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Prozesskostensicherheit – Sicherheitsleistung durch ausländische Kläger (§§ 110–113 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-19 · letzte Prüfung: 2026-09-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer in Deutschland verklagt wird und befürchtet, seine Prozesskosten später nicht eintreiben zu können, weil der Kläger im außereuropäischen Ausland sitzt, hat ein eigenes Druckmittel: die **Prozesskostensicherheit** (historisch **aktorische Kaution**, lateinisch *cautio judicatum solvi*). **§ 110 Abs. 1 ZPO** lautet: > „Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit." Drei Punkte entscheiden über alles Weitere: - Es geht um den **gewöhnlichen Aufenthalt**, nicht um die Staatsangehörigkeit. Die Norm nennt die Staatsangehörigkeit mit keinem Wort. - Das Gericht ordnet die Sicherheit **nicht von Amts wegen** an. Sie tritt nur „auf Verlangen des Beklagten" ein – der Beklagte muss die Einrede erheben, und zwar nach **§ 282 Abs. 3 ZPO** vor seiner Verhandlung zur Hauptsache. - Gesichert werden die **Prozesskosten des Beklagten**, nicht die Gerichtskosten. Der Gerichtskostenvorschuss ist eine davon getrennte Sache (**§ 12 GKG**). Leistet der Kläger die angeordnete Sicherheit innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht, wird die **Klage auf Antrag des Beklagten für zurückgenommen erklärt** (**§ 113 Satz 2 ZPO**) – mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 110–113 ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 6 („Sicherheitsleistung")
Anknüpfungspunktgewöhnlicher Aufenthalt des Klägers außerhalb von EU und EWR (§ 110 Abs. 1 ZPO)
EWR-Staaten neben der EUIsland, Liechtenstein, Norwegen
Staatsangehörigkeitunerheblich – § 110 ZPO stellt ausschließlich auf den Aufenthalt ab
Wer muss tätig werdender Beklagte – Sicherheit nur „auf Verlangen", keine Anordnung von Amts wegen
Zeitpunkt der Rüge§ 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO – Rügen zur Zulässigkeit gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache; bei gesetzter Klageerwiderungsfrist schon innerhalb dieser Frist (Satz 2)
Gesicherter Betragdie voraussichtlichen Prozesskosten des Beklagten (§ 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Widerklagekostennicht zu berücksichtigen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Festsetzung der Höhedurch das Gericht nach freiem Ermessen (§ 112 Abs. 1 ZPO)
Nachschuss§ 112 Abs. 3 ZPO – weitere Sicherheit, wenn sich die geleistete als unzureichend erweist
Nachträgliche Sicherheit§ 111 ZPO – auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten
Ausnahmen§ 110 Abs. 2 Nr. 1–5 ZPO (völkerrechtliche Verträge, Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung, inländisches Grundvermögen, Widerklagen, Klagen auf öffentliche Aufforderung)
Art der Sicherheit§ 108 Abs. 1 ZPO – Bestimmung durch das Gericht nach freiem Ermessen; sonst Bankbürgschaft (schriftlich, unwiderruflich, unbedingt, unbefristet) oder Hinterlegung von Geld/geeigneten Wertpapieren
Wertpapierenur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts (§ 234 Abs. 3 BGB)
Fristsetzung§ 113 Satz 1 ZPO – das Gericht hat eine Frist zu bestimmen
Folge der Fristversäumung§ 113 Satz 2 ZPO – Klage wird auf Antrag für zurückgenommen erklärt; ein Rechtsmittel des Klägers wird verworfen
Kostenfolge§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO – der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
EntscheidungsformZwischenurteil über die Zulässigkeit (§§ 280, 303 ZPO); nach § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO für Rechtsmittel als Endurteil anzusehen
Rückgabe§ 109 ZPO – auf Antrag Fristsetzung, dann Anordnung der Rückgabe bzw. des Erlöschens der Bürgschaft; sofortige Beschwerde nach Abs. 4
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-19

Wozu die Sicherheit dient

Der deutsche Zivilprozess kennt keinen „jeder trägt seine Kosten"-Grundsatz. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Anwaltskosten des Gegners. Für den Beklagten, der gewinnt, ist das ein Erstattungsanspruch – aber eben nur ein Anspruch, den er anschließend auch durchsetzen muss.

Sitzt der Kläger in einem Staat, in dem ein deutscher Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ohne Weiteres vollstreckt werden kann, ist dieser Anspruch praktisch wenig wert: Der Beklagte gewinnt den Prozess, bleibt aber auf seinen Anwaltskosten sitzen. Genau dieses Risiko verteilt § 110 ZPO um. Der Kläger, der den Prozess eröffnet, muss das Kostenrisiko der Gegenseite im Voraus absichern.

Die Kehrseite ist ebenso wichtig: Die Sicherheit ist ein Zulässigkeitshindernis auf Zeit, kein Verlust des Anspruchs. Wer zahlt, prozessiert normal weiter; wer sie stellt und gewinnt, bekommt sie nach § 109 ZPO zurück.

Wer betroffen ist – und wer nicht

Seit der Neufassung stellt § 110 Abs. 1 ZPO allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Daraus folgen zwei Ergebnisse, die viele überraschen:

Ein ausländischer Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU oder im EWR muss keine Sicherheit leisten. Wer in Frankreich, Polen, Norwegen oder Island lebt, ist von § 110 ZPO nicht erfasst – unabhängig von seinem Pass.

Ein deutscher Staatsangehöriger mit Lebensmittelpunkt außerhalb von EU und EWR kann sehr wohl zur Sicherheit verpflichtet sein. Die Staatsangehörigkeit steht im Gesetzestext nicht; entscheidend ist, wo der Kläger tatsächlich lebt.

Maßgeblich ist der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, nicht die melderechtliche Anschrift. Ein Zweitwohnsitz im Inland genügt nicht automatisch, ein fehlender Eintrag im Melderegister schadet nicht automatisch.

Die fünf Ausnahmen des § 110 Abs. 2 ZPO

Der Wortlaut ist abschließend:

„Diese Verpflichtung tritt nicht ein:"

  1. „wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;"
  2. „wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;"
  3. „wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;"
  4. „bei Widerklagen;"
  5. „bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden."

Nummer 1 ist die praktisch wichtigste Ausnahme. Zahlreiche Staatsverträge befreien ausdrücklich von der Sicherheitsleistung; das bekannteste Beispiel ist Artikel 17 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954, der Angehörige der Vertragsstaaten mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat von jeder Sicherheit oder Hinterlegung befreit, die allein an die Ausländereigenschaft oder das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes anknüpft. Für Deutschland ist dieses Übereinkommen durch das ZPÜbkHaagG vom 18. Dezember 1958 ausgeführt. Wer sich auf eine solche Befreiung beruft, muss den Vertrag und die Zugehörigkeit des Aufenthaltsstaats zu ihm im Einzelfall prüfen – die Vertragslage ändert sich über die Jahre.

Nummer 2 greift dort, wo zwar keine Befreiung, aber eine gesicherte Vollstreckungsmöglichkeit besteht: Kann die deutsche Kostenentscheidung im Aufenthaltsstaat des Klägers aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags vollstreckt werden, fehlt das Schutzbedürfnis des Beklagten.

Nummer 3 stellt auf inländisches Vermögen in verlässlicher Form ab – Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen. Ein Bankguthaben, ein Firmenanteil oder ein Fahrzeug genügen dem Wortlaut nicht.

Nummer 4 schützt den Kläger dort, wo er selbst in die Verteidigungsrolle gedrängt wurde: Wer nur auf eine Klage hin widerklagt, hat den Prozess nicht eröffnet. Konsequent dazu bleiben nach § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Kosten einer Widerklage bei der Bemessung der Sicherheit außer Betracht.

Nummer 5 betrifft Klagen aufgrund einer öffentlichen Aufforderung, etwa im Aufgebotsverfahren.

Höhe, Art und Zeitpunkt

Höhe (§ 112 ZPO)

Die Höhe setzt das Gericht nach freiem Ermessen fest (Abs. 1). Bemessungsgrundlage ist nach Abs. 2 Satz 1 „derjenige Betrag der Prozesskosten […], den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird" – also im Regelfall die zu erwartende Anwaltsvergütung nach dem RVG für die vorgesehenen Instanzen, gerechnet nach dem Streitwert, zuzüglich Auslagen. Feste Prozentsätze oder Pauschalen sieht das Gesetz nicht vor.

Reicht die geleistete Sicherheit später nicht aus – etwa weil der Streitwert erhöht wird oder eine Beweisaufnahme hinzukommt –, kann der Beklagte nach § 112 Abs. 3 ZPO eine weitere Sicherheit verlangen. Das gilt nicht, wenn ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

Art (§ 108 ZPO, § 234 BGB)

§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO lässt dem Gericht freie Hand, Art und Höhe zu bestimmen. Trifft es keine Bestimmung und vereinbaren die Parteien nichts anderes, ist die Sicherheit nach Satz 2 zu leisten durch

Bei Wertpapieren ist § 234 Abs. 3 BGB zu beachten: Sicherheit kann mit ihnen „nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts" geleistet werden.

Zeitpunkt (§§ 111, 282 Abs. 3 ZPO)

Der Beklagte muss die Einrede früh erheben. Nach § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat er Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, „gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen"; ist ihm eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, schon innerhalb dieser Frist (Satz 2). Wer zur Hauptsache verhandelt, ohne die Sicherheit zu verlangen, verliert die Einrede.

Eine wichtige Ausnahme steht in § 111 ZPO: Treten die Voraussetzungen erst im Laufe des Rechtsstreits ein – der Kläger verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des Verfahrens in einen Drittstaat –, kann der Beklagte auch dann noch Sicherheit verlangen. Auch hier gilt die Einschränkung, dass kein zur Deckung ausreichender Teil des Anspruchs unbestritten sein darf.

Was passiert, wenn nicht gezahlt wird

§ 113 ZPO regelt den Ablauf in zwei Sätzen:

> „Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen."

Drei Punkte sind daran bemerkenswert.

Erstens ist die Fristsetzung zwingend („hat […] zu bestimmen"). Eine Klageabweisung ohne vorherige Frist wäre verfahrensfehlerhaft.

Zweitens braucht es erneut einen Antrag des Beklagten. Das Gericht erklärt die Klage nicht von selbst für zurückgenommen.

Drittens ist die Rechtsfolge keine Sachabweisung, sondern die Fiktion einer Klagerücknahme. Nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt der Rechtsstreit damit als nicht anhängig geworden, und nach Satz 2 trägt der Kläger die Kosten. Der materielle Anspruch ist damit nicht verbraucht – der Kläger könnte erneut klagen; nach § 269 Abs. 6 ZPO kann der Beklagte die Einlassung jedoch verweigern, bis die Kosten des ersten Verfahrens erstattet sind. Zudem entfällt rückwirkend die verjährungshemmende Wirkung der ersten Klage.

Wird über die Einrede abgesondert verhandelt (§ 280 Abs. 1 ZPO) und ergeht ein Zwischenurteil (§§ 280 Abs. 2, 303 ZPO), ist dieses „in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen" – es ist also selbständig anfechtbar.

Rückgabe der Sicherheit (§ 109 ZPO)

Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen – der Prozess ist rechtskräftig beendet, die Kosten sind abgerechnet –, bleibt die Sicherheit nicht einfach liegen. Nach § 109 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht auf Antrag dem Begünstigten eine Frist, binnen der er entweder in die Rückgabe einwilligen oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachweisen muss.

Läuft die Frist ab, ohne dass eine Klage nachgewiesen ist, ordnet das Gericht nach Abs. 2 auf Antrag die Rückgabe an; bei einer Bürgschaft ordnet es deren Erlöschen an. Die Anordnung wird erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss (Abs. 3); gegen die Ablehnung des Fristsetzungsantrags und gegen die Entscheidung nach Abs. 2 ist die sofortige Beschwerde eröffnet (Abs. 4).

Beispiel

Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat außerhalb von EU und EWR verklagt ein deutsches Bauunternehmen vor dem Landgericht auf Zahlung von 120.000 Euro aus einem Liefervertrag.

Der Ablauf:

  1. Das Gericht stellt die Klage zu und setzt dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung.
  2. Der Beklagte verlangt innerhalb dieser Frist – also vor jeder Verhandlung zur Hauptsache (§ 282 Abs. 3 ZPO) – Sicherheit für die Prozesskosten nach § 110 Abs. 1 ZPO und trägt vor, dass die Klägerin ihren Sitz außerhalb von EU und EWR hat.
  3. Die Klägerin beruft sich auf § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und trägt vor, ihr Sitzstaat sei Vertragsstaat eines Übereinkommens, das von der Sicherheitsleistung befreit. Das Gericht prüft die Vertragslage.
  4. Greift keine Ausnahme, verhandelt das Gericht nach § 280 Abs. 1 ZPO abgesondert über die Zulässigkeit und ordnet durch Zwischenurteil die Sicherheitsleistung an. Die Höhe setzt es nach § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nach freiem Ermessen fest, orientiert an den zu erwartenden Anwaltskosten des Beklagten für die erste Instanz.
  5. Zugleich bestimmt es nach § 113 Satz 1 ZPO eine Frist, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Die Klägerin kann sie durch Bankbürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbringen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  6. Zahlt die Klägerin fristgerecht, geht der Prozess ganz normal weiter. Zahlt sie nicht, wird die Klage auf Antrag des Beklagten für zurückgenommen erklärt (§ 113 Satz 2 ZPO); die Kosten trägt die Klägerin (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  7. Endet der Prozess und ist die Veranlassung weggefallen, wird die Bürgschaft nach § 109 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zum Erlöschen gebracht.

Der Streitwert in diesem Beispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung; die Höhe der Sicherheit ergibt sich stets aus der Ermessensentscheidung des Gerichts im Einzelfall.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Ausnahmen

Siehe auch

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Letzte Änderung:
2026-09-19
Letzte Prüfung:
2026-09-19
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2026-09-19
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