Dienstwagen zur Privatnutzung 2026 – 1-%-Regel, 0,25 % für E-Autos, Widerruf und Nutzungsausfall
Kurzantwort
Ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist kein Geschenk und kein Bonus, sondern Arbeitsentgelt. Das Bundesarbeitsgericht bezeichnet die Gebrauchsüberlassung ausdrücklich als „geldwerten Vorteil und Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO" und damit als steuer- und abgabenpflichtigen Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts (BAG 12.02.2025 – 5 AZR 171/24, Rn. 15). Das hat zwei Konsequenzen, die in der Gehaltsverhandlung oft übersehen werden.
Steuerlich wird der Vorteil pauschal bewertet: 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, für Arbeitnehmer über § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Für reine Elektrofahrzeuge greift die Viertelung der Bemessungsgrundlage – effektiv 0,25 % –, seit dem 01.07.2025 bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € (zuvor 70.000 €). Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen 0,03 % je Entfernungskilometer und Monat hinzu; wer selten pendelt, kann stattdessen die Einzelbewertung mit 0,002 % je Fahrt (maximal 180 Fahrten im Jahr) verlangen. Alternative zur Pauschale ist stets das ordnungsgemäße Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).
Arbeitsrechtlich darf der Arbeitgeber die Privatnutzung nur entziehen, wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vereinbart ist (§ 308 Nr. 4 BGB) und der Widerruf im Einzelfall billigem Ermessen nach § 315 BGB entspricht. Das BAG hat 2025 klargestellt: Weil der geldwerte Vorteil steuerlich nur monatsweise angesetzt werden kann, entspricht ein Entzug im Regelfall nur zum Monatsende billigem Ermessen – andernfalls schuldet der Arbeitgeber Nutzungsausfallentschädigung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB, und zwar als Bruttobetrag. Übersteigt der Wert der Privatnutzung 25 % des regelmäßigen Verdienstes, ist ein einseitiger Widerruf ohnehin ausgeschlossen; dann bedarf es einer Änderungskündigung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsnatur der Privatnutzung | Sachbezug und Teil des Arbeitsentgelts [§ 107 Abs. 2 Satz 1 GewO; BAG 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 Rn. 15] |
| Anspruchsgrundlage ohne Widerrufsvorbehalt | § 611a Abs. 2 BGB – geschuldet, solange Arbeitsentgelt geschuldet ist |
| Pauschalbewertung Verbrenner | 1 % des inländischen Bruttolistenpreises je Monat [§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG] |
| Bemessungsgrundlage | Bruttolistenpreis bei Erstzulassung + Sonderausstattung + USt, abgerundet auf volle 100 € |
| Nicht maßgeblich | tatsächlicher Kaufpreis, Rabatte, Leasingrate, Gebrauchtwagenwert |
| Reines Elektrofahrzeug | Viertel der Bemessungsgrundlage = effektiv 0,25 % [§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG] |
| Bruttolistenpreisgrenze E-Auto | 100.000 € bei Anschaffung ab 01.07.2025 (zuvor 70.000 € ab 01.01.2024) |
| Rechtsgrundlage der Anhebung | Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, BGBl. 2025 I Nr. 161 vom 18.07.2025 |
| E-Auto über der Preisgrenze | halbe Bemessungsgrundlage = effektiv 0,5 % |
| Plug-in-Hybrid | 0,5 %, wenn CO₂ ≤ 50 g/km oder elektrische Mindestreichweite erfüllt (80 km bei Anschaffung ab 01.01.2025) |
| Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte | zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Monat [§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG] |
| Einzelbewertung statt 0,03 % | 0,002 % je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt, gedeckelt auf 180 Fahrten/Jahr |
| Nachweis für Einzelbewertung | monatliche schriftliche Erklärung mit Datumsangabe je Fahrt – bloße Anzahl genügt nicht [BMF-Schreiben vom 03.03.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004] |
| Familienheimfahrten (doppelte Haushaltsführung) | 0,002 % je Entfernungskilometer ab der zweiten Fahrt pro Woche [§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG] |
| Alternative Bewertungsmethode | ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, lückenlos für das ganze Jahr [§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG] |
| Methodenwechsel | nur zum Jahreswechsel oder bei Fahrzeugwechsel, nicht unterjährig |
| Sozialversicherung | geldwerter Vorteil ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt [§ 14 Abs. 1 SGB IV] |
| Anrechnung auf den Mindestlohn 2026 (13,90 €/h) | nein – der Mindestlohn ist in Geld zu zahlen [MiLoG] |
| Grenze für Sachbezüge insgesamt | nicht über den pfändungsfreien Teil des Arbeitsentgelts hinaus [§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO] |
| Widerruf der Privatnutzung | nur bei wirksamem Widerrufsvorbehalt, AGB-Kontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB |
| Transparenzanforderung an die Klausel | Widerrufsgrund und Richtung müssen benannt sein; Leistungsänderung muss kalkulierbar bleiben |
| Grenze für einseitigen Widerruf | weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes – darüber nur Änderungskündigung [BAG 21.03.2012 – 5 AZR 651/10 Rn. 19] |
| Ausübungskontrolle | jeder Widerruf muss billigem Ermessen entsprechen [§ 315 Abs. 1 BGB] |
| Zeitpunkt des Widerrufs | im Regelfall nur zum Monatsende billig – Ausnahme: außerordentliche Kündigung [BAG 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 Rn. 33] |
| Anspruch bei unwirksamem Entzug | Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB |
| Höhe der Nutzungsausfallentschädigung | abstrakt in Höhe der steuerlichen Bewertung (1 % des Listenpreises), zeitanteilig |
| Steuerliche Behandlung der Entschädigung | brutto – sie tritt an die Stelle des Naturallohns [BAG 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 Rn. 35] |
| Ladestrom-Erstattung ab 01.01.2026 | pauschale Monatsbeträge entfallen; Nachweis der geladenen kWh bzw. Strompreispauschale [BMF-Schreiben vom 11.11.2025] |
| Laden beim Arbeitgeber | steuerfrei [§ 3 Nr. 46 EStG], befristet bis 31.12.2030 |
| Zuzahlung des Arbeitnehmers | mindert den geldwerten Vorteil, höchstens bis auf 0 € – kein negativer Arbeitslohn |
Geltungsbereich
Die steuerliche Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wird – unabhängig von Betriebsgröße, Branche, Hierarchieebene und Tarifbindung. Sie gilt ebenso für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer im Anstellungsverhältnis; bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann eine vertragswidrige Privatnutzung dagegen als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sein.
Entscheidend ist die Nutzungsmöglichkeit, nicht die tatsächliche Nutzung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spricht bei arbeitsvertraglich erlaubter Privatnutzung ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Wagen auch privat genutzt wird; der geldwerte Vorteil entsteht daher auch dann in voller Höhe, wenn das Fahrzeug in einem Monat gar nicht bewegt wird. Umgekehrt gilt: Ist die Privatnutzung arbeitsvertraglich ausdrücklich untersagt und wird das Verbot überwacht, entsteht kein geldwerter Vorteil. Ein bloßes mündliches Verbot ohne Kontrolle trägt vor dem Finanzamt regelmäßig nicht.
Arbeitsrechtlich ist der Anspruch auf Überlassung eine vertragliche Nebenleistung. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Dienstwagen besteht nicht – er entsteht ausschließlich aus Arbeitsvertrag, Dienstwagenvereinbarung, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung. Solange der Arbeitgeber Arbeitsentgelt schuldet – also auch während Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Urlaubs und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist –, ist die Privatnutzung weiter geschuldet, sofern kein wirksamer Widerruf greift. Endet der Entgeltanspruch (z. B. nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung, in der Elternzeit oder während des Bezugs von Krankengeld), endet auch die Überlassungspflicht.
Die Bewertungsmethoden im Vergleich
Pauschalmethode (1-%-Regel). Bemessungsgrundlage ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig eingebaute Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €. Nicht abgezogen werden Händlerrabatte, Umweltprämien oder ein niedriger Gebrauchtwagenpreis. Nachträglich eingebautes Zubehör und Überführungskosten bleiben außen vor.
Fahrtenbuchmethode. Statt der Pauschale kann der tatsächliche private Nutzungsanteil angesetzt werden. Voraussetzung ist ein zeitnah, geschlossen und manipulationssicher geführtes Fahrtenbuch mit Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner für jede dienstliche Fahrt; für Privatfahrten genügt die Kilometerangabe. Das Fahrtenbuch muss für das gesamte Kalenderjahr und für die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Fahrzeugs geführt werden – ein unterjähriger Wechsel zwischen den Methoden ist ausgeschlossen. Excel-Dateien werden regelmäßig nicht anerkannt, weil sie nachträglich veränderbar sind.
Faustregel: Das Fahrtenbuch lohnt sich bei hohem dienstlichem Anteil, kurzem Arbeitsweg und teurem Fahrzeug; die 1-%-Regel lohnt sich bei hoher Privatnutzung, langem Arbeitsweg und günstigem Listenpreis.
Elektro und Hybrid. Für reine Elektrofahrzeuge wird die Bemessungsgrundlage geviertelt, wenn der Bruttolistenpreis die maßgebliche Grenze nicht übersteigt – 100.000 € bei Anschaffung ab dem 01.07.2025, zuvor 70.000 € (Anschaffung ab 01.01.2024) bzw. 60.000 €. Die Viertelung wirkt auf alle Komponenten, also auch auf den 0,03-%-Zuschlag für den Arbeitsweg. Darüber hinaus und für Plug-in-Hybride mit CO₂-Ausstoß von höchstens 50 g/km oder ausreichender elektrischer Mindestreichweite gilt die Halbierung (effektiv 0,5 %).
Widerruf, Freistellung und Nutzungsausfall
Der Entzug der Privatnutzung ist ein Eingriff in die Vergütung und deshalb dreifach gefiltert:
- Wirksame Klausel. Der Widerrufsvorbehalt unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Er ist nur zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern als Anpassungsinstrument nötig ist (§ 308 Nr. 4 BGB). Die Klausel muss transparent sein und zumindest die Richtung des Widerrufsgrundes nennen – etwa „berechtigte Freistellung nach Kündigung", „vertragswidrige Nutzung" oder „Arbeitsverhinderung von mehr als sechs Wochen". Eine Ankündigungs- oder Auslauffrist muss die Klausel nicht enthalten.
- Verhältnismäßigkeit dem Umfang nach. Ein einseitiger Widerruf ist nur zulässig, solange das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht grundlegend berührt wird. Das BAG zieht die Grenze bei 25 % des regelmäßigen Verdienstes. Liegt der Wert der Privatnutzung darüber, hilft dem Arbeitgeber nur eine Änderungskündigung.
- Ausübungskontrolle (§ 315 BGB). Auch ein wirksam vereinbarter Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Hier liegt der praktisch wichtigste Punkt der Entscheidung BAG 12.02.2025 – 5 AZR 171/24: Weil der geldwerte Vorteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur monatlich und nicht kalendertäglich angesetzt werden kann, trägt der Arbeitnehmer bei einer Rückgabe mitten im Monat die volle Monatssteuer, ohne den Wagen noch nutzen zu können. Der Senat folgert daraus: Abgesehen vom Fall der außerordentlichen Kündigung wird „im Regelfall nur ein Widerruf der Privatnutzung zum jeweiligen Monatsende billigem Ermessen entsprechen können". Selbst ein auslaufender Leasingvertrag rechtfertigt keine frühere Rückgabe ohne Ausgleich.
Ist der Entzug unwirksam oder unbillig, wird die Überlassung durch Zeitablauf unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB. Die Höhe bemisst sich abstrakt nach der steuerlichen Bewertung – also 1 % des Listenpreises pro Monat, tageweise gequotelt. Wichtig: Der Anspruch besteht brutto, nicht netto, weil der Schadensersatz an die Stelle des steuerpflichtigen Naturallohns tritt.
Beispiel
Eine Vertriebsmitarbeiterin erhält einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 45.000 €. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km. Sie fährt seit Einführung von drei Homeoffice-Tagen nur noch an rund 8 Tagen im Monat ins Büro.
| Berechnung | Verbrenner (1 %) | E-Auto, BLP 45.000 € (0,25 %) |
|---|---|---|
| Privatnutzung | 450,00 € | 112,50 € |
| Arbeitsweg mit 0,03 % | 270,00 € | 67,50 € |
| Summe pro Monat | 720,00 € | 180,00 € |
| Arbeitsweg mit Einzelbewertung (8 Fahrten) | 144,00 € | 36,00 € |
| Summe mit Einzelbewertung | 594,00 € | 148,50 € |
Die Einzelbewertung senkt den zu versteuernden Vorteil beim Verbrenner um 126 € im Monat – Voraussetzung ist die monatliche schriftliche Aufstellung der Fahrttage mit Datum. Der Wechsel auf ein Elektrofahrzeug gleicher Preisklasse senkt ihn um weitere rund 445 €. Beides sind Hebel, die in der Gehaltsverhandlung nichts kosten – weder den Arbeitgeber noch das Gehaltsbudget.
Wird ihr das Fahrzeug nach einer Kündigung am 12. des Monats entzogen, muss sie den vollen Monatsvorteil von 720 € versteuern. Nach BAG 5 AZR 171/24 hätte der Widerruf erst zum Monatsende erfolgen dürfen; für die 19 verbleibenden Tage steht ihr eine Nutzungsausfallentschädigung von rund 456 € brutto (19/30 von 720 €) zu.
Ausnahmen
- Ausdrückliches, überwachtes Privatnutzungsverbot. Ist die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersagt und wird das Verbot tatsächlich kontrolliert (z. B. Abstellen auf dem Betriebsgelände, Schlüsselrückgabe, elektronisches Fahrtenbuch), entsteht kein geldwerter Vorteil – der Anscheinsbeweis ist erschüttert.
- Werkstatt-, Monteur- und Einsatzfahrzeuge. Fahrzeuge, die nach Bauart und Ausstattung typischerweise nicht privat genutzt werden (Werkstattwagen, Kastenwagen mit Regalaufbau), fallen nicht unter die 1-%-Regel.
- Poolfahrzeuge. Bei Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer wird der Vorteil auf die Nutzer aufgeteilt; für Fahrten zur Tätigkeitsstätte wird der Zuschlag entsprechend verteilt.
- Außerordentliche Kündigung. Nur in diesem Fall lässt das BAG einen Entzug innerhalb des laufenden Monats ohne Ausgleich zu.
- Wegfall des Entgeltanspruchs. Nach Ende der Entgeltfortzahlung, in der Elternzeit, im unbezahlten Sonderurlaub oder während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entfällt die Überlassungspflicht auch ohne Widerrufsvorbehalt.
- Werkstattaufenthalt und Ersatzwagen. Für volle Kalendermonate ohne jede Nutzungsmöglichkeit – etwa bei längerem Werkstattaufenthalt ohne Ersatzfahrzeug – ist kein Nutzungswert anzusetzen.
Verhandlungstipps
1. Den Dienstwagen als Entgelt behandeln, nicht als Geschenk. Der geldwerte Vorteil ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Anders als steuerfreie Benefits erhöht er damit die Bemessungsgrundlage für Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Elterngeld. Das ist ein echter Vorteil gegenüber Sachbezügen, die brutto für netto laufen.
2. Die Netto-Kosten vorher rechnen. Ein Dienstwagen mit 720 € monatlichem Nutzungswert kostet je nach Steuersatz real 250 bis 350 € netto im Monat. Wer privat ohnehin ein günstiges Fahrzeug fährt, verhandelt womöglich besser über Gehalt statt Wagen – die 1-%-Regel ist bei geringer Privatnutzung teuer.
3. Preisgrenze und Antriebsart in die Vereinbarung schreiben. Die 100.000-€-Grenze und der Anschaffungszeitpunkt ab 01.07.2025 entscheiden über 0,25 % oder 0,5 %. Ein E-Fahrzeug knapp unter der Grenze halbiert die Steuerlast gegenüber einem gleich teuren Fahrzeug knapp darüber.
4. Einzelbewertung ausdrücklich zusagen lassen. Viele Arbeitgeber wenden reflexartig die 0,03-%-Pauschale an. Der Anspruch auf Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren sollte in der Dienstwagenvereinbarung festgehalten werden – spätestens in der Einkommensteuererklärung lässt er sich nachholen.
5. Widerrufsklausel lesen und begrenzen. Sinnvoll ist eine Klausel, die den Entzug nur zum Monatsende und nur bei berechtigter Freistellung zulässt, verbunden mit einer ausdrücklichen Nutzungsausfallregelung. Wer das nicht durchsetzt, sollte wenigstens wissen, dass die BAG-Rechtsprechung diesen Schutz ohnehin über § 315 BGB herstellt.
6. Nutzung durch Familienangehörige klären. Ob Ehepartner oder volljährige Kinder mitfahren dürfen, ist Vereinbarungssache und in Standardverträgen häufig ausgeschlossen – ohne Erlaubnis droht bei einem Schaden ein Verlust des Versicherungsschutzes.
7. Tankkarte, Ladestrom und Selbstbeteiligung. Seit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2025 entfallen ab 2026 die bisherigen pauschalen Monatsbeträge für zu Hause geladenen Strom. Wer ein E-Fahrzeug fährt, sollte die Erstattungsmodalitäten – separater Zähler, Ladekarte, Strompreispauschale – vor Vertragsschluss klären.
Häufige Fehler
- „Der Dienstwagen ist ein freiwilliger Bonus, den mein Chef jederzeit streichen kann." Falsch – die Privatnutzung ist Arbeitsentgelt und ohne wirksamen Widerrufsvorbehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geschuldet (§ 611a Abs. 2 BGB).
- „Bei Freistellung muss ich das Auto sofort zurückgeben." Falsch – auch bei wirksamer Klausel entspricht der Entzug im Regelfall nur zum Monatsende billigem Ermessen; sonst besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
- „Die Entschädigung bekomme ich netto ausgezahlt." Falsch – der Schadensersatz tritt an die Stelle des Naturallohns und ist brutto geschuldet (BAG 5 AZR 171/24 Rn. 35).
- „Grundlage der 1-%-Regel ist der Kaufpreis." Falsch – maßgeblich ist der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer; Rabatte, Leasingraten und Gebrauchtwagenwerte spielen keine Rolle.
- „Ich fahre den Wagen kaum privat, also zahle ich weniger." Falsch – die Pauschale ist nutzungsunabhängig. Wer weniger zahlen will, braucht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
- „Ein E-Dienstwagen wird immer mit 0,25 % versteuert." Falsch – oberhalb der Bruttolistenpreisgrenze von 100.000 € (Anschaffung ab 01.07.2025) gilt 0,5 %; Plug-in-Hybride erreichen nie 0,25 %.
- „Im Homeoffice zahle ich den 0,03-%-Zuschlag nicht." Falsch – der Zuschlag fällt zunächst pauschal an. Entlastung bringt nur die aktiv beantragte Einzelbewertung mit 0,002 %, für die jede Fahrt mit Datum zu belegen ist.
- „Ich wechsle unterjährig vom Fahrtenbuch zur 1-%-Regel." Falsch – der Methodenwechsel ist nur zum Jahreswechsel oder bei Fahrzeugwechsel zulässig.
- „Der Dienstwagen wird auf den Mindestlohn angerechnet." Falsch – der Mindestlohn von 13,90 €/h (2026) ist in Geld zu zahlen; Sachbezüge sind zudem nur bis zur Pfändungsfreigrenze zulässig (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO).
- „Weil der Vorteil versteuert wird, zählt er nicht für die Rente." Falsch – im Gegensatz zu steuerfreien Sachbezügen ist der Dienstwagenvorteil beitragspflichtiges Entgelt und erhöht die Rentenanwartschaft.
Quellen
- § 6 EStG – Bewertung, Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge (Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: 1-%-Regel und Viertelung/Halbierung für Elektro- und Hybridfahrzeuge; Satz 3: Fahrtenbuchmethode): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
- § 8 EStG – Einnahmen, Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Abs. 2 Sätze 2 bis 5): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen, Nr. 46 (Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber, befristet bis 31.12.2030): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Ladevorrichtung und Zuschüsse): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html
- § 107 GewO – Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, Sachbezüge und Pfändungsfreigrenze (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__107.html
- § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, Nr. 4 (Änderungsvorbehalt): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html
- § 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei, billiges Ermessen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html
- §§ 275, 280, 283 BGB – Unmöglichkeit und Schadensersatz statt der Leistung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag, Vergütungspflicht (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html
- § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt, Beitragspflicht von Sachbezügen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html
- MiLoG – Mindestlohngesetz (Zahlung in Geld; 13,90 €/h ab 01.01.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/milog/
- BAG 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 – Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens, Nutzungsausfallentschädigung, Widerruf nur zum Monatsende (ECLI:DE:BAG:2025:120225.U.5AZR171.24.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-171-24/
- BAG 21.03.2012 – 5 AZR 651/10 – Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens, Auslauffrist, 25-%-Grenze, Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-651-10/
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten (Neuregelung ab 2026): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.html
- BMF-Schreiben vom 03.03.2022 – IV C 5 – S 2334/21/10004 – Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge, Einzelbewertung mit 0,002 % und 180-Fahrten-Deckelung: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html
- BMF – Amtliches Lohnsteuer-Handbuch (LStH 2026), R 8.1 Abs. 9 und 10 LStR: https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl. 2025 I Nr. 161 vom 18.07.2025 – Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen auf 100.000 €: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/161
Änderungsverlauf
- 2026-08-27: Erstveröffentlichung. Steuerliche Bewertung der Privatnutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (1-%-Regel, Fahrtenbuchmethode) und § 8 Abs. 2 EStG (0,03-%-Zuschlag, Einzelbewertung 0,002 % mit 180-Fahrten-Deckel, Familienheimfahrten), Viertelung der Bemessungsgrundlage für reine Elektrofahrzeuge mit Bruttolistenpreisgrenze 100.000 € für Anschaffungen ab 01.07.2025 (zuvor 70.000 €, Investitionssofortprogramm BGBl. 2025 I Nr. 161), Halbierung für teurere E-Fahrzeuge und Plug-in-Hybride, Rechtsnatur der Privatnutzung als Sachbezug und Arbeitsentgelt nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, Widerrufsvorbehalt und AGB-Kontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB, 25-%-Grenze und Erfordernis der Änderungskündigung, Ausübungskontrolle nach § 315 BGB und Widerruf nur zum Monatsende sowie Nutzungsausfallentschädigung als Bruttoanspruch nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 BGB anhand BAG 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 und BAG 21.03.2012 – 5 AZR 651/10 im Volltext geprüft, Neuregelung der Ladestromerstattung ab 01.01.2026 nach BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1 SGB IV und fehlende Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn 2026 von 13,90 €/h ergänzt. factcheck_status=review_needed, da die Einzelnormen auf gesetze-im-internet.de zum Prüfzeitpunkt nicht maschinell abrufbar waren; die beiden BAG-Urteile wurden im amtlichen Volltext verifiziert, die Existenz und der Titel des BMF-Schreibens vom 11.11.2025 wurden auf bundesfinanzministerium.de bestätigt, der genaue Mechanismus der ab 2026 geltenden Strompreispauschale stammt jedoch aus Sekundärquellen und ist vor der nächsten Review am Volltext des BMF-Schreibens zu bestätigen; ebenso sind die Bruttolistenpreisgrenze von 100.000 € und die Hybrid-Mindestreichweite von 80 km am Gesetzestext gegenzuprüfen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-27
- Gültig ab: 1-%-Regel seit 1996; Viertelung für Elektrofahrzeuge seit 01.01.2020; Bruttolistenpreisgrenze 100.000 € für Anschaffungen ab 01.07.2025; Ladestrom-Neuregelung ab 01.01.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EStG, BGB, GewO, SGB IV, MiLoG, BAG, BMF)
- Lizenz: CC BY 4.0