Nexvyra

Ölheizung austauschen – Pflichten, Fristen und Förderung (GEG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
GEG Ölheizung Heizungstausch Betriebsverbot 65-Prozent-Regel KfW 458 Förderung Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Eine funktionierende Ölheizung muss nicht pauschal ausgetauscht werden – das Gebäudeenergiegesetz (GEG) knüpft die Austauschpflicht an das Kesselalter, nicht an den Brennstoff. Ein Öl-Heizkessel muss außer Betrieb, wenn er vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurde oder älter als 30 Jahre ist (§ 72 GEG); Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 kW oder über 400 kW sind ausgenommen. Für selbst nutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern gilt zusätzlich die Ausnahme des § 73 GEG. Spätestens ab dem 31. Dezember 2044 darf kein Heizkessel mehr mit Heizöl betrieben werden. Wird die Ölheizung getauscht, greift beim Neueinbau die 65-%-Erneuerbare-Pflicht nach § 71 GEG – und der Austausch einer funktionstüchtigen Ölheizung wird über die KfW 458 mit 30 % Grundförderung plus 20 % Klimageschwindigkeitsbonus (bis zu 70 % gesamt) gefördert.

Kernfakten

PunktWert
GrundsatzKeine pauschale Austauschpflicht für funktionierende Ölheizungen [§ 72 GEG]
Betriebsverbot Altkessel vor 1991Öl-/Gas-Heizkessel, vor dem 1.1.1991 eingebaut, dürfen nicht mehr betrieben werden [§ 72 Abs. 1 GEG]
Betriebsverbot 30-Jahre-RegelÖl-/Gas-Heizkessel ab 1.1.1991 eingebaut: außer Betrieb 30 Jahre nach Einbau/Aufstellung [§ 72 Abs. 2 GEG]
Ausnahme KesseltypNiedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sind vom Betriebsverbot ausgenommen [§ 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG]
Ausnahme LeistungAnlagen mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Nennleistung [§ 72 Abs. 3 Nr. 2 GEG]
Ausnahme selbstnutzende AlteigentümerEin-/Zweifamilienhaus, Eigentümer bewohnte am 1.2.2002 eine Wohnung selbst: Pflicht erst bei Eigentümerwechsel [§ 73 Abs. 1 GEG]
Frist nach Eigentümerwechsel2 Jahre ab erstem Eigentumsübergang nach dem 1.2.2002 [§ 73 Abs. 2 GEG]
Endgültiges Aus für fossile KesselBetrieb mit fossilen Brennstoffen (auch Heizöl) längstens bis Ablauf 31.12.2044 [§ 72 Abs. 4 GEG]
Pflicht beim NeueinbauNeu eingebaute Heizung muss mind. 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien/Abwärme liefern [§ 71 Abs. 1 GEG]
Übergangsfrist Großstadt (>100.000 EW, Stand 1.1.2024)Einbau nicht-65-%-Heizung im Bestand zulässig bis Ablauf 31.10.2026 [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG]
Übergangsfrist kleinere Gemeinde (≤100.000 EW)zulässig bis Ablauf 30.6.2028 [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG]
Pflicht bei Übergangs-ÖlheizungAb 2029 mind. 15 %, ab 2035 mind. 30 %, ab 2040 mind. 60 % Wärme aus erneuerbaren Brennstoffen [§ 71 Abs. 9 GEG]
BeratungspflichtVor Einbau einer neuen fossilen Heizung Pflichtberatung zu möglicher Unwirtschaftlichkeit [§ 71 Abs. 11 GEG]
Härtefall-BefreiungBefreiung auf Antrag bei unbilliger Härte; automatisch bei Sozialleistungsbezug ≥ 6 Monate [§ 102 GEG]
Verstoß gegen BetriebsverbotOrdnungswidrigkeit, wer entgegen § 72 einen Heizkessel weiterbetreibt [§ 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG]
Grundförderung Austausch30 % der förderfähigen Kosten [KfW 458]
Klimageschwindigkeitsbonus20 % beim Austausch einer funktionstüchtigen Ölheizung – unabhängig vom Alter, nur Selbstnutzer [KfW 458]
Maximale Förderungbis zu 70 % der auf 30.000 € (1. Wohneinheit) gedeckelten Kosten [KfW 458]

Wann muss die Ölheizung raus?

Es gibt keine allgemeine Pflicht, eine funktionierende Ölheizung auszutauschen. Das GEG knüpft die Austauschpflicht an das Alter des Heizkessels:

Unabhängig vom Alter gilt: Nach § 72 Abs. 4 GEG dürfen Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Da Heizöl ein fossiler Brennstoff ist, ist das das endgültige Betriebsende jeder rein mit Heizöl betriebenen Anlage.

Ausnahmen vom Betriebsverbot

Das Betriebsverbot der 30-Jahre- bzw. 1991-Regel gilt nach § 72 Abs. 3 GEG nicht für:

Für selbst nutzende Alteigentümer greift zudem die Sonderregel des § 73 GEG: Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat, sind die Betriebsverbote des § 72 Abs. 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen (§ 73 Abs. 1 GEG). Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt dann zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 (§ 73 Abs. 2 GEG).

Zusätzlich kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 102 GEG auf Antrag von den Anforderungen befreien, wenn deren Erfüllung zu einer unbilligen Härte führt (etwa wenn sich die Investition innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht amortisiert). Wer seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht, ist nach § 102 Abs. 5 GEG auf Antrag von der 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 zu befreien.

Was darf beim Austausch neu eingebaut werden?

Wird die Ölheizung ausgetauscht, gilt für die neu eingebaute Anlage die 65-%-Erneuerbare-Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG: Sie muss mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Als erfüllt gilt das u. a. bei elektrischer Wärmepumpe, Wärmenetzanschluss, Solarthermie, Biomasse-/Pelletheizung sowie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen (§ 71 Abs. 3 GEG). Gerade im ländlichen Bestand ohne Gasnetz sind Wärmepumpe, Pelletkessel und Hybridlösungen die typischen Nachfolger einer Ölheizung.

Für Bestandsgebäude gelten Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind (§ 71 Abs. 8 GEG): In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1.1.2024) darf noch bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 eine Heizung ohne 65-%-Anteil eingebaut werden; in kleineren Gemeinden bis zum Ablauf des 30. Juni 2028. Wer in dieser Übergangsphase noch eine fossile Heizung einbaut, muss nach § 71 Abs. 9 GEG einen ansteigenden Anteil erneuerbarer Wärme sicherstellen: ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent. Vor dem Einbau einer neuen fossilen Heizung ist eine Pflichtberatung zu möglicher Unwirtschaftlichkeit vorgeschrieben (§ 71 Abs. 11 GEG). Weitere Details: 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch und GEG – Übergangsfristen und Ausnahmen.

Förderung des Austauschs

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine förderfähige klimafreundliche Heizung (z. B. Wärmepumpe oder Pelletkessel) wird über die BEG-Heizungsförderung bezuschusst. Im Programm KfW 458 (Privatpersonen – Wohngebäude) gibt es eine Grundförderung von 30 % der förderfähigen Kosten. Für Ölheizungen besonders relevant: Selbst nutzende Eigentümer erhalten den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung – und zwar unabhängig vom Alter der Anlage (anders als bei Gasheizungen, die dafür mindestens 20 Jahre alt sein müssen). Hinzu kommen ein Einkommensbonus von 30 % (bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 40.000 €) und ein Effizienzbonus von 5 % für bestimmte Wärmepumpen. Die Boni sind auf einen maximalen Fördersatz von 70 % gedeckelt; die förderfähigen Kosten liegen bei 30.000 € für die erste Wohneinheit. Der Antrag ist stets vor Auftragsvergabe zu stellen. Details siehe KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen und – für vermietete Objekte – Heizungstausch-Förderung für Vermieter.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein 1995 eingebauter Öl-Standardkessel (kein Brennwertgerät) in einem selbst genutzten Einfamilienhaus in einer Gemeinde mit 30.000 Einwohnern: Der Eigentümer hat das Haus bereits vor 2002 bewohnt, daher greift das 30-Jahre-Betriebsverbot nach § 73 GEG erst bei einem Eigentümerwechsel. Entscheidet er sich freiwillig für den Austausch gegen eine Wärmepumpe, erfüllt er die 65-%-Pflicht sofort und kann über KfW 458 die Grundförderung von 30 % plus den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % erhalten – zusammen 50 % der auf 30.000 € gedeckelten Kosten, bei niedrigem Haushaltseinkommen bis zur Kappungsgrenze von 70 %.

Quellen

Stand:
2026-07-03
Gültig ab:
2024-01-01 (GEG in der Fassung der Heizungsnovelle)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de) ergänzt um B (KfW-Programmseite)
Lizenz:
CC BY 4.0