ersatzhotels, Pauschalreise-Sonderregeln In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-03 · letzte Prüfung: 2026-10-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Stellt ein Hotel das fest gebuchte Zimmer wegen **Überbuchung** nicht zur Verfügung, verletzt es seine Pflicht aus dem Beherbergungsvertrag. Ist für die gebuchte Nacht kein Zimmer frei, ist die Leistung **unmöglich** (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Gast muss dann **den Zimmerpreis nicht zahlen**; bereits Gezahltes kann er zurückfordern (§ 326 Abs. 1 und 4 BGB). Zusätzlich kann er **Schadensersatz statt der Leistung** verlangen (§§ 280 Abs. 1, 283 BGB), vor allem die **Mehrkosten eines gleichwertigen Ersatzhotels** und zusätzliche Fahrtkosten. Eine Überbuchung beruht auf einer Entscheidung des Hotels; ob es die Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Das Hotel muss also selbst darlegen, dass es kein Verschulden trifft. Ein Geldersatz für **entgangene Urlaubsfreude** ist bei einer reinen Hotelbuchung ausgeschlossen (§ 253 Abs. 1 BGB). Anders bei einer **Pauschalreise**: Dort ist das überbuchte Hotel ein Reisemangel (§ 651i BGB), der Veranstalter schuldet Abhilfe oder ein angemessenes Ersatzhotel (§ 651k BGB), und bei erheblicher Beeinträchtigung kommt eine **Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit** in Betracht (§ 651n Abs. 2 BGB). > **Rechtsstand:** Die genannten Vorschriften des BGB gelten unverändert (geprüft am 03.10.2026 auf gesetze-im-internet.de). Für die Fluggast-Überbuchung gilt ein eigenes Regime (Art. 4 VO (EG) Nr. 261/2004), das auf Hotels nicht anwendbar ist.

Kernfakten

PunktWert
VertragBeherbergungsvertrag mit dem Hotel (auch bei Buchung über ein Portal, das nur vermittelt)
Kein Zimmer freiLeistung unmöglich, Anspruch auf das Zimmer entfällt [§ 275 Abs. 1 BGB]
Zahlungspflicht des GastesEntfällt [§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Vorauszahlung, AnzahlungRückforderung [§ 326 Abs. 4 i. V. m. §§ 346–348 BGB]
RücktrittOhne Fristsetzung möglich [§ 326 Abs. 5 BGB]
SchadensersatzStatt der Leistung [§§ 280 Abs. 1, 283 BGB]
Typische SchadenspostenMehrpreis des gleichwertigen Ersatzhotels, Taxi oder Fahrtkosten, zusätzliche Telefon- oder Buchungskosten
VerschuldenWird vermutet; das Hotel muss sich entlasten [§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Überbuchung schon bei VertragsschlussVertrag trotzdem wirksam; Schadensersatz oder Aufwendungsersatz [§ 311a BGB]
Entgangene Urlaubsfreude (Einzelbuchung)Kein Geldersatz [§ 253 Abs. 1 BGB]
PauschalreiseReisemangel [§ 651i BGB]; Abhilfe und Ersatzleistung [§ 651k BGB]; Minderung [§ 651m BGB]
Vertane Urlaubszeit (nur Pauschalreise)Angemessene Entschädigung bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung [§ 651n Abs. 2 BGB]
WiderrufsrechtBesteht bei datumsgebundener Beherbergung nicht [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]; für die Überbuchung ohne Bedeutung

Geltungsbereich

Die Seite betrifft Verbraucher, die ein Hotelzimmer, eine Pension oder eine vergleichbare Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum gebucht haben, und zwar direkt beim Hotel oder über ein Buchungsportal, das den Vertrag nur vermittelt. Erfasst sind die Fälle, in denen das Hotel bei Anreise erklärt, das Zimmer sei vergeben, oder die Buchung kurz vorher absagt, weil mehr Buchungen angenommen wurden als Zimmer vorhanden sind. Für Hotels als Teil einer Pauschalreise gelten die §§ 651a ff. BGB vorrangig (siehe unten). Ferienwohnungen von Privatvermietern behandelt eine eigene Seite.

Was Überbuchung rechtlich bedeutet

Mit der bestätigten Buchung schuldet das Hotel ein Zimmer der vereinbarten Kategorie für die vereinbarten Nächte. Vergibt es dieses Zimmer an einen anderen Gast und ist kein vergleichbares Zimmer mehr frei, kann es für diese Nächte nicht mehr leisten. Der Leistungsanspruch des Gastes entfällt nach § 275 Abs. 1 BGB. Die Rechte des Gastes ergeben sich dann aus den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB (§ 275 Abs. 4 BGB).

Ob man den Beherbergungsvertrag vor Überlassung des Zimmers nach Mietrecht (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Gebrauch nicht rechtzeitig gewährt) oder nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht beurteilt, wirkt sich auf das Ergebnis für den Gast kaum aus: Er schuldet für das nicht gewährte Zimmer nichts und kann Ersatz der Mehrkosten verlangen, wenn das Hotel die Überbuchung zu vertreten hat.

Die einzelnen Rechte

1. Nicht zahlen und Geld zurück. Für die Nächte, in denen kein Zimmer zur Verfügung steht, entfällt der Anspruch des Hotels auf den Preis (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Was bereits gezahlt wurde – etwa eine nicht erstattbare Vorauszahlung oder eine Kreditkartenbelastung bei Buchung –, ist zurückzuzahlen (§ 326 Abs. 4 BGB). Eine Klausel „nicht erstattbar“ betrifft die Stornierung durch den Gast, nicht den Fall, dass das Hotel selbst nicht leistet.

2. Rücktritt ohne Frist. Der Gast kann vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Hotel zuvor eine Frist zu setzen (§ 326 Abs. 5 BGB). Das ist vor allem bei mehrtägigen Buchungen wichtig, wenn nur die ersten Nächte betroffen sind und der Gast den Aufenthalt insgesamt in einem anderen Haus verbringen will. Ob der Rücktritt den ganzen Aufenthalt erfasst, hängt davon ab, ob der Gast an den restlichen Nächten noch ein Interesse hat (§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB, auf den § 326 Abs. 5 verweist).

3. Schadensersatz statt der Leistung. Nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB ist der Gast so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Unterbringung stünde. Ersatzfähig sind insbesondere:

Der Gast muss den Schaden gering halten (§ 254 Abs. 2 BGB): Er sollte ein gleichwertiges, nicht das teuerste verfügbare Haus nehmen und die Kosten belegen können.

4. Verschulden. Das Hotel haftet nur, wenn es die Pflichtverletzung zu vertreten hat; das Gesetz vermutet dies (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei einer Überbuchung, also der bewussten Annahme von mehr Buchungen als Zimmern, wird dem Hotel die Entlastung in aller Regel nicht gelingen. Anders kann es liegen, wenn das Zimmer wegen eines vom Hotel nicht zu vertretenden Ereignisses ausfällt, etwa eines Wasserschadens durch einen Dritten. Dann entfällt der Zimmerpreis trotzdem (§ 326 Abs. 1 BGB), ein Anspruch auf Mehrkosten besteht aber nicht.

5. Überbuchung schon bei Buchung. War das Zimmer schon bei Vertragsschluss nicht mehr verfügbar, bleibt der Vertrag wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB). Der Gast kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, es sei denn, das Hotel kannte das Hindernis nicht und musste es auch nicht kennen (§ 311a Abs. 2 BGB).

Ersatzhotel durch das Hotel („Umquartierung“)

In der Praxis bringt ein überbuchtes Hotel Gäste oft in einem Partnerhaus unter und übernimmt die Kosten. Der Gast ist nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen, wenn das Ersatzhaus schlechter ist (niedrigere Kategorie, deutlich weiter entfernt, andere Verpflegung). Nimmt er ein gleichwertiges Ersatzhotel auf Kosten des Hotels an, entsteht ihm in der Regel kein weiterer Vermögensschaden; der Anspruch beschränkt sich dann auf etwaige Zusatzkosten wie Fahrten. Ist das Ersatzhotel schlechter und nimmt der Gast es trotzdem an, kann er den Wertunterschied geltend machen.

Sonderfall Pauschalreise

Gehört das Hotel zu einer Pauschalreise, ist der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner, nicht das Hotel. Ein überbuchtes Hotel ist ein Reisemangel (§ 651i Abs. 1 und 2 BGB). Der Reisende muss den Mangel unverzüglich anzeigen (§ 651o BGB) und kann Abhilfe verlangen (§ 651k Abs. 1 BGB). Kann der Veranstalter das gebuchte Hotel nicht verschaffen und betrifft das einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, muss er angemessene Ersatzleistungen anbieten; ist das Ersatzhotel nicht mindestens gleichwertig, hat er den Reisepreis angemessen herabzusetzen (§ 651k Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Ist das Ersatzhotel nicht vergleichbar oder die angebotene Herabsetzung nicht angemessen, darf der Reisende es ablehnen (§ 651k Abs. 3 Satz 3 BGB). Daneben bestehen Minderung (§ 651m BGB), Schadensersatz (§ 651n Abs. 1 BGB) und bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 BGB). Diese Entschädigung gibt es nur bei Pauschalreisen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Reisende bucht direkt bei einem Stadthotel drei Nächte zu je 120 Euro und zahlt bei Buchung 360 Euro im Voraus („nicht erstattbar“). Bei Anreise um 18 Uhr teilt die Rezeption mit, das Haus sei überbucht; ein Ersatzangebot gibt es nicht. Sie nimmt ein gleichwertiges Hotel in der Nähe für 160 Euro pro Nacht und fährt mit dem Taxi für 25 Euro dorthin. Ansprüche gegen das erste Hotel: Rückzahlung der 360 Euro (§ 326 Abs. 1 und 4 BGB) und Schadensersatz von 3 × 40 Euro Mehrpreis plus 25 Euro Taxi, also 145 Euro (§§ 280 Abs. 1, 283 BGB). Einen Betrag für den verdorbenen Abend kann sie nicht verlangen (§ 253 Abs. 1 BGB). Wäre dieselbe Unterkunft Teil einer Pauschalreise gewesen, käme bei erheblicher Beeinträchtigung zusätzlich eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Betracht (§ 651n Abs. 2 BGB).

Abgrenzung

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-03
Letzte Prüfung:
2026-10-03
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0