Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie 2026 (§ 87a SGB III) – 150 €/Monat, 1.000 € und 1.500 € bei bestandener Prüfung
Kurzantwort
§ 87a SGB III bündelt zwei Geldleistungen für Menschen, die eine von der Agentur für Arbeit nach § 81 SGB III geförderte, abschlussorientierte Weiterbildung absolvieren – also eine Umschulung, eine Teilqualifikation oder eine Vorbereitung auf die Externenprüfung. Erstens die Weiterbildungsprämie (§ 87a Abs. 1 SGB III): 1.000 € für das Bestehen einer gesetzlich geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung und 1.500 € für das Bestehen der Abschlussprüfung – zusammen also bis zu 2.500 €. Zweitens das Weiterbildungsgeld (§ 87a Abs. 2 SGB III): ein monatlicher Zuschuss von 150 € für arbeitslose Teilnehmende, zusätzlich zum Arbeitslosengeld oder Bürgergeld. Beide Leistungen sind steuerfrei und anrechnungsfrei; sie mindern weder Zuverdienstgrenzen noch aufstockende Leistungen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich – für die Prämie genügt es, der Agentur den Prüfungsnachweis einzureichen. Voraussetzung ist stets, dass die Weiterbildung zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer führt. Seit dem 1. Januar 2025 erhalten nach § 87a Abs. 3 SGB III auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II das Weiterbildungsgeld innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses; zugleich ist die Weiterbildungsförderung für diesen Personenkreis von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übergegangen. Der Bürgergeldbonus von 75 €/Monat (§ 16j SGB II) ist dagegen seit dem 28. März 2024 abgeschafft.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 87a SGB III – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld |
| Eingeführt | 1. Juli 2023 (Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022, BGBl. I S. 2328) |
| Aktuelle Fassung in Kraft seit | 1. Januar 2025 (Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 412) |
| Prämie Zwischenprüfung / 1. Teil gestreckte Abschlussprüfung | 1.000 € (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 SGB III) |
| Prämie Abschlussprüfung | 1.500 € (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 SGB III) |
| Prämien maximal insgesamt | 2.500 € |
| Weiterbildungsgeld | 150 € pro Monat (§ 87a Abs. 2 SGB III) |
| Bürgergeldbonus 75 €/Monat | abgeschafft seit 28.03.2024 (§ 16j SGB II a. F.) |
| Befristung der Prämie | aufgehoben – Prämie gilt dauerhaft (ursprünglich befristet bis Ende 2023) |
| Geförderte Maßnahmeart | abschlussorientierte Weiterbildung nach § 81 SGB III |
| Konkret | Umschulung, Teilqualifikation, Vorbereitung auf die Externenprüfung |
| Berufsvoraussetzung | Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens 2 Jahren bundes- oder landesrechtlich festgelegter Ausbildungsdauer |
| Empfänger Weiterbildungsgeld (Abs. 2) | arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
| Empfänger Weiterbildungsgeld (Abs. 3, seit 01.01.2025) | erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach SGB II auch im bestehenden Arbeitsverhältnis (Förderung nach § 81 oder § 82 SGB III) |
| Antrag erforderlich? | Nein – Weiterbildungsgeld wird ohne gesonderten Antrag geleistet |
| Nachweis für die Prämie | Zusendung des Prüfungsnachweises (Zwischenzeugnis/Zulassung bzw. Abschlusszeugnis) an die Agentur |
| Steuerliche Behandlung | steuerfrei |
| Anrechnung auf ALG I / Bürgergeld | anrechnungsfrei – wird zusätzlich gezahlt, mindert keine Zuverdienstgrenzen |
| Zuständigkeit seit 01.01.2025 | Agentur für Arbeit (auch für SGB-II-Leistungsberechtigte; vorher Jobcenter) |
| Voraussetzung der Maßnahmeförderung | Bildungsgutschein nach § 81 SGB III, AZAV-zertifizierte Maßnahme und zugelassener Träger |
| Übergangsregelung | § 456 SGB III |
| Verhältnis zu § 82a SGB III (Qualifizierungsgeld) | eigenständige Leistung – § 87a knüpft an § 81/§ 82, nicht an den Strukturwandel-Tatbestand an |
Geltungsbereich
§ 87a SGB III gilt bundesweit und setzt in allen Varianten voraus, dass die Weiterbildung von der Agentur für Arbeit gefördert wird – in der Regel über einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III bei einem nach der AZAV zugelassenen Träger mit zertifizierter Maßnahme. Eine selbst bezahlte oder rein privat finanzierte Weiterbildung löst weder Prämie noch Weiterbildungsgeld aus.
Die zweite, ebenso strenge Hürde ist das Maßnahmeziel: Gefördert wird nur, was zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den bundes- oder landesrechtlich eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. In der Praxis der Bundesagentur sind das die abschlussorientierten Maßnahmen: Umschulungen, Teilqualifikationen und die Vorbereitung auf die Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG bzw. § 37 Abs. 2 HwO. Anpassungsfortbildungen ohne Berufsabschluss – etwa ein Sprachkurs, ein Softwarelehrgang oder ein Staplerschein – fallen nicht darunter, auch wenn sie über einen Bildungsgutschein finanziert werden.
Beim Weiterbildungsgeld ist der Personenkreis unterschiedlich zugeschnitten:
- § 87a Abs. 2 SGB III erfasst arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer Weiterbildung nach Absatz 1 teilnehmen – typischerweise Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld.
- § 87a Abs. 3 SGB III erweitert den Kreis seit dem 1. Januar 2025 auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II, und zwar auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Erfasst sind hier Förderungen nach § 81 oder § 82 SGB III – also auch die Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach dem Qualifizierungschancengesetz. Damit erreicht das Weiterbildungsgeld erstmals systematisch Aufstocker, die neben dem Bürgergeld arbeiten und sich nachqualifizieren.
Die Weiterbildungsprämie nach Absatz 1 ist an den Beschäftigungsstatus nicht gekoppelt: Sie steht allen Teilnehmenden einer nach § 81 geförderten abschlussorientierten Weiterbildung offen, unabhängig davon, ob sie arbeitslos sind.
Wie Prämie und Weiterbildungsgeld praktisch funktionieren
Schritt 1 — Beratung und Bildungsgutschein. Vor jeder Förderung steht das Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit. Die Förderung nach § 81 SGB III ist eine Ermessensleistung – es besteht kein Rechtsanspruch auf den Bildungsgutschein. Geprüft werden insbesondere Notwendigkeit der Weiterbildung, Arbeitsmarktnähe und die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Wichtig: Der Gutschein muss vor Maßnahmebeginn vorliegen.
Schritt 2 — Abschlussorientierte Maßnahme wählen. Nur eine Maßnahme, die zu einem anerkannten Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer führt, eröffnet Prämie und Weiterbildungsgeld. Bei Teilqualifikationen ist auf die Modulkette zu achten: Prämienauslösend sind die gesetzlich geregelten Prüfungen, nicht die trägerinternen Modulzertifikate.
Schritt 3 — Weiterbildungsgeld läuft automatisch. Erfüllen Sie die Voraussetzungen des § 87a Abs. 2 oder Abs. 3 SGB III, zahlt die Agentur die 150 € monatlich ohne gesonderten Antrag zusätzlich zur laufenden Leistung aus. Der Betrag ist anrechnungsfrei: Er wird weder auf Arbeitslosengeld noch auf Bürgergeld angerechnet und mindert keine Zuverdienstgrenzen.
Schritt 4 — Zwischenprüfung: 1.000 € sichern. Nach bestandener Zwischenprüfung oder bestandenem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung reichen Sie den Nachweis (Zwischenzeugnis, Zulassung bzw. Prüfungsbescheinigung der Kammer) bei der Agentur ein. Ein Antragsformular ist nicht nötig; die Bundesagentur stellt hierfür ein Nachweisformular bereit. Die 1.000 € werden steuerfrei ausgezahlt.
Schritt 5 — Abschlussprüfung: 1.500 € sichern. Nach bestandener Abschlussprüfung wiederholt sich das Verfahren mit dem Abschlusszeugnis – Auszahlung 1.500 €, ebenfalls steuerfrei. Wer beide Prüfungen besteht, erhält damit insgesamt 2.500 € zusätzlich zur Kostenübernahme der Maßnahme.
Schritt 6 — Nichtbestehen und Wiederholung. Die Prämie knüpft ausschließlich an das Bestehen an. Wer durchfällt, erhält nichts; wird die Prüfung im Wiederholungsversuch bestanden, entsteht der Anspruch dann. Das laufende Weiterbildungsgeld hängt dagegen nicht am Prüfungserfolg, sondern an der Teilnahme an der geförderten Maßnahme.
Häufige Fehler
- „Jede Weiterbildung mit Bildungsgutschein bringt die Prämie." Falsch – die Maßnahme muss abschlussorientiert sein und zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer führen. Anpassungsfortbildungen, Sprach- oder EDV-Kurse lösen keine Prämie aus.
- „Ich muss Weiterbildungsgeld und Prämie beantragen." Falsch – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Für die Prämie genügt die Zusendung des Prüfungsnachweises, das Weiterbildungsgeld zahlt die Agentur von sich aus. Wer wartet, verschenkt allerdings Zeit: Ohne eingereichten Nachweis erfährt die Agentur vom Prüfungserfolg nichts.
- „Die 150 € werden auf mein Bürgergeld angerechnet." Falsch – das Weiterbildungsgeld ist anrechnungsfrei und steuerfrei; es mindert weder die Regelleistung noch Zuverdienstgrenzen oder aufstockende Leistungen.
- „Den Bürgergeldbonus von 75 € gibt es zusätzlich." Nicht mehr – der Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II wurde mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 zum 28. März 2024 abgeschafft. Nur vor diesem Stichtag begonnene Maßnahmen liefen im Bestandsschutz weiter.
- „Die Weiterbildungsprämie ist Ende 2023 ausgelaufen." Falsch – die ursprüngliche Befristung wurde aufgehoben; die Prämie gilt seit dem 1. Juli 2023 als dauerhafte Regelleistung in § 87a Abs. 1 SGB III (zuvor § 131a SGB III).
- „Als Aufstocker im Job bekomme ich nichts." Nicht mehr zutreffend – seit dem 1. Januar 2025 erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach SGB II das Weiterbildungsgeld nach § 87a Abs. 3 SGB III ausdrücklich auch im bestehenden Arbeitsverhältnis.
- „Zuständig ist mein Jobcenter." Seit 01.01.2025 nicht mehr – die Weiterbildungsförderung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist auf die Agenturen für Arbeit übergegangen. Anträge und Nachweise gehören dorthin, nicht ins Jobcenter.
- „Weiterbildungsgeld und Qualifizierungsgeld sind dasselbe." Falsch – das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) ist ein Lohnausgleich bei strukturwandelbedingter Weiterbildung Beschäftigter, den der Arbeitgeber beantragt. Das Weiterbildungsgeld nach § 87a ist ein pauschaler Zuschuss von 150 € an die Teilnehmenden selbst.
- „Trägerinterne Modulzertifikate reichen für die Prämie." Falsch – maßgeblich sind die in den Ausbildungsvorschriften geregelten Zwischen- bzw. Abschlussprüfungen (Kammerprüfungen), nicht die internen Zertifikate des Bildungsträgers.
Quellen
- § 87a SGB III – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__87a.html
- § 81 SGB III – Grundsatz (Förderung der beruflichen Weiterbildung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__81.html
- § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82.html
- § 456 SGB III – Übergangsregelung (Bürgergeld-Gesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__456.html
- Bundesagentur für Arbeit – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld, Fragen und Antworten: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/bonn/weiterbildungspraemie
- Bundesagentur für Arbeit – Weiterbildungsprämie: https://www.arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/weiterbildungspraemie
- Bundesagentur für Arbeit – Förderung der beruflichen Weiterbildung: https://www.arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/foerderung-berufliche-weiterbildung
- Bundesagentur für Arbeit – Bildungsgutschein für berufliche Weiterbildung: https://www.arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/bildungsgutschein
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt 6: Förderung der beruflichen Weiterbildung: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-6-weiterbildung_ba035860.pdf
- Bundesagentur für Arbeit – Nachweis Weiterbildungsprämie (Zwischen-/Abschlussprüfung): https://www.arbeitsagentur.de/datei/fbw-nachweis-weiterbildungspraemie-sgbiii_ba147756.pdf
- Bundesagentur für Arbeit – Weisung 202403007: Abschaffung des Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II: https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202403007_ba048093.pdf
- Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen § 16 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgbii-16-ivm-81ff-sgbiii_ba017775.pdf
- § 16j SGB II (aufgehoben) – Bürgergeldbonus, Änderungshistorie: https://www.buzer.de/16j_SGB_II.htm
- § 87a SGB III – Fassungs- und Änderungsübersicht: https://dejure.org/gesetze/SGB_III/87a.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-23: Erstveröffentlichung mit Stand 2026. Prämienhöhen (1.000 € Zwischenprüfung/erster Teil gestreckte Abschlussprüfung, 1.500 € Abschlussprüfung) und Weiterbildungsgeld (150 €/Monat) wörtlich gegen § 87a Abs. 1 und Abs. 2 SGB III verifiziert; die Erweiterung auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach SGB II im bestehenden Arbeitsverhältnis gegen § 87a Abs. 3 SGB III in der Fassung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 (BGBl. I Nr. 412, in Kraft seit 01.01.2025) geprüft. Steuerfreiheit, Anrechnungsfreiheit, Antragsfreiheit und die Definition der abschlussorientierten Maßnahmen (Umschulung, Teilqualifikation, Externenprüfungsvorbereitung) gegen die Fachinformationen der Bundesagentur für Arbeit verifiziert. Abgrenzung zum abgeschafften Bürgergeldbonus (§ 16j SGB II, aufgehoben zum 28.03.2024 durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024) und zum Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-23
- Gültig ab: 2025-01-01 (Fassung des § 87a SGB III nach dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024; Grundnorm eingeführt zum 01.07.2023 durch das Bürgergeld-Gesetz)
- Status: aktuell (factcheck_status: ok — Beträge und Anspruchsvoraussetzungen gegen den Wortlaut des § 87a SGB III sowie die Fachinformationen der Bundesagentur für Arbeit geprüft; die zugrunde liegende Weiterbildungsförderung nach § 81 SGB III bleibt eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit)
- Quellenautorität: A (Bundesgesetz, Bundesagentur für Arbeit)
- Lizenz: CC BY 4.0