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Böswillig unterlassener Zwischenverdienst (§ 11 Nr. 2 KSchG) – Zumutbarkeit, Darlegungslast und Auskunftsanspruch

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung verlangt, muss sich anrechnen lassen, „was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen" (§ 11 Nummer 2 KSchG). Böswillig handelt nach ständiger Rechtsprechung des Fünften Senats nur, wer trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt – fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten genügt nicht (BAG, 07.02.2024 – 5 AZR 177/23, Rn. 17). Erforderlich ist stets eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen unter Bewertung aller Umstände des Einzelfalls (5 AZR 177/23, Rn. 18). Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitgeber; er muss im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten im Verzugszeitraum bestanden, erst dann greift die sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers (BAG, 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, Rn. 27; BAG, Pressemitteilung 29/26 zu 5 AZR 37/25). Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers aus § 242 BGB reicht nur bis zu den Vermittlungsvorschlägen der Behörden und deren Inhalt – nicht dazu, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer beworben hat (BAG, 26.08.2026 – 5 AZR 37/25, Pressemitteilung 29/26).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 11 Nummer 2 KSchG („Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst"); parallel § 615 Satz 2 BGB („was er zu erwerben böswillig unterlässt") [gesetze-im-internet.de, § 11 KSchG; § 615 BGB]
NormwortlautAnzurechnen ist, „was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen" [§ 11 Nummer 2 KSchG]
RechtsnaturAnrechnungseinwendung des Arbeitgebers gegen den bestehenden Annahmeverzugsanspruch – kein eigener Gegenanspruch
Definition BöswilligkeitVorwerfbares vorsätzliches Untätigbleiben trotz Kenntnis aller objektiven Umstände und Nichtaufnahme zumutbarer Arbeit oder bewusstes Verhindern der Arbeitsaufnahme [BAG, 07.02.2024 – 5 AZR 177/23, Rn. 17]
VerschuldensmaßstabFahrlässigkeit – auch grobe – genügt nicht; Schädigungsabsicht ist umgekehrt nicht erforderlich [5 AZR 177/23, Rn. 17; BAG, 24.01.2024 – 5 AZR 331/22, Rn. 30]
Zu geringe VergütungBöswilligkeit kann auch vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer „im Hinblick auf die Zahlungspflicht des Arbeitgebers vorsätzlich mit einer zu geringen Vergütung zufrieden gibt" [5 AZR 331/22, Rn. 30]
BeurteilungsmaßstabStets Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls [5 AZR 177/23, Rn. 18; 5 AZR 331/22, Rn. 31]
Sozialrechtliche PflichtenVerletzung der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 SGB III hat „im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung Beachtung zu finden" [BAG, 12.10.2022 – 5 AZR 30/22, Rn. 21], begründet aber nicht für sich allein Böswilligkeit [5 AZR 30/22, Rn. 17]
Grenze der Übertragung§ 140 SGB III ist nicht „eins zu eins" heranzuziehen; die dortigen Entgeltgrenzen und Pendelzeiten gelten für § 11 Nummer 2 KSchG nicht [5 AZR 177/23, Rn. 24]
Untergrenze der ZumutbarkeitEine Tätigkeit, deren Nettoverdienst unter dem Arbeitslosengeld I läge, ist während des Bezugszeitraums dieser Leistung nicht zumutbar [5 AZR 177/23, Rn. 25]
Geringerer VerdienstEin geringerer Verdienst allein macht die Tätigkeit nicht unzumutbar [5 AZR 177/23, Rn. 22]; eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht hinnehmen [5 AZR 177/23, Rn. 23]
Kollidierende TätigkeitEine gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßende Konkurrenztätigkeit wäre unzumutbar [5 AZR 177/23, Rn. 23]
Darlegungs- und BeweislastTrägt der Arbeitgeber; er muss im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten im Verzugszeitraum bestanden [5 AZR 387/19, Rn. 27; BAG-Pressemitteilung 29/26 zu 5 AZR 37/25]
Sekundäre DarlegungslastDen Arbeitnehmer trifft aus § 138 Absatz 1 und 2 ZPO eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Arbeitgeber keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände hat; sie führt weder zur Beweislastumkehr noch zu einer Pflicht, dem Arbeitgeber alle für dessen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen [5 AZR 387/19, Rn. 27]
Auskunftsanspruch (Grund)Anspruch aus § 242 BGB auf Auskunft über die von Agentur für Arbeit und Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge [BAG, 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, Leitsatz]
Auskunftsanspruch (Grenze)Kein weitergehender, selbständig einklagbarer Anspruch darauf, „ob, wie und mit welchem Ergebnis" sich der Arbeitnehmer beworben hat; ebenso kein Anspruch auf Auskunft über eigene Bemühungen des arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers [BAG, 26.08.2026 – 5 AZR 37/25, Pressemitteilung 29/26]
Rechtsfolge der AnrechnungKürzung der Annahmeverzugsvergütung um den fiktiv erzielbaren Verdienst – nicht vollständiger Wegfall des Anspruchs
LeitentscheidungenBAG, 27.05.2020 – 5 AZR 387/19 (ECLI:DE:BAG:2020:270520.U.5AZR387.19.0); BAG, 12.10.2022 – 5 AZR 30/22 (ECLI:DE:BAG:2022:121022.U.5AZR30.22.0); BAG, 24.01.2024 – 5 AZR 331/22 (ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.5AZR331.22.0); BAG, 07.02.2024 – 5 AZR 177/23 (ECLI:DE:BAG:2024:070224.U.5AZR177.23.0); BAG, 26.08.2026 – 5 AZR 37/25

Geltungsbereich

§ 11 KSchG greift, wenn „nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort" besteht – also typischerweise nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage. Angerechnet wird auf „das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet", das heißt auf die Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 611a Absatz 2 BGB. Nummer 2 erfasst dabei den fiktiven Verdienst: nicht das, was der Arbeitnehmer tatsächlich verdient hat (das ist Nummer 1), sondern das, was er hätte verdienen können.

Der Anwendungsbereich ist weiter als der Wortlaut vermuten lässt. § 12 Satz 5 KSchG ordnet die entsprechende Anwendung des § 11 KSchG an, wenn der Arbeitnehmer nach Rechtskraft des Urteils die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses verweigert. Und außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gilt die inhaltsgleiche Regelung des § 615 Satz 2 BGB, wonach sich der Dienstverpflichtete anrechnen lassen muss, was er „zu erwerben böswillig unterlässt".

Erfasst sind sowohl Beschäftigungsmöglichkeiten bei einem Dritten als auch beim kündigenden Arbeitgeber selbst. Beim kündigenden Arbeitgeber geht es dabei um das Angebot vertragswidriger Arbeit – ein Angebot vertragsgerechter Arbeit würde bereits den Annahmeverzug beenden (5 AZR 177/23, Rn. 22).

Wann ist das Unterlassen „böswillig"?

Der Fünfte Senat verwendet seit Jahren dieselbe Formel: Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Verdienst, „wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert" (5 AZR 177/23, Rn. 17). Der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird.

Drei Punkte grenzen den Tatbestand ein:

§ 11 Nummer 2 KSchG legt dem Arbeitnehmer damit eine „Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers" auf (5 AZR 331/22, Rn. 31; 5 AZR 177/23, Rn. 18). Die Vorschrift ist – wie § 615 Satz 2 BGB, an den sie anknüpft – eine Billigkeitsregelung; erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls (5 AZR 177/23, Rn. 18, 20).

Die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Böswilligkeit" und „Zumutbarkeit" ist in erster Linie Sache der Tatsachengerichte; das Revisionsgericht prüft nur eingeschränkt (5 AZR 177/23, Rn. 26, 42).

Sozialrechtliche Handlungspflichten in der Abwägung

Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 SGB III sind „Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet", verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden; bei kürzerer Kenntnis gilt eine Frist von drei Tagen (Satz 2). Die Pflicht besteht ausdrücklich „unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird" (Satz 3). Ergänzend hält § 2 Absatz 5 SGB III Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit an.

Das BAG ordnet diese Pflichten wie folgt ein:

Meldet sich der Arbeitnehmer arbeitsuchend und geht er den Vermittlungsangeboten nach, „wird ihm regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorzuwerfen sein" (5 AZR 177/23, Rn. 20). Er darf allerdings nicht in jedem Fall ein zumutbares Angebot der Agentur für Arbeit abwarten; im Einzelfall kann ihn die Obliegenheit treffen, ein eigenes Angebot abzugeben. Umgekehrt ist er „nicht generell und ohne weiteres verpflichtet, sich unermüdlich um eine zumutbare Arbeit zu kümmern" (5 AZR 177/23, Rn. 20). Der Arbeitgeber kann seinerseits geeignete Stellenangebote übermitteln, um den Arbeitnehmer zur Prüfung anderweitiger Beschäftigungsoptionen zu veranlassen (5 AZR 177/23, Rn. 20).

Zumutbarkeit der anderweitigen Arbeit

Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; sie kann ihren Grund „in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben" (5 AZR 331/22, Rn. 31). Der Senat hat dazu präzisiert:

Ein Verhalten, das eine Bewerbung von vornherein zum Scheitern bringen soll – im entschiedenen Fall der angekündigte ungefragte Hinweis auf das laufende Verfahren mit dem bisherigen Arbeitgeber schon vor dem Vorstellungsgespräch –, entspricht „nicht dem Verhalten einer tatsächlich um eine Beschäftigung bemühten Person" und kann in die Abwägung einfließen (5 AZR 177/23, Rn. 36). Dass sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gewehrt und das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollte, darf ihm dagegen nicht zum Nachteil gereichen (5 AZR 177/23, Rn. 36).

Darlegungslast und Auskunftsanspruch (§ 242 BGB)

Ausgangspunkt ist die Beweislastverteilung: Der Arbeitgeber trägt für die Einwendungen nach § 615 Satz 2 BGB und § 11 Nummer 1 und 2 KSchG die Darlegungs- und Beweislast (5 AZR 387/19, Rn. 27). Den Arbeitnehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast aus § 138 Absatz 1 und 2 ZPO, „wenn der primär darlegungsbelastete Arbeitgeber keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem klagenden Arbeitnehmer nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind" (5 AZR 387/19, Rn. 27). Diese sekundäre Last führt „weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast … hinausgehenden Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen" (5 AZR 387/19, Rn. 27).

Weil der Arbeitgeber nicht wissen kann, ob und mit welchem Inhalt die staatliche Arbeitsvermittlung tätig geworden ist, hat der Fünfte Senat 2020 einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB anerkannt: „Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge" (5 AZR 387/19, Leitsatz). Die Auskunft entscheidet den Streit aber nicht: Nach ihrer Erteilung ist es „noch immer am Arbeitgeber, diese Einwendung so substanziell zu begründen, dass sich der Arbeitnehmer im Wege abgestufter Darlegungs- und Beweislast hierzu einlassen kann" (5 AZR 387/19, Rn. 46). Prozessual liegt es nach dem Senat näher, die Auskunft in die Verteilung der Darlegungslast zu integrieren, statt eine Widerklage zu erheben (5 AZR 387/19, Rn. 27).

Mit Urteil vom 26. August 2026 (5 AZR 37/25) hat der Senat die Reichweite dieses Anspruchs begrenzt. Nach der Pressemitteilung 29/26 erstreckt sich ein auf § 11 Nummer 2 KSchG bezogener Auskunftsanspruch aus § 242 BGB „nur auf die Mitteilung der Umstände, die der Arbeitgeber vortragen muss, um im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses die sekundäre Darlegungslast des Arbeitsnehmers auszulösen". Daraus folgt:

Prozessual endete das Verfahren mit einer Aufhebung aus formellen Gründen: Das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.09.2024 (18 SLa 467/24) durfte nicht ergehen, weil die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand; die Sache wurde zurückverwiesen. Die materiellen Aussagen ergehen damit als Hinweise für das fortgesetzte Berufungsverfahren.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Arbeitgeber kündigt zum 30. April; das Bruttomonatsentgelt beträgt 3.500 Euro. Die Kündigungsschutzklage hat Erfolg, beschäftigt wird der Arbeitnehmer erst wieder ab dem 1. November. Der Annahmeverzugszeitraum umfasst damit sechs Monate, also 21.000 Euro brutto (§ 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 611a Absatz 2 BGB).

Der Arbeitnehmer hat sich fristgerecht arbeitsuchend gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld I. Der Arbeitgeber wendet böswilliges Unterlassen ein. Dafür muss er zunächst konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten im Verzugszeitraum bestanden. Um an die Vermittlungsvorschläge zu kommen, kann er nach § 242 BGB Auskunft darüber verlangen, welche Stellenangebote Agentur für Arbeit und Jobcenter unterbreitet haben, einschließlich ihres Inhalts (5 AZR 387/19, Leitsatz; 5 AZR 37/25, Pressemitteilung 29/26).

Ergibt die Auskunft einen Vermittlungsvorschlag über eine vergleichbare Tätigkeit am selben Ort mit 3.200 Euro brutto, ist die Stelle nicht schon wegen des geringeren Verdienstes unzumutbar (5 AZR 177/23, Rn. 22). Hätte der Nettoverdienst dagegen unter dem bezogenen Arbeitslosengeld I gelegen, wäre sie während des Bezugszeitraums unzumutbar gewesen (5 AZR 177/23, Rn. 25). Ob der Arbeitnehmer sich auf den Vorschlag beworben hat und mit welchem Ergebnis, kann der Arbeitgeber nicht einklagen – das trägt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vor (5 AZR 37/25, Pressemitteilung 29/26). Bejaht das Tatsachengericht nach Gesamtabwägung vorsätzliche Untätigkeit für drei Monate, werden 3 × 3.200 Euro = 9.600 Euro als fiktiv erzielbarer Verdienst angerechnet; der Anspruch reduziert sich auf 11.400 Euro brutto. Der Anspruch entfällt also nicht, sondern wird gekürzt. Zusätzlich ist das tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld nach § 11 Nummer 3 KSchG anzurechnen beziehungsweise geht der Entgeltanspruch insoweit nach § 115 Absatz 1 SGB X auf den Leistungsträger über.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand