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Kleingewerbe vs. Gewerbe – Anmeldung, IHK, HGB-Pflichten

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kleingewerbe vs. Gewerbe – Anmeldung, IHK, HGB-Pflichten

Kurzantwort

„Kleingewerbe" ist kein gesetzlicher Begriff, sondern bezeichnet ein Einzelunternehmen unterhalb der kaufmännischen Schwelle des HGB. Wer als Kleingewerbe gilt, ist Nicht-Kaufmann (§ 1 Abs. 2 HGB) und hat vereinfachte Buchführung (Einnahmenüberschussrechnung statt Bilanz). Die Schwelle ist nicht zahlenmäßig fixiert – maßgeblich ist, ob ein „nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" erforderlich ist (§ 1 Abs. 2 HGB). Faustregel: bis ca. 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn spricht viel für Kleingewerbe. Gewerbeanmeldung ist bei beiden Pflicht (§ 14 GewO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage HGB-Kaufmann§ 1 HGB [gesetze-im-internet.de, § 1 HGB]
Rechtsgrundlage Gewerbeordnung§ 14 GewO – Anmeldungspflicht [gesetze-im-internet.de, § 14 GewO]
Anmeldepflicht Gewerbescheinimmer bei Gewerbeausübung [§ 14 GewO]
Gebühr Gewerbescheinzwischen 20 € und 65 € je nach Gemeinde
HGB-Pflicht Bilanzierungbei „kaufmännischer Einrichtung" nötig [§ 238 HGB]
Faustregel kaufmännisch> 600.000 € Umsatz ODER > 60.000 € Gewinn (richterrechtlich)
Eintragung Handelsregisterbei Kaufmann: Pflicht; Kleingewerbe: freiwillig [§ 2 HGB]
IHK-Pflichtmitgliedschaftfür alle gewerbetreibenden natürlichen/juristischen Personen [§ 2 IHKG]
IHK-Beitrag-Grundbeitragje nach IHK ca. 150–250 €/Jahr
IHK-Befreiung Existenzgründerbei Gewinn < 5.200 € im Gründungsjahr Befreiung [§ 3 Abs. 3 IHKG]
Buchführung KleingewerbeEÜR (Einnahmenüberschussrechnung) [§ 4 Abs. 3 EStG]
Buchführungspflicht ab SchwellenUmsatz > 800.000 € ODER Gewinn > 80.000 € = doppelte Buchführung [§ 141 AO]
Unterschied zu FreiberuflerFreiberufler nach § 18 EStG (Katalogberufe wie Arzt, Anwalt, Berater) – keine GewSt, keine IHK
Kleinunternehmer USt § 19 UStGunabhängig davon: < 25.000 € Vorjahr und < 100.000 € lfd. Jahr [seit 2025]
Gewerbesteuer Freibetrag24.500 € bei Einzelunternehmer [§ 11 GewStG]
Pflicht zur Firmanur Kaufmann (eingetragene Firma); Kleingewerbe nutzt Klarnamen
RechnungsstellungPflichtangaben § 14 Abs. 4 UStG; auch für Kleingewerbe
Handelsregister freiwilligEintragung lässt sich auch wieder löschen [§ 2 S. 3 HGB]
Vor- und Nachteile HandelsregisterVorteil: Firmenrecht, Prokura, Vollmachten; Nachteil: HGB-Pflichten, doppelte Buchführung

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand