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Krankenfahrten und Fahrkosten (§ 60 SGB V) – wann die Krankenkasse zahlt

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Krankenfahrten und Fahrkosten (§ 60 SGB V) – wann die Krankenkasse zahlt

Kurzantwort

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Fahrkosten nach § 60 SGB V nur, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig und ärztlich verordnet ist. Bei stationären Behandlungen, Rettungsfahrten, vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a SGB V) sowie stationärersetzenden ambulanten Operationen (§ 115b SGB V) werden die Kosten grundsätzlich übernommen — meist ohne vorherige Genehmigung. Fahrten zu einer ambulanten Behandlung zahlt die Kasse dagegen nur in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) festgelegt hat: bei Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5 sowie bei einer hochfrequenten Dauertherapie wie Dialyse oder Chemo-/Strahlentherapie. In jedem Fall trägt der Versicherte eine Zuzahlung von 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt (§ 60 Abs. 2 iVm § 61 SGB V) — bei Fahrkosten ausnahmsweise auch Kinder und Jugendliche.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 60 SGB V iVm Krankentransport-Richtlinie des G-BA [gesetze-im-internet.de]
Zuzahlung pro Fahrt10 % des Fahrpreises, mind. 5 €, max. 10 €, nie mehr als tatsächliche Kosten [§ 60 Abs. 2 iVm § 61 SGB V]
Zuzahlung Kinder und JugendlicheJa – bei Fahrkosten müssen ausnahmsweise auch Minderjährige zuzahlen [§ 60 Abs. 2 SGB V]
Fahrt zu stationärer BehandlungÜbernahmefähig, keine Vorab-Genehmigung [§ 60 Abs. 2 SGB V]
Rettungsfahrt zum KrankenhausÜbernahmefähig, auch ohne stationäre Aufnahme
Vor- und nachstationäre BehandlungÜbernahmefähig [§ 115a SGB V]
Stationärersetzende ambulante OperationÜbernahmefähig [§ 115b SGB V]
Ambulante Behandlung – GrundsatzNur in besonderen Ausnahmefällen der KT-RL
Ausnahme SchwerbehinderungMerkzeichen aG, Bl oder H
Ausnahme PflegebedürftigkeitPflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5
GenehmigungsfiktionKrankenfahrt (Taxi, Mietwagen, ÖPNV, Pkw) gilt für berechtigten Personenkreis mit ärztlicher Verordnung als genehmigt
Genehmigung Krankentransportwagen (KTW)Immer vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich
Ausnahme hochfrequente Dauertherapiez. B. Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie – vorherige Genehmigung erforderlich
Gesundheits- und KrebsfrüherkennungFahrten nach §§ 25, 25a, 26 SGB V für berechtigten Personenkreis umfasst
Fahrten zu Reha oder KurNicht Teil der KT-RL – Kostenübernahme direkt mit Krankenkasse klären
Keine KassenleistungFahrten ohne zwingenden medizinischen Grund (Terminabsprache, Befunde erfragen, Rezepte abholen)
Belastungsgrenze2 % des Bruttoeinkommens, 1 % bei chronisch Kranken [§ 62 SGB V]
Letzte KT-RL-ÄnderungBeschluss vom 15.05.2025, in Kraft seit 06.08.2025 [g-ba.de]

Geltungsbereich

§ 60 SGB V regelt die Kostenübernahme für Fahrten von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der ärztlichen Verordnung legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) fest. Erfasst sind drei Beförderungsarten: Krankenfahrten (öffentliches Verkehrsmittel, privater Pkw, Taxi oder Mietwagen), Krankentransporte im Krankentransportwagen (KTW), wenn eine fachliche Betreuung oder besondere Lagerung nötig ist, und Rettungsfahrten (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber). Voraussetzung ist stets ein zwingender medizinischer Grund — die bloße Bequemlichkeit oder das Fehlen eines Fahrzeugs genügt nicht. Fahrten zu Rehabilitationsmaßnahmen oder Kuren sind nicht Bestandteil der KT-RL; ihre Kostenübernahme ist unmittelbar mit der Krankenkasse zu klären.

Fahrten ohne vorherige Genehmigung

Bei folgenden Fahrten ist regelmäßig keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich; die Verordnung erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt (in Notfällen auch nachträglich):

Ausnahmefälle bei ambulanter Behandlung

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen. Die KT-RL nennt insbesondere zwei Fallgruppen:

1. Dauerhaft mobilitätseingeschränkte Personen. Wer ein Schwerbehindertenausweis-Merkzeichen „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl" (Blindheit) oder „H" (Hilflosigkeit) besitzt oder in Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 eingestuft ist, hat Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zur ambulanten Behandlung — einschließlich Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach §§ 25, 25a und 26 SGB V. Für diesen Personenkreis gilt die Krankenfahrt mit Taxi, Mietwagen, öffentlichem Verkehrsmittel oder privatem Pkw bereits mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt (Genehmigungsfiktion) — eine gesonderte Vorab-Genehmigung ist nicht nötig. Ist dagegen aus medizinischen Gründen ein Krankentransportwagen (KTW) erforderlich, bleibt die vorherige Genehmigung der Krankenkasse Pflicht.

2. Hochfrequente Dauertherapie. Liegt eine Erkrankung vor, die eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum erfordert, und beeinträchtigt die Behandlung oder der Krankheitsverlauf den Patienten so stark, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, werden die Fahrkosten ebenfalls übernommen. Regelhaft erfüllt sind diese Voraussetzungen bei Fahrten zur Dialyse sowie zur onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie. Für diese in der Regel planbaren Fahrten ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Versicherte, die zwar keinem dieser Fallbeispiele entsprechen, aber vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und über längere Zeit ambulant behandelt werden müssen, können eine Einzelfallprüfung und Genehmigung bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Zuzahlung und Belastungsgrenze

Für jede von der Kasse getragene Fahrt leisten Versicherte eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten (§ 60 Abs. 2 iVm § 61 SGB V). Eine Besonderheit: Anders als bei den meisten anderen Leistungen sind bei Fahrkosten auch Kinder und Jugendliche zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlungen zählen zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V — sie beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken 1 %. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung aus. Belege über gezahlte Zuzahlungen sollten daher gesammelt werden.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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