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Sachliche Zuständigkeit von Amts- und Landgericht (§§ 23, 71 GVG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-20 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht Landgericht § 23 GVG § 71 GVG § 78 ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in erster Instanz vor dem Amtsgericht (AG) oder dem Landgericht (LG) verhandelt wird. Maßgeblich ist grundsätzlich der Streitwert: Das Amtsgericht ist zuständig für vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert 10.000 Euro nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG). Für alles darüber ist das Landgericht zuständig, das alle nicht den Amtsgerichten zugewiesenen Ansprüche erfasst (§ 71 Abs. 1 GVG – Auffangzuständigkeit). Zum 1. Januar 2026 wurde der Zuständigkeitsstreitwert von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben (BGBl. I Nr. 318) – die erste Anhebung seit 1993. Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig u. a. für Wohnraummietstreitigkeiten (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG) und Familiensachen (§ 23a GVG), das Landgericht u. a. für Amtshaftungsansprüche und Presseansprüche (§ 71 Abs. 2 GVG). Vor dem Amtsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang (Parteiprozess), vor dem Landgericht dagegen schon (§ 78 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Was regelt die sachliche Zuständigkeit?ob Amtsgericht oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist
Grundregel Amtsgerichtvermögensrechtliche Streitigkeiten mit Streitwert bis 10.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG)
Grundregel LandgerichtAuffangzuständigkeit für alle nicht dem AG zugewiesenen Ansprüche, also über 10.000 € (§ 71 Abs. 1 GVG)
Wertgrenze seit 01.01.202610.000 € – angehoben von 5.000 € (BGBl. I Nr. 318)
AG ausschließlich (streitwertunabhängig)Wohnraummiete (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG), Reise-/Gastwirtssachen (lit. b), Familiensachen (§ 23a GVG)
LG ausschließlich (streitwertunabhängig)u. a. Amtshaftung, Presse-/Rundfunkansprüche, bestimmte Bau- und Vergabesachen (§ 71 Abs. 2 GVG)
Streitwertberechnung§§ 2–9 ZPO; Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) bleiben unberücksichtigt (§ 4 ZPO); Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche (§ 5 ZPO)
Anwaltszwangkein Anwaltszwang vor dem AG (Parteiprozess); Anwaltszwang vor LG, OLG, BGH (§ 78 ZPO)
Prüfungvon Amts wegen; sachliche Zuständigkeit nicht frei vereinbar (§ 40 Abs. 2 ZPO)
Rügelose Einlassungbegründet die Zuständigkeit des an sich unzuständigen AG, wenn der Beklagte ohne Rüge zur Hauptsache verhandelt (§ 39 ZPO)
Falsches Gericht angerufenauf Antrag bindende Verweisung an das zuständige Gericht (§ 281 ZPO)
Übergangsrechtneue 10.000-€-Grenze für ab 01.01.2026 anhängige Verfahren; laufende Verfahren behalten ihr Gericht (perpetuatio fori, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)

Was „sachliche Zuständigkeit" bedeutet

Bevor ein Zivilgericht in der Sache entscheidet, muss geklärt sein, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Das Prozessrecht unterscheidet dabei drei Arten von Zuständigkeit:

Diese Seite behandelt nur die sachliche Zuständigkeit im Zivilprozess (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten). Für Straf-, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit gelten eigene Regeln.

Die Grundregel: Streitwert entscheidet (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG)

Im Regelfall entscheidet der Streitwert über die sachliche Zuständigkeit:

Ein Beispiel: Eine Kaufpreisklage über 8.000 Euro gehört vor das Amtsgericht, eine über 15.000 Euro vor das Landgericht – vorausgesetzt, es greift keine der streitwertunabhängigen Sonderzuständigkeiten.

Wichtige Änderung zum 1. Januar 2026: Die Wertgrenze wurde von 5.000 Euro auf 10.000 Euro verdoppelt (Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025, BGBl. I Nr. 318). Der Gesetzgeber verwies darauf, dass der Zuständigkeitsstreitwert zuletzt 1993 angepasst worden war. Folge: Deutlich mehr Zivilprozesse fallen seither in die erste Instanz der Amtsgerichte.

Wie der Streitwert berechnet wird (§§ 2–9 ZPO)

Der für die Zuständigkeit maßgebliche Zuständigkeitsstreitwert richtet sich nach den §§ 2 bis 9 ZPO:

Streitwertunabhängige Zuständigkeiten des Amtsgerichts (§§ 23 Nr. 2, 23a GVG)

Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig – auch wenn es um sehr hohe Beträge geht:

Streitwertunabhängige Zuständigkeiten des Landgerichts (§ 71 Abs. 2 GVG)

Umgekehrt sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig für bestimmte Materien (§ 71 Abs. 2 GVG), unter anderem:

Am Landgericht können solche Verfahren zudem vor einer Kammer für Handelssachen landen, wenn eine Handelssache vorliegt und ein entsprechender Antrag gestellt wird (§§ 93 ff. GVG).

Anwaltszwang: der wichtigste praktische Unterschied (§ 78 ZPO)

Ob Amts- oder Landgericht zuständig ist, entscheidet auch darüber, ob ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss:

Weil der Anwaltszwang an die Zuständigkeit des Landgerichts anknüpft, hat die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auf 10.000 Euro mittelbar auch den Anwaltszwang verschoben: Klagen bis 10.000 Euro können seit dem 1. Januar 2026 ohne Anwalt vor dem Amtsgericht geführt werden. Die Anwaltschaft (u. a. der Deutsche Anwaltverein) hatte sich dafür ausgesprochen, den Anwaltszwang von der Wertgrenze zu entkoppeln und bei 5.000 Euro zu belassen; umgesetzt wurde das nicht.

Prüfung, Verweisung und rügelose Einlassung

Die sachliche Zuständigkeit wird vom Gericht von Amts wegen geprüft. Anders als bei der örtlichen Zuständigkeit können die Parteien die sachliche Zuständigkeit nicht frei vereinbaren (§ 40 Abs. 2 ZPO).

Übergangsrecht: ab wann die 10.000-Euro-Grenze gilt

Die neue Wertgrenze von 10.000 Euro gilt für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig werden. Für Verfahren, die vorher bereits anhängig waren, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit – das Gericht, bei dem der Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, bleibt zuständig, auch wenn sich die zuständigkeitsbegründenden Umstände später ändern (perpetuatio fori, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Für die Frage, welches Gericht anzurufen ist, kommt es also auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung an.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-20
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0