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Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie 2026 (§ 87a SGB III) – 150 €/Monat, 1.000 € und 1.500 € bei bestandener Prüfung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 87a SGB III bündelt zwei Geldleistungen für Menschen, die eine von der Agentur für Arbeit nach § 81 SGB III geförderte, abschlussorientierte Weiterbildung absolvieren – also eine Umschulung, eine Teilqualifikation oder eine Vorbereitung auf die Externenprüfung. Erstens die Weiterbildungsprämie (§ 87a Abs. 1 SGB III): 1.000 € für das Bestehen einer gesetzlich geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung und 1.500 € für das Bestehen der Abschlussprüfung – zusammen also bis zu 2.500 €. Zweitens das Weiterbildungsgeld (§ 87a Abs. 2 SGB III): ein monatlicher Zuschuss von 150 € für arbeitslose Teilnehmende, zusätzlich zum Arbeitslosengeld oder Bürgergeld. Beide Leistungen sind steuerfrei und anrechnungsfrei; sie mindern weder Zuverdienstgrenzen noch aufstockende Leistungen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich – für die Prämie genügt es, der Agentur den Prüfungsnachweis einzureichen. Voraussetzung ist stets, dass die Weiterbildung zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer führt. Seit dem 1. Januar 2025 erhalten nach § 87a Abs. 3 SGB III auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II das Weiterbildungsgeld innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses; zugleich ist die Weiterbildungsförderung für diesen Personenkreis von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übergegangen. Der Bürgergeldbonus von 75 €/Monat (§ 16j SGB II) ist dagegen seit dem 28. März 2024 abgeschafft.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 87a SGB III – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
Eingeführt1. Juli 2023 (Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022, BGBl. I S. 2328)
Aktuelle Fassung in Kraft seit1. Januar 2025 (Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 412)
Prämie Zwischenprüfung / 1. Teil gestreckte Abschlussprüfung1.000 € (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 SGB III)
Prämie Abschlussprüfung1.500 € (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 SGB III)
Prämien maximal insgesamt2.500 €
Weiterbildungsgeld150 € pro Monat (§ 87a Abs. 2 SGB III)
Bürgergeldbonus 75 €/Monatabgeschafft seit 28.03.2024 (§ 16j SGB II a. F.)
Befristung der Prämieaufgehoben – Prämie gilt dauerhaft (ursprünglich befristet bis Ende 2023)
Geförderte Maßnahmeartabschlussorientierte Weiterbildung nach § 81 SGB III
KonkretUmschulung, Teilqualifikation, Vorbereitung auf die Externenprüfung
BerufsvoraussetzungAbschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens 2 Jahren bundes- oder landesrechtlich festgelegter Ausbildungsdauer
Empfänger Weiterbildungsgeld (Abs. 2)arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Empfänger Weiterbildungsgeld (Abs. 3, seit 01.01.2025)erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach SGB II auch im bestehenden Arbeitsverhältnis (Förderung nach § 81 oder § 82 SGB III)
Antrag erforderlich?Nein – Weiterbildungsgeld wird ohne gesonderten Antrag geleistet
Nachweis für die PrämieZusendung des Prüfungsnachweises (Zwischenzeugnis/Zulassung bzw. Abschlusszeugnis) an die Agentur
Steuerliche Behandlungsteuerfrei
Anrechnung auf ALG I / Bürgergeldanrechnungsfrei – wird zusätzlich gezahlt, mindert keine Zuverdienstgrenzen
Zuständigkeit seit 01.01.2025Agentur für Arbeit (auch für SGB-II-Leistungsberechtigte; vorher Jobcenter)
Voraussetzung der MaßnahmeförderungBildungsgutschein nach § 81 SGB III, AZAV-zertifizierte Maßnahme und zugelassener Träger
Übergangsregelung§ 456 SGB III
Verhältnis zu § 82a SGB III (Qualifizierungsgeld)eigenständige Leistung – § 87a knüpft an § 81/§ 82, nicht an den Strukturwandel-Tatbestand an

Geltungsbereich

§ 87a SGB III gilt bundesweit und setzt in allen Varianten voraus, dass die Weiterbildung von der Agentur für Arbeit gefördert wird – in der Regel über einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III bei einem nach der AZAV zugelassenen Träger mit zertifizierter Maßnahme. Eine selbst bezahlte oder rein privat finanzierte Weiterbildung löst weder Prämie noch Weiterbildungsgeld aus.

Die zweite, ebenso strenge Hürde ist das Maßnahmeziel: Gefördert wird nur, was zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den bundes- oder landesrechtlich eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. In der Praxis der Bundesagentur sind das die abschlussorientierten Maßnahmen: Umschulungen, Teilqualifikationen und die Vorbereitung auf die Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG bzw. § 37 Abs. 2 HwO. Anpassungsfortbildungen ohne Berufsabschluss – etwa ein Sprachkurs, ein Softwarelehrgang oder ein Staplerschein – fallen nicht darunter, auch wenn sie über einen Bildungsgutschein finanziert werden.

Beim Weiterbildungsgeld ist der Personenkreis unterschiedlich zugeschnitten:

Die Weiterbildungsprämie nach Absatz 1 ist an den Beschäftigungsstatus nicht gekoppelt: Sie steht allen Teilnehmenden einer nach § 81 geförderten abschlussorientierten Weiterbildung offen, unabhängig davon, ob sie arbeitslos sind.

Wie Prämie und Weiterbildungsgeld praktisch funktionieren

Schritt 1 — Beratung und Bildungsgutschein. Vor jeder Förderung steht das Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit. Die Förderung nach § 81 SGB III ist eine Ermessensleistung – es besteht kein Rechtsanspruch auf den Bildungsgutschein. Geprüft werden insbesondere Notwendigkeit der Weiterbildung, Arbeitsmarktnähe und die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Wichtig: Der Gutschein muss vor Maßnahmebeginn vorliegen.

Schritt 2 — Abschlussorientierte Maßnahme wählen. Nur eine Maßnahme, die zu einem anerkannten Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer führt, eröffnet Prämie und Weiterbildungsgeld. Bei Teilqualifikationen ist auf die Modulkette zu achten: Prämienauslösend sind die gesetzlich geregelten Prüfungen, nicht die trägerinternen Modulzertifikate.

Schritt 3 — Weiterbildungsgeld läuft automatisch. Erfüllen Sie die Voraussetzungen des § 87a Abs. 2 oder Abs. 3 SGB III, zahlt die Agentur die 150 € monatlich ohne gesonderten Antrag zusätzlich zur laufenden Leistung aus. Der Betrag ist anrechnungsfrei: Er wird weder auf Arbeitslosengeld noch auf Bürgergeld angerechnet und mindert keine Zuverdienstgrenzen.

Schritt 4 — Zwischenprüfung: 1.000 € sichern. Nach bestandener Zwischenprüfung oder bestandenem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung reichen Sie den Nachweis (Zwischenzeugnis, Zulassung bzw. Prüfungsbescheinigung der Kammer) bei der Agentur ein. Ein Antragsformular ist nicht nötig; die Bundesagentur stellt hierfür ein Nachweisformular bereit. Die 1.000 € werden steuerfrei ausgezahlt.

Schritt 5 — Abschlussprüfung: 1.500 € sichern. Nach bestandener Abschlussprüfung wiederholt sich das Verfahren mit dem Abschlusszeugnis – Auszahlung 1.500 €, ebenfalls steuerfrei. Wer beide Prüfungen besteht, erhält damit insgesamt 2.500 € zusätzlich zur Kostenübernahme der Maßnahme.

Schritt 6 — Nichtbestehen und Wiederholung. Die Prämie knüpft ausschließlich an das Bestehen an. Wer durchfällt, erhält nichts; wird die Prüfung im Wiederholungsversuch bestanden, entsteht der Anspruch dann. Das laufende Weiterbildungsgeld hängt dagegen nicht am Prüfungserfolg, sondern an der Teilnahme an der geförderten Maßnahme.

Häufige Fehler

Quellen

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