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Rechtskraftzeugnis und Notfristzeugnis (§ 706 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-18 · letzte Prüfung: 2026-10-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Urteil wird **formell rechtskräftig**, wenn es mit einem Rechtsmittel oder Einspruch nicht mehr angegriffen werden kann. Vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist tritt die Rechtskraft **nicht** ein; wird das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt, ist ihr Eintritt **gehemmt** (**§ 705 ZPO**). Den Nachweis, dass ein Urteil rechtskräftig ist, führt man mit dem **Rechtskraftzeugnis**. Es wird nach **§ 706 Abs. 1 ZPO** auf Grund der Prozessakten von der **Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges** erteilt – solange der Rechtsstreit in einem **höheren Rechtszug** anhängig ist, von der Geschäftsstelle **dieses** Gerichts. Hängt das Zeugnis davon ab, dass **kein Rechtsmittel eingelegt** wurde, holt die Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges beim Rechtsmittelgericht eine **Mitteilung in Textform** ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist **keine Rechtsmittelschrift** eingereicht wurde (**§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO**) – diese Bestätigung wird in der Praxis als **Notfristzeugnis** bezeichnet. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (etwa eine Ablehnung) gibt es die **Erinnerung** binnen einer **Notfrist von zwei Wochen** (**§ 573 Abs. 1 ZPO**).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 706 ZPO (Rechtskraft- und Notfristzeugnis); Eintritt der formellen Rechtskraft § 705 ZPO
ZweckNachweis der formellen Rechtskraft eines Urteils gegenüber Dritten, Behörden oder Vollstreckungsorganen
Eintritt der Rechtskraftnicht vor Ablauf der Frist für das zulässige Rechtsmittel oder den zulässigen Einspruch; durch rechtzeitige Einlegung gehemmt (§ 705 ZPO)
ZuständigGeschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges; solange ein höherer Rechtszug anhängig ist, die Geschäftsstelle dieses Gerichts (§ 706 Abs. 1 ZPO)
Grundlage der Erteilungdie Prozessakten (§ 706 Abs. 1 ZPO)
NotfristzeugnisMitteilung der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts in Textform, dass bis zum Ablauf der Notfrist keine Rechtsmittelschrift eingereicht wurde; wird von der Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges eingeholt (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Sonderfall RevisionKeine Mitteilung des Revisionsgerichts nötig, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 ZPO (Sprungrevision) nicht eingereicht wurde (§ 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
RechtsbehelfErinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle: Antrag auf Entscheidung des Gerichts binnen Notfrist von zwei Wochen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 ZPO)
Weiteres Rechtsmittelgegen die Erinnerungsentscheidung des Gerichts im ersten Rechtszug: sofortige Beschwerde (§ 573 Abs. 2 ZPO)
AnwaltsvergütungDie Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG) – also keine eigene Angelegenheit
FamFG-ParalleleFür Beschlüsse in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 46 FamFG; in Ehe- und Abstammungssachen wird das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen erteilt

Formelle Rechtskraft: wann ein Urteil „unanfechtbar" wird

Das Rechtskraftzeugnis bescheinigt die formelle Rechtskraft, also die Unanfechtbarkeit des Urteils im laufenden Verfahren. Davon zu unterscheiden ist die materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO), die bestimmt, wie weit die Entscheidung in einem späteren Prozess bindet.

Nach § 705 Satz 1 ZPO tritt die Rechtskraft nicht vor Ablauf der Frist ein, die für das zulässige Rechtsmittel oder den zulässigen Einspruch bestimmt ist. Wie lang diese Frist ist, ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsmittelvorschrift – etwa ein Monat für die Berufung (§ 517 ZPO) oder zwei Wochen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 1 ZPO). Wird das Rechtsmittel oder der Einspruch rechtzeitig eingelegt, wird der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 705 Satz 2 ZPO). Ist gegen ein Urteil von vornherein kein Rechtsmittel statthaft, wird es mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Wer erteilt das Zeugnis – und wie läuft das ab?

§ 706 Abs. 1 ZPO weist die Erteilung der Geschäftsstelle zu – zuständig ist dort der Urkundsbeamte, nicht der Richter. Grundsätzlich ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, weil dort die Prozessakten nach Abschluss des Verfahrens liegen. Solange der Rechtsstreit noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle dieses höheren Gerichts das Zeugnis.

In der Praxis beantragt die Partei (oder ihr Anwalt) das Zeugnis bei der zuständigen Geschäftsstelle; das Zeugnis wird regelmäßig als Vermerk auf einer Ausfertigung des Urteils erteilt. Die Geschäftsstelle prüft anhand der Akten, ob und wann die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Das Notfristzeugnis (§ 706 Abs. 2 ZPO)

Das erstinstanzliche Gericht weiß aus seinen eigenen Akten nicht sicher, ob beim Rechtsmittelgericht fristgerecht eine Berufungs- oder Revisionsschrift eingegangen ist – denn Rechtsmittel werden dort eingelegt. Deshalb holt die Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges nach § 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist keine Rechtsmittelschrift eingereicht wurde. Diese Bestätigung – umgangssprachlich das Notfristzeugnis – ist dann die Grundlage für das Rechtskraftzeugnis.

Für die Sprungrevision stellt § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO klar: Eine Mitteilung des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 ZPO nicht eingereicht wurde, ist nicht erforderlich.

Wofür braucht man das Rechtskraftzeugnis?

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 706 ZPO gilt für Urteile im Zivilprozess nach der ZPO. Für Beschlüsse in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die eigenständige Regelung des § 46 FamFG, die inhaltlich ähnlich aufgebaut ist. Ob und wann ein Urteil rechtskräftig wird, richtet sich nach § 705 ZPO in Verbindung mit den Fristen des jeweiligen Rechtsmittels oder Einspruchs.

Ausnahmen

Beispiel

*(Fiktives Beispiel.)* Das Amtsgericht verurteilt B, der Löschung einer Eintragung zuzustimmen. Das Urteil wird beiden Parteien zugestellt; B legt keine Berufung ein. Nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beantragt K beim Amtsgericht ein Rechtskraftzeugnis. Da die Berufung beim Landgericht einzulegen wäre, holt die Geschäftsstelle des Amtsgerichts dort eine Mitteilung in Textform ein, dass keine Berufungsschrift eingegangen ist (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anschließend versieht sie die Urteilsausfertigung mit dem Rechtskraftvermerk. Mit der Rechtskraft gilt die Zustimmung des B als abgegeben (§ 894 ZPO); K kann sie mit der Ausfertigung samt Rechtskraftzeugnis nachweisen.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-18
Letzte Prüfung:
2026-10-18
In Kraft seit:
1879-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0