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Nötigung im Straßenverkehr 2026 – Drängeln, Ausbremsen, Lichthupe: Strafe, Fahrverbot und Punkte (§ 240 StGB)

Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)

Kurzantwort

Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat nach § 240 StGB – keine bloße Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht sich, wer einen anderen Verkehrsteilnehmer rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Verhalten zwingt. Typische Fälle sind dichtes Auffahren (Drängeln), Ausbremsen, Schneiden, dauerhaftes Hupen oder Lichthupe, um den Vordermann zum Platzmachen zu zwingen, sowie Blockieren oder Zuparken. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 240 Abs. 1 StGB); der Versuch ist strafbar (Abs. 3), und in besonders schweren Fällen drohen sechs Monate bis fünf Jahre (Abs. 4). Zusätzlich kann das Gericht ein Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) verhängen oder – bei erwiesener Ungeeignetheit – die Fahrerlaubnis entziehen (§ 69 StGB). Als Straftat wird die Tat im Fahreignungsregister mit 2 Punkten bewertet, bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Sperre mit 3 Punkten (§ 4 Abs. 2 StVG). Entscheidend und im Einzelfall oft strittig ist die Verwerflichkeit (Abs. 2): Nur wenn das Verhältnis von Mittel und Zweck als verwerflich anzusehen ist, ist die Tat rechtswidrig und strafbar.

Kernfakten

MerkmalRegelung
RechtsnaturStraftat (Vergehen), § 240 StGB
Grundtatbestand (Abs. 1)Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
TatmittelGewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
Rechtswidrigkeit (Abs. 2)nur bei Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation
Versuch (Abs. 3)strafbar
Besonders schwerer Fall (Abs. 4)Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre
Fahrverbot (Nebenstrafe)§ 44 StGB, 1–6 Monate
Entziehung der Fahrerlaubnis§ 69 StGB bei Ungeeignetheit (kein Regelbeispiel des § 69 Abs. 2)
Punkte (Fahreignungsregister)2 Punkte; mit Entziehung/Sperre 3 Punkte (§ 4 Abs. 2 StVG)
VerfolgungOffizialdelikt – Verfolgung von Amts wegen, kein Strafantrag nötig

Was ist Nötigung im Straßenverkehr?

§ 240 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Im Straßenverkehr wird Ausbremsen oder das Blockieren der Fahrbahn regelmäßig als „Gewalt" eingeordnet, weil hier ein körperlich wirkender Zwang auf den anderen Fahrer ausgeübt wird. Dichtes Auffahren – das klassische „Drängeln" – gilt demgegenüber als Drohung mit einem empfindlichen Übel, nämlich mit einem drohenden Auffahrunfall, wenn der Vordermann nicht Platz macht.

Ob Lichthupe und Hupen für sich genommen ausreichen, hängt vom Einzelfall ab: Ein einmaliges Signal genügt nicht. Erst wenn der Fahrer den Sicherheitsabstand deutlich unterschreitet und über eine längere Strecke hartnäckig drängelt, hupt oder die Lichthupe betätigt, um den Vordermann zum Ausweichen zu zwingen, liegt der für § 240 StGB nötige Nötigungsdruck vor. Die Gerichte verlangen dafür konkrete Feststellungen zu Abstand, Geschwindigkeit und Dauer des Bedrängens; ein nur kurzes, wenige Sekunden dauerndes Auffahren reicht in der Regel nicht aus.

Verwerflichkeit als Kernvoraussetzung (§ 240 Abs. 2 StGB)

Anders als bei den meisten Straftaten ist die Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB nicht schon dann rechtswidrig, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Rechtswidrig – und damit strafbar – ist die Tat nur, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Gerichte nehmen deshalb eine wertende Gesamtabwägung von Mittel und Zweck vor. Wer aus purer Ungeduld oder Vergeltung einen anderen bedrängt, handelt regelmäßig verwerflich; kurzzeitige, situationsbedingte Drucksituationen ohne echte Gefährdung bleiben dagegen häufig straflos. Diese Verwerflichkeitsklausel macht die Nötigung im Straßenverkehr zu einem Delikt, das stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.

Strafrahmen im Überblick

VorschriftVoraussetzungRechtsfolge
§ 240 Abs. 1 StGBGrundtatbestand (Gewalt/Drohung, verwerflich)Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
§ 240 Abs. 3 StGBVersuchstrafbar
§ 240 Abs. 4 StGBbesonders schwerer FallFreiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre

Die Nötigung ist ein Offizialdelikt: Die Staatsanwaltschaft verfolgt sie von Amts wegen, ein Strafantrag des Opfers ist nicht erforderlich.

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Neben der eigentlichen Strafe kann das Gericht ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB anordnen. Seit der Reform vom 24. August 2017 beträgt seine Dauer ein bis sechs Monate (zuvor höchstens drei Monate) und kann auch für Straftaten ohne unmittelbaren Kfz-Bezug verhängt werden. Bei der Nötigung im Straßenverkehr liegt der Kfz-Bezug ohnehin auf der Hand.

Schwerer wiegt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB: Sie ist eine Maßregel ohne feste Höchstdauer und setzt voraus, dass sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Anders als bei der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), dem verbotenen Rennen (§ 315d StGB) oder der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist die Nötigung kein Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 StGB; die Entziehung kommt daher nur über die allgemeine Regel des § 69 Abs. 1 StGB in Betracht, etwa bei besonders aggressivem oder wiederholtem Verhalten. Den grundsätzlichen Unterschied zwischen zeitlich befristetem Fahrverbot und der Entziehung erläutert die Seite Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis.

Punkte im Fahreignungsregister (§ 4 StVG)

Die Nötigung im Straßenverkehr wird in Flensburg eingetragen. Nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 2 StVG erhalten Straftaten, bei denen keine Fahrerlaubnis entzogen und keine Sperre angeordnet wird, zwei Punkte; wird die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre verhängt, sind es drei Punkte. Wie sich Punkte summieren und ab welcher Stufe Ermahnung, Verwarnung und Entziehung drohen (ab 8 Punkten), erklärt die Seite Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg; Möglichkeiten zum freiwilligen Punkteabbau beschreibt Fahreignungsseminar – Punkteabbau.

Abgrenzung: Ordnungswidrigkeit und benachbarte Straftaten

Nicht jedes Drängeln ist gleich eine Nötigung. Ein bloßer Abstandsverstoß bleibt eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 StVO und wird mit Bußgeld, Punkten und gegebenenfalls einem Regelfahrverbot aus der BKatV geahndet (siehe Abstandsverstoß – Sicherheitsabstand, Bußgeld und Fahrverbot). Zur Straftat nach § 240 StGB wird das Verhalten erst, wenn ein zielgerichteter Nötigungsdruck hinzutritt und dieser als verwerflich anzusehen ist. Von der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) unterscheidet sich die Nötigung dadurch, dass § 315c eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte voraussetzt, während § 240 StGB auf den Zwang gegen den Willen des anderen abstellt. Steht ein Wettfahren oder eine Höchstgeschwindigkeitsfahrt im Vordergrund, greift § 315d StGB (siehe Illegales Autorennen). Beleidigende Gesten wie der „Stinkefinger" sind demgegenüber keine Nötigung, sondern können als Beleidigung nach § 185 StGB verfolgt werden.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand