Kfz-Steuer 2026 – Steuerpflicht, Berechnung, Befreiungen und Zahlung (KraftStG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Merkmal | Regelung |
| Rechtsgrundlage | Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) |
| Steuergegenstand | Halten inländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1); widerrechtliche Benutzung (Nr. 3); Zuteilung von Oldtimer- und roten Wiederholungskennzeichen (Nr. 4) |
| Steuerschuldner | Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist (§ 7 Nr. 1) |
| Dauer der Steuerpflicht | solange zugelassen, mindestens ein Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) |
| Bemessung Pkw ab 01.07.2009 | Kohlendioxidausstoß und Hubraum (§ 8 Nr. 1 Buchst. b) |
| Hubraumanteil Pkw (Erstzulassung ab 01.01.2021) | 2 Euro (Benzin) bzw. 9,50 Euro (Diesel) je angefangene 100 cm³ (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) |
| CO₂-Anteil Pkw (Erstzulassung ab 01.01.2021) | gestaffelt je Gramm über 95 g/km: 2,00 / 2,20 / 2,50 / 2,90 / 3,40 / 4,00 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) |
| Kräder | 1,84 Euro je angefangene 25 cm³ Hubraum (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) |
| Transporter bis 3 500 kg | je angefangene 200 kg: 11,25 / 12,02 / 12,78 Euro, gestaffelt nach Gesamtgewicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) |
| Kfz-Anhänger | 7,46 Euro je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 5) |
| Elektrofahrzeuge | Befreiung für zehn Jahre, längstens bis 31.12.2035 (§ 3d Abs. 1) |
| Schwerbehinderte | Befreiung bei Merkzeichen H, Bl, aG; 50 % Ermäßigung bei orangefarbenem Flächenaufdruck (§ 3a) |
| Zahlungszeitraum | Jahr im Voraus; halbjährlich ab > 500 Euro (+3 %), vierteljährlich ab > 1 000 Euro (+6 %) (§ 11) |
| Rundung | Abrundung auf volle Euro (§ 11 Abs. 5) |
| Zulassungsvoraussetzung | SEPA-Einzugsermächtigung und keine Steuerrückstände (§ 13) |
| Zwangsfolge bei Nichtzahlung | Außerbetriebsetzung von Amts wegen (§ 14) |
| Verwaltung | Zollverwaltung (Hauptzollämter) seit 01.07.2014 |
Wer zahlt und wann beginnt die Steuer?
Steuergegenstand ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten eines inländischen Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Ein Fahrzeug ist nach § 2 Abs. 3 KraftStG ein inländisches, wenn es unter die im Inland geltenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt. Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (§ 2 Abs. 1).
Steuerschuldner ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG nicht automatisch der Eigentümer, sondern die Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist, also der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Halter. Wer ein Auto verkauft, aber nicht ummeldet, bleibt deshalb steuerpflichtig, bis die Zulassung auf einen anderen übergeht oder das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird (zum Ablauf siehe [Kfz-Abmeldung und Halterwechsel](/fakten/kfz-abmeldung-halterwechsel-15-16-fzv.html)).
Die Steuer entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Zeitraums. Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei einem inländischen Fahrzeug, solange es zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Sie endet bei der Außerbetriebsetzung. Fallen die Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens auf verschiedene Tage, ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der letzte Tag maßgebend. Die zuständige Behörde kann einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seitdem nicht benutzt wurde und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat (§ 5 Abs. 4 Satz 2).
Wird ein zugelassenes Fahrzeug verändert und ändert sich dadurch die Steuerhöhe, beginnt die Steuerpflicht für das veränderte Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 5 Abs. 3). Fallen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung weg, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall (§ 5 Abs. 2 Satz 1).
Neben dem Halten besteuert das Gesetz auch die widerrechtliche Benutzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3): Sie liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die vorgeschriebene Zulassung benutzt wird (§ 2 Abs. 5). Die Steuerpflicht dauert dann, solange die widerrechtliche Benutzung währt, mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Zum Zulassungsverfahren siehe [Kfz-Zulassung (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html).
Wie wird die Steuer berechnet?
§ 8 KraftStG legt fest, woran sich die Steuer bemisst:
- Pkw (Klasse M1) mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009, die keine Elektrofahrzeuge sind: Kohlendioxidemissionen und Hubraum (§ 8 Nr. 1 Buchst. b).
- Pkw mit Erstzulassung bis 30. Juni 2009 und Krafträder: Hubraum; bei Pkw mit Hubkolbenmotor zusätzlich Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a).
- Wohnmobile: zulässiges Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen (§ 8 Nr. 1a).
- Andere Fahrzeuge (zum Beispiel Transporter, Lkw): zulässiges Gesamtgewicht; über 3 500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen (§ 8 Nr. 2).
Die Beträge stehen in § 9 KraftStG. Für den heute häufigsten Fall, den Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021, gilt § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c:
- Hubraumanteil: 2 Euro bei Fremdzündungsmotoren (Benzin) bzw. 9,50 Euro bei Selbstzündungsmotoren (Diesel) je angefangene 100 cm³.
- CO₂-Anteil: Für jedes Gramm Kohlendioxid je Kilometer über 95 g/km fällt je nach Stufe ein Betrag an: über 95 bis 115 g/km 2,00 Euro, über 115 bis 135 g/km 2,20 Euro, über 135 bis 155 g/km 2,50 Euro, über 155 bis 175 g/km 2,90 Euro, über 175 bis 195 g/km 3,40 Euro, über 195 g/km 4,00 Euro.
Maßgebend für die CO₂-Werte sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151. Die Feststellungen der Zulassungsbehörde zu Emissionen, Fahrzeugklassen und anderen technischen Bemessungsgrundlagen sind für die Steuer verbindlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2); die Werte stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Für Pkw mit Erstzulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 gilt § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: derselbe Hubraumanteil, aber 2 Euro je Gramm über einer Freigrenze, die vom Zulassungsjahr abhängt (120 g/km bis 31.12.2011, 110 g/km ab 01.01.2012, 95 g/km ab 01.01.2014). Bei Erstzulassung vor dem 1. September 2018 gilt nach der Übergangsregelung des § 18 Abs. 5 eine ältere Fassung dieser Vorschrift. Pkw mit Erstzulassung bis 30. Juni 2009 werden nach Hubraum und Schadstoffklasse besteuert (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a).
Weitere Sätze: Krafträder zahlen 1,84 Euro je angefangene 25 cm³ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Andere Kraftfahrzeuge bis 3 500 kg zahlen je angefangene 200 kg Gesamtgewicht 11,25 Euro (bis 2 000 kg), 12,02 Euro (über 2 000 bis 3 000 kg) bzw. 12,78 Euro (über 3 000 bis 3 500 kg) (§ 9 Abs. 1 Nr. 3). Kfz-Anhänger zahlen 7,46 Euro je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 5). Wohnmobile und Fahrzeuge über 3 500 kg haben eigene Gewichtsstaffeln mit Höchstbeträgen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 4). Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer je Kalendertag im Inland 0,51 Euro bei Pkw und Zweirädern (§ 9 Abs. 3 Nr. 1).
Befreiungen und Ermäßigungen
Elektrofahrzeuge (§ 3d KraftStG). Das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 2 ist steuerbefreit. Bei erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 wird die Befreiung zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung gewährt, längstens bis zum 31. Dezember 2035 (§ 3d Abs. 1). Die Befreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt; ist sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen, geht der Rest auf den neuen Halter über (§ 3d Abs. 2). Zeiten der Außerbetriebsetzung und Zeiten außerhalb eines Saisonkennzeichens verlängern die Befreiung nicht (§ 3d Abs. 3). Auch umgerüstete Fahrzeuge können befreit sein, wenn die Umrüstung zwischen 18. Mai 2016 und 31. Dezember 2030 erfolgte und für die verwendeten Teile eine Allgemeine Betriebserlaubnis vorliegt; die Befreiung beginnt hier mit der Feststellung durch die Zulassungsbehörde (§ 3d Abs. 4). Für Elektro-Fahrzeuge der Gewichtsklassen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a, die nicht (mehr) befreit sind, ermäßigt sich die Steuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2).
Schwerbehinderte Menschen (§ 3a KraftStG). Befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die mit dem Merkzeichen „H", „Bl" oder „aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (§ 3a Abs. 1). Bei orangefarbenem Flächenaufdruck im Ausweis ermäßigt sich die Steuer um 50 Prozent, solange die Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 SGB IX nicht in Anspruch nimmt (§ 3a Abs. 2). Die Vergünstigung gilt nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag; sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Güterbeförderung, zur entgeltlichen Personenbeförderung oder durch andere Personen für Fahrten ohne Bezug zur Fortbewegung oder Haushaltsführung der behinderten Person genutzt wird (§ 3a Abs. 3).
Weitere Befreiungen (§ 3 KraftStG) betreffen unter anderem nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge (Nr. 1), Fahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes (Nr. 5) sowie bestimmte land- und forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger (Nr. 7).
Ausgelaufene Vergünstigungen. Die Steuervergünstigung für besonders emissionsreduzierte Pkw nach § 10b KraftStG betraf Erstzulassungen vom 12. Juni 2020 bis 31. Dezember 2024 und endet spätestens am 31. Dezember 2025 (§ 10b Abs. 1 und 3); sie ist für 2026 nicht mehr relevant. Die Befreiung für schadstoffreduzierte Diesel-Pkw nach § 3b galt nur für Erstzulassungen 2011 bis 2013.
Oldtimer- und rote Kennzeichen. Für Oldtimerkennzeichen und rote Wiederholungskennzeichen besteuert § 1 Abs. 1 Nr. 4 nicht das Halten, sondern die Zuteilung des Kennzeichens; die Pauschale beträgt 191,73 Euro im Jahr, bei Kennzeichen nur für Krafträder 46,02 Euro (§ 9 Abs. 4). Einzelheiten stehen in [Oldtimer und H-Kennzeichen](/fakten/oldtimer-h-kennzeichen-fzv.html) und [Rotes Kennzeichen](/fakten/rotes-kennzeichen-06-haendlerkennzeichen-41-fzv.html).
Zahlung, Einzug und Fälligkeit
Entrichtungszeitraum. Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten (§ 11 Abs. 1). Beträgt die Jahressteuer mehr als 500 Euro, darf sie halbjährlich gezahlt werden (Hälfte der Jahressteuer plus 3 Prozent Aufgeld), bei mehr als 1 000 Euro auch vierteljährlich (Viertel plus 6 Prozent Aufgeld) (§ 11 Abs. 2). Ein Wechsel des Zeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit schriftlich angezeigt wird. Bei Saisonkennzeichen wird die Steuer tageweise berechnet, mit einem 365stel der Jahressteuer je Tag, wobei der 29. Februar nicht mitgezählt wird (§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 4). Die zu zahlende Steuer wird auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 5).
Einzug. Die Zulassungsbehörde darf ein steuerpflichtiges Fahrzeug erst zulassen, wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer von einem Konto des Halters oder eines Dritten vorliegt oder die Zollverwaltung wegen erheblicher Härte darauf verzichtet hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Praktisch ist das das SEPA-Lastschriftmandat, das bei der Zulassung abgegeben wird. Dazu gehört die Steuererklärung nach amtlichem Vordruck, die der Steuerschuldner bei der Zulassungsbehörde abgibt, wenn das Fahrzeug zugelassen werden soll, der Halter wechselt oder sich die Steuerhöhe durch Veränderung am Fahrzeug ändert (§ 12a Abs. 1 Nr. 1).
Rückstände blockieren die Zulassung. Eine Zulassung darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat; ein Rückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen (§ 13 Abs. 2).
Steuerbescheid. Die Steuer wird festgesetzt, unbefristet, wenn das Ende der Steuerpflicht nicht feststeht, sonst für einen bestimmten Zeitraum (§ 12 Abs. 1). Sie ist neu festzusetzen, wenn sich Bemessungsgrundlagen oder Steuersatz ändern, Befreiungen eintreten oder wegfallen oder die Steuerpflicht endet (§ 12 Abs. 2).
Nichtzahlung: Außerbetriebsetzung von Amts wegen
Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der Steuerverwaltung die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln (§ 14 Abs. 1 KraftStG). Das geschieht durch schriftlichen Verwaltungsakt; für Streitigkeiten darüber ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 14 Abs. 2). Wer danach weiterfährt, bewegt ein nicht mehr zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr; zum Zulassungsrecht siehe [Kfz-Zulassung (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html), zur Pflichtversicherung [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckung 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html).
Geltungsbereich
Das KraftStG gilt für das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im Inland, für ausländische Fahrzeuge während ihres Inlandsaufenthalts (mit Befreiungen, zum Beispiel § 3 Nr. 13 für ausländische Pkw bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr) sowie für die widerrechtliche Benutzung und die besonderen Kennzeichen. Nicht von der Kfz-Steuer erfasst sind Fahrzeuge, die nach § 3 Abs. 1 FZV von der Zulassungspflicht ausgenommen sind (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten (§ 1 Abs. 2).
Ausnahmen
Eine Befreiung greift nur solange ihre Voraussetzungen vorliegen: Wird ein befreites Fahrzeug zweckfremd benutzt, dauert die Steuerpflicht für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4). Bei Elektrofahrzeugen läuft die Befreiung unabhängig von Stilllegungszeiten weiter (§ 3d Abs. 3). Kraftfahrzeuganhänger können auf schriftlichen Antrag steuerfrei gestellt werden, solange sie nur hinter Kraftfahrzeugen mit Anhängerzuschlag (373,24 Euro im Jahr) mitgeführt werden und ein grünes Kennzeichen tragen (§ 10).
Häufige Fehler
- Verkauf ohne Ummeldung: Wer das Auto verkauft, aber nicht abmeldet, bleibt Steuerschuldner (§ 7 Nr. 1), solange die Zulassung auf ihn läuft.
- Elektro-Befreiung als „lebenslang" verstehen: Sie dauert zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis 31.12.2035, und gilt nur für Erstzulassungen bis 31.12.2030 (§ 3d Abs. 1).
- Schwerbehindertenvergünstigung ohne Antrag: Sie wird nur auf schriftlichen Antrag und nur für ein Fahrzeug gewährt (§ 3a Abs. 3).
- Steuer nach Hubraum allein schätzen: Bei Pkw ab 07/2009 zählt auch der CO₂-Wert aus der Zulassungsbescheinigung (§ 8 Nr. 1 Buchst. b).
- Rückstände ignorieren: Offene Steuer kann zur Außerbetriebsetzung von Amts wegen führen (§ 14) und die Neuzulassung auf den Halter blockieren (§ 13 Abs. 2).
Beispiel
Ein Benzin-Pkw mit 1 598 cm³ Hubraum, 130 g/km CO₂ und Erstzulassung im Jahr 2024. Der Hubraumanteil beträgt 16 angefangene 100-cm³-Einheiten mal 2 Euro, also 32 Euro. Der CO₂-Anteil ergibt sich aus 20 Gramm in der Stufe über 95 bis 115 g/km mal 2,00 Euro (40 Euro) und 15 Gramm in der Stufe über 115 bis 135 g/km mal 2,20 Euro (33 Euro), zusammen 73 Euro. Die Jahressteuer beträgt demnach 105 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, auf volle Euro abgerundet nach § 11 Abs. 5). Das Beispiel ist eine Rechenillustration; der festgesetzte Betrag ergibt sich aus dem Steuerbescheid der Zollverwaltung.
Was das praktisch bedeutet
Vor dem Kauf lohnt ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Hubraum, CO₂-Wert) und in den Kfz-Steuer-Rechner der Zollverwaltung. Beim Elektroauto ist das Datum der Erstzulassung entscheidend, weil von ihm die zehn Jahre laufen. Beim Verkauf sollte der Käufer das Fahrzeug zeitnah ummelden; beim Abmelden endet die Steuerpflicht mit dem letzten Tag von Entstempelung und Eintrag. Wer mehrere Fahrzeuge hält, kann bei der Zollverwaltung einen einheitlichen Fälligkeitstermin beantragen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a).
Siehe auch
- [Kfz-Zulassung – Verfahren, Unterlagen und Kosten (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html)
- [Kfz-Abmeldung und Halterwechsel](/fakten/kfz-abmeldung-halterwechsel-15-16-fzv.html)
- [Saison- und Kurzzeitkennzeichen](/fakten/saison-kurzzeitkennzeichen-fzv.html)
- [Oldtimer und H-Kennzeichen](/fakten/oldtimer-h-kennzeichen-fzv.html)
- [Wechselkennzeichen](/fakten/wechselkennzeichen-9-fzv.html)
- [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckung 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html)
- [Hauptuntersuchung (HU/TÜV) und AU](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html)
Quellen
- § 1 KraftStG (Steuergegenstand – Abs. 1 Nr. 1 Halten inländischer Fahrzeuge, Nr. 3 widerrechtliche Benutzung, Nr. 4 Oldtimer-/rote Kennzeichen; Abs. 2 Anwendung der Abgabenordnung) – am 08.10.2026 im Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__1.html [A]
- § 2 KraftStG (Begriffsbestimmungen – Abs. 1 Fahrzeuge, Abs. 2 Nr. 2 Verbindlichkeit der Feststellungen der Zulassungsbehörden, Abs. 3 inländisches Fahrzeug, Abs. 5 widerrechtliche Benutzung) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__2.html [A]
- § 3 KraftStG (Ausnahmen von der Besteuerung – Nr. 1, 5, 7, 13) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3.html [A]
- § 3a KraftStG (Vergünstigungen für Schwerbehinderte – Abs. 1 Befreiung bei H, Bl, aG; Abs. 2 50 % Ermäßigung; Abs. 3 ein Fahrzeug, Antrag, Entfallen) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3a.html [A]
- § 3d KraftStG (Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge – Abs. 1 Erstzulassung 18.05.2011 bis 31.12.2030, zehn Jahre, längstens bis 31.12.2035; Abs. 2 einmalig, Übergang auf neuen Halter; Abs. 3 Stilllegungszeiten; Abs. 4 Umrüstung) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3d.html [A]
- § 5 KraftStG (Dauer der Steuerpflicht – Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__5.html [A]
- § 6 KraftStG (Entstehung der Steuer) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__6.html [A]
- § 7 KraftStG (Steuerschuldner – Nr. 1 Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__7.html [A]
- § 8 KraftStG (Bemessungsgrundlage – Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 1a, Nr. 2) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__8.html [A]
- § 9 KraftStG (Steuersatz – Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5; Abs. 2 Elektrofahrzeuge; Abs. 3 ausländische Fahrzeuge; Abs. 4 besondere Kennzeichen) – am 08.10.2026 im Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__9.html [A]
- § 10 KraftStG (Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger – Anhängerzuschlag 373,24 Euro) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__10.html [A]
- § 10b KraftStG (Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Pkw – Erstzulassung 12.06.2020 bis 31.12.2024, Ende spätestens 31.12.2025) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__10b.html [A]
- § 11 KraftStG (Entrichtungszeiträume – Jahr im Voraus, Halbjahr +3 %, Vierteljahr +6 %, tageweise Entrichtung, Abrundung) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__11.html [A]
- § 12 KraftStG (Steuerfestsetzung) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__12.html [A]
- § 12a KraftStG (Steuererklärungspflicht – Abs. 1 Nr. 1) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__12a.html [A]
- § 13 KraftStG (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung – Einzugsermächtigung, keine Steuerrückstände, Bagatellgrenze 5 Euro) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__13.html [A]
- § 14 KraftStG (Außerbetriebsetzung von Amts wegen) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__14.html [A]
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 342) geändert worden ist" – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html [A]
- Zoll online – Kraftfahrzeugsteuer (Verwaltung durch die Zollverwaltung seit 1. Juli 2014, Kfz-Steuer-Rechner, SEPA-Lastschriftverfahren) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/kraftfahrzeugsteuer_node.html [A]
- Wikidata-Item „Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland", Q1785984 – am 08.10.2026 über Special:EntityData verifiziert (de-Label „Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland", dewiki-Sitelink „Kraftfahrzeugsteuer (Deutschland)", keine Weiterleitung): https://www.wikidata.org/wiki/Q1785984 [D]
- Wikidata-Item „Elektrofahrzeug", Q13629441 – am 08.10.2026 über Special:EntityData verifiziert (en „electric vehicle", dewiki-Sitelink „Elektrofahrzeug"): https://www.wikidata.org/wiki/Q13629441 [D]
- Wikidata-Item „Fahrzeug-Zulassungsverordnung", Q1392780 – am 08.10.2026 über Special:EntityData erneut verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1392780 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-08: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Normtexte der §§ 1, 2, 3, 3a, 3d, 5 bis 8, 9, 10, 10b, 11, 12, 12a, 13 und 14 KraftStG sowie die Gesamtausgabe (Stand: Gesetz vom 22.12.2025) wurden am 08.10.2026 im Volltext von gesetze-im-internet.de abgerufen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-08
- Gültig ab: 2026-10-08
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (KraftStG – gesetze-im-internet.de; Zollverwaltung)
- Lizenz: CC BY 4.0