Krankenkassen-Wechsel (§ 175 SGB V) – 12-Monats-Bindung und Sonderkündigung
Krankenkassen-Wechsel (§ 175 SGB V) – 12-Monats-Bindung und Sonderkündigung
Kurzantwort
Versicherte können ihre gesetzliche Krankenkasse kündigen, wenn die Mitgliedschaft mindestens 12 Monate bestanden hat (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate zum Monatsende — die Mitgliedschaft endet also frühestens zum Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Kündigung. Erhöht die Krankenkasse den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des Monats, für den der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V) — die 12-Monats-Bindung entfällt in diesem Fall. Seit der GKV-Reform durch das GKV-FKG zum 01.01.2021 muss bei der alten Kasse nicht mehr gekündigt werden — es genügt die Anmeldung bei der neuen Kasse, die den Wechsel meldet.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts [gesetze-im-internet.de] |
| Mindestbindung an aktuelle Kasse | 12 Monate (vor 2021: 18 Monate) [§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V] |
| Kündigungsfrist | Zum Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang [§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V] |
| Sonderkündigungsrecht | Bei Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags [§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V] |
| Frist Sonderkündigung | Zum Ablauf des Monats, für den der erhöhte Beitrag erstmals erhoben wird [§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V] |
| Informationspflicht der Kasse | Mitteilung über Beitragserhöhung mindestens einen Monat vor Wirksamwerden [§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V] |
| Verfahren seit 01.01.2021 | Keine Kündigung bei alter Kasse mehr nötig — Anmeldung bei neuer Kasse genügt [§ 175 Abs. 2 SGB V] |
| Wirksamkeit | Wechsel wird durch Bestätigung der neuen Kasse rechtswirksam |
| Familienversicherung | Wechselt automatisch mit der/dem Stammversicherten |
| Bindung bei Wahltarifen | Bis zu 3 Jahre möglich [§ 53 Abs. 8 SGB V] |
| Wirkung im Krankheitsfall | Mitgliedschaft endet nicht wegen Behandlung; keine Wartezeit beim Wechsel |
| Beitragspflicht | Bis zum Ende der Mitgliedschaft an alte Kasse, danach an neue |
| Wechselgrund | Nicht erforderlich — freie Wahl unter geöffneten Kassen [§ 173 SGB V] |
| Beitragssatz allgemein 2026 | 14,6 % (paritätisch je 7,3 %) plus kassenindividueller Zusatzbeitrag |
Geltungsbereich
§ 175 SGB V gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten — Pflicht- und freiwillig Versicherte. Der Wechsel ist unter allen Krankenkassen möglich, die für den Wohn- oder Beschäftigungsort des Versicherten geöffnet sind (§ 173 SGB V). Ortskrankenkassen (AOK) sind grundsätzlich nur in ihrem jeweiligen Bundesland geöffnet, Ersatzkassen (z. B. TK, Barmer, DAK) bundesweit. Privatversicherte fallen nicht unter § 175 SGB V — für sie gelten die §§ 204 ff. VVG und das jeweilige Versicherungsbedingungswerk. Wer in eine private Krankenversicherung wechseln möchte, muss zusätzlich die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026: 73.800 €) überschreiten oder als Selbständiger / Beamter besondere Voraussetzungen erfüllen.
Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrags-Erhöhung
Erhöht die Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V), entsteht für alle Mitglieder ein außerordentliches Kündigungsrecht — unabhängig davon, ob die 12-Monats-Mindestbindung schon abgelaufen ist (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Die Kasse ist verpflichtet, die Erhöhung dem Mitglied spätestens einen Monat vor Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen und auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V); fehlt der Hinweis, verlängert sich das Sonderkündigungsrecht über den erhöhten Monat hinaus. Die Sonderkündigung wirkt zum Ablauf desjenigen Monats, für den der erhöhte Beitrag erstmals erhoben wird — also typischerweise zum Monatsende des Wirksamwerdens.
Diese Konstellation kommt regelmäßig vor: Sobald eine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht, ist der bestehende Vertrag faktisch jederzeit kündbar. Eine Kündigung gegenüber der alten Kasse ist seit der GKV-FKG-Reform 2021 nicht mehr erforderlich — die neue Kasse meldet den Wechsel mit dem Anmelde- und Mitgliedsbescheinigungsverfahren ans bisherige Versicherungsunternehmen.
Häufige Fehler
- „Bei einer Krankschreibung darf ich nicht wechseln." Falsch — das Wahlrecht nach § 175 SGB V besteht unabhängig vom Krankheitsstatus.
- „Ich muss bei beiden Kassen separat kündigen und anmelden." Falsch — seit 01.01.2021 (§ 175 Abs. 2 SGB V) reicht die Anmeldung bei der neuen Kasse; sie übernimmt die Kündigung.
- „Familienversicherung muss separat ummelden." Falsch — die Familienversicherung folgt automatisch dem Stammversicherten.
- „Der Wechsel wirkt sofort." Falsch — die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 2 volle Kalendermonate zum Monatsende. Bei Sonderkündigung wirkt sie zum Ende des betroffenen Monats.
- „Wahltarif-Bindung kann nicht durch Sonderkündigung gebrochen werden." Differenziert — bei reiner Zusatzbeitragserhöhung gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Wahltarif-Versicherte; bei sonstigen Wahltarif-Sonderbedingungen kann die längere Bindung (max. 3 Jahre, § 53 Abs. 8 SGB V) greifen.
Quellen
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html
- § 173 SGB V – Wählbare Krankenkassen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__173.html
- § 53 SGB V – Wahltarife: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__53.html
- § 242 SGB V – Kassenindividueller Zusatzbeitrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__242.html
- GKV-Spitzenverband – Krankenkassenwahl und Kassenwechsel: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/gkv_grundprinzipien.jsp
- BMG – Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/
Änderungsverlauf
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen § 175 SGB V (gesetze-im-internet.de) und GKV-FKG-Reform 01.01.2021 (Wechsel der 18- auf 12-Monats-Bindung sowie Wegfall der Doppelkündigung) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-17
- Gültig ab: 2021-01-01 (GKV-FKG, 12-Monats-Bindung und Wegfall Doppelkündigung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, GKV-Spitzenverband, BMG)
- Lizenz: CC BY 4.0
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