Nexvyra

Kündigung durch ein vertretungsberechtigtes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat) – § 174 BGB analog und der Nachweis der Ermächtigung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ist nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag ein Gremium – etwa der Aufsichtsrat oder ein Beirat – für die Kündigung zuständig, ist grundsätzlich das ganze Gremium zur Vertretung berufen. Unterzeichnen nur einzelne Mitglieder, handeln sie auf Grundlage einer Ermächtigung, die sich keinem öffentlichen Register entnehmen lässt. In dieser Lage ist § 174 Satz 1 BGB analog anwendbar: Wird der Kündigung kein Nachweis dieser Ermächtigung beigefügt und weist der Empfänger die Kündigung unverzüglich aus diesem Grund zurück, ist die Kündigung unwirksam – ohne Möglichkeit der Heilung oder Genehmigung. Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25 für den Aufsichtsrat einer GmbH entschieden: Der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss war dem Gekündigten nicht mit der Kündigung übergeben, sondern erst im Prozess zur Akte gereicht worden; das genügt nicht. Eine Zurückweisung mehr als eine Woche nach Zugang ist ohne besondere Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich.

Kernfakten

PunktWert
GrundnormEinseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten ist unwirksam, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt und der andere es aus diesem Grund unverzüglich zurückweist [§ 174 Satz 1 BGB]
Ausschluss der ZurückweisungWenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte [§ 174 Satz 2 BGB]
Unmittelbarer AnwendungsbereichNur rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht, Legaldefinition § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB) [BAG 07.05.2026 – 2 AZR 130/25, Rn. 18]
Voraussetzungen der Analogie(1) vergleichbare Unsicherheit des Erklärungsempfängers über die Vertretungsmacht und (2) Vertretungsmacht beruht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen, die nachgewiesen werden kann [2 AZR 130/25, Rn. 18; BAG 05.12.2019 – 2 AZR 147/19, Rn. 35]
Anerkannte FallgruppeErweiterung organschaftlicher Gesamtvertretungsmacht zur Alleinvertretungsmacht kraft Ermächtigung – nicht aus einem öffentlichen Register ersichtlich [2 AZR 130/25, Rn. 19]
Neue Fallgruppe 2026Handeln einzelner Mitglieder für ein vertretungsbefugtes Gremium (Aufsichtsrat) ohne vorgelegten Ermächtigungsnachweis [2 AZR 130/25, Rn. 16, 20, 24]
Grundsatz beim AufsichtsratIst ein Aufsichtsrat vertretungsbefugt, ist er grundsätzlich als ganzes Gremium zur Vertretung berufen [2 AZR 130/25, Rn. 23]
Abweichende SatzungsgestaltungSatzung/Gesellschaftsvertrag kann die Ermächtigung einzelner Mitglieder – etwa des Vorsitzenden – zur Ausführung der Beschlüsse regeln [2 AZR 130/25, Rn. 23]
Gesetzliches Vorbild einer solchen Regelung§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Betriebsratsvorsitzender vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse) [2 AZR 130/25, Rn. 23]
Zuständigkeit für Geschäftsführer-AnstellungsvertragIm Grundsatz die Gesellschafterversammlung kraft Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG; Übertragung auf ein anderes Organ per Satzung zulässig [2 AZR 130/25, Rn. 21 f.]
Wie der Nachweis geführt wirdDurch Erklärung aller oder der übrigen Organmitglieder [2 AZR 147/19, Rn. 38]
Zeitpunkt des NachweisesMit der Kündigungserklärung; ein erst im Prozess zur Akte gereichter Beschluss genügt nicht [2 AZR 130/25, Rn. 20, 24]
Maßstab „unverzüglich“Grundsätze zu § 121 BGB entsprechend; Überlegungs- und Beratungszeit zulässig, Einzelfallbetrachtung [2 AZR 130/25, Rn. 26]
Zeitliche ObergrenzeMehr als eine Woche ist ohne besondere Umstände nicht mehr unverzüglich [2 AZR 130/25, Rn. 26; BAG 13.12.2012 – 6 AZR 608/11, Rn. 67]
FristbeginnMit tatsächlicher Kenntnis von der Kündigung und von der fehlenden Vollmachtsvorlage [2 AZR 130/25, Rn. 26]
RechtsfolgeUnwirksamkeit unabhängig vom Bestehen der Vollmacht, ohne Heilungs- oder Genehmigungsmöglichkeit [2 AZR 130/25, Rn. 17]
Aktenzeichen / ECLIBAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 130/25, ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR130.25.0
VorinstanzHessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2025 – 7 SLa 739/24

Geltungsbereich

§ 174 BGB gilt unmittelbar nur für rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Der Wortlaut („Bevollmächtigter“, „Vollmachtgeber“, „Vollmachtsurkunde“) knüpft an die Legaldefinition der Vollmacht in § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB an. Auf organschaftliche Vertretungsmacht – etwa den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer – ist die Vorschrift deshalb nicht anwendbar; hier kann sich der Erklärungsempfänger über das Register vergewissern.

Die Analogie greift nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats dort, wo beim Empfänger eine vergleichbare Unsicherheit über die in Anspruch genommene Vertretungsmacht besteht und die Vertretungsmacht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen beruht, die ihm gegenüber nachgewiesen werden kann. Anerkannt ist das für:

Praktisch relevant wird das überall dort, wo die Personalkompetenz einem Kollegialorgan zugewiesen ist: fakultativer und obligatorischer Aufsichtsrat der GmbH (§ 52 GmbHG), Beirat oder Verwaltungsrat auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, Gremien in Vereinen, Stiftungen und Körperschaften. Die Zuständigkeit für Abschluss und Beendigung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen liegt im Grundsatz bei der Gesellschafterversammlung als Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG; sie kann kraft Satzungsautonomie auf ein anderes gesellschaftsrechtlich installiertes Organ übertragen werden (2 AZR 130/25, Rn. 21 f.).

Warum das Gremium als Ganzes handelt

Ist ein Aufsichtsrat vertretungsbefugt, ist er grundsätzlich als ganzes Gremium zur Vertretung berufen (2 AZR 130/25, Rn. 23). Satzung oder Gesellschaftsvertrag können abweichende Vorgaben treffen und einzelne Mitglieder – typischerweise den Vorsitzenden – zur Ausführung der Beschlüsse ermächtigen. Der Senat verweist als gesetzliches Vorbild einer solchen Regelung auf § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: Dort vertritt der Vorsitzende des Betriebsrats das Gremium im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse ausdrücklich kraft Gesetzes.

Fehlt eine solche Bestimmung, hilft auch eine sorgfältige Auslegung nicht weiter, wenn das Regelwerk selbst zwischen dem Gremium, einzelnen Mitgliedern und dem Vorsitzenden unterscheidet: Die Formulierung, „der Aufsichtsrat“ vertrete die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern, bezieht sich dann erkennbar auf das Gremium (2 AZR 130/25, Rn. 23).

Der entscheidende Punkt für die Analogie liegt in der Erkenntnismöglichkeit des Empfängers: Eine – gegebenenfalls nur konkludent im Gremiumsbeschluss enthaltene – Ermächtigung einzelner Mitglieder, für das ganze Gremium zu handeln, lässt sich keinem öffentlichen Register entnehmen. Der Empfänger einer Kündigung, die von zwei von drei Aufsichtsratsmitgliedern unterschrieben ist, kann also nirgends nachprüfen, ob diese beiden das Gremium wirksam vertreten. Genau diese Unsicherheit will § 174 BGB beseitigen. Nachgewiesen wird die Ermächtigung durch Erklärung aller oder der übrigen Organmitglieder (2 AZR 147/19, Rn. 38) – und zwar zusammen mit der Kündigung.

Zurückweisung: Frist, Inkenntnissetzen, Treu und Glauben

Unverzüglichkeit (§ 174 Satz 1 BGB). Für die Frage, ob die Zurückweisung unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend. Sofort muss sie nicht erfolgen; dem Empfänger ist eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen einzuräumen. Wie lang diese Spanne ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – mehr als eine Woche ist ohne besondere Umstände jedoch nicht mehr unverzüglich. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und von der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde (2 AZR 130/25, Rn. 26).

Inkenntnissetzen (§ 174 Satz 2 BGB analog). Das Zurückweisungsrecht entfällt, wenn der Vertretene den Empfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Eine Form ist dafür nicht vorgeschrieben; es genügt eine Mitteilung, die sich auch an den späteren Erklärungsempfänger richtet. Ein Inkenntnissetzen liegt auch in der Berufung in eine Position, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist (Prokurist, Generalbevollmächtigter, Leiter der Personalabteilung). Die bloße Funktionsübertragung reicht aber nicht: Sie ist zunächst ein rein interner Vorgang. Erforderlich ist ein äußerer Vorgang, der ihn öffentlich macht – das Inkenntnissetzen muss trotz Formfreiheit stets ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vollmachtsurkunde sein (2 AZR 130/25, Rn. 29, unter Verweis auf 2 AZR 147/19, Rn. 52).

Auf ein Gremium übertragen heißt das: Bekannt gemacht werden muss gerade die Ermächtigung, für das Gremium allein oder gemeinsam mit einem weiteren Mitglied zu handeln. Der Hinweis, die Befugnisse des Aufsichtsrats seien bekannt, oder die Behauptung, die Vertretungsbefugnis der Vorsitzenden sei öffentlich bekannt gemacht worden, trägt das nicht (2 AZR 130/25, Rn. 30).

Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Zurückweisung ist ausnahmsweise unzulässig, wenn der Kündigungsempfänger den Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung wiederholt als solchen anerkannt hat und deshalb ein Vertrauenstatbestand entstanden ist, aufgrund dessen der Kündigende von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abgesehen hat (2 AZR 130/25, Rn. 32). Eine allgemeine „Kenntnis von den Führungsverhältnissen“ begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht – sie besagt nichts über die Kenntnis weitergehender, mit Außenwirkung versehener Handlungsermächtigungen innerhalb eines Gremiums (Rn. 33).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Der Sachverhalt von BAG 07.05.2026 – 2 AZR 130/25 in seinem zeitlichen Ablauf:

DatumVorgang
23.11.2000Gesellschaftsvertrag: § 8 – die GmbH hat einen Aufsichtsrat aus drei bis fünf Mitgliedern; § 10 Abs. 3 – der Aufsichtsrat ist zuständig für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und vertritt die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit diesen
01.07.2018Beginn der Tätigkeit als Geschäftsführer auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 27.03.2018
07.08.2023Der Aufsichtsrat beschließt mit allen drei Mitgliedern die Abberufung und die fristgemäße Kündigung des Anstellungsvertrags
11.08.2023Kündigungsschreiben, unterschrieben von zwei Mitgliedern (Vorsitzende und ein weiteres Mitglied) – ohne Beifügung des Beschlusses
14.08.2023Zugang der Kündigung beim Gekündigten
18.08.2023Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsvorlage – unverzüglich (Rn. 27)
31.08.2023Klageeingang bei Gericht (Zustellung am 09.10.2023 noch „demnächst“ iSv. § 167 ZPO, Rn. 15)
07.12.2023Hilfsweise fristlose Kündigung im elektronisch übermittelten Anwaltsschriftsatz – nichtig nach § 623 i. V. m. § 126 Abs. 1, § 125 Satz 1 BGB (Rn. 34, 36)
28.04.2025Hessisches LAG – 7 SLa 739/24: Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen
07.05.2026BAG: Revision zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis besteht fort

Der Unterschied zum wirksamen Vorgehen ist minimal: Hätten alle drei Mitglieder unterschrieben oder wäre das Original des Aufsichtsratsbeschlusses dem Kündigungsschreiben beigefügt worden, wäre § 174 BGB nicht durchgedrungen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand