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Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung 2026 – Obliegenheitsverletzung (Alkohol, ohne Führerschein, Unfallflucht), Höchstgrenzen 5.000 € / 2.500 € nach §§ 5–7 KfzPflVV und Rückgriff nach § 116 VVG In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-05 · letzte Prüfung: 2026-11-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt dem Unfallgegner immer – auch wenn der eigene Fahrer betrunken war, keinen Führerschein hatte oder Unfallflucht begangen hat (§ 117 Abs. 1 VVG). Ist der Versicherer dem eigenen Versicherungsnehmer gegenüber wegen einer Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise leistungsfrei, holt er sich das Geld anschließend im Regress zurück (§ 116 Abs. 1 VVG). Dieser Rückgriff ist bei der Kfz-Pflichtversicherung gedeckelt: Bei Verstößen vor dem Unfall (z. B. Trunkenheitsfahrt, Fahren ohne Fahrerlaubnis) auf höchstens je 5.000 Euro (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV), bei Verstößen nach dem Unfall (z. B. Verletzung der Aufklärungspflicht) auf höchstens 2.500 Euro, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung auf höchstens 5.000 Euro (§ 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV). Unbegrenzt ist der Regress nur bei Bereicherungsabsicht (§ 7 KfzPflVV) und gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine Straftat erlangt hat (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KfzPflVV).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zahlt die Versicherung dem Geschädigten trotz Obliegenheitsverletzung?Ja – die Leistungspflicht gegenüber dem Dritten bleibt bestehen (§ 117 Abs. 1 VVG), im Rahmen der Mindestversicherungssumme (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VVG)
Rechtsgrundlage des RegressesInnenausgleich unter Gesamtschuldnern: Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht leistungspflichtig ist, haftet im Innenverhältnis der Versicherungsnehmer allein (§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG)
Verjährungsbeginn des Regressanspruchsmit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird (§ 116 Abs. 2 VVG)
Welche Obliegenheiten vor dem Unfall dürfen vereinbart werden?abschließender Katalog in § 5 Abs. 1 KfzPflVV: Verwendungszweck, nicht genehmigte Rennveranstaltungen, Motorsport, unberechtigter Gebrauch, Fahren ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis, Fahren unter Alkohol/berauschenden Mitteln bei fehlender Fahrsicherheit, Wechselkennzeichen
Höchstgrenze vor dem Unfallje 5.000 Euro gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen – gilt auch bei Gefahrerhöhung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV)
Höchstgrenze nach dem Unfall2.500 Euro bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV)
Besonders schwerwiegende Vorsatztat nach dem UnfallVerletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht: höchstens 5.000 Euro (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV)
Unbegrenzter RegressBereicherungsabsicht (hinsichtlich des erlangten Vorteils), unberechtigtes Anerkenntnis/Befriedigung, Anzeigepflichtverletzung, Prozessführung entzogen (hinsichtlich des Mehrbetrags) – § 7 KfzPflVV; Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KfzPflVV)
VerschuldensmaßstabVorsatz → leistungsfrei; grobe Fahrlässigkeit → Kürzung nach Schwere des Verschuldens; Beweislast für fehlende grobe Fahrlässigkeit beim Versicherungsnehmer (§ 28 Abs. 2 VVG)
KausalitätsgegenbeweisLeistungspflicht bleibt, soweit die Verletzung für Eintritt/Feststellung des Versicherungsfalls und Umfang der Leistung nicht ursächlich war – nicht bei Arglist (§ 28 Abs. 3 VVG)
Belehrung bei Auskunfts-/AufklärungsobliegenheitLeistungsfreiheit setzt einen gesonderten Hinweis in Textform auf diese Rechtsfolge voraus (§ 28 Abs. 4 VVG)
Vorsätzlich herbeigeführter SchadenVersicherer nicht leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden beim Dritten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat (§ 103 VVG)

Geltungsbereich

Obliegenheiten vor dem Unfall (§ 5 KfzPflVV)

§ 5 Abs. 1 KfzPflVV erlaubt nur folgende Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls:

  1. das Fahrzeug nur zum vereinbarten Verwendungszweck zu nutzen (Nr. 1),
  2. keine behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt (Nr. 2),
  3. Motorsport nur in abgegrenztem Gebiet mit Zugangsbeschränkung und Versicherungsschutz nach § 5d PflVG (Nr. 2a),
  4. kein unberechtigter Gebrauch und kein wissentliches Gebrauchenlassen durch Unberechtigte (Nr. 3),
  5. kein Fahren auf öffentlichen Wegen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat (Nr. 4),
  6. kein Fahren, wenn der Fahrer infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht sicher in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen (Nr. 5),
  7. ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen nur mit vollständigem Wechselkennzeichen zu benutzen (Nr. 6).

Schutz für Halter und Eigentümer: Bei den Nr. 3 bis 5 (unberechtigter Gebrauch, fehlende Fahrerlaubnis, Trunkenheit) wird der Versicherer gegenüber Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer nur frei, wenn diese die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht haben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KfzPflVV). Wer etwa sein Auto einem Bekannten leiht, ohne dessen fehlende Fahrerlaubnis zu kennen oder kennen zu müssen, haftet daher im Regress nicht. Wird der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer als Insasse, der nicht selbst gefahren ist, geschädigt, kann der Versicherer sich wegen einer Trunkenheitsfahrt des Fahrers (Nr. 5) ihm gegenüber nicht auf Leistungsfreiheit berufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KfzPflVV).

Höchstgrenze: Die Leistungsfreiheit ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf höchstens je 5.000 Euro beschränkt – auch wenn der Schaden des Unfallgegners viel höher ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV). Dieselbe Grenze gilt bei Gefahrerhöhung. Ausnahme: Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat (z. B. Diebstahl), gilt keine Grenze (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KfzPflVV).

Obliegenheiten nach dem Unfall (§§ 6, 7 KfzPflVV)

Nach dem Unfall treffen den Versicherungsnehmer typischerweise Anzeige-, Auskunfts-, Aufklärungs- und Schadensminderungsobliegenheiten; ihr genauer Inhalt ergibt sich aus den AKB des Vertrags. Für die Rechtsfolgen gilt:

Ob ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) zugleich eine Aufklärungsobliegenheit nach den AKB verletzt, hängt von der Vertragsfassung und dem Einzelfall ab. Zur Strafbarkeit: [Unfallflucht (§ 142 StGB)](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html).

Wie viel wird zurückgefordert? (§ 28 VVG)

Die KfzPflVV setzt nur die Obergrenze. Innerhalb dieser Grenze bestimmt § 28 VVG, ob und in welcher Höhe der Versicherer leistungsfrei ist:

| Verschulden | Folge (§ 28 Abs. 2, 3 VVG) | |---|---| | einfache Fahrlässigkeit | keine Leistungsfreiheit – kein Regress | | grobe Fahrlässigkeit | Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens; Versicherungsnehmer muss fehlende grobe Fahrlässigkeit beweisen | | Vorsatz | Leistungsfreiheit (bis zur Höchstgrenze der KfzPflVV) | | fehlende Ursächlichkeit | Leistungspflicht bleibt, soweit die Verletzung nicht ursächlich war – außer bei Arglist |

Außerdem kann der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall den Vertrag binnen eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen (§ 28 Abs. 1 VVG). Ein vertragliches Rücktrittsrecht wegen Obliegenheitsverletzung ist unwirksam (§ 28 Abs. 5 VVG).

Beispiel

*Fiktives Beispiel.* F fährt mit dem eigenen, bei V haftpflichtversicherten Pkw alkoholbedingt fahrunsicher und verursacht einen Unfall; der Unfallgegner hat einen Schaden von 30.000 Euro.

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Stand und Offen

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-05
Letzte Prüfung:
2026-11-05
In Kraft seit:
1994-08-04
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0