Prozesskostensicherheit – Sicherheitsleistung durch ausländische Kläger (§§ 110–113 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | §§ 110–113 ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 6 („Sicherheitsleistung") |
| Anknüpfungspunkt | gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers außerhalb von EU und EWR (§ 110 Abs. 1 ZPO) |
| EWR-Staaten neben der EU | Island, Liechtenstein, Norwegen |
| Staatsangehörigkeit | unerheblich – § 110 ZPO stellt ausschließlich auf den Aufenthalt ab |
| Wer muss tätig werden | der Beklagte – Sicherheit nur „auf Verlangen", keine Anordnung von Amts wegen |
| Zeitpunkt der Rüge | § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO – Rügen zur Zulässigkeit gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache; bei gesetzter Klageerwiderungsfrist schon innerhalb dieser Frist (Satz 2) |
| Gesicherter Betrag | die voraussichtlichen Prozesskosten des Beklagten (§ 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Widerklagekosten | nicht zu berücksichtigen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Festsetzung der Höhe | durch das Gericht nach freiem Ermessen (§ 112 Abs. 1 ZPO) |
| Nachschuss | § 112 Abs. 3 ZPO – weitere Sicherheit, wenn sich die geleistete als unzureichend erweist |
| Nachträgliche Sicherheit | § 111 ZPO – auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten |
| Ausnahmen | § 110 Abs. 2 Nr. 1–5 ZPO (völkerrechtliche Verträge, Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung, inländisches Grundvermögen, Widerklagen, Klagen auf öffentliche Aufforderung) |
| Art der Sicherheit | § 108 Abs. 1 ZPO – Bestimmung durch das Gericht nach freiem Ermessen; sonst Bankbürgschaft (schriftlich, unwiderruflich, unbedingt, unbefristet) oder Hinterlegung von Geld/geeigneten Wertpapieren |
| Wertpapiere | nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts (§ 234 Abs. 3 BGB) |
| Fristsetzung | § 113 Satz 1 ZPO – das Gericht hat eine Frist zu bestimmen |
| Folge der Fristversäumung | § 113 Satz 2 ZPO – Klage wird auf Antrag für zurückgenommen erklärt; ein Rechtsmittel des Klägers wird verworfen |
| Kostenfolge | § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO – der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits |
| Entscheidungsform | Zwischenurteil über die Zulässigkeit (§§ 280, 303 ZPO); nach § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO für Rechtsmittel als Endurteil anzusehen |
| Rückgabe | § 109 ZPO – auf Antrag Fristsetzung, dann Anordnung der Rückgabe bzw. des Erlöschens der Bürgschaft; sofortige Beschwerde nach Abs. 4 |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-19 |
Wozu die Sicherheit dient
Der deutsche Zivilprozess kennt keinen „jeder trägt seine Kosten"-Grundsatz. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Anwaltskosten des Gegners. Für den Beklagten, der gewinnt, ist das ein Erstattungsanspruch – aber eben nur ein Anspruch, den er anschließend auch durchsetzen muss.
Sitzt der Kläger in einem Staat, in dem ein deutscher Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ohne Weiteres vollstreckt werden kann, ist dieser Anspruch praktisch wenig wert: Der Beklagte gewinnt den Prozess, bleibt aber auf seinen Anwaltskosten sitzen. Genau dieses Risiko verteilt § 110 ZPO um. Der Kläger, der den Prozess eröffnet, muss das Kostenrisiko der Gegenseite im Voraus absichern.
Die Kehrseite ist ebenso wichtig: Die Sicherheit ist ein Zulässigkeitshindernis auf Zeit, kein Verlust des Anspruchs. Wer zahlt, prozessiert normal weiter; wer sie stellt und gewinnt, bekommt sie nach § 109 ZPO zurück.
Wer betroffen ist – und wer nicht
Seit der Neufassung stellt § 110 Abs. 1 ZPO allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Daraus folgen zwei Ergebnisse, die viele überraschen:
Ein ausländischer Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU oder im EWR muss keine Sicherheit leisten. Wer in Frankreich, Polen, Norwegen oder Island lebt, ist von § 110 ZPO nicht erfasst – unabhängig von seinem Pass.
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Lebensmittelpunkt außerhalb von EU und EWR kann sehr wohl zur Sicherheit verpflichtet sein. Die Staatsangehörigkeit steht im Gesetzestext nicht; entscheidend ist, wo der Kläger tatsächlich lebt.
Maßgeblich ist der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, nicht die melderechtliche Anschrift. Ein Zweitwohnsitz im Inland genügt nicht automatisch, ein fehlender Eintrag im Melderegister schadet nicht automatisch.
Die fünf Ausnahmen des § 110 Abs. 2 ZPO
Der Wortlaut ist abschließend:
„Diese Verpflichtung tritt nicht ein:"
- „wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;"
- „wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;"
- „wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;"
- „bei Widerklagen;"
- „bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden."
Nummer 1 ist die praktisch wichtigste Ausnahme. Zahlreiche Staatsverträge befreien ausdrücklich von der Sicherheitsleistung; das bekannteste Beispiel ist Artikel 17 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954, der Angehörige der Vertragsstaaten mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat von jeder Sicherheit oder Hinterlegung befreit, die allein an die Ausländereigenschaft oder das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes anknüpft. Für Deutschland ist dieses Übereinkommen durch das ZPÜbkHaagG vom 18. Dezember 1958 ausgeführt. Wer sich auf eine solche Befreiung beruft, muss den Vertrag und die Zugehörigkeit des Aufenthaltsstaats zu ihm im Einzelfall prüfen – die Vertragslage ändert sich über die Jahre.
Nummer 2 greift dort, wo zwar keine Befreiung, aber eine gesicherte Vollstreckungsmöglichkeit besteht: Kann die deutsche Kostenentscheidung im Aufenthaltsstaat des Klägers aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags vollstreckt werden, fehlt das Schutzbedürfnis des Beklagten.
Nummer 3 stellt auf inländisches Vermögen in verlässlicher Form ab – Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen. Ein Bankguthaben, ein Firmenanteil oder ein Fahrzeug genügen dem Wortlaut nicht.
Nummer 4 schützt den Kläger dort, wo er selbst in die Verteidigungsrolle gedrängt wurde: Wer nur auf eine Klage hin widerklagt, hat den Prozess nicht eröffnet. Konsequent dazu bleiben nach § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Kosten einer Widerklage bei der Bemessung der Sicherheit außer Betracht.
Nummer 5 betrifft Klagen aufgrund einer öffentlichen Aufforderung, etwa im Aufgebotsverfahren.
Höhe, Art und Zeitpunkt
Höhe (§ 112 ZPO)
Die Höhe setzt das Gericht nach freiem Ermessen fest (Abs. 1). Bemessungsgrundlage ist nach Abs. 2 Satz 1 „derjenige Betrag der Prozesskosten […], den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird" – also im Regelfall die zu erwartende Anwaltsvergütung nach dem RVG für die vorgesehenen Instanzen, gerechnet nach dem Streitwert, zuzüglich Auslagen. Feste Prozentsätze oder Pauschalen sieht das Gesetz nicht vor.
Reicht die geleistete Sicherheit später nicht aus – etwa weil der Streitwert erhöht wird oder eine Beweisaufnahme hinzukommt –, kann der Beklagte nach § 112 Abs. 3 ZPO eine weitere Sicherheit verlangen. Das gilt nicht, wenn ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Art (§ 108 ZPO, § 234 BGB)
§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO lässt dem Gericht freie Hand, Art und Höhe zu bestimmen. Trifft es keine Bestimmung und vereinbaren die Parteien nichts anderes, ist die Sicherheit nach Satz 2 zu leisten durch
- die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
- Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Bei Wertpapieren ist § 234 Abs. 3 BGB zu beachten: Sicherheit kann mit ihnen „nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts" geleistet werden.
Zeitpunkt (§§ 111, 282 Abs. 3 ZPO)
Der Beklagte muss die Einrede früh erheben. Nach § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat er Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, „gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen"; ist ihm eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, schon innerhalb dieser Frist (Satz 2). Wer zur Hauptsache verhandelt, ohne die Sicherheit zu verlangen, verliert die Einrede.
Eine wichtige Ausnahme steht in § 111 ZPO: Treten die Voraussetzungen erst im Laufe des Rechtsstreits ein – der Kläger verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des Verfahrens in einen Drittstaat –, kann der Beklagte auch dann noch Sicherheit verlangen. Auch hier gilt die Einschränkung, dass kein zur Deckung ausreichender Teil des Anspruchs unbestritten sein darf.
Was passiert, wenn nicht gezahlt wird
§ 113 ZPO regelt den Ablauf in zwei Sätzen:
> „Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen."
Drei Punkte sind daran bemerkenswert.
Erstens ist die Fristsetzung zwingend („hat […] zu bestimmen"). Eine Klageabweisung ohne vorherige Frist wäre verfahrensfehlerhaft.
Zweitens braucht es erneut einen Antrag des Beklagten. Das Gericht erklärt die Klage nicht von selbst für zurückgenommen.
Drittens ist die Rechtsfolge keine Sachabweisung, sondern die Fiktion einer Klagerücknahme. Nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt der Rechtsstreit damit als nicht anhängig geworden, und nach Satz 2 trägt der Kläger die Kosten. Der materielle Anspruch ist damit nicht verbraucht – der Kläger könnte erneut klagen; nach § 269 Abs. 6 ZPO kann der Beklagte die Einlassung jedoch verweigern, bis die Kosten des ersten Verfahrens erstattet sind. Zudem entfällt rückwirkend die verjährungshemmende Wirkung der ersten Klage.
Wird über die Einrede abgesondert verhandelt (§ 280 Abs. 1 ZPO) und ergeht ein Zwischenurteil (§§ 280 Abs. 2, 303 ZPO), ist dieses „in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen" – es ist also selbständig anfechtbar.
Rückgabe der Sicherheit (§ 109 ZPO)
Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen – der Prozess ist rechtskräftig beendet, die Kosten sind abgerechnet –, bleibt die Sicherheit nicht einfach liegen. Nach § 109 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht auf Antrag dem Begünstigten eine Frist, binnen der er entweder in die Rückgabe einwilligen oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachweisen muss.
Läuft die Frist ab, ohne dass eine Klage nachgewiesen ist, ordnet das Gericht nach Abs. 2 auf Antrag die Rückgabe an; bei einer Bürgschaft ordnet es deren Erlöschen an. Die Anordnung wird erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss (Abs. 3); gegen die Ablehnung des Fristsetzungsantrags und gegen die Entscheidung nach Abs. 2 ist die sofortige Beschwerde eröffnet (Abs. 4).
Beispiel
Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat außerhalb von EU und EWR verklagt ein deutsches Bauunternehmen vor dem Landgericht auf Zahlung von 120.000 Euro aus einem Liefervertrag.
Der Ablauf:
- Das Gericht stellt die Klage zu und setzt dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung.
- Der Beklagte verlangt innerhalb dieser Frist – also vor jeder Verhandlung zur Hauptsache (§ 282 Abs. 3 ZPO) – Sicherheit für die Prozesskosten nach § 110 Abs. 1 ZPO und trägt vor, dass die Klägerin ihren Sitz außerhalb von EU und EWR hat.
- Die Klägerin beruft sich auf § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und trägt vor, ihr Sitzstaat sei Vertragsstaat eines Übereinkommens, das von der Sicherheitsleistung befreit. Das Gericht prüft die Vertragslage.
- Greift keine Ausnahme, verhandelt das Gericht nach § 280 Abs. 1 ZPO abgesondert über die Zulässigkeit und ordnet durch Zwischenurteil die Sicherheitsleistung an. Die Höhe setzt es nach § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nach freiem Ermessen fest, orientiert an den zu erwartenden Anwaltskosten des Beklagten für die erste Instanz.
- Zugleich bestimmt es nach § 113 Satz 1 ZPO eine Frist, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Die Klägerin kann sie durch Bankbürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbringen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- Zahlt die Klägerin fristgerecht, geht der Prozess ganz normal weiter. Zahlt sie nicht, wird die Klage auf Antrag des Beklagten für zurückgenommen erklärt (§ 113 Satz 2 ZPO); die Kosten trägt die Klägerin (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
- Endet der Prozess und ist die Veranlassung weggefallen, wird die Bürgschaft nach § 109 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zum Erlöschen gebracht.
Der Streitwert in diesem Beispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung; die Höhe der Sicherheit ergibt sich stets aus der Ermessensentscheidung des Gerichts im Einzelfall.
Häufige Fehler
- „Das Gericht ordnet die Sicherheit von Amts wegen an." Nein. § 110 Abs. 1 ZPO verlangt ausdrücklich ein Verlangen des Beklagten; auch die Folge des § 113 Satz 2 ZPO tritt nur „auf Antrag des Beklagten" ein.
- „Ausländer müssen immer Sicherheit leisten." Nein. Maßgeblich ist allein der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb von EU und EWR – nicht die Staatsangehörigkeit.
- „Deutsche sind nie betroffen." Auch das nicht. Wer als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger seinen Lebensmittelpunkt in einem Drittstaat hat, fällt dem Wortlaut nach unter § 110 Abs. 1 ZPO.
- „Die Rüge kann man jederzeit nachschieben." Nur im Rahmen des § 111 ZPO, wenn die Voraussetzungen erst später eintreten. Sonst gilt § 282 Abs. 3 ZPO: vor der Verhandlung zur Hauptsache, bei gesetzter Frist schon innerhalb der Klageerwiderungsfrist.
- „Auch bei der Widerklage muss ich Sicherheit stellen." Nein – § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nimmt Widerklagen ausdrücklich aus; nach § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO bleiben deren Kosten auch bei der Bemessung außer Betracht.
- „Ein Bankguthaben im Inland reicht als Ausnahme nach Nr. 3." Der Wortlaut nennt nur Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen.
- „Wird die Sicherheit nicht geleistet, wird die Klage abgewiesen." Nicht ganz: Sie wird nach § 113 Satz 2 ZPO für zurückgenommen erklärt – mit den Wirkungen des § 269 Abs. 3 ZPO, nicht mit denen eines Sachurteils.
- „Die Sicherheit deckt auch die Gerichtskosten." Nein. § 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt auf die Kosten ab, die der Beklagte aufzuwenden haben wird. Der Gerichtskostenvorschuss richtet sich nach § 12 GKG.
- „Nach dem Prozess ist die Sicherheit automatisch frei." Nein. Die Rückgabe läuft über das Verfahren nach § 109 ZPO mit Antrag, Fristsetzung und Beschluss.
Geltungsbereich
- Sachlich: §§ 110–113 ZPO gelten im Zivilprozess für Klagen und – über § 113 Satz 2 ZPO – für Rechtsmittel des Klägers. Die allgemeinen Vorschriften über Art, Höhe und Rückgabe prozessualer Sicherheiten (§§ 108, 109 ZPO) gelten daneben.
- Zeitlich: Die §§ 110–113 ZPO gelten in der hier dargestellten Fassung als geltendes Recht.
- Räumlich: Bundesrecht, bundesweit.
- Nicht erfasst: die Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO), die Sicherheit im Arrest- und Verfügungsverfahren (§§ 921, 936 ZPO) sowie der Gerichtskostenvorschuss (§ 12 GKG) – das sind eigenständige Institute mit eigenen Voraussetzungen.
Ausnahmen
- Völkerrechtliche Befreiung – § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
- Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aufgrund völkerrechtlicher Verträge – § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- Hinreichendes inländisches Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen – § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
- Widerklagen – § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
- Klagen aufgrund öffentlicher Aufforderung – § 110 Abs. 2 Nr. 5 ZPO.
- Unbestrittener, zur Deckung ausreichender Teil des Anspruchs – schließt die nachträgliche Sicherheit (§ 111 ZPO) und die weitere Sicherheit (§ 112 Abs. 3 ZPO) aus.
Siehe auch
- Gerichtskosten und Streitwert (GKG)
- Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)
- Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 104 ZPO)
- Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)
- Beratungshilfe (BerHG)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Klagerücknahme und Erledigungserklärung (§§ 269, 91a ZPO)
- Widerklage im Zivilprozess (§ 33 ZPO)
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
- Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland (§§ 722, 723 ZPO)
- Brüssel Ia-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012)
- Örtliche Zuständigkeit und Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO)
- Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-09-19: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die aktive `[ ]`-Liste des Bereichs Prozess- & Vollstreckungsrecht war vollständig abgearbeitet; das Thema wurde neu aufgenommen, weil der gesamte Titel 6 des Buches 1 der ZPO („Sicherheitsleistung", §§ 108–113) im /fakten/-Bestand bislang nicht behandelt war – § 110 ZPO war lediglich in `bruessel-ia-verordnung-1215-2012` beiläufig erwähnt. Existenz-Check: `public/fakten/prozesskostensicherheit-110-zpo.md`/`.html` existierten nicht → neu. Kein Duplikat: `gerichtskosten-streitwert-gkg` behandelt die Gerichtskosten, `kostenentscheidung-zivilprozess-91-98-zpo` die Kostengrundentscheidung, `vorlaeufige-vollstreckbarkeit-708-zpo` die Sicherheitsleistung nach §§ 708 ff. ZPO, `prozesskostenhilfe-114-zpo` und `beratungshilfe-berhg` den Zugang zum Recht – alle werden ausschließlich querverlinkt. Sämtliche Normtexte verbatim über den In-App-Browser von den amtlichen Einzelnorm-Seiten auf gesetze-im-internet.de abgerufen (`web_fetch` liefert dort in dieser Umgebung weiterhin einen leeren Body bzw. Timeouts; der Browser rendert die Seiten korrekt, `<title>` jeweils „§ … - Einzelnorm"): §§ 108, 109, 110, 111, 112, 113, 269, 280, 282, 303 ZPO; § 234 BGB; § 12 GKG; zusätzlich ZPÜbkHaagG (Stammfassung). § 110 Abs. 1 zusätzlich über eine WebSearch mit `allowed_domains=["gesetze-im-internet.de"]` gegengeprüft. Keine erfundenen Euro-Werte: Die Seite enthält keinen gesetzlichen Geldbetrag; der Streitwert von 120.000 Euro im Beispiel ist ausdrücklich als frei gewählt gekennzeichnet, und es werden ausdrücklich keine Pauschalen oder Prozentsätze für die Höhe der Sicherheit genannt (§ 112 Abs. 1 ZPO: freies Ermessen). Keine Aktenzeichen übernommen – die Seite stützt sich ausschließlich auf Normtext (authority_level A); ein Zugriff auf dejure.org war in diesem Lauf weder per `web_fetch` (leerer Body) noch über den In-App-Browser (Zugriff nicht freigegeben) möglich, daher wurde keine Rechtsprechung zitiert und insbesondere die in den Suchergebnissen angezeigten Entscheidungen zum Brexit-Sonderfall (Europäisches Niederlassungsabkommen 1955) nicht übernommen. Der Hinweis auf Art. 17 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 ist als Beispiel zu § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gekennzeichnet und mit dem ausdrücklichen Prüfvorbehalt zur jeweiligen Vertragslage versehen; belegt wird die Existenz des Übereinkommens über das amtliche Ausführungsgesetz ZPÜbkHaagG. Wikidata-Q-IDs am 2026-09-19 über die Wikidata-API (`wbsearchentities` und `wbgetentities`, In-App-Browser) verifiziert: Q423447 (de-Label „aktorische Kaution", Alias „Prozesskostensicherheit", dewiki-Sitelink „Aktorische Kaution", `applies to jurisdiction` = Q183 Deutschland), Q206893 (de-Label „Zivilprozessordnung", en „Civil procedure code of Germany"), Q206914 (de-Label „Zivilprozessrecht", en „civil procedure in Germany", dewiki-Sitelink „Zivilprozessrecht (Deutschland)"). Negativbefund: `Q67184508` („Security for costs") ist ausweislich `Special:EntityData/Q67184508.json` eine Wikimedia-Begriffsklärungsseite (P31 = Q4167410) und darf nicht als `about`-Ziel verwendet werden; beide Befunde wurden als neue Zeile in `content/AGENT_GUIDE.md` Abschnitt 2a ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-19
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 110 ZPO – Prozesskostensicherheit (Abs. 1: Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat leisten auf Verlangen des Beklagten Sicherheit; Abs. 2 Nr. 1–5: Ausnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__110.html
- § 111 ZPO – Nachträgliche Prozesskostensicherheit (Sicherheit auch, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten, sofern kein zur Deckung ausreichender Teil des Anspruchs unbestritten ist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__111.html
- § 112 ZPO – Höhe der Prozesskostensicherheit (Abs. 1: Festsetzung nach freiem Ermessen; Abs. 2: wahrscheinliche Prozesskosten des Beklagten, Widerklagekosten bleiben außer Betracht; Abs. 3: weitere Sicherheit): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__112.html
- § 113 ZPO – Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit (Satz 1: zwingende Fristsetzung; Satz 2: Klage auf Antrag für zurückgenommen zu erklären bzw. Rechtsmittel zu verwerfen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__113.html
- § 108 ZPO – Art und Höhe der Sicherheit (Abs. 1 Satz 1: Bestimmung durch das Gericht nach freiem Ermessen; Satz 2: subsidiär schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Hinterlegung von Geld/Wertpapieren nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__108.html
- § 109 ZPO – Rückgabe der Sicherheit (Abs. 1: Fristsetzung auf Antrag; Abs. 2: Anordnung der Rückgabe bzw. des Erlöschens der Bürgschaft, Wirksamkeit erst mit Rechtskraft; Abs. 3: Beschluss; Abs. 4: sofortige Beschwerde): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__109.html
- § 282 ZPO – Rechtzeitigkeit des Vorbringens (Abs. 3 Satz 1: Zulässigkeitsrügen gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache; Satz 2: bei gesetzter Frist schon innerhalb der Klageerwiderungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__282.html
- § 280 ZPO – Abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage (Abs. 1: Anordnung möglich; Abs. 2 Satz 1: Zwischenurteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__280.html
- § 303 ZPO – Zwischenurteil (Entscheidung über einen entscheidungsreifen Zwischenstreit): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__303.html
- § 269 ZPO – Klagerücknahme (Abs. 3 Satz 1: Rechtsstreit gilt als nicht anhängig geworden; Satz 2: Kostentragung durch den Kläger; Abs. 6: Verweigerung der Einlassung bis zur Kostenerstattung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html
- § 234 BGB – Geeignete Wertpapiere (Abs. 3: Sicherheitsleistung mit Wertpapieren nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__234.html
- § 12 GKG – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung (Abs. 1 Satz 1: Zustellung der Klage erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr; Abs. 2 Nr. 1: gilt nicht für die Widerklage): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__12.html
- ZPÜbkHaagG – Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (Ausfertigungsdatum 18.12.1958, zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.7.2001 I 1887): https://www.gesetze-im-internet.de/zp_bkhaagg/BJNR009390958.html
- ZPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
- § 110 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/ZPO/110.html
- § 112 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/ZPO/112.html