Nexvyra

Krankenkassen-Wechsel (§ 175 SGB V) – 12-Monats-Bindung und Sonderkündigung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Krankenkassen-Wechsel (§ 175 SGB V) – 12-Monats-Bindung und Sonderkündigung

Kurzantwort

Versicherte können ihre gesetzliche Krankenkasse kündigen, wenn die Mitgliedschaft mindestens 12 Monate bestanden hat (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate zum Monatsende — die Mitgliedschaft endet also frühestens zum Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Kündigung. Erhöht die Krankenkasse den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des Monats, für den der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V) — die 12-Monats-Bindung entfällt in diesem Fall. Seit der GKV-Reform durch das GKV-FKG zum 01.01.2021 muss bei der alten Kasse nicht mehr gekündigt werden — es genügt die Anmeldung bei der neuen Kasse, die den Wechsel meldet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts [gesetze-im-internet.de]
Mindestbindung an aktuelle Kasse12 Monate (vor 2021: 18 Monate) [§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V]
KündigungsfristZum Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang [§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V]
SonderkündigungsrechtBei Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags [§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V]
Frist SonderkündigungZum Ablauf des Monats, für den der erhöhte Beitrag erstmals erhoben wird [§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V]
Informationspflicht der KasseMitteilung über Beitragserhöhung mindestens einen Monat vor Wirksamwerden [§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V]
Verfahren seit 01.01.2021Keine Kündigung bei alter Kasse mehr nötig — Anmeldung bei neuer Kasse genügt [§ 175 Abs. 2 SGB V]
WirksamkeitWechsel wird durch Bestätigung der neuen Kasse rechtswirksam
FamilienversicherungWechselt automatisch mit der/dem Stammversicherten
Bindung bei WahltarifenBis zu 3 Jahre möglich [§ 53 Abs. 8 SGB V]
Wirkung im KrankheitsfallMitgliedschaft endet nicht wegen Behandlung; keine Wartezeit beim Wechsel
BeitragspflichtBis zum Ende der Mitgliedschaft an alte Kasse, danach an neue
WechselgrundNicht erforderlich — freie Wahl unter geöffneten Kassen [§ 173 SGB V]
Beitragssatz allgemein 202614,6 % (paritätisch je 7,3 %) plus kassenindividueller Zusatzbeitrag

Geltungsbereich

§ 175 SGB V gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten — Pflicht- und freiwillig Versicherte. Der Wechsel ist unter allen Krankenkassen möglich, die für den Wohn- oder Beschäftigungsort des Versicherten geöffnet sind (§ 173 SGB V). Ortskrankenkassen (AOK) sind grundsätzlich nur in ihrem jeweiligen Bundesland geöffnet, Ersatzkassen (z. B. TK, Barmer, DAK) bundesweit. Privatversicherte fallen nicht unter § 175 SGB V — für sie gelten die §§ 204 ff. VVG und das jeweilige Versicherungsbedingungswerk. Wer in eine private Krankenversicherung wechseln möchte, muss zusätzlich die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026: 73.800 €) überschreiten oder als Selbständiger / Beamter besondere Voraussetzungen erfüllen.

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrags-Erhöhung

Erhöht die Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V), entsteht für alle Mitglieder ein außerordentliches Kündigungsrecht — unabhängig davon, ob die 12-Monats-Mindestbindung schon abgelaufen ist (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Die Kasse ist verpflichtet, die Erhöhung dem Mitglied spätestens einen Monat vor Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen und auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V); fehlt der Hinweis, verlängert sich das Sonderkündigungsrecht über den erhöhten Monat hinaus. Die Sonderkündigung wirkt zum Ablauf desjenigen Monats, für den der erhöhte Beitrag erstmals erhoben wird — also typischerweise zum Monatsende des Wirksamwerdens.

Diese Konstellation kommt regelmäßig vor: Sobald eine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht, ist der bestehende Vertrag faktisch jederzeit kündbar. Eine Kündigung gegenüber der alten Kasse ist seit der GKV-FKG-Reform 2021 nicht mehr erforderlich — die neue Kasse meldet den Wechsel mit dem Anmelde- und Mitgliedsbescheinigungsverfahren ans bisherige Versicherungsunternehmen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Verwandte Themen