Kündigung durch ein vertretungsberechtigtes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat) – § 174 BGB analog und der Nachweis der Ermächtigung
Kurzantwort
Ist nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag ein Gremium – etwa der Aufsichtsrat oder ein Beirat – für die Kündigung zuständig, ist grundsätzlich das ganze Gremium zur Vertretung berufen. Unterzeichnen nur einzelne Mitglieder, handeln sie auf Grundlage einer Ermächtigung, die sich keinem öffentlichen Register entnehmen lässt. In dieser Lage ist § 174 Satz 1 BGB analog anwendbar: Wird der Kündigung kein Nachweis dieser Ermächtigung beigefügt und weist der Empfänger die Kündigung unverzüglich aus diesem Grund zurück, ist die Kündigung unwirksam – ohne Möglichkeit der Heilung oder Genehmigung. Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25 für den Aufsichtsrat einer GmbH entschieden: Der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss war dem Gekündigten nicht mit der Kündigung übergeben, sondern erst im Prozess zur Akte gereicht worden; das genügt nicht. Eine Zurückweisung mehr als eine Woche nach Zugang ist ohne besondere Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundnorm | Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten ist unwirksam, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt und der andere es aus diesem Grund unverzüglich zurückweist [§ 174 Satz 1 BGB] |
| Ausschluss der Zurückweisung | Wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte [§ 174 Satz 2 BGB] |
| Unmittelbarer Anwendungsbereich | Nur rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht, Legaldefinition § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB) [BAG 07.05.2026 – 2 AZR 130/25, Rn. 18] |
| Voraussetzungen der Analogie | (1) vergleichbare Unsicherheit des Erklärungsempfängers über die Vertretungsmacht und (2) Vertretungsmacht beruht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen, die nachgewiesen werden kann [2 AZR 130/25, Rn. 18; BAG 05.12.2019 – 2 AZR 147/19, Rn. 35] |
| Anerkannte Fallgruppe | Erweiterung organschaftlicher Gesamtvertretungsmacht zur Alleinvertretungsmacht kraft Ermächtigung – nicht aus einem öffentlichen Register ersichtlich [2 AZR 130/25, Rn. 19] |
| Neue Fallgruppe 2026 | Handeln einzelner Mitglieder für ein vertretungsbefugtes Gremium (Aufsichtsrat) ohne vorgelegten Ermächtigungsnachweis [2 AZR 130/25, Rn. 16, 20, 24] |
| Grundsatz beim Aufsichtsrat | Ist ein Aufsichtsrat vertretungsbefugt, ist er grundsätzlich als ganzes Gremium zur Vertretung berufen [2 AZR 130/25, Rn. 23] |
| Abweichende Satzungsgestaltung | Satzung/Gesellschaftsvertrag kann die Ermächtigung einzelner Mitglieder – etwa des Vorsitzenden – zur Ausführung der Beschlüsse regeln [2 AZR 130/25, Rn. 23] |
| Gesetzliches Vorbild einer solchen Regelung | § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Betriebsratsvorsitzender vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse) [2 AZR 130/25, Rn. 23] |
| Zuständigkeit für Geschäftsführer-Anstellungsvertrag | Im Grundsatz die Gesellschafterversammlung kraft Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG; Übertragung auf ein anderes Organ per Satzung zulässig [2 AZR 130/25, Rn. 21 f.] |
| Wie der Nachweis geführt wird | Durch Erklärung aller oder der übrigen Organmitglieder [2 AZR 147/19, Rn. 38] |
| Zeitpunkt des Nachweises | Mit der Kündigungserklärung; ein erst im Prozess zur Akte gereichter Beschluss genügt nicht [2 AZR 130/25, Rn. 20, 24] |
| Maßstab „unverzüglich“ | Grundsätze zu § 121 BGB entsprechend; Überlegungs- und Beratungszeit zulässig, Einzelfallbetrachtung [2 AZR 130/25, Rn. 26] |
| Zeitliche Obergrenze | Mehr als eine Woche ist ohne besondere Umstände nicht mehr unverzüglich [2 AZR 130/25, Rn. 26; BAG 13.12.2012 – 6 AZR 608/11, Rn. 67] |
| Fristbeginn | Mit tatsächlicher Kenntnis von der Kündigung und von der fehlenden Vollmachtsvorlage [2 AZR 130/25, Rn. 26] |
| Rechtsfolge | Unwirksamkeit unabhängig vom Bestehen der Vollmacht, ohne Heilungs- oder Genehmigungsmöglichkeit [2 AZR 130/25, Rn. 17] |
| Aktenzeichen / ECLI | BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 130/25, ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR130.25.0 |
| Vorinstanz | Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2025 – 7 SLa 739/24 |
Geltungsbereich
§ 174 BGB gilt unmittelbar nur für rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Der Wortlaut („Bevollmächtigter“, „Vollmachtgeber“, „Vollmachtsurkunde“) knüpft an die Legaldefinition der Vollmacht in § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB an. Auf organschaftliche Vertretungsmacht – etwa den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer – ist die Vorschrift deshalb nicht anwendbar; hier kann sich der Erklärungsempfänger über das Register vergewissern.
Die Analogie greift nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats dort, wo beim Empfänger eine vergleichbare Unsicherheit über die in Anspruch genommene Vertretungsmacht besteht und die Vertretungsmacht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen beruht, die ihm gegenüber nachgewiesen werden kann. Anerkannt ist das für:
- die Erweiterung einer organschaftlichen Gesamtvertretungsmacht zur Alleinvertretungsmacht durch Ermächtigung der übrigen gesamtvertretungsberechtigten Organmitglieder (BAG 07.05.2026 – 2 AZR 130/25, Rn. 19, unter Verweis auf BAG 10.02.2005 – 2 AZR 584/03 und 18.12.1980 – 2 AZR 980/78);
- den allein vertretungsberechtigten Gesellschafter einer GbR, dessen Alleinvertretungsbefugnis von der gesetzlichen Grundregel abweicht (BAG 05.12.2019 – 2 AZR 147/19, amtlicher Leitsatz);
- seit 2026 ausdrücklich auch das Handeln einzelner Mitglieder für ein vertretungsbefugtes Gremium, hier den Aufsichtsrat einer GmbH (2 AZR 130/25, Rn. 16, 20, 24).
Praktisch relevant wird das überall dort, wo die Personalkompetenz einem Kollegialorgan zugewiesen ist: fakultativer und obligatorischer Aufsichtsrat der GmbH (§ 52 GmbHG), Beirat oder Verwaltungsrat auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, Gremien in Vereinen, Stiftungen und Körperschaften. Die Zuständigkeit für Abschluss und Beendigung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen liegt im Grundsatz bei der Gesellschafterversammlung als Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG; sie kann kraft Satzungsautonomie auf ein anderes gesellschaftsrechtlich installiertes Organ übertragen werden (2 AZR 130/25, Rn. 21 f.).
Warum das Gremium als Ganzes handelt
Ist ein Aufsichtsrat vertretungsbefugt, ist er grundsätzlich als ganzes Gremium zur Vertretung berufen (2 AZR 130/25, Rn. 23). Satzung oder Gesellschaftsvertrag können abweichende Vorgaben treffen und einzelne Mitglieder – typischerweise den Vorsitzenden – zur Ausführung der Beschlüsse ermächtigen. Der Senat verweist als gesetzliches Vorbild einer solchen Regelung auf § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: Dort vertritt der Vorsitzende des Betriebsrats das Gremium im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse ausdrücklich kraft Gesetzes.
Fehlt eine solche Bestimmung, hilft auch eine sorgfältige Auslegung nicht weiter, wenn das Regelwerk selbst zwischen dem Gremium, einzelnen Mitgliedern und dem Vorsitzenden unterscheidet: Die Formulierung, „der Aufsichtsrat“ vertrete die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern, bezieht sich dann erkennbar auf das Gremium (2 AZR 130/25, Rn. 23).
Der entscheidende Punkt für die Analogie liegt in der Erkenntnismöglichkeit des Empfängers: Eine – gegebenenfalls nur konkludent im Gremiumsbeschluss enthaltene – Ermächtigung einzelner Mitglieder, für das ganze Gremium zu handeln, lässt sich keinem öffentlichen Register entnehmen. Der Empfänger einer Kündigung, die von zwei von drei Aufsichtsratsmitgliedern unterschrieben ist, kann also nirgends nachprüfen, ob diese beiden das Gremium wirksam vertreten. Genau diese Unsicherheit will § 174 BGB beseitigen. Nachgewiesen wird die Ermächtigung durch Erklärung aller oder der übrigen Organmitglieder (2 AZR 147/19, Rn. 38) – und zwar zusammen mit der Kündigung.
Zurückweisung: Frist, Inkenntnissetzen, Treu und Glauben
Unverzüglichkeit (§ 174 Satz 1 BGB). Für die Frage, ob die Zurückweisung unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend. Sofort muss sie nicht erfolgen; dem Empfänger ist eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen einzuräumen. Wie lang diese Spanne ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – mehr als eine Woche ist ohne besondere Umstände jedoch nicht mehr unverzüglich. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und von der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde (2 AZR 130/25, Rn. 26).
Inkenntnissetzen (§ 174 Satz 2 BGB analog). Das Zurückweisungsrecht entfällt, wenn der Vertretene den Empfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Eine Form ist dafür nicht vorgeschrieben; es genügt eine Mitteilung, die sich auch an den späteren Erklärungsempfänger richtet. Ein Inkenntnissetzen liegt auch in der Berufung in eine Position, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist (Prokurist, Generalbevollmächtigter, Leiter der Personalabteilung). Die bloße Funktionsübertragung reicht aber nicht: Sie ist zunächst ein rein interner Vorgang. Erforderlich ist ein äußerer Vorgang, der ihn öffentlich macht – das Inkenntnissetzen muss trotz Formfreiheit stets ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vollmachtsurkunde sein (2 AZR 130/25, Rn. 29, unter Verweis auf 2 AZR 147/19, Rn. 52).
Auf ein Gremium übertragen heißt das: Bekannt gemacht werden muss gerade die Ermächtigung, für das Gremium allein oder gemeinsam mit einem weiteren Mitglied zu handeln. Der Hinweis, die Befugnisse des Aufsichtsrats seien bekannt, oder die Behauptung, die Vertretungsbefugnis der Vorsitzenden sei öffentlich bekannt gemacht worden, trägt das nicht (2 AZR 130/25, Rn. 30).
Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Zurückweisung ist ausnahmsweise unzulässig, wenn der Kündigungsempfänger den Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung wiederholt als solchen anerkannt hat und deshalb ein Vertrauenstatbestand entstanden ist, aufgrund dessen der Kündigende von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abgesehen hat (2 AZR 130/25, Rn. 32). Eine allgemeine „Kenntnis von den Führungsverhältnissen“ begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht – sie besagt nichts über die Kenntnis weitergehender, mit Außenwirkung versehener Handlungsermächtigungen innerhalb eines Gremiums (Rn. 33).
Ausnahmen
- Organschaftliche Vertretung mit Registerpublizität. Handelt der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer im Rahmen seiner eingetragenen Vertretungsmacht, ist § 174 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar – die Unsicherheit, die die Norm beseitigen soll, besteht nicht.
- Ausdrückliche Satzungsregelung. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Willenserklärungen des Gremiums im Rahmen der gefassten Beschlüsse von einem Mitglied abgegeben werden, handelt dieses Mitglied nicht kraft gesonderter Ermächtigung (2 AZR 130/25, Rn. 23).
- Gesetzlich geregelte Erklärungsvertretung. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ordnet die Vertretung des Betriebsrats durch den Vorsitzenden im Rahmen der gefassten Beschlüsse unmittelbar an.
- Wirksames Inkenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB (analog) – erforderlich ist aber ein äußerer, die konkrete Ermächtigung öffentlich machender Vorgang.
- Verspätete Zurückweisung. Weist der Empfänger nicht unverzüglich zurück, bleibt die Kündigung von § 174 BGB unberührt; nach mehr als einer Woche ist die Zurückweisung ohne besondere Umstände verfristet.
- Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB bei wiederholter vorheriger Anerkennung des Vertreters.
Häufige Fehler
- „Der Beschluss lag ja vor, das reicht.“ Nein – entscheidend ist nicht das Bestehen der Ermächtigung, sondern ihr Nachweis gegenüber dem Empfänger im Zeitpunkt der Kündigung. § 174 Satz 1 BGB führt zur Unwirksamkeit unabhängig vom Bestehen der Vollmacht (2 AZR 130/25, Rn. 17).
- „Wir reichen den Aufsichtsratsbeschluss im Prozess nach.“ Das heilt nichts. Im entschiedenen Fall wurde der Beschluss erstmals im Prozess zur Akte gereicht – die Kündigung blieb unwirksam (Rn. 24).
- „Eine Genehmigung durch das Gremium repariert die Kündigung.“ Eine Heilung oder Genehmigung ist bei § 174 BGB nicht möglich (Rn. 17, unter Verweis auf BAG 25.09.2014 – 2 AZR 567/13, Rn. 12).
- „Die Vorsitzende vertritt das Gremium schon kraft Amtes.“ Nur, wenn Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Gesetz das so vorsehen. Ohne eine solche Regelung ist das Gremium als Ganzes zur Vertretung berufen (Rn. 23).
- „§ 174 BGB gilt nur für Prokuristen und Personalleiter.“ Die Vorschrift wird analog auch auf Konstellationen organschaftlicher Vertretung angewandt, in denen sich die konkrete Vertretungsmacht keinem Register entnehmen lässt (Rn. 19).
- „Der Gekündigte kannte doch die Führungsstruktur.“ Kenntnis von Führungsverhältnissen besagt nichts über die Kenntnis konkreter Handlungsermächtigungen innerhalb eines Gremiums und macht die Zurückweisung nicht treuwidrig (Rn. 33).
- „Zurückweisen kann ich noch nach zwei Wochen.“ Ohne besondere Umstände des Einzelfalls ist eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche nicht mehr unverzüglich (Rn. 26).
- „Dann kündigen wir eben per Anwaltsschriftsatz.“ § 623 Halbsatz 2 BGB schließt die elektronische Form für Kündigungen aus; eine als elektronisches Dokument übermittelte Kündigung war deshalb nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Erst mit § 46h ArbGG (Formfiktion) hat sich die Lage geändert – nach den Ausführungen des Senats mit Wirkung zum 17. Juli 2024 (Rn. 36).
Beispiel
Der Sachverhalt von BAG 07.05.2026 – 2 AZR 130/25 in seinem zeitlichen Ablauf:
| Datum | Vorgang |
|---|---|
| 23.11.2000 | Gesellschaftsvertrag: § 8 – die GmbH hat einen Aufsichtsrat aus drei bis fünf Mitgliedern; § 10 Abs. 3 – der Aufsichtsrat ist zuständig für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und vertritt die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit diesen |
| 01.07.2018 | Beginn der Tätigkeit als Geschäftsführer auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 27.03.2018 |
| 07.08.2023 | Der Aufsichtsrat beschließt mit allen drei Mitgliedern die Abberufung und die fristgemäße Kündigung des Anstellungsvertrags |
| 11.08.2023 | Kündigungsschreiben, unterschrieben von zwei Mitgliedern (Vorsitzende und ein weiteres Mitglied) – ohne Beifügung des Beschlusses |
| 14.08.2023 | Zugang der Kündigung beim Gekündigten |
| 18.08.2023 | Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsvorlage – unverzüglich (Rn. 27) |
| 31.08.2023 | Klageeingang bei Gericht (Zustellung am 09.10.2023 noch „demnächst“ iSv. § 167 ZPO, Rn. 15) |
| 07.12.2023 | Hilfsweise fristlose Kündigung im elektronisch übermittelten Anwaltsschriftsatz – nichtig nach § 623 i. V. m. § 126 Abs. 1, § 125 Satz 1 BGB (Rn. 34, 36) |
| 28.04.2025 | Hessisches LAG – 7 SLa 739/24: Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen |
| 07.05.2026 | BAG: Revision zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis besteht fort |
Der Unterschied zum wirksamen Vorgehen ist minimal: Hätten alle drei Mitglieder unterschrieben oder wäre das Original des Aufsichtsratsbeschlusses dem Kündigungsschreiben beigefügt worden, wäre § 174 BGB nicht durchgedrungen.
Quellen
- § 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__174.html
- § 166 BGB – Willensmängel; Wissenszurechnung (Legaldefinition der Vollmacht in Abs. 2 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__166.html
- § 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__164.html
- § 121 BGB – Anfechtungsfrist (Maßstab „unverzüglich“): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__121.html
- § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung (elektronische Form ausgeschlossen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
- § 126 BGB – Schriftliche Form: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
- § 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__125.html
- § 46 GmbHG – Aufgabenkreis der Gesellschafter (Nr. 5: Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern): https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__46.html
- § 52 GmbHG – Aufsichtsrat: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__52.html
- § 26 BetrVG – Vorsitzender (Abs. 2 Satz 1: Vertretung des Betriebsrats im Rahmen der gefassten Beschlüsse): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__26.html
- § 46h ArbGG – Formfiktion: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46h.html
- § 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts: https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html
- § 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung bei Fristversäumnis: https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__7.html
- § 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__167.html
- BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 130/25 (Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH – Zurückweisung nach § 174 BGB), ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR130.25.0: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-130-25/
- BAG, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 147/19 (Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts), ECLI:DE:BAG:2019:051219.U.2AZR147.19.0: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-147-19/
- BAG, Urteil vom 08.12.2011 – 6 AZR 354/10 (Maßstab der Unverzüglichkeit bei § 174 Satz 1 BGB): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-354-10/
- BAG, Urteil vom 13.12.2012 – 6 AZR 608/11 (Zurückweisung nach mehr als einer Woche ohne besondere Umstände nicht mehr unverzüglich, Rn. 67): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-608-11/
- BAG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 567/13 (keine Heilung oder Genehmigung bei § 174 BGB, Rn. 12): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-567-13/
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidungsdatenbank: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidungen/
- Hinweis zu BAG 10.02.2005 – 2 AZR 584/03 und BAG 18.12.1980 – 2 AZR 980/78: Für diese beiden vom Senat in Rn. 19 zitierten Altentscheidungen ist in der Entscheidungsdatenbank des Bundesarbeitsgerichts keine abrufbare Seite vorhanden (Abruf 04.09.2026, HTTP 404). Sie werden deshalb nur als Fundstellenangabe geführt, nicht verlinkt.
- Hinweis zum amtlichen Leitsatz von 2 AZR 147/19: Der Leitsatz nimmt auf die gesetzliche Grundregel der §§ 709, 714 BGB Bezug. Diese Vorschriften haben durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz einen anderen Inhalt erhalten; der Leitsatz ist deshalb auf die im Entscheidungszeitpunkt 2019 geltende Fassung zu beziehen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-04: Erstveröffentlichung. Der Volltext von BAG 07.05.2026 – 2 AZR 130/25 wurde in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesarbeitsgerichts abgerufen und ausgewertet; Entscheidungsstichwort, ECLI, Verkündungsdatum, Tenor und Vorinstanz wurden dort verifiziert, sämtliche Randnummern-Angaben am Volltext geprüft. Für BAG 05.12.2019 – 2 AZR 147/19 wurde der amtliche Leitsatz wörtlich abgeglichen. Der Wortlaut von § 174 BGB, § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 623 BGB, § 26 Abs. 2 BetrVG, § 46 Nr. 5 GmbHG und § 46h ArbGG wurde gegen gesetze-im-internet.de geprüft; alle in den Quellen verlinkten URLs wurden auf HTTP 200 getestet. Für das Inkrafttretensdatum des § 46h ArbGG (17.07.2024) ist die Angabe des Senats in Rn. 36 die Fundstelle. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-04
- Gültig ab: 1900-01-01 (§ 174 BGB seit Inkrafttreten des BGB); tragende Entscheidung BAG 07.05.2026 – 2 AZR 130/25
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, GmbHG, BetrVG, ArbGG, KSchG, ZPO, Bundesarbeitsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0