Rentenbeiträge für pflegende Angehörige (§ 44 SGB XI, § 166 Abs. 2 SGB VI) – Voraussetzungen, Beitragstabelle 2026 und Rentenplus
Kurzantwort
Wer eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 in deren häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, wird nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert – die Pflegekasse zahlt die Beiträge allein (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Die Pflegeperson zahlt keinen eigenen Cent. Zwei Schwellen müssen erfüllt sein: mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche (§ 19 S. 2 SGB XI), und die Pflegeperson darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI, § 3 S. 3 SGB VI). Die Beitragshöhe richtet sich nach Pflegegrad und Leistungsart und ist in § 166 Abs. 2 SGB VI als Prozentsatz der Bezugsgröße festgeschrieben – 2026 beträgt die Bezugsgröße 3.955 € monatlich. Daraus ergeben sich Beiträge zwischen 139,04 € und 735,63 € pro Monat; die Pflegeperson wird rentenrechtlich so gestellt, als hätte sie 747,50 € bis 3.955,00 € Arbeitsentgelt monatlich bezogen. Ein Jahr Pflegetätigkeit bringt nach Angaben des BMG einen zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch von 7,04 € bis 37,27 € – lebenslang. Zusätzlich besteht beitragsfreier Unfallversicherungsschutz (§ 44 Abs. 2a SGB XI, § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII) und – bei unmittelbarem Vorversicherungsschutz – Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 44 Abs. 2b SGB XI, § 26 Abs. 2b SGB III). Bei Erholungsurlaub der Pflegeperson bis zu acht Wochen im Kalenderjahr laufen die Beiträge weiter (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI). Für Bezieher einer Altersvollrente enden die Beiträge mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Beitragszahlung | § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI |
| Rechtsgrundlage Versicherungspflicht | § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI |
| Rechtsgrundlage Beitragsbemessung | § 166 Abs. 2 SGB VI |
| Begriff der Pflegeperson | § 19 SGB XI |
| Voraussetzung Pflegegrad | mindestens Pflegegrad 2 |
| Mindestpflegeumfang | 10 Stunden/Woche, verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage |
| Höchstgrenze eigene Erwerbstätigkeit | regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden/Woche |
| Ort der Pflege | häusliche Umgebung der pflegebedürftigen Person |
| Beitragstragung | allein durch Pflegekasse / privates Versicherungsunternehmen |
| Eigenanteil der Pflegeperson | 0 € |
| Bezugsgröße 2026 | 3.955,00 € monatlich (47.460 € jährlich) |
| Beitragssatz Rentenversicherung 2026 | 18,6 % |
| Beitragsspanne 2026 | 139,04 € bis 735,63 € monatlich |
| Fiktives Arbeitsentgelt 2026 | 747,50 € bis 3.955,00 € monatlich |
| Rentenplus je Pflegejahr (Stand 01.01.2026) | 7,04 € bis 37,27 € monatlich |
| Feststellung des Pflegeumfangs | Medizinischer Dienst oder unabhängiger Gutachter (§ 44 Abs. 1 S. 2 SGB XI) |
| Mehrfachpflege | anteilige Aufteilung nach Pflegeaufwand (§ 44 Abs. 1 S. 3–5 SGB XI, § 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI) |
| Unfallversicherung | beitragsfrei, § 44 Abs. 2a SGB XI i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII |
| Arbeitslosenversicherung | § 44 Abs. 2b SGB XI i. V. m. § 26 Abs. 2b SGB III |
| Weiterzahlung bei Erholungsurlaub | bis zu 8 Wochen/Kalenderjahr (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI) |
| Weiterzahlung bei Auslandsaufenthalt | bis zu 8 Wochen/Kalenderjahr (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI) |
| Weiterzahlung bei Krankenhaus/Reha | erste 8 Wochen (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 SGB XI) |
| Ende bei Altersvollrente | Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird |
| Berufsständische Versorgung | Beitragszahlung auf Antrag dorthin (§ 44 Abs. 2 SGB XI) |
| Meldepflicht der Pflegekasse | § 44 Abs. 3 SGB XI (Meldung an Rentenversicherungsträger) |
| Mitteilung an die Pflegeperson | § 44 Abs. 4 SGB XI (schriftlich) |
| Antrag | kein gesonderter Antrag – Feststellung im Leistungsverfahren der Pflegekasse |
Wer als Pflegeperson gilt
§ 19 Satz 1 SGB XI definiert Pflegepersonen als Personen, die nicht erwerbsmäßig eine pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 SGB XI in ihrer häuslichen Umgebung pflegen. Satz 2 stellt für die Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI die zusätzliche Hürde auf: Die Pflegeperson muss eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen.
Beide Elemente sind kumulativ. Zehn Stunden an einem einzigen Tag genügen nicht – die Verteilung auf mindestens zwei Wochentage ist eigenständige Voraussetzung.
Kein Verwandtschaftsverhältnis erforderlich. Weder § 19 SGB XI noch § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI verlangen Verwandtschaft. Auch Nachbarn, Freunde oder Lebensgefährten können Pflegeperson im Rechtssinne sein.
Nicht erwerbsmäßig – auch bei Zahlung aus dem Pflegegeld. Nach § 3 Satz 2 SGB VI gelten Pflegepersonen, die von der pflegebedürftigen Person ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt, ausdrücklich als nicht erwerbsmäßig tätig. Gibt die pflegebedürftige Person also ihr Pflegegeld ganz oder teilweise an die Pflegeperson weiter, bleibt der Anspruch nach § 44 SGB XI erhalten.
Die 30-Stunden-Grenze
§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI knüpft die Beitragszahlung daran, dass die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. § 3 Satz 3 SGB VI formuliert die Kehrseite: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig.
Maßgeblich ist die Erwerbstätigkeit, nicht das Einkommen. Erfasst sind abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit; mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Wer 32 Stunden arbeitet und daneben 15 Stunden pflegt, erhält keine Rentenbeiträge – wer auf 30 Stunden reduziert, erhält sie.
Beitragsbemessung: Prozentsätze der Bezugsgröße
§ 166 Abs. 2 SGB VI legt die beitragspflichtigen Einnahmen als feste Prozentsätze der Bezugsgröße fest. Die Prozentsätze sind gesetzlich fixiert; nur der Euro-Betrag ändert sich jährlich mit der Bezugsgröße. Für 2026 beträgt die Bezugsgröße 3.955,00 € monatlich (47.460 € jährlich; seit 2025 bundeseinheitlich – keine Trennung Ost/West mehr).
| Pflegegrad | Ausschließlich Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) | Ausschließlich Sachleistung (§ 36 SGB XI) |
|---|---|---|---|
| 5 | 100 % | 85 % | 70 % |
| 4 | 70 % | 59,5 % | 49 % |
| 3 | 43 % | 36,55 % | 30,1 % |
| 2 | 27 % | 22,95 % | 18,9 % |
Die Logik: Je mehr die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst übernommen wird, desto geringer der eigene Aufwand der Pflegeperson – und desto niedriger die Beitragsbemessungsgrundlage. Bei Kombinationsleistung liegen die Werte durchweg bei 85 % des jeweiligen Pflegegeld-Prozentsatzes, bei reiner Sachleistung bei 70 %.
Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI und § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Für Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge.
Beitragstabelle 2026 in Euro
Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 2026: 18,6 %. Die folgende Tabelle entspricht der amtlichen Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums (Werte seit dem 1. Januar 2026).
| Pflegegrad | Leistungsart | Beitragspflichtige Einnahme | Beitrag der Pflegekasse |
|---|---|---|---|
| 5 | Pflegegeld | 3.955,00 € | 735,63 € |
| 5 | Kombinationsleistung | 3.361,75 € | 625,29 € |
| 5 | volle ambulante Sachleistung | 2.768,50 € | 514,94 € |
| 4 | Pflegegeld | 2.768,50 € | 514,94 € |
| 4 | Kombinationsleistung | 2.353,23 € | 437,70 € |
| 4 | volle ambulante Sachleistung | 1.937,95 € | 360,46 € |
| 3 | Pflegegeld | 1.700,65 € | 316,32 € |
| 3 | Kombinationsleistung | 1.445,55 € | 268,87 € |
| 3 | volle ambulante Sachleistung | 1.190,46 € | 221,43 € |
| 2 | Pflegegeld | 1.067,85 € | 198,62 € |
| 2 | Kombinationsleistung | 907,67 € | 168,83 € |
| 2 | volle ambulante Sachleistung | 747,50 € | 139,04 € |
Was das für die Rente bedeutet
Das BMG beziffert den Ertrag präzise: Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann ein zusätzlicher monatlicher Rentenanspruch zwischen 7,04 € und 37,27 € erworben werden (Wert seit dem 1. Januar 2026).
Rechnerisch entspricht das bei Pflegegrad 5 mit reinem Pflegegeldbezug rund 0,91 Entgeltpunkten pro Jahr – nahezu dem Wert eines Durchschnittsverdieners. Bei Pflegegrad 2 mit voller Sachleistung sind es rund 0,17 Entgeltpunkte.
Hinweis zur Rentenanpassung: Die BMG-Werte 7,04 €/37,27 € beruhen auf dem aktuellen Rentenwert von 40,79 €, der bis zum 30.06.2026 galt. Zum 01.07.2026 ist der aktuelle Rentenwert auf 42,52 € gestiegen (+4,24 %). Rechnerisch ergibt sich damit je Pflegejahr ein monatlicher Rentenzuwachs von rund 7,34 € bis 38,85 €. (Eigene Berechnung aus den amtlichen Entgeltpunkten und dem neuen Rentenwert – die amtliche BMG-Tabelle nennt die Werte vor der Juli-Anpassung.)
Über fünf Jahre Pflege bei Pflegegrad 4 mit Pflegegeldbezug summiert sich der Effekt auf gut 110 € zusätzliche Monatsrente – dauerhaft und dynamisiert.
Mehrfachpflege: Aufteilung nach Aufwand
Pflegen mehrere Personen gemeinsam eine pflegebedürftige Person, ermittelt die Pflegekasse nach § 44 Abs. 1 S. 3 SGB XI den Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand. Satz 4: Zugrunde gelegt werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen. Satz 5: Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen.
§ 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI setzt das beitragsrechtlich um: Die beitragspflichtigen Einnahmen werden entsprechend dem festgestellten prozentualen Umfang aufgeteilt.
Umgekehrter Fall: Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 2 S. 3 SGB VI jeweils gesondert und addieren sich. Die Zehn-Stunden-Schwelle darf nach § 44 Abs. 6 SGB XI ausdrücklich auch durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht werden; Spitzenverband Bund der Pflegekassen, PKV-Verband, DRV Bund und Bundesagentur für Arbeit regeln das Additionsverfahren durch Vereinbarung.
Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung
Unfallversicherung. Nach § 44 Abs. 2a SGB XI i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind pflegerische Maßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie der direkte Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die pflegebedürftige Person in einer anderen Wohnung wohnt.
Arbeitslosenversicherung. Nach § 44 Abs. 2b SGB XI i. V. m. § 26 Abs. 2b SGB III besteht Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung; die Beiträge trägt allein die Pflegeversicherung und zahlt sie an die Bundesagentur für Arbeit. Diese Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (in erster Linie Arbeitslosengeld) hatte. „Unmittelbar" bedeutet: zwischen Ende der Versicherungspflicht bzw. des Leistungsbezugs und Beginn der Pflegetätigkeit liegt nicht mehr als ein Monat. Besteht bereits aus anderem Grund – etwa durch Teilzeitbeschäftigung – eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung, geht diese vor.
Praktische Folge: Wer den Beruf für die Pflege aufgibt, verliert nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ende der Pflegetätigkeit.
Wann die Beiträge weiterlaufen – und wann sie ruhen
§ 34 Abs. 3 SGB XI zählt abschließend auf, wann die Leistungen zur sozialen Sicherung nach §§ 44 und 44a SGB XI nicht ruhen:
- für die Dauer der häuslichen Krankenpflege,
- bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
- bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
- in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.
Der Rentenanspruch bleibt für diese Zeiträume also ungeschmälert, und der Arbeitslosenversicherungsschutz besteht fort. Dauert etwa ein Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person länger als acht Wochen, entfällt die Beitragszahlung ab der neunten Woche.
Altersrentner als Pflegeperson
Bezieherinnen und Bezieher einer Altersvollrente erhalten Rentenversicherungsbeiträge bis zum Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Über die Regelaltersgrenze hinaus können Beiträge weitergezahlt werden, wenn nur eine Teilrente bezogen wird.
Das ist praktisch relevant: Wer mit 64 in Vollrente geht und einen Angehörigen pflegt, sammelt bis zur Regelaltersgrenze weiter Entgeltpunkte. Wer stattdessen eine Teilrente wählt, kann auch danach weiter Rentenansprüche aufbauen.
Berufsständische Versorgungswerke
§ 44 Abs. 2 S. 1 SGB XI: Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit sind – oder befreit wären, wenn sie versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten –, werden die Beiträge auf Antrag an das Versorgungswerk gezahlt. Betroffen sind typischerweise Ärztinnen, Apotheker, Rechtsanwältinnen und Architekten.
Wichtig: Diese Zahlung erfolgt nur auf Antrag, nicht automatisch.
Verfahren und Nachweis
Es gibt keinen gesonderten Antrag auf Rentenbeiträge. Der Anspruch wird im laufenden Leistungsverfahren der Pflegekasse geprüft: Nach § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XI ermittelt der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter im Einzelfall, ob die Zehn-Stunden-/Zwei-Tage-Schwelle erreicht ist. Die Feststellungen trifft nach Satz 6 die für die Pflegeleistungen zuständige Stelle und übermittelt sie der Pflegeperson nach Satz 7 auf Wunsch.
Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson nach § 44 Abs. 3 SGB XI dem zuständigen Rentenversicherungsträger; die Meldung enthält u. a. Versicherungsnummer, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und die nach § 166 Abs. 2 SGB VI maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen. Nach § 44 Abs. 4 SGB XI ist der Inhalt der Meldung der Pflegeperson schriftlich mitzuteilen – der Pflegegrad selbst allerdings nur der pflegebedürftigen Person.
Praxishinweis: Der jährliche Fragebogen der Pflegekasse zum Umfang der Pflegetätigkeit ist entscheidend. Wer ihn nicht zurückschickt, riskiert, dass die Beitragszahlung eingestellt wird. Die tatsächlich gutgeschriebenen Zeiten lassen sich im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren; Lücken sollten über einen Kontenklärungsantrag korrigiert werden.
Häufige Fehler
- „Die Pflegeperson muss die Beiträge selbst zahlen." Falsch – § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen. Die Pflegeperson trägt keinen Eigenanteil.
- „Es reicht, zehn Stunden in der Woche zu pflegen." Unvollständig – § 19 S. 2 SGB XI verlangt zusätzlich die Verteilung auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche. Zehn Stunden an einem Tag genügen nicht.
- „Ab Pflegegrad 1 gibt es Rentenbeiträge." Falsch – Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2.
- „Wer Geld aus dem Pflegegeld annimmt, verliert den Anspruch." Falsch – nach § 3 S. 2 SGB VI gilt die Pflegeperson weiterhin als nicht erwerbsmäßig tätig, solange die Zahlung das dem Pflegeumfang entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt.
- „Die 30-Stunden-Grenze bezieht sich auf das Einkommen." Falsch – maßgeblich ist die wöchentliche Arbeitszeit in Beschäftigung oder Selbständigkeit, unabhängig vom Verdienst.
- „Bei Sachleistungsbezug gibt es keine Rentenbeiträge." Falsch – auch bei ausschließlicher Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI fließen Beiträge, allerdings auf Basis von 70 % des jeweiligen Pflegegeld-Prozentsatzes (§ 166 Abs. 2 SGB VI).
- „Während des Urlaubs entfallen die Beiträge." Falsch – § 34 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI schützt den Erholungsurlaub der Pflegeperson bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
- „Der Anspruch muss beantragt werden." Missverständlich – ein gesonderter Antrag ist nicht vorgesehen; die Prüfung erfolgt im Begutachtungs- und Leistungsverfahren. Eine Ausnahme gilt nur für die Beitragszahlung an ein berufsständisches Versorgungswerk nach § 44 Abs. 2 SGB XI, die einen Antrag voraussetzt.
- „Verwandtschaft ist Voraussetzung." Falsch – auch Nachbarn oder Freunde können Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI sein.
- „Als Altersrentner bekommt man nichts mehr." Differenziert – bei Altersvollrente laufen die Beiträge bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird; bei Teilrente auch darüber hinaus.
Abgrenzung zu benachbarten Leistungen
- § 44a SGB XI – Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und Zuschuss während der Pflegezeit; eigenständige Leistung, ebenfalls von § 34 Abs. 3 SGB XI geschützt.
- § 45 SGB XI – kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
- § 39 SGB XI / § 42a SGB XI – Verhinderungspflege und gemeinsamer Jahresbetrag; betrifft die Vertretung der Pflegeperson, nicht deren Alterssicherung.
- Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz – arbeitsrechtliche Freistellung und Kündigungsschutz; unabhängig von § 44 SGB XI, greift aber typischerweise parallel.
Quellen
- § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen: https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/44.html
- § 19 SGB XI – Begriff der Pflegeperson: https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/19.html
- § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/34.html
- § 3 SGB VI – Sonstige Versicherte: https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/3.html
- § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter: https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/166.html
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/36.html
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/37.html
- § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/38.html
- § 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/44a.html
- BMG – Soziale Absicherung für Pflegepersonen (Beitragstabelle, Stand 16.03.2026): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/soziale-absicherung-fuer-pflegepersonen
- SVBezGrV 2026 – Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html
- BMAS – Sozialversicherungsrechengrößen 2026: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/sozialversicherungsrechengroessen-2026.html
- Deutsche Rentenversicherung – Sozialversicherungsrechengrößen 2026: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/25-10-08-bundeskabinett-sv-rechengroessen-vo-2026.html
- Deutsche Rentenversicherung – Rentenanpassung 2026: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/Gesetzesaenderungen/Rentenanpassung/FAQ-Rentenanpassung-2026/Rentenanpassung-2026
Änderungsverlauf
- 2026-08-21 – Seite erstellt. Beitragswerte auf Basis der Bezugsgröße 2026 (3.955,00 €) und des Beitragssatzes 18,6 % gegen die amtliche BMG-Tabelle (Stand 16.03.2026) abgeglichen; Gesetzestexte §§ 44, 19, 34 SGB XI sowie §§ 3, 166 SGB VI verbatim geprüft.
- 2026-07-01 – Aktueller Rentenwert von 40,79 € auf 42,52 € gestiegen (+4,24 %); Rentenzuwachs je Pflegejahr rechnerisch angepasst.
- 2026-01-01 – Neue Bezugsgröße 3.955,00 € monatlich; Beitragsspanne 139,04 € bis 735,63 €.
- 2025-01-01 – Bundeseinheitliche Bezugsgröße; keine getrennten Werte für alte und neue Bundesländer mehr.