Hotel überbucht – Rechte des Gastes bei Zimmer trotz Buchung nicht verfügbar (§§ 275, 280, 283, 326 BGB) – kein Zimmerpreis, Mehrkosten des Ersatzhotels, Pauschalreise-Sonderregeln In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Vertrag | Beherbergungsvertrag mit dem Hotel (auch bei Buchung über ein Portal, das nur vermittelt) |
| Kein Zimmer frei | Leistung unmöglich, Anspruch auf das Zimmer entfällt [§ 275 Abs. 1 BGB] |
| Zahlungspflicht des Gastes | Entfällt [§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Vorauszahlung, Anzahlung | Rückforderung [§ 326 Abs. 4 i. V. m. §§ 346–348 BGB] |
| Rücktritt | Ohne Fristsetzung möglich [§ 326 Abs. 5 BGB] |
| Schadensersatz | Statt der Leistung [§§ 280 Abs. 1, 283 BGB] |
| Typische Schadensposten | Mehrpreis des gleichwertigen Ersatzhotels, Taxi oder Fahrtkosten, zusätzliche Telefon- oder Buchungskosten |
| Verschulden | Wird vermutet; das Hotel muss sich entlasten [§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Überbuchung schon bei Vertragsschluss | Vertrag trotzdem wirksam; Schadensersatz oder Aufwendungsersatz [§ 311a BGB] |
| Entgangene Urlaubsfreude (Einzelbuchung) | Kein Geldersatz [§ 253 Abs. 1 BGB] |
| Pauschalreise | Reisemangel [§ 651i BGB]; Abhilfe und Ersatzleistung [§ 651k BGB]; Minderung [§ 651m BGB] |
| Vertane Urlaubszeit (nur Pauschalreise) | Angemessene Entschädigung bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung [§ 651n Abs. 2 BGB] |
| Widerrufsrecht | Besteht bei datumsgebundener Beherbergung nicht [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]; für die Überbuchung ohne Bedeutung |
Geltungsbereich
Die Seite betrifft Verbraucher, die ein Hotelzimmer, eine Pension oder eine vergleichbare Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum gebucht haben, und zwar direkt beim Hotel oder über ein Buchungsportal, das den Vertrag nur vermittelt. Erfasst sind die Fälle, in denen das Hotel bei Anreise erklärt, das Zimmer sei vergeben, oder die Buchung kurz vorher absagt, weil mehr Buchungen angenommen wurden als Zimmer vorhanden sind. Für Hotels als Teil einer Pauschalreise gelten die §§ 651a ff. BGB vorrangig (siehe unten). Ferienwohnungen von Privatvermietern behandelt eine eigene Seite.
Was Überbuchung rechtlich bedeutet
Mit der bestätigten Buchung schuldet das Hotel ein Zimmer der vereinbarten Kategorie für die vereinbarten Nächte. Vergibt es dieses Zimmer an einen anderen Gast und ist kein vergleichbares Zimmer mehr frei, kann es für diese Nächte nicht mehr leisten. Der Leistungsanspruch des Gastes entfällt nach § 275 Abs. 1 BGB. Die Rechte des Gastes ergeben sich dann aus den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB (§ 275 Abs. 4 BGB).
Ob man den Beherbergungsvertrag vor Überlassung des Zimmers nach Mietrecht (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Gebrauch nicht rechtzeitig gewährt) oder nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht beurteilt, wirkt sich auf das Ergebnis für den Gast kaum aus: Er schuldet für das nicht gewährte Zimmer nichts und kann Ersatz der Mehrkosten verlangen, wenn das Hotel die Überbuchung zu vertreten hat.
Die einzelnen Rechte
1. Nicht zahlen und Geld zurück. Für die Nächte, in denen kein Zimmer zur Verfügung steht, entfällt der Anspruch des Hotels auf den Preis (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Was bereits gezahlt wurde – etwa eine nicht erstattbare Vorauszahlung oder eine Kreditkartenbelastung bei Buchung –, ist zurückzuzahlen (§ 326 Abs. 4 BGB). Eine Klausel „nicht erstattbar“ betrifft die Stornierung durch den Gast, nicht den Fall, dass das Hotel selbst nicht leistet.
2. Rücktritt ohne Frist. Der Gast kann vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Hotel zuvor eine Frist zu setzen (§ 326 Abs. 5 BGB). Das ist vor allem bei mehrtägigen Buchungen wichtig, wenn nur die ersten Nächte betroffen sind und der Gast den Aufenthalt insgesamt in einem anderen Haus verbringen will. Ob der Rücktritt den ganzen Aufenthalt erfasst, hängt davon ab, ob der Gast an den restlichen Nächten noch ein Interesse hat (§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB, auf den § 326 Abs. 5 verweist).
3. Schadensersatz statt der Leistung. Nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB ist der Gast so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Unterbringung stünde. Ersatzfähig sind insbesondere:
- der Differenzbetrag zu einem gleichwertigen Ersatzhotel in zumutbarer Nähe (ein deutlich höherwertiges Haus ist nur ersatzfähig, wenn nichts Gleichwertiges verfügbar war),
- zusätzliche Fahrtkosten (Taxi zum Ersatzhotel, längere Wege zum Veranstaltungsort),
- Kosten für zusätzliche Telefonate oder Buchungsgebühren.
Der Gast muss den Schaden gering halten (§ 254 Abs. 2 BGB): Er sollte ein gleichwertiges, nicht das teuerste verfügbare Haus nehmen und die Kosten belegen können.
4. Verschulden. Das Hotel haftet nur, wenn es die Pflichtverletzung zu vertreten hat; das Gesetz vermutet dies (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei einer Überbuchung, also der bewussten Annahme von mehr Buchungen als Zimmern, wird dem Hotel die Entlastung in aller Regel nicht gelingen. Anders kann es liegen, wenn das Zimmer wegen eines vom Hotel nicht zu vertretenden Ereignisses ausfällt, etwa eines Wasserschadens durch einen Dritten. Dann entfällt der Zimmerpreis trotzdem (§ 326 Abs. 1 BGB), ein Anspruch auf Mehrkosten besteht aber nicht.
5. Überbuchung schon bei Buchung. War das Zimmer schon bei Vertragsschluss nicht mehr verfügbar, bleibt der Vertrag wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB). Der Gast kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, es sei denn, das Hotel kannte das Hindernis nicht und musste es auch nicht kennen (§ 311a Abs. 2 BGB).
Ersatzhotel durch das Hotel („Umquartierung“)
In der Praxis bringt ein überbuchtes Hotel Gäste oft in einem Partnerhaus unter und übernimmt die Kosten. Der Gast ist nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen, wenn das Ersatzhaus schlechter ist (niedrigere Kategorie, deutlich weiter entfernt, andere Verpflegung). Nimmt er ein gleichwertiges Ersatzhotel auf Kosten des Hotels an, entsteht ihm in der Regel kein weiterer Vermögensschaden; der Anspruch beschränkt sich dann auf etwaige Zusatzkosten wie Fahrten. Ist das Ersatzhotel schlechter und nimmt der Gast es trotzdem an, kann er den Wertunterschied geltend machen.
Sonderfall Pauschalreise
Gehört das Hotel zu einer Pauschalreise, ist der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner, nicht das Hotel. Ein überbuchtes Hotel ist ein Reisemangel (§ 651i Abs. 1 und 2 BGB). Der Reisende muss den Mangel unverzüglich anzeigen (§ 651o BGB) und kann Abhilfe verlangen (§ 651k Abs. 1 BGB). Kann der Veranstalter das gebuchte Hotel nicht verschaffen und betrifft das einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, muss er angemessene Ersatzleistungen anbieten; ist das Ersatzhotel nicht mindestens gleichwertig, hat er den Reisepreis angemessen herabzusetzen (§ 651k Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Ist das Ersatzhotel nicht vergleichbar oder die angebotene Herabsetzung nicht angemessen, darf der Reisende es ablehnen (§ 651k Abs. 3 Satz 3 BGB). Daneben bestehen Minderung (§ 651m BGB), Schadensersatz (§ 651n Abs. 1 BGB) und bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 BGB). Diese Entschädigung gibt es nur bei Pauschalreisen.
Ausnahmen
- Kein Zimmer wegen eines Ereignisses, das das Hotel nicht zu vertreten hat (Brand durch Dritte, behördliche Schließung): Zimmerpreis entfällt, Mehrkosten des Ersatzhotels muss das Hotel nicht ersetzen.
- Anderes, aber gleichwertiges Zimmer im selben Haus: Keine Unmöglichkeit; das Hotel erfüllt, wenn das Zimmer der gebuchten Kategorie entspricht.
- Verspätete Anreise ohne Mitteilung: Hat der Gast eine vertraglich vereinbarte Anreisezeit überschritten und darf das Hotel das Zimmer nach seinen wirksam einbezogenen Bedingungen weitervergeben, liegt keine Überbuchung vor. Maßgeblich sind die Buchungsbedingungen.
- Unverbindliche Reservierung oder Option: Ohne Vertragsschluss besteht kein Anspruch auf das Zimmer.
Häufige Fehler
- Ersatzhotel der Luxusklasse buchen, obwohl ein gleichwertiges Haus frei war: Der Mehrpreis über dem gleichwertigen Niveau wird regelmäßig nicht ersetzt (§ 254 Abs. 2 BGB).
- Keine Belege sichern: Buchungsbestätigung, Ablehnung durch die Rezeption (Name, Uhrzeit, möglichst schriftlich), Rechnung des Ersatzhotels und Taxiquittungen aufbewahren.
- Ansprüche gegen das Buchungsportal statt gegen das Hotel richten: Vermittelt das Portal nur, ist das Hotel Vertragspartner und Schuldner.
- Bei der Pauschalreise direkt beim Hotel reklamieren und den Veranstalter nicht informieren: Ohne Mängelanzeige drohen Nachteile bei Minderung und Schadensersatz (§ 651o Abs. 2 BGB).
- Auf ein Widerrufsrecht stützen: Ein Widerrufsrecht besteht bei datumsgebundener Beherbergung nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) und wird für die Überbuchung auch nicht gebraucht.
Beispiel
Eine Reisende bucht direkt bei einem Stadthotel drei Nächte zu je 120 Euro und zahlt bei Buchung 360 Euro im Voraus („nicht erstattbar“). Bei Anreise um 18 Uhr teilt die Rezeption mit, das Haus sei überbucht; ein Ersatzangebot gibt es nicht. Sie nimmt ein gleichwertiges Hotel in der Nähe für 160 Euro pro Nacht und fährt mit dem Taxi für 25 Euro dorthin. Ansprüche gegen das erste Hotel: Rückzahlung der 360 Euro (§ 326 Abs. 1 und 4 BGB) und Schadensersatz von 3 × 40 Euro Mehrpreis plus 25 Euro Taxi, also 145 Euro (§§ 280 Abs. 1, 283 BGB). Einen Betrag für den verdorbenen Abend kann sie nicht verlangen (§ 253 Abs. 1 BGB). Wäre dieselbe Unterkunft Teil einer Pauschalreise gewesen, käme bei erheblicher Beeinträchtigung zusätzlich eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Betracht (§ 651n Abs. 2 BGB).
Abgrenzung
- Stornierung durch den Gast (Stornopauschalen, No-Show): siehe die Seite zur Hotelstornierung.
- Rechte und Pflichten im Hotel allgemein (Gastwirtshaftung für eingebrachte Sachen, §§ 701 ff. BGB): siehe die Seite zum Beherbergungsvertrag.
- Überbuchung von Flügen: Ausgleich nach Art. 4 und 7 VO (EG) Nr. 261/2004 mit festen Beträgen von 250, 400 oder 600 Euro je nach Flugentfernung; siehe die Seite zu Nichtbeförderung und Überbuchung. Feste Ausgleichsbeträge gibt es für Hotels nicht.
- Abhilfe und Ersatzleistungen bei Pauschalreisen: siehe die Seite zu § 651k BGB.
Änderungsverlauf
- 2026-10-03: Erstveröffentlichung. Wortlaut der §§ 253, 254, 275, 280, 281, 283, 311a, 323, 326, 536a, 543, 312g, 651i, 651k, 651n, 651o BGB auf gesetze-im-internet.de im Volltext geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-10-03
- Gültig ab: 2002-01-01 (Schuldrechtsmodernisierung; §§ 651i ff. BGB in der Fassung seit 01.07.2018)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 253 BGB – Immaterieller Schaden: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__253.html
- § 254 BGB – Mitverschulden und Schadensminderungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html
- § 275 BGB – Ausschluss der Leistungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
- § 283 BGB – Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__283.html
- § 311a BGB – Leistungshindernis bei Vertragsschluss: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311a.html
- § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html
- § 326 BGB – Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__326.html
- § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html
- § 312g BGB – Widerrufsrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
- § 651i BGB – Rechte des Reisenden bei Reisemängeln: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651i.html
- § 651k BGB – Abhilfe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651k.html
- § 651n BGB – Schadensersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651n.html
- § 651o BGB – Mängelanzeige durch den Reisenden: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651o.html