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Kennzeichenmissbrauch 2026 – Straftatbestand des § 22 StVG, Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nach der FZV, Strafrahmen und Verhältnis zu §§ 267, 268 StGB In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-21 · letzte Prüfung: 2026-09-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Kennzeichenmissbrauch** nach **§ 22 StVG** ist eine **Straftat** und wird mit **Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe** bestraft. Erfasst sind drei Tathandlungen, die jeweils **in rechtswidriger Absicht** begangen werden müssen: das **Anbringen eines kennzeichenähnlichen Zeichens** an einem nicht zugelassenen Fahrzeug (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG), das **Anbringen eines anderen als des amtlich zugeteilten Kennzeichens** (Nr. 2) und das **Verändern, Beseitigen, Verdecken oder sonstige Beeinträchtigen der Erkennbarkeit** eines angebrachten amtlichen Kennzeichens (Nr. 3). **§ 22 Abs. 2 StVG** stellt daneben unter dieselbe Strafe, wer ein solches Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen **gebraucht**, obwohl er von der Manipulation **weiß**. Entscheidend ist die Abgrenzung nach unten und nach oben: Ein **schmutziges, verbogenes, schlecht lesbares oder mit einer Folie überzogenes Kennzeichen** ist regelmäßig **keine Straftat**, sondern eine **Ordnungswidrigkeit** nach der **FZV** bzw. **§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO** – die amtliche **Anlage zur BKatV** sieht dafür **5 € bis 65 €** vor. Nach oben ist § 22 StVG **ausdrücklich subsidiär** („wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist"): Wer ein **gestempeltes fremdes Kennzeichen** an sein Fahrzeug schraubt, begeht nach ständiger Rechtsprechung eine **Urkundenfälschung nach § 267 StGB** mit einem Strafrahmen bis zu **fünf Jahren** – § 22 StVG tritt dann zurück. Im **Fahreignungsregister** wird eine Verurteilung nach § 22 StVG nur erfasst, wenn zugleich eine **Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre** (**drei Punkte**, Anlage 13 Nr. 1.12 FeV) oder ein **Fahrverbot** (**zwei Punkte**, Anlage 13 Nr. 2.1.12 FeV) angeordnet wird.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch)
RechtsnaturStraftat (Vergehen), kein Bußgeldtatbestand
StrafrahmenFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 22 Abs. 1 StVG)
SubsidiaritätNur, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist"
Subjektives MerkmalHandeln in rechtswidriger Absicht (Abs. 1); beim Gebrauch: Wissen um die Manipulation (Abs. 2)
Tathandlung Nr. 1Zeichen an nicht zugelassenem Kfz/Anhänger, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen
Tathandlung Nr. 2Anbringen einer anderen als der amtlich ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung
Tathandlung Nr. 3Verändern, Beseitigen, Verdecken oder sonstiges Beeinträchtigen der Erkennbarkeit
Gebrauchsvariante§ 22 Abs. 2 StVG – Gebrauch auf öffentlichen Wegen/Plätzen in Kenntnis der Fälschung, Verfälschung oder Unterdrückung
VersuchIm StVG nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt (§ 23 Abs. 1 StGB)
Verwandter Tatbestand§ 22a StVG – missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen, ebenfalls bis ein Jahr
Vorrangige Strafnorm§ 267 StGB (Urkundenfälschung) – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar
Weitere Vorrangnorm§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) – bis zu fünf Jahren, Versuch strafbar
Punkte in Flensburg3 Punkte bei Entziehung/isolierter Sperre (Anlage 13 Nr. 1.12 FeV), 2 Punkte bei Fahrverbot im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz (Nr. 2.1.12 FeV)
FahrerlaubnisentzugMöglich über die Generalklausel des § 69 Abs. 1 StGB; § 22 StVG ist kein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB
OWi-Abgrenzung Kennzeichen falsch ausgestaltet/angebrachtBKat Nr. 179 – 10 € (§ 12 Abs. 13 Satz 1 FZV)
OWi-Abgrenzung Kennzeichen fehltBKat Nr. 179a – 60 €
OWi-Abgrenzung Glas/Folien/AbdeckungBKat Nr. 179b – 65 €
OWi-Abgrenzung LesbarkeitBKat Nr. 107.3 – 5 € (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO)
EinziehungNachgemachte/verfälschte Kennzeichen können bei § 22a StVG eingezogen werden (§ 22a Abs. 2 StVG, § 74a StGB)

Wortlaut des § 22 StVG

Die Norm hat zwei Absätze. Absatz 1 erfasst die Manipulation selbst:

> „(1) Wer in rechtswidriger Absicht > 1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, > 2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, > 3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, > wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Absatz 2 erfasst den Nutzer:

> „(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist."

Geschützt wird damit nicht die Verkehrssicherheit im engeren Sinne, sondern die Zuverlässigkeit der Fahrzeugidentifizierung: Halterin oder Halter eines Fahrzeugs sollen über die Fahrzeugregister ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können – im öffentlichen Interesse und im Interesse möglicher Unfallgeschädigter.

Das ungeschriebene Kernmerkmal: „in rechtswidriger Absicht"

Jede der drei Varianten des Absatzes 1 setzt rechtswidrige Absicht voraus. Das ist ein eigenständiges subjektives Merkmal, das über den Vorsatz hinausgeht: Die Täterin oder der Täter muss gerade den Zweck verfolgen, die Identifizierbarkeit des Fahrzeugs zu verhindern oder sonst einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen – etwa die Verfolgung eines Verkehrsverstoßes zu vereiteln, eine Mautpflicht zu umgehen, Kraftfahrzeugsteuer oder Versicherungsprämie zu sparen oder eine Straftat zu verdecken.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz: Wer sein Kennzeichen nicht putzt, macht sich nicht strafbar. Verschmutzung, Schneereste, Streusalz, ein verbogenes Schild, ein Fahrradträger oder eine Anhängerkupplung, die das hintere Kennzeichen teilweise abdeckt – all das bleibt im Bereich der Ordnungswidrigkeit, solange kein Verdeckungswille hinzutritt. Umgekehrt genügt für Nummer 3 eine vorübergehende Beeinträchtigung: Wer das Kennzeichen vor der Fahrt durch eine Mautbrücke oder an einem Blitzer gezielt umklappt, abdeckt oder mit einem Spray unkenntlich macht, erfüllt den Tatbestand auch dann, wenn die Abdeckung danach wieder entfernt wird.

Die drei Varianten im Einzelnen

Nummer 1 – Anschein amtlicher Kennzeichnung. Erfasst ist das Fahrzeug, für das überhaupt kein amtliches Kennzeichen ausgegeben oder zugelassen wurde – etwa ein außer Betrieb gesetzter Pkw, ein selbstgebautes Fahrzeug oder ein Anhänger ohne Zulassung. Das angebrachte „Zeichen" muss geeignet sein, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen; ein erkennbar erfundenes Phantasieschild ohne Ähnlichkeit zum deutschen Kennzeichenformat genügt nicht. Auf eine tatsächliche Täuschung kommt es dagegen nicht an – die Eignung reicht.

Nummer 2 – fremdes oder falsches Kennzeichen. Hier existiert ein amtliches Kennzeichen, aber das Fahrzeug trägt ein anderes – etwa das Schild eines zweiten Fahrzeugs derselben Halterin, ein am Schrottplatz abmontiertes oder ein gestohlenes Schild. Nummer 2 ist der Kernfall des § 22 StVG und zugleich der Fall, in dem die Norm am häufigsten von § 267 StGB verdrängt wird (siehe unten).

Nummer 3 – Verändern, Beseitigen, Verdecken, Beeinträchtigen. Diese Variante ist die weiteste. Typische Sachverhalte: das Umbiegen oder Hochklappen des Schildes, eine aufgeklebte Ziffer, die aus einer „1" eine „4" macht, das Abschrauben vor der Fahrt, das Überkleben mit Folie oder Klebeband, reflektierende oder polarisierende Abdeckungen, Sprühfilme sowie mechanische Kennzeichenhalter, die das Schild per Knopfdruck wegdrehen. Auch das Unkenntlichmachen nur der Stempelplakette kann die Erkennbarkeit im Sinne der Nummer 3 beeinträchtigen.

Absatz 2 – der wissende Nutzer. Wer das manipulierte Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum benutzt, ohne selbst manipuliert zu haben, wird gleich bestraft, sofern er von der Fälschung, Verfälschung oder Unterdrückung weiß. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht; bedingter Vorsatz ist nach dem Wortlaut („wissen") zumindest zweifelhaft.

Abgrenzung nach oben: § 267 StGB verdrängt § 22 StVG

§ 22 StVG enthält eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel. Sie greift immer dann, wenn dieselbe Tat in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist – praktisch fast immer bei § 267 StGB (Urkundenfälschung, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar).

Der Grund liegt in der Urkundenqualität des Kennzeichens: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden das Kennzeichenschild, die darauf angebrachte Stempelplakette der Zulassungsbehörde und das Fahrzeug zusammen eine zusammengesetzte Urkunde (grundlegend BGH, Beschluss vom 21.09.1999 – 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, 200). Erst die Stempelplakette verkörpert die beweiserhebliche Erklärung der Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für eine bestimmte, im Fahrzeugregister eingetragene Halterin oder einen bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist.

Daraus folgt die für die Praxis maßgebliche Faustregel:

§ 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) ist beim Kennzeichen selbst nicht einschlägig: Ein Kennzeichenschild ist keine durch ein technisches Gerät selbsttätig bewirkte Darstellung von Daten oder Messwerten. § 268 StGB kann im Straßenverkehr aber neben § 22 StVG treten, wenn zusätzlich technische Aufzeichnungen manipuliert werden – etwa Fahrtenschreiberdaten oder der Wegstreckenzähler (dazu auch § 22a StVG für Kennzeichen sowie die Sondervorschriften zu Tachographen).

Für die Praxis heißt das: Wird das Verfahren als Kennzeichenmissbrauch eingeleitet, prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig zusätzlich § 267 StGB. Die Frage, ob die Stempelplakette vorhanden und echt war, entscheidet über den anwendbaren Strafrahmen – ein Jahr oder fünf Jahre.

Abgrenzung nach unten: wann es nur eine Ordnungswidrigkeit ist

Fehlt die rechtswidrige Absicht, bleibt es beim Bußgeld. Maßgeblich sind zwei Normenkreise.

§ 12 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen. § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV bestimmt, dass ein Kennzeichenschild nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein darf und nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein darf. Nach § 12 Abs. 8 Satz 3 FZV müssen vorderes und hinteres Kennzeichen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets aus mindestens 20 Meter Entfernung lesbar sein. § 12 Abs. 13 Satz 1 FZV fasst diese Anforderungen zu einem Inbetriebsetzungsverbot zusammen; ein Verstoß ist nach § 77 Nr. 1 FZV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG.

§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO verpflichtet die fahrzeugführende Person zusätzlich, dafür zu sorgen, „dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind".

Die amtlichen Regelsätze der Anlage zur BKatV lauten:

| BKat-Nr. | Tatbestand | Vorschrift | Regelsatz | |---|---|---|---| | 107.3 | Nicht dafür gesorgt, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren | § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO | 5 € | | 179 | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist (ausgenommen das Fehlen des Kennzeichens) | § 12 Abs. 13 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 1 FZV | 10 € | | 179a | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt | § 12 Abs. 13 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 FZV, § 77 Nr. 1 FZV | 60 € | | 179b | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist | § 12 Abs. 13 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 9 FZV, § 77 Nr. 1 FZV | 65 € | | 175 | Kfz oder Anhänger ohne die erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 1 FZV | 70 € |

Keiner dieser Tatbestände ist mit Punkten bewertet; die Anlage 13 zur FeV führt sie nicht auf.

Ein praktisch wichtiger Sonderfall: § 12 Abs. 10 Satz 1 FZV verlangt, dass das hintere Kennzeichen wiederholt wird, wenn es durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung ganz oder teilweise verdeckt wird – etwa durch einen Heckfahrradträger. Eine Abstempelung des Wiederholungskennzeichens ist nicht erforderlich. Wer den Träger ohne Wiederholungskennzeichen nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; erst wenn die Verdeckung gezielt zur Vereitelung der Identifizierung eingesetzt wird, kippt der Fall in § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG.

Ebenfalls keine Straftat nach § 22 StVG ist das Anbringen verwechslungsfähiger Zeichen und Einrichtungen nach § 12 Abs. 12 Satz 1 FZV – etwa unzulässiger Länderkennungen oder CD-/CC-Zeichen ohne Berechtigung. Für das Fahren mit unberechtigtem CC- oder CD-Zeichen sieht BKat Nr. 179c 10 € vor.

Punkte, Fahrverbot und Fahrerlaubnis

Eine Verurteilung nach § 22 StVG führt nicht automatisch zu Punkten in Flensburg. Die Anlage 13 zur FeV bewertet Kennzeichenmissbrauch zweistufig:

Wird die Verurteilung ohne Fahrverbot und ohne Entziehung ausgesprochen – was bei einer reinen Geldstrafe der Regelfall ist –, erfolgt keine Eintragung im Fahreignungsregister. Die Eintragung im Bundeszentralregister bleibt davon unberührt.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ist bei § 22 StVG nur über die Generalklausel des § 69 Abs. 1 StGB möglich: Das Gericht muss positiv feststellen, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. § 22 StVG gehört nicht zu den Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB (§ 315c, § 315d, § 316, § 142, § 323a StGB), bei denen die Ungeeignetheit in der Regel vermutet wird. Reiner Kennzeichenmissbrauch ohne Fahrfehler indiziert die Ungeeignetheit daher nicht ohne Weiteres; in Betracht kommt eher ein Fahrverbot nach § 44 StGB.

Typische Fallkonstellationen

Der abgemeldete Zweitwagen. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wird mit den Schildern des angemeldeten Erstwagens gefahren. Sind die Schilder gestempelt, liegt § 267 StGB vor; ohne Plakette bleibt es bei § 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Fast immer tritt § 6 PflVG hinzu, weil für das abgemeldete Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG mehr besteht – der Gebrauch unversicherter Fahrzeuge ist nach § 6 Abs. 1 PflVG verboten und eigenständig strafbewehrt. Bei fehlender Zulassung kommt außerdem § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV (BKat Nr. 175, 70 €) in Betracht.

Das umgeklappte Kennzeichen an der Mautbrücke oder am Blitzer. Hier ist die rechtswidrige Absicht regelmäßig offensichtlich; § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist erfüllt, auch wenn die Manipulation nur Sekunden andauert. Ob daneben § 267 StGB greift, hängt davon ab, ob die Urkunde verändert oder lediglich in ihrer Wahrnehmbarkeit unterdrückt wurde – in letzterem Fall kommt § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht.

Die Kennzeichenfolie aus dem Zubehörhandel. Reflektierende, spiegelnde oder „blitzerfeste" Folien verstoßen gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV und kosten nach BKat Nr. 179b 65 €. Da der Zweck solcher Produkte gerade die Vereitelung der Messung ist, liegt die Annahme rechtswidriger Absicht und damit § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG allerdings nahe – die Bußgeldebene ist hier keineswegs sicher.

Das gestohlene Schild. Wer ein fremdes Kennzeichen abmontiert und anbringt, verwirklicht regelmäßig mehrere Tatbestände: § 242 StGB (Diebstahl des Schildes), § 267 StGB (bei vorhandener Stempelplakette) und, subsidiär, § 22 StVG. Der Bestohlene sollte den Verlust der Zulassungsbehörde und der Polizei melden, weil die Kennzeichen sonst weiterhin ihm zugeordnet werden.

Das selbst gedruckte oder „nachgemachte" Schild. Wer Kennzeichen herstellt, vertreibt oder ausgibt, ohne dies vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt zu haben, oder wer Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet werden, ist nach § 22a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StVG ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen können nach § 22a Abs. 2 StVG eingezogen werden.

Verfahren: was auf einen Tatvorwurf folgt

Weil § 22 StVG eine Straftat ist, läuft das Verfahren nicht als Bußgeldverfahren bei der Verwaltungsbehörde, sondern als Strafverfahren bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Das hat drei praktische Folgen:

  1. Es ergeht kein Bußgeldbescheid, sondern ein Strafbefehl oder eine Anklage; der Rechtsbehelf ist der Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 410 StPO), nicht der Einspruch nach § 67 OWiG.
  2. Die kurzen Verjährungsfristen des Bußgeldrechts gelten nicht. Maßgeblich ist § 78 StGB; bei einer Strafdrohung bis zu einem Jahr beträgt die Verfolgungsverjährung drei Jahre.
  3. Eine Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann – oberhalb der Tilgungsgrenzen – im Führungszeugnis erscheinen.

Ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter begründet keine Pflicht zur Aussage in der Sache. Anzugeben sind nur die Angaben zur Person; die Angaben zum Vorwurf sind freiwillig. Weitere Einzelheiten dazu finden sich auf der Seite zum Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren, deren Grundsätze zur Person-/Sachtrennung auch im Strafverfahren gelten.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob im konkreten Fall § 22 StVG, § 267 StGB oder nur eine Ordnungswidrigkeit nach der FZV vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob eine Stempelplakette vorhanden war und welche Absicht sich nachweisen lässt.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-21
Letzte Prüfung:
2026-09-21
In Kraft seit:
2023-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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