Krankenfahrten und Fahrkosten (§ 60 SGB V) – wann die Krankenkasse zahlt
Krankenfahrten und Fahrkosten (§ 60 SGB V) – wann die Krankenkasse zahlt
Kurzantwort
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Fahrkosten nach § 60 SGB V nur, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig und ärztlich verordnet ist. Bei stationären Behandlungen, Rettungsfahrten, vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a SGB V) sowie stationärersetzenden ambulanten Operationen (§ 115b SGB V) werden die Kosten grundsätzlich übernommen — meist ohne vorherige Genehmigung. Fahrten zu einer ambulanten Behandlung zahlt die Kasse dagegen nur in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) festgelegt hat: bei Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5 sowie bei einer hochfrequenten Dauertherapie wie Dialyse oder Chemo-/Strahlentherapie. In jedem Fall trägt der Versicherte eine Zuzahlung von 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt (§ 60 Abs. 2 iVm § 61 SGB V) — bei Fahrkosten ausnahmsweise auch Kinder und Jugendliche.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 60 SGB V iVm Krankentransport-Richtlinie des G-BA [gesetze-im-internet.de] |
| Zuzahlung pro Fahrt | 10 % des Fahrpreises, mind. 5 €, max. 10 €, nie mehr als tatsächliche Kosten [§ 60 Abs. 2 iVm § 61 SGB V] |
| Zuzahlung Kinder und Jugendliche | Ja – bei Fahrkosten müssen ausnahmsweise auch Minderjährige zuzahlen [§ 60 Abs. 2 SGB V] |
| Fahrt zu stationärer Behandlung | Übernahmefähig, keine Vorab-Genehmigung [§ 60 Abs. 2 SGB V] |
| Rettungsfahrt zum Krankenhaus | Übernahmefähig, auch ohne stationäre Aufnahme |
| Vor- und nachstationäre Behandlung | Übernahmefähig [§ 115a SGB V] |
| Stationärersetzende ambulante Operation | Übernahmefähig [§ 115b SGB V] |
| Ambulante Behandlung – Grundsatz | Nur in besonderen Ausnahmefällen der KT-RL |
| Ausnahme Schwerbehinderung | Merkzeichen aG, Bl oder H |
| Ausnahme Pflegebedürftigkeit | Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 |
| Genehmigungsfiktion | Krankenfahrt (Taxi, Mietwagen, ÖPNV, Pkw) gilt für berechtigten Personenkreis mit ärztlicher Verordnung als genehmigt |
| Genehmigung Krankentransportwagen (KTW) | Immer vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich |
| Ausnahme hochfrequente Dauertherapie | z. B. Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie – vorherige Genehmigung erforderlich |
| Gesundheits- und Krebsfrüherkennung | Fahrten nach §§ 25, 25a, 26 SGB V für berechtigten Personenkreis umfasst |
| Fahrten zu Reha oder Kur | Nicht Teil der KT-RL – Kostenübernahme direkt mit Krankenkasse klären |
| Keine Kassenleistung | Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund (Terminabsprache, Befunde erfragen, Rezepte abholen) |
| Belastungsgrenze | 2 % des Bruttoeinkommens, 1 % bei chronisch Kranken [§ 62 SGB V] |
| Letzte KT-RL-Änderung | Beschluss vom 15.05.2025, in Kraft seit 06.08.2025 [g-ba.de] |
Geltungsbereich
§ 60 SGB V regelt die Kostenübernahme für Fahrten von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der ärztlichen Verordnung legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) fest. Erfasst sind drei Beförderungsarten: Krankenfahrten (öffentliches Verkehrsmittel, privater Pkw, Taxi oder Mietwagen), Krankentransporte im Krankentransportwagen (KTW), wenn eine fachliche Betreuung oder besondere Lagerung nötig ist, und Rettungsfahrten (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber). Voraussetzung ist stets ein zwingender medizinischer Grund — die bloße Bequemlichkeit oder das Fehlen eines Fahrzeugs genügt nicht. Fahrten zu Rehabilitationsmaßnahmen oder Kuren sind nicht Bestandteil der KT-RL; ihre Kostenübernahme ist unmittelbar mit der Krankenkasse zu klären.
Fahrten ohne vorherige Genehmigung
Bei folgenden Fahrten ist regelmäßig keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich; die Verordnung erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt (in Notfällen auch nachträglich):
- Fahrten zu einer stationären Krankenhausbehandlung,
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus — auch dann, wenn es nicht zur stationären Aufnahme kommt,
- Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a SGB V),
- Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis (§ 115b SGB V) einschließlich Vor- und Nachbehandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
Ausnahmefälle bei ambulanter Behandlung
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen. Die KT-RL nennt insbesondere zwei Fallgruppen:
1. Dauerhaft mobilitätseingeschränkte Personen. Wer ein Schwerbehindertenausweis-Merkzeichen „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl" (Blindheit) oder „H" (Hilflosigkeit) besitzt oder in Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 eingestuft ist, hat Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zur ambulanten Behandlung — einschließlich Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach §§ 25, 25a und 26 SGB V. Für diesen Personenkreis gilt die Krankenfahrt mit Taxi, Mietwagen, öffentlichem Verkehrsmittel oder privatem Pkw bereits mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt (Genehmigungsfiktion) — eine gesonderte Vorab-Genehmigung ist nicht nötig. Ist dagegen aus medizinischen Gründen ein Krankentransportwagen (KTW) erforderlich, bleibt die vorherige Genehmigung der Krankenkasse Pflicht.
2. Hochfrequente Dauertherapie. Liegt eine Erkrankung vor, die eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum erfordert, und beeinträchtigt die Behandlung oder der Krankheitsverlauf den Patienten so stark, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, werden die Fahrkosten ebenfalls übernommen. Regelhaft erfüllt sind diese Voraussetzungen bei Fahrten zur Dialyse sowie zur onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie. Für diese in der Regel planbaren Fahrten ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Versicherte, die zwar keinem dieser Fallbeispiele entsprechen, aber vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und über längere Zeit ambulant behandelt werden müssen, können eine Einzelfallprüfung und Genehmigung bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Zuzahlung und Belastungsgrenze
Für jede von der Kasse getragene Fahrt leisten Versicherte eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten (§ 60 Abs. 2 iVm § 61 SGB V). Eine Besonderheit: Anders als bei den meisten anderen Leistungen sind bei Fahrkosten auch Kinder und Jugendliche zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlungen zählen zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V — sie beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken 1 %. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung aus. Belege über gezahlte Zuzahlungen sollten daher gesammelt werden.
Häufige Fehler
- „Die Kasse zahlt jede Taxifahrt zum Arzt." Falsch — Fahrten zur ambulanten Behandlung werden nur in den engen Ausnahmefällen der Krankentransport-Richtlinie übernommen, nicht für gewöhnliche Arztbesuche.
- „Bei Merkzeichen aG brauche ich vorher eine Genehmigung." Differenziert — für den berechtigten Personenkreis (aG, Bl, H bzw. Pflegegrad 3 mit Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) gilt die Genehmigungsfiktion: Die Krankenfahrt ist mit der ärztlichen Verordnung genehmigt. Nur beim KTW bleibt die Vorab-Genehmigung nötig.
- „Kinder müssen bei Fahrkosten nichts zuzahlen." Falsch — bei Fahrkosten sind ausnahmsweise auch Kinder und Jugendliche zuzahlungspflichtig (§ 60 Abs. 2 SGB V).
- „Die Fahrt zur Reha läuft über § 60 SGB V." Differenziert — Fahrten zu Reha oder Kur sind nicht Teil der Krankentransport-Richtlinie; die Kostenübernahme ist direkt mit der Krankenkasse (bzw. dem Reha-Träger) zu klären.
- „Fahrten zum Rezeptabholen oder zur Terminabsprache kann ich abrechnen." Falsch — hierfür fehlt der zwingende medizinische Grund; sie sind generell keine Kassenleistung.
Quellen
- § 60 SGB V – Fahrkosten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
- Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des G-BA: https://www.g-ba.de/richtlinien/25/
- G-BA – Krankenbeförderung (Übersicht, Beschluss 15.05.2025): https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/krankenbefoerderung/
- GKV-Spitzenverband – Fahrkosten / Krankentransport: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/fahrkosten_krankentransport/fahrkosten_krankentransport.jsp
Änderungsverlauf
- 2026-07-16: Erstveröffentlichung. Fakten gegen § 60–62 SGB V (gesetze-im-internet.de), Krankentransport-Richtlinie des G-BA (Beschluss 15.05.2025, in Kraft 06.08.2025) und GKV-Spitzenverband verifiziert. Genehmigungsfiktion für Merkzeichen aG/Bl/H und Pflegegrad 3–5 sowie Zuzahlung 10 %/5 €/10 € geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-16
- Gültig ab: 1989-01-01 (GRG, § 60 SGB V)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, G-BA Krankentransport-Richtlinie, GKV-Spitzenverband)
- Lizenz: CC BY 4.0