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E-Mail-Bewerbung – Anschreiben per E-Mail, PDF-Anhang, Betreff, Zugang, Datenschutz 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-23 · Quellenautorität B (Bundesministerium/Behörde) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die E-Mail-Bewerbung ist die heute übliche Bewerbungsform. Sie ist formfrei: Es gibt keine gesetzliche Formvorschrift für eine Bewerbung — die Schriftform des § 126 BGB gilt nicht, eine eingescannte oder gänzlich fehlende Unterschrift macht die Bewerbung nicht unwirksam. Aufbau nach Empfehlung der Bundesagentur für Arbeit: ein kurzer E-Mail-Text (Bezug zur Stelle, Verweis auf den Anhang, höfliche Anrede und Grußformel) plus alle Unterlagen — Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse — in EINER PDF-Datei mit aussagekräftigem Dateinamen. Betreffzeile: Titel der Stellenausschreibung (ggf. mit Referenznummer). Dateigröße: wenn das Unternehmen nichts vorgibt, insgesamt 2 bis 3 MB. Absenderadresse seriös (vorname.nachname@…). Für den Zugang gilt § 130 Abs. 1 BGB; nach BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21 ist eine E-Mail im unternehmerischen Verkehr bereits mit Abrufbarkeit auf dem Mailserver des Empfängers zu üblichen Geschäftszeiten zugegangen — tatsächliches Lesen ist nicht erforderlich. Datenschutzrechtlich verarbeitet der Arbeitgeber die Bewerberdaten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 1 BDSG und muss nach Art. 32 DSGVO angemessene Sicherheitsmaßnahmen treffen. Formal gelten für geschäftliche E-Mails die Regeln der DIN 5008:2020-03 (elektronische Kommunikation), die aber freiwillig und keine Rechtsvorschrift sind.

Kernfakten

PunktWert
Gesetzliche Formvorschrift für die BewerbungKeine — § 126 BGB (Schriftform) gilt nicht
Unterschrift im PDFRechtlich nicht erforderlich, eingescannt üblich
Empfohlener Aufbau (BA)Kurzer E-Mail-Text + Unterlagen im PDF-Anhang
Anzahl Anhänge (Empfehlung BA)Eine PDF-Datei mit allen Unterlagen
DateinameAussagekräftig (z. B. Bewerbung_Nachname_Stellentitel.pdf)
Maximale Gesamtgröße (BA, wenn nichts vorgegeben)2 bis 3 MB
Vorgabe des UnternehmensGeht immer vor (Portal, Formate, Größe)
BetreffzeileTitel der Stellenausschreibung, ggf. Referenznummer
AbsenderadresseSeriös, z. B. vorname.nachname@provider.de
Dateiformat TextPDF (Formatierung bleibt erhalten)
Dateiformat Scans/BilderJPG oder PNG, alternativ TIF
Scan-Auflösung (BA)300 dpi genügen; s/w ohne Graustufen spart Größe
Zugang der E-Mail§ 130 Abs. 1 BGB
Zugangszeitpunkt unternehmerischer VerkehrAbrufbarkeit auf dem Mailserver zu üblichen Geschäftszeiten (BGH VII ZR 895/21)
Lesen/Kenntnisnahme erforderlichNein
Formregel für Geschäfts-E-MailsDIN 5008:2020-03 (freiwillig, keine Rechtsvorschrift)
Rechtsgrundlage DatenverarbeitungArt. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 1 BDSG
Informationspflicht des ArbeitgebersArt. 13 DSGVO
DatensicherheitArt. 32 DSGVO (Stand der Technik, Verschlüsselung)
Benachteiligungsverbot§§ 1, 7 AGG
Frist AGG-Entschädigung2 Monate, schriftlich (§ 15 Abs. 4 AGG)
Klagefrist danach3 Monate (§ 61b Abs. 1 ArbGG)
Übliche Aufbewahrungsdauer abgelehnter BewerbungenRegelmäßig ca. 6 Monate (AGG-/Klagefristen)
Empfangsbestätigung / AntwortanspruchKein gesetzlicher Anspruch
Erstattung von BewerbungskostenNur Vorstellungskosten nach § 670 BGB analog — nicht E-Mail-Versand

Geltungsbereich

Für die Bewerbung selbst existiert keine gesetzliche Formvorschrift. Weder das BGB noch das Nachweisgesetz verlangen für die Bewerbung eine bestimmte Form; die Schriftform des § 126 BGB (eigenhändige Unterschrift) betrifft nur Erklärungen, für die das Gesetz sie ausdrücklich anordnet — etwa die Kündigung nach § 623 BGB, nicht aber die Bewerbung. Eine per E-Mail übermittelte Bewerbung ohne handschriftliche Unterschrift ist daher vollständig wirksam; die eingescannte Unterschrift im PDF ist reine Konvention, kein Rechtserfordernis.

Rechtlich relevant wird die E-Mail vor allem beim Zugang. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht. Der BGH hat mit Urteil vom 06.10.2022 (VII ZR 895/21) entschieden, dass eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie zu den üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbar ist — auf den tatsächlichen Abruf oder die Kenntnisnahme kommt es nicht an. Praktische Folge für Bewerbungsfristen: Maßgeblich ist der Eingang beim Empfänger, nicht das Absenden. Wer am letzten Tag der Bewerbungsfrist spätabends sendet, riskiert eine Zuordnung zum Folgetag. Zu beachten ist außerdem, dass die Bewerbung kein bindendes Vertragsangebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB ist, sondern eine Bewerbung um Aufnahme in ein Auswahlverfahren.

Datenschutz: Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Bewerberdaten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Er muss nach Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung informieren und nach Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen — insbesondere Transportverschlüsselung — vorhalten. Für die Löschung gibt es keine gesetzliche Fixfrist; die in der Praxis verbreitete Frist von rund sechs Monaten leitet sich aus den Fristen des § 15 Abs. 4 AGG (zwei Monate schriftliche Geltendmachung ab Kenntnis der Benachteiligung) und § 61b Abs. 1 ArbGG (Klage binnen drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung) ab. Eine längere Speicherung in einem Bewerberpool bedarf der Einwilligung des Bewerbers.

Form: Die DIN 5008:2020-03 („Schreib- und Gestaltungsregeln für die Text- und Informationsverarbeitung") behandelt seit der Neufassung 2020 auch die elektronische Kommunikation einschließlich E-Mail. Sie ist ein privatrechtliches Regelwerk des DIN e. V., freiwillig und rechtlich nicht erzwingbar. Kernpunkte für die Bewerbungs-E-Mail: aussagekräftige Betreffzeile, die den Inhalt stichwortartig zusammenfasst; strukturierter Fließtext mit Anrede und Grußformel; Signatur mit mindestens Name und Kontaktdaten. Anhänge werden im Text angekündigt.

Aufbau einer Bewerbungs-E-Mail

An:       personal@beispiel-gmbh.de
Betreff:  Bewerbung als Industriemechaniker (m/w/d) – Kennziffer 2026-114

Sehr geehrte Frau Mustermann,

hiermit bewerbe ich mich auf die von Ihnen auf Ihrer Karriereseite
ausgeschriebene Stelle als Industriemechaniker (m/w/d),
Kennziffer 2026-114.

Meine vollständigen Bewerbungsunterlagen – Anschreiben, Lebenslauf
und Zeugnisse – finden Sie im Anhang als PDF-Datei.

Über eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch freue ich mich.

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann

Max Mustermann
Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Telefon: 01234 567890
max.mustermann@provider.de

Anlage: Bewerbung_Mustermann_Industriemechaniker.pdf (1,8 MB)

Zwei zulässige Varianten:

VarianteVorgehenBewertung
A – Kurzer E-Mail-TextWenige Sätze in der Mail, vollständiges Anschreiben als erste Seite im PDFEmpfehlung der Bundesagentur für Arbeit; Standard
B – Anschreiben im E-Mail-TextVollständiges Anschreiben direkt im Mailtext, PDF nur mit Lebenslauf und ZeugnissenZulässig, aber Formatierung und Layout gehen verloren

Beide Varianten sind rechtlich gleichwertig. Gibt das Unternehmen eine Form vor (Bewerbungsportal, bestimmte Dateiformate, Maximalgröße), ist diese Vorgabe maßgeblich.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 2026-08-11. Alle zitierten Vorschriften unverändert in Kraft: § 126, § 130, § 670 BGB; § 15 Abs. 4 AGG; § 61b Abs. 1 ArbGG; § 26 BDSG; Art. 6, 13, 32 DSGVO. Praxisempfehlungen (eine PDF-Datei, Dateigröße 2–3 MB ohne Unternehmensvorgabe, 300 dpi, Betreffzeile mit Stellentitel) geprüft gegen die aktuelle Seite „Bewerbungsarten im Überblick" der Bundesagentur für Arbeit. Zugangszeitpunkt geprüft gegen BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21. Maßgebliche DIN-Fassung ist DIN 5008:2020-03; sie ist eine freiwillige Norm ohne Gesetzescharakter und nur kostenpflichtig über DIN Media zu beziehen — die Angaben zu Betreffzeile und Signatur in E-Mails beruhen auf öffentlich zugänglichen Sekundärdarstellungen der Norm, nicht auf dem Volltext. Hinweis: § 26 Abs. 1 BDSG steht seit dem EuGH-Urteil C-34/21 unionsrechtlich in der Diskussion; die Verarbeitung von Bewerberdaten bleibt jedenfalls über Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gerechtfertigt.