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Minderjährige als Erben (§§ 1629, 1638–1644, 1851 BGB) – Vertretung der Eltern, familiengerichtliche Genehmigung, Ergänzungspfleger, Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-21 · letzte Prüfung: 2026-09-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Auch ein **Kind** kann erben – sogar ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes (§ 1923 Abs. 2 BGB). Handeln muss für das Kind aber sein **gesetzlicher Vertreter**: Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung, und die Eltern vertreten das Kind **gemeinschaftlich** (§ 1629 Abs. 1 BGB). Diese Vertretungsmacht hat zwei Schranken. Erstens sind die Eltern bei **Rechtsgeschäften zwischen ihnen und dem Kind** von der Vertretung ausgeschlossen (§ 1629 Abs. 2 S. 1 iVm § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB); dann bestellt das Familiengericht einen **Ergänzungspfleger** (§ 1809 BGB) – der praktisch wichtigste Fall ist die **Erbauseinandersetzung**, bei der Elternteil und Kind gemeinsam Miterben sind. Zweitens brauchen die Eltern für die wichtigen erbrechtlichen Geschäfte die **Genehmigung des Familiengerichts**: § 1643 Abs. 1 BGB verweist auf die §§ 1850 bis 1854 BGB, und § 1851 Nr. 1 BGB nennt dort die **Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses**, den Verzicht auf Vermächtnis oder Pflichtteil sowie den **Auseinandersetzungsvertrag**. Zwei **Ausnahmen** stehen in § 1643 Abs. 3 BGB: Fällt dem Kind die Erbschaft erst **infolge der Ausschlagung eines vertretenden Elternteils** an, ist die Genehmigung nur nötig, wenn dieser Elternteil **neben dem Kind** berufen war; und ein **Auseinandersetzungsvertrag** sowie das Ausscheiden des Kindes aus der Erbengemeinschaft sind für Eltern **genehmigungsfrei**. Die sechswöchige **Ausschlagungsfrist** (§ 1944 Abs. 1 BGB) ist für das Kind kein Fallstrick: Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt (§ 1945 Abs. 1 BGB), und für solche Erklärungen gegenüber einem Gericht **hemmt § 1858 Abs. 3 S. 3 BGB** (über § 1644 Abs. 3 BGB anwendbar) den Fristablauf **für die Dauer des Genehmigungsverfahrens**. Schuldet das Kind am Ende doch etwas, greift § 1629a BGB: Mit Eintritt der **Volljährigkeit** ist die Haftung für Verbindlichkeiten aus einem **Erwerb von Todes wegen** während der Minderjährigkeit **auf das dann vorhandene Vermögen beschränkt**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 1629, 1629a, 1638–1644, 1809, 1851 BGB [gesetze-im-internet.de]
Erbfähigkeit des Kindeskeine Altersgrenze; auch der nasciturus gilt als vor dem Erbfall geboren [§ 1923 Abs. 2 BGB]
Wer handelt für das Kinddie Eltern als gesetzliche Vertreter, gemeinschaftlich [§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB]
Vertretungsausschlussbei Rechtsgeschäften zwischen Elternteil (bzw. dessen Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie) und Kind [§ 1629 Abs. 2 S. 1 iVm § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB]
Folge des AusschlussesErgänzungspflegschaft; Eltern müssen die Erforderlichkeit dem Familiengericht unverzüglich anzeigen [§ 1809 Abs. 1, 2 BGB]
Genehmigungspflicht allgemeinEltern bedürfen der Genehmigung in den Fällen der §§ 1850–1854 BGB [§ 1643 Abs. 1 BGB]
Genehmigungspflichtige ErbgeschäfteAusschlagung von Erbschaft/Vermächtnis, Verzicht auf Vermächtnis oder Pflichtteil, Auseinandersetzungsvertrag, Verfügung über den Erbteil, Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag [§ 1851 Nr. 1–3, 9 BGB]
Ausnahme Kettenausschlagungkeine Genehmigung, wenn der Anfall erst infolge der Ausschlagung des vertretenden Elternteils eintritt – es sei denn, der Elternteil war neben dem Kind berufen [§ 1643 Abs. 3 S. 1 BGB]
Ausnahme AuseinandersetzungAuseinandersetzungsvertrag und Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft sind für Eltern genehmigungsfrei [§ 1643 Abs. 3 S. 2 BGB]
Maßstab der GenehmigungErteilung, wenn das Geschäft dem Kindeswohl unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vermögensverwaltung nicht widerspricht [§ 1644 Abs. 1 BGB]
Adressat der GenehmigungErklärung nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, nicht gegenüber dem Vertragspartner [§ 1855 iVm § 1644 Abs. 3 BGB]
Ausschlagungsfrist6 Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund; 6 Monate bei Auslandsbezug [§ 1944 Abs. 1, 3 BGB]
Fristhemmung im Genehmigungsverfahrender Ablauf einer gesetzlichen Frist ist während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt [§ 1858 Abs. 3 S. 3 iVm § 1644 Abs. 3 BGB]
Form der AusschlagungErklärung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt [§ 1945 Abs. 1 BGB]
Vermögenssorge ausgeschlossenwenn der Erblasser letztwillig bestimmt, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen [§ 1638 Abs. 1 BGB]
VerwaltungsanordnungenEltern haben Erworbenes nach den Anordnungen des Erblassers zu verwalten [§ 1639 Abs. 1 BGB]
VermögensverzeichnisPflicht zur Verzeichnung und Einreichung beim Familiengericht; entfällt bis 15.000 € Erwerbswert [§ 1640 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB]
Geldanlagenach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung [§ 1642 BGB]
SchenkungsverbotEltern können in Vertretung des Kindes keine Schenkungen machen (Ausnahme: sittliche Pflicht/Anstand) [§ 1641 BGB]
Haftungsbeschränkung ab VolljährigkeitHaftung für Verbindlichkeiten aus einem Erwerb von Todes wegen während der Minderjährigkeit beschränkt auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen [§ 1629a Abs. 1 S. 1 BGB]
Rechtsfolgenverweises gelten die Erbenhaftungsvorschriften der §§ 1990, 1991 BGB entsprechend [§ 1629a Abs. 1 S. 2 BGB]
Drei-Monats-Obliegenheitwer nach Volljährigkeit nicht binnen 3 Monaten die Auseinandersetzung verlangt, gegen den wird vermutet, die Verbindlichkeit sei nach Volljährigkeit entstanden [§ 1629a Abs. 4 BGB]
Eigenes Testament des Kindeserst ab vollendetem 16. Lebensjahr, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters [§ 2229 Abs. 1, 2 BGB]
Form dieses Testamentsnur Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift – kein eigenhändiges Testament [§ 2233 Abs. 1 BGB]
Erbschaftsteuer-Freibetrag Kind400.000 € je Elternteil [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG]
Erbschaftsteuer-Freibetrag Enkel200.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG]

Wer vertritt das erbende Kind? (§ 1629 BGB)

Ein Minderjähriger wird automatisch Erbe – die gesetzliche Erbfolge und eine letztwillige Verfügung fragen nicht nach dem Alter. § 1923 Abs. 1 BGB verlangt nur, dass der Erbe zur Zeit des Erbfalls lebt; nach Absatz 2 gilt sogar, wer bereits gezeugt war, als vor dem Erbfall geboren. Erbfähigkeit und Handlungsfähigkeit sind also zu trennen: Das Kind wird Erbe, kann aber nicht selbst handeln.

Das übernehmen die Eltern. Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes, und die Eltern vertreten gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Ein Elternteil vertritt allein, soweit ihm die elterliche Sorge allein zusteht oder die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen wurde (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Bei Gefahr im Verzug darf jeder Elternteil alle zum Wohl des Kindes notwendigen Rechtshandlungen vornehmen und muss den anderen unverzüglich unterrichten (§ 1629 Abs. 1 S. 4 BGB).

Wenn die Eltern nicht vertreten dürfen – der Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB)

Die Vertretungsmacht endet dort, wo die Interessen von Eltern und Kind kollidieren. § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB verweist dafür auf § 1824 BGB: Vater und Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als danach ein Betreuer von der Vertretung ausgeschlossen wäre. Nach § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB betrifft das jedes Rechtsgeschäft zwischen dem Vertreter, seinem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Vertretenen andererseits – ausgenommen Geschäfte, die ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen. § 1824 Abs. 2 BGB stellt klar, dass § 181 BGB (Insichgeschäft) daneben unberührt bleibt.

Im Erbfall ist das der Regelfall, sobald Elternteil und Kind gemeinsam Miterben sind: Ein Auseinandersetzungs- oder Übertragungsvertrag zwischen ihnen ist ein Rechtsgeschäft im Sinne der Nr. 1. Dann bestellt das Familiengericht für diese Angelegenheit einen Ergänzungspfleger (§ 1809 Abs. 1 S. 1 BGB). Auf die Ergänzungspflegschaft sind die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend anzuwenden (§ 1813 Abs. 1 BGB). Wichtig ist die Anzeigepflicht: Wird eine Pflegschaft erforderlich, haben die Eltern dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen (§ 1809 Abs. 2 BGB).

Typische Konstellation: Der Vater stirbt, Mutter und zwei minderjährige Kinder sind Miterben. Die Mutter kann die Erbengemeinschaft verwalten, aber den Auseinandersetzungsvertrag nicht zugleich für sich und für die Kinder schließen. Häufig wird für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger nötig, weil auch die Kinder untereinander gegenläufige Interessen haben können.

Die familiengerichtliche Genehmigung (§ 1643 iVm § 1851 BGB)

Seit dem Inkrafttreten der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 01.01.2023 ist die Genehmigungssystematik neu gefasst. § 1643 Abs. 1 BGB verweist die Eltern pauschal auf die Fälle, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, „soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt“. Die erbrechtlichen Fälle stehen in § 1851 BGB; für Kinder besonders relevant sind:

Der Maßstab steht in § 1644 Abs. 1 BGB: Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. Das ist eine negative Formulierung – das Gericht sucht nicht die beste denkbare Gestaltung, sondern prüft, ob das Geschäft dem Kindeswohl zuwiderläuft.

Verfahrensrechtlich gelten über § 1644 Abs. 3 BGB die §§ 1855 bis 1856 Abs. 2 sowie die §§ 1857 und 1858 BGB entsprechend. Daraus folgt unter anderem: Die Genehmigung kann nur gegenüber den Eltern erklärt werden (§ 1855 BGB); bei einem ohne Genehmigung geschlossenen Vertrag hängt die Wirksamkeit von der nachträglichen Genehmigung ab, die dem Vertragspartner erst mit Mitteilung durch die Eltern gegenüber wirksam wird (§ 1856 Abs. 1 BGB). Wird der Vertragspartner aufgefordert, gilt die Genehmigung als verweigert, wenn sie nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Empfang der Aufforderung mitgeteilt wird (§ 1856 Abs. 2 BGB). Ist das Kind zwischenzeitlich volljährig geworden, tritt seine eigene Genehmigung an die Stelle der gerichtlichen (§ 1644 Abs. 3 S. 2 BGB).

Die beiden Ausnahmen des § 1643 Abs. 3 BGB

Zwei praktisch wichtige Entlastungen stehen ausdrücklich im Gesetz und werden häufig übersehen.

Erstens die Kettenausschlagung. Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Nr. 1 BGB nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 3 S. 1 BGB). Der typische Fall eines überschuldeten Nachlasses – Elternteil schlägt aus, dadurch rücken die Kinder nach, für die Kinder wird ebenfalls ausgeschlagen – läuft damit ohne familiengerichtliche Genehmigung. Die Ausnahme greift jedoch nicht, wenn Elternteil und Kind von Anfang an nebeneinander berufen waren, etwa als Miterben.

Zweitens die Auseinandersetzung. „Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung“ (§ 1643 Abs. 3 S. 2 BGB). Hier weicht das Elternrecht bewusst vom Betreuungsrecht ab, wo § 1851 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beides erfassen. Der Vertretungsausschluss bleibt davon unberührt: Sind Elternteil und Kind gemeinsam Miterben, ist für den Vertrag weiterhin ein Ergänzungspfleger erforderlich – nur die gerichtliche Genehmigung entfällt. Genehmigungsfreiheit und Vertretungsmacht sind zwei getrennte Fragen.

Ausschlagung für ein minderjähriges Kind – Frist und Hemmung

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt, wenn der Erbe von Anfall und Berufungsgrund Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB); bei letztwilliger Berufung nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 S. 2 BGB). Sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Bei einem Minderjährigen kommt es auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter an, nicht auf die des Kindes.

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB) – in der Praxis meist beim Notar. Da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht handelt, greift bei Genehmigungsbedarf § 1858 Abs. 3 BGB (über § 1644 Abs. 3 BGB): Die Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung ab, das Geschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam – und entscheidend: „Der Ablauf einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt“ (§ 1858 Abs. 3 S. 3 BGB). Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung (S. 4). Das Betreuungs- bzw. Familiengericht teilt die Erteilung dem Nachlassgericht nach Rechtskraft mit.

Praktische Konsequenz: Die Ausschlagungserklärung selbst muss innerhalb der sechs Wochen beim Nachlassgericht eingehen; die Genehmigung darf danach nachgereicht werden, weil der Fristlauf für die Dauer des Verfahrens gehemmt ist. Wer wartet, bis die Genehmigung vorliegt, und erst dann ausschlägt, riskiert den Fristablauf.

Verwaltung des ererbten Vermögens (§§ 1638–1642 BGB)

Solange das Kind minderjährig ist, verwalten die Eltern das ererbte Vermögen – aber nicht frei.

Haftungsbeschränkung mit Eintritt der Volljährigkeit (§ 1629a BGB)

§ 1629a BGB ist die Schutznorm gegen den „Start ins Erwachsenenleben mit Schulden“. Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer Vertretungsmacht begründet haben oder die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens (§ 1629a Abs. 1 S. 1 BGB). Dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus zustimmungspflichtigen Geschäften nach §§ 107, 108, 111 BGB und aus Geschäften, für die die Eltern eine familiengerichtliche Genehmigung erhalten haben.

Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung, finden die Erbenhaftungsvorschriften der §§ 1990, 1991 BGB entsprechende Anwendung (§ 1629a Abs. 1 S. 2 BGB) – also die Dürftigkeitseinrede mit Herausgabe des Nachlasses nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Ausgenommen sind Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, zu dem der Minderjährige nach § 112 BGB ermächtigt war, und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienten (§ 1629a Abs. 2 BGB). Rechte gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie Sicherheiten bleiben unberührt (§ 1629a Abs. 3 BGB).

Für Erben besonders wichtig ist Absatz 4: Verlangt das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus diesem Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist – sie fällt dann also nicht unter die Haftungsbeschränkung. Zusätzlich wird vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war. Wer mit 18 Jahren in einer Erbengemeinschaft steckt, hat damit eine Drei-Monats-Obliegenheit.

Kann ein Minderjähriger selbst ein Testament errichten?

Ja, aber erst spät und nur in einer Form. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB). Er braucht dafür nicht die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 2 BGB) – die Errichtung ist höchstpersönlich. § 2229 Abs. 3 BGB ist weggefallen.

Die Form ist eingeschränkt: Ist der Erblasser minderjährig, kann er das Testament nur durch Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten (§ 2233 Abs. 1 BGB). Ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB scheidet also aus, ebenso die Übergabe einer verschlossenen Schrift. Unter 16 ist jede Testamentserrichtung ausgeschlossen; ein gleichwohl errichtetes Testament ist unwirksam.

Steuerliche Einordnung

Der Erbschaftsteuer-Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis, nicht nach dem Alter: Kinder – und Kinder verstorbener Kinder – haben einen Freibetrag von 400.000 €, Enkel von 200.000 €, Ehegatten und Lebenspartner von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG). Der Freibetrag besteht je Elternteil, so dass ein Kind von Vater und Mutter zusammen 800.000 € steuerfrei erwerben kann. Hinzu kommt der besondere Versorgungsfreibetrag für Kinder nach § 17 Abs. 2 ErbStG, der altersabhängig gestaffelt ist.

Häufige Irrtümer

Änderungsverlauf

Stand

Rechtsstand: 21.09.2026. Alle Paragrafenangaben beziehen sich auf die seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (in Kraft seit 01.01.2023) geltende Fassung des BGB. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; bei Erbauseinandersetzungen mit minderjährigen Beteiligten ist die frühzeitige Einbindung von Notar und Familiengericht üblich.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-21
Letzte Prüfung:
2026-09-21
In Kraft seit:
2023-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0