Sachliche Zuständigkeit von Amts- und Landgericht (§§ 23, 71 GVG)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Was regelt die sachliche Zuständigkeit? | ob Amtsgericht oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist |
| Grundregel Amtsgericht | vermögensrechtliche Streitigkeiten mit Streitwert bis 10.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG) |
| Grundregel Landgericht | Auffangzuständigkeit für alle nicht dem AG zugewiesenen Ansprüche, also über 10.000 € (§ 71 Abs. 1 GVG) |
| Wertgrenze seit 01.01.2026 | 10.000 € – angehoben von 5.000 € (BGBl. I Nr. 318) |
| AG ausschließlich (streitwertunabhängig) | Wohnraummiete (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG), Reise-/Gastwirtssachen (lit. b), Familiensachen (§ 23a GVG) |
| LG ausschließlich (streitwertunabhängig) | u. a. Amtshaftung, Presse-/Rundfunkansprüche, bestimmte Bau- und Vergabesachen (§ 71 Abs. 2 GVG) |
| Streitwertberechnung | §§ 2–9 ZPO; Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) bleiben unberücksichtigt (§ 4 ZPO); Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche (§ 5 ZPO) |
| Anwaltszwang | kein Anwaltszwang vor dem AG (Parteiprozess); Anwaltszwang vor LG, OLG, BGH (§ 78 ZPO) |
| Prüfung | von Amts wegen; sachliche Zuständigkeit nicht frei vereinbar (§ 40 Abs. 2 ZPO) |
| Rügelose Einlassung | begründet die Zuständigkeit des an sich unzuständigen AG, wenn der Beklagte ohne Rüge zur Hauptsache verhandelt (§ 39 ZPO) |
| Falsches Gericht angerufen | auf Antrag bindende Verweisung an das zuständige Gericht (§ 281 ZPO) |
| Übergangsrecht | neue 10.000-€-Grenze für ab 01.01.2026 anhängige Verfahren; laufende Verfahren behalten ihr Gericht (perpetuatio fori, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) |
Was „sachliche Zuständigkeit" bedeutet
Bevor ein Zivilgericht in der Sache entscheidet, muss geklärt sein, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Das Prozessrecht unterscheidet dabei drei Arten von Zuständigkeit:
- Sachliche Zuständigkeit: Welche Gerichtsart – Amtsgericht oder Landgericht – entscheidet in erster Instanz? Das richtet sich nach den §§ 23, 23a, 71 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).
- Örtliche Zuständigkeit: Welches konkrete Gericht am jeweiligen Ort ist zuständig (z. B. Amtsgericht München oder Amtsgericht Hamburg)? Das regeln die §§ 12 ff. ZPO (allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten sowie besondere Gerichtsstände).
- Funktionelle Zuständigkeit: Welcher Spruchkörper bzw. welche Instanz nimmt eine bestimmte Aufgabe wahr (z. B. Einzelrichter, Kammer, Rechtspfleger)?
Diese Seite behandelt nur die sachliche Zuständigkeit im Zivilprozess (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten). Für Straf-, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit gelten eigene Regeln.
Die Grundregel: Streitwert entscheidet (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG)
Im Regelfall entscheidet der Streitwert über die sachliche Zuständigkeit:
- Das Amtsgericht ist zuständig für vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG).
- Das Landgericht ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für alle Ansprüche zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (§ 71 Abs. 1 GVG). Praktisch bedeutet das: Beträgt der Streitwert mehr als 10.000 Euro, ist das Landgericht das Eingangsgericht. Diese Regelung wird als Auffangzuständigkeit des Landgerichts bezeichnet.
Ein Beispiel: Eine Kaufpreisklage über 8.000 Euro gehört vor das Amtsgericht, eine über 15.000 Euro vor das Landgericht – vorausgesetzt, es greift keine der streitwertunabhängigen Sonderzuständigkeiten.
Wichtige Änderung zum 1. Januar 2026: Die Wertgrenze wurde von 5.000 Euro auf 10.000 Euro verdoppelt (Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025, BGBl. I Nr. 318). Der Gesetzgeber verwies darauf, dass der Zuständigkeitsstreitwert zuletzt 1993 angepasst worden war. Folge: Deutlich mehr Zivilprozesse fallen seither in die erste Instanz der Amtsgerichte.
Wie der Streitwert berechnet wird (§§ 2–9 ZPO)
Der für die Zuständigkeit maßgebliche Zuständigkeitsstreitwert richtet sich nach den §§ 2 bis 9 ZPO:
- Bei einer bezifferten Geldforderung entspricht der Streitwert dem geforderten Betrag; im Übrigen setzt das Gericht den Wert nach freiem Ermessen fest (§ 3 ZPO).
- Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben als Nebenforderungen unberücksichtigt, wenn sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (§ 4 ZPO). Wer 9.800 Euro Hauptforderung zuzüglich Zinsen einklagt, bleibt also beim Amtsgericht.
- Werden mehrere Ansprüche in einer Klage verbunden, werden ihre Werte grundsätzlich zusammengerechnet (§ 5 ZPO). Dadurch kann die Summe über die 10.000-Euro-Grenze steigen und das Landgericht zuständig werden.
Streitwertunabhängige Zuständigkeiten des Amtsgerichts (§§ 23 Nr. 2, 23a GVG)
Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig – auch wenn es um sehr hohe Beträge geht:
- Wohnraummietstreitigkeiten: Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über das Bestehen eines solchen Mietverhältnisses gehören stets vor das Amtsgericht (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG). Eine Mietstreitigkeit über 30.000 Euro bleibt also beim Amtsgericht.
- Reise- und Gastwirtssachen: Bestimmte Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten (§ 23 Nr. 2 lit. b GVG).
- Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit: In Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Amtsgericht – als Familiengericht bzw. Betreuungsgericht – zuständig (§ 23a GVG). Diese Verfahren richten sich nach dem FamFG.
Streitwertunabhängige Zuständigkeiten des Landgerichts (§ 71 Abs. 2 GVG)
Umgekehrt sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig für bestimmte Materien (§ 71 Abs. 2 GVG), unter anderem:
- Amtshaftungsansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Nichtvornahme von Amtshandlungen,
- Ansprüche auf die Höhe der Vergütung nach einer Anordnung des Bestellers im Bauvertrag (§ 650c BGB),
- Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckwerke, Rundfunk, Film und andere audiovisuelle Medien einschließlich des Internets (Presse- und Äußerungsrecht),
- Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus dem Wettbewerbsrecht eine andere Zuständigkeit ergibt.
Am Landgericht können solche Verfahren zudem vor einer Kammer für Handelssachen landen, wenn eine Handelssache vorliegt und ein entsprechender Antrag gestellt wird (§§ 93 ff. GVG).
Anwaltszwang: der wichtigste praktische Unterschied (§ 78 ZPO)
Ob Amts- oder Landgericht zuständig ist, entscheidet auch darüber, ob ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss:
- Vor dem Amtsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang – die Parteien können den Prozess selbst führen (Parteiprozess). Eine wichtige Ausnahme sind Familiensachen, in denen § 114 FamFG regelmäßig anwaltliche Vertretung verlangt.
- Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO – Anwaltsprozess); vor dem Bundesgerichtshof nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt.
Weil der Anwaltszwang an die Zuständigkeit des Landgerichts anknüpft, hat die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auf 10.000 Euro mittelbar auch den Anwaltszwang verschoben: Klagen bis 10.000 Euro können seit dem 1. Januar 2026 ohne Anwalt vor dem Amtsgericht geführt werden. Die Anwaltschaft (u. a. der Deutsche Anwaltverein) hatte sich dafür ausgesprochen, den Anwaltszwang von der Wertgrenze zu entkoppeln und bei 5.000 Euro zu belassen; umgesetzt wurde das nicht.
Prüfung, Verweisung und rügelose Einlassung
Die sachliche Zuständigkeit wird vom Gericht von Amts wegen geprüft. Anders als bei der örtlichen Zuständigkeit können die Parteien die sachliche Zuständigkeit nicht frei vereinbaren (§ 40 Abs. 2 ZPO).
- Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO): Verhandelt der Beklagte vor dem an sich unzuständigen Amtsgericht zur Hauptsache, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, wird dessen Zuständigkeit begründet. Das gilt nicht für ausschließliche Zuständigkeiten und – im amtsgerichtlichen Verfahren – nur nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis (§ 504 ZPO).
- Verweisung (§ 281 ZPO): Hat der Kläger das falsche Gericht angerufen, spricht das Gericht sich auf Antrag für unzuständig aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht. Der Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend; ein neuer Prozess muss nicht angestrengt werden.
- Nachträgliche Wertüberschreitung (§ 506 ZPO): Erhöht sich der Streitwert im amtsgerichtlichen Verfahren über 10.000 Euro (z. B. durch Klageerweiterung), verweist das Amtsgericht den Rechtsstreit auf Antrag an das Landgericht.
Übergangsrecht: ab wann die 10.000-Euro-Grenze gilt
Die neue Wertgrenze von 10.000 Euro gilt für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig werden. Für Verfahren, die vorher bereits anhängig waren, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit – das Gericht, bei dem der Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, bleibt zuständig, auch wenn sich die zuständigkeitsbegründenden Umstände später ändern (perpetuatio fori, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Für die Frage, welches Gericht anzurufen ist, kommt es also auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung an.
Häufige Fehler
- „Ab 5.000 Euro muss ich zum Landgericht." Nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2026 ist das Amtsgericht bis 10.000 Euro zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG); erst darüber beginnt die Zuständigkeit des Landgerichts (§ 71 Abs. 1 GVG). Die alte 5.000-Euro-Grenze galt bis Ende 2025.
- „Bei hohem Mietstreit ist immer das Landgericht zuständig." Falsch. Streitigkeiten aus Wohnraummiete gehören unabhängig vom Streitwert stets vor das Amtsgericht (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG) – auch bei fünfstelligen Beträgen.
- „Zinsen zählen für den Streitwert mit." Nein. Als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen und Kosten bleiben bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt (§ 4 ZPO). Maßgeblich ist die Hauptforderung.
- „Vor dem Amtsgericht brauche ich immer einen Anwalt." In der Regel nicht. Vor dem Amtsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang (§ 78 ZPO im Umkehrschluss); Klagen bis 10.000 Euro können selbst geführt werden. Ausnahme: Familiensachen.
- „Wenn ich das falsche Gericht anrufe, ist die Klage verloren." Nein. Das Gericht verweist den Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Gericht (§ 281 ZPO); der Beschluss ist bindend. Eine erneute Klage ist nicht nötig.
- „Die Parteien können vereinbaren, welches Gericht sachlich zuständig ist." Grundsätzlich nicht. Die sachliche Zuständigkeit ist der Parteivereinbarung entzogen (§ 40 Abs. 2 ZPO); nur über die rügelose Einlassung vor dem Amtsgericht kann dessen Zuständigkeit im Einzelfall begründet werden (§ 39 ZPO).
Quellen
- § 23 GVG – Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (Streitwert bis 10.000 €; Wohnraummiete; Fassung seit 01.01.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html
- § 23a GVG – Zuständigkeit des Amtsgerichts in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23a.html
- § 71 GVG – Zuständigkeit der Landgerichte (Auffangzuständigkeit Abs. 1; ausschließliche Zuständigkeiten Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__71.html
- § 72 GVG – Landgericht als Berufungsgericht gegen amtsgerichtliche Urteile: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__72.html
- § 3 ZPO – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__3.html
- § 4 ZPO – Wertberechnung; Nebenforderungen bleiben unberücksichtigt: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__4.html
- § 5 ZPO – Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__5.html
- § 39 ZPO – Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__39.html
- § 40 ZPO – Unzulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__40.html
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess (Anwaltszwang vor LG, OLG, BGH): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html
- § 281 ZPO – Verweisung bei Unzuständigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__281.html
- § 506 ZPO – Verweisung bei nachträglicher Wertüberschreitung im AG-Verfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__506.html
- § 261 ZPO – Rechtshängigkeit; perpetuatio fori (Abs. 3 Nr. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__261.html
- BGBl. I Nr. 318 (Ausfertigung 08.12.2025) – Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte u. a. (Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auf 10.000 €, in Kraft 01.01.2026): https://dejure.org/BGBl/2025/BGBl._I_Nr._318