Wechselkennzeichen 2026 – Ein Kennzeichen für zwei Fahrzeuge, Voraussetzungen und Bußgelder (§ 9 Abs. 2, § 77 FZV) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | § 9 Abs. 2 FZV (Zuteilung von Kennzeichen); Bußgeldvorschriften in § 77 FZV; Regelsätze in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV |
| Wer kann es beantragen? | ein Halter, der zwei Fahrzeuge zulassen lässt oder für zwei zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge ein Kennzeichen zuteilen lässt – auf Antrag bei der Zulassungsbehörde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FZV) |
| Zulässige Fahrzeugklassen | nur innerhalb derselben Klasse: M1 (Pkw ≤ 8 Sitzplätze außer Fahrer), L (Krafträder/Kleinkrafträder/Trikes/Quads, Unterklassen L1e–L7e) oder O1 (Anhänger ≤ 0,75 t zulässige Gesamtmasse) nach Anlage XXIX StVZO (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FZV) |
| Weitere Voraussetzung | an beiden Fahrzeugen müssen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen verwendet werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FZV) |
| Ausgeschlossene Kombinationen | Pkw + Motorrad, Pkw + Anhänger, Motorrad + Anhänger (unterschiedliche Klassen); ein Wechselkennzeichen darf zudem nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 FZV) |
| Aufbau des Kennzeichens | gemeinsamer Kennzeichenteil = Unterscheidungszeichen + Erkennungsnummer bis auf die letzte Ziffer; fahrzeugbezogener Teil = die letzte Ziffer der Erkennungsnummer, für jedes der beiden Fahrzeuge unterschiedlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4 FZV) |
| Gleichzeitiges Führen | verboten – die das Fahrzeug führende Person darf das Wechselkennzeichen zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge führen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 FZV) |
| Inbetriebsetzen/Abstellen | ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn das Wechselkennzeichen vollständig an diesem Fahrzeug angebracht ist (§ 9 Abs. 2 Satz 6 FZV) |
| Halterpflicht | der Halter darf Inbetriebsetzung oder Abstellen ohne vollständig angebrachtes Wechselkennzeichen nicht anordnen oder zulassen (§ 9 Abs. 2 Satz 7 FZV) |
| Verhältnis zu § 41 Abs. 1 FZV | Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen bleiben von den Wechselkennzeichen-Regeln unberührt (§ 9 Abs. 2 Satz 8 FZV) |
| Bußgeld: Inbetriebsetzen ohne/mit unvollständigem Wechselkennzeichen | 50 Euro (BKatV-Nr. 175a, § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 i. V. m. § 77 Nr. 1 FZV) |
| Bußgeld: Abstellen ohne/mit unvollständigem Wechselkennzeichen | 40 Euro (BKatV-Nr. 177, § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 i. V. m. § 77 Nr. 10 FZV) |
| Gleichzeitiges Führen an beiden Fahrzeugen (Satz 5) | Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 9 FZV – in der durchsuchten Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV kein eigener Regelsatz gefunden, daher Bußgeld nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVG |
| Halter ordnet fehlerhafte Nutzung an (Satz 7) | Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 2 bzw. Nr. 11 FZV – ebenfalls ohne gefundenen eigenen BKatV-Regelsatz |
| Punkte in Flensburg? | die genannten FZV-Ordnungswidrigkeiten stehen nicht in der Anlage 13 zur FeV (Fahreignungsregister) – kein Eintrag, keine Punkte, nur Geldbuße |
| Grünes Kennzeichen möglich? | ja, für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist ein grünes Kennzeichen (steuerbefreite Fahrzeuge) ausdrücklich als Ausnahme von der grundsätzlichen Farbregel vorgesehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 FZV) |
| Änderung/Entziehung | die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern, unter Vorlage der abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung (§ 9 Abs. 4 FZV) |
Was ein Wechselkennzeichen ist und wie es entsteht
§ 9 Abs. 1 FZV verlangt für jedes Fahrzeug grundsätzlich ein eigenes Kennzeichen aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer. § 9 Abs. 2 Satz 1 FZV durchbricht diesen Grundsatz für einen eng umgrenzten Sonderfall: Werden zwei Fahrzeuge auf denselben Halter zugelassen – oder wird für zwei zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge desselben Halters ein Kennzeichen zugeteilt –, ist auf Antrag ein Wechselkennzeichen zuzuteilen. Der Anspruch besteht nur, wenn zwei Bedingungen zugleich erfüllt sind: Die Fahrzeuge müssen derselben Fahrzeugklasse der Klassen M1, L oder O1 nach Anlage XXIX StVZO angehören, und es müssen an beiden Fahrzeugen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen verwendet werden können.
Die Fahrzeugklassen im Einzelnen (Anlage XXIX StVZO, zu § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO): Klasse M1 umfasst für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz – also gewöhnliche Pkw. Klasse L bündelt zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge in den Unterklassen L1e bis L7e – Kleinkrafträder, Krafträder, Trikes und leichte wie schwere Quads. Klasse O1 erfasst Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen. Weil das Gesetz dieselbe Klasse verlangt, scheidet die naheliegende Kombination aus Alltagsauto und Motorrad ebenso aus wie die aus Pkw und Anhänger – praktisch bleiben vor allem zwei Pkw, zwei Krafträder oder zwei leichte Anhänger.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 FZV schließt zusätzlich aus, dass ein Wechselkennzeichen zugleich als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird – diese vier Sonderkennzeichen-Typen sind untereinander nicht kombinierbar.
Aufbau: gemeinsamer Teil und fahrzeugbezogener Teil
Ein Wechselkennzeichen sieht auf den ersten Blick aus wie ein gewöhnliches Kennzeichen, ist aber technisch zweigeteilt (§ 9 Abs. 2 Satz 4 FZV, der auf Absatz 1 Satz 2 bis 4 verweist):
- Gemeinsamer Kennzeichenteil: das Unterscheidungszeichen des Zulassungsbezirks und die Erkennungsnummer bis auf die letzte Ziffer – dieser Teil ist bei beiden Fahrzeugen identisch.
- Fahrzeugbezogener Teil: die letzte Ziffer der Erkennungsnummer – sie unterscheidet sich zwischen den beiden Fahrzeugen und macht das Schild dem jeweiligen Fahrzeug eindeutig zuordenbar.
Beide Fahrzeuge behalten dabei ihre eigene Zulassung (eigene Zulassungsbescheinigung Teil I und II) – geteilt wird nur das Kennzeichen, nicht die Zulassung selbst.
Nutzung: nur an einem Fahrzeug zur selben Zeit
Der Kern der Regelung liegt in § 9 Abs. 2 Satz 5 FZV: Ein Wechselkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden, für die es zugeteilt wurde. Ergänzend regelt Satz 6, dass ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden darf, wenn das Wechselkennzeichen an genau diesem Fahrzeug vollständig angebracht ist. Satz 7 richtet eine gleichlautende Pflicht an den Halter: Er darf die Inbetriebsetzung oder das Abstellen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Satz 8 stellt klar, dass Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen nach § 41 Abs. 1 FZV von alledem unberührt bleiben.
Praktisch bedeutet das: Steht das eine Fahrzeug mit montiertem Wechselkennzeichen in der Garage und soll das andere Fahrzeug bewegt werden, muss das Kennzeichenpaar vollständig umgesteckt werden – ein Fahrzeug ohne (oder mit nur teilweise angebrachtem) Kennzeichen darf weder losfahren noch auf einer öffentlichen Straße abgestellt bleiben.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
§ 77 FZV erklärt mehrere Verstöße rund um das Wechselkennzeichen zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG:
- § 77 Nr. 1 FZV i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 FZV: ein Fahrzeug ohne oder mit unvollständigem Wechselkennzeichen in Betrieb gesetzt. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV weist hierfür unter lfd. Nr. 175a einen Regelsatz von 50 Euro aus (dieselbe Zeile erfasst zugleich Verstöße gegen Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen-Fristen).
- § 77 Nr. 10 FZV i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 FZV: ein Fahrzeug ohne oder mit unvollständigem Wechselkennzeichen auf öffentlicher Straße abgestellt. Regelsatz nach BKatV-Nr. 177: 40 Euro.
- § 77 Nr. 9 FZV i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 5 FZV: das Wechselkennzeichen zur selben Zeit an beiden Fahrzeugen geführt. Für diesen Tatbestand enthält die durchsuchte Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV keinen eigenen Regelsatz – das Bußgeld wird deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen der Bußgeldbehörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 24 Abs. 2 StVG festgesetzt, nicht nach einem tabellierten Betrag.
- § 77 Nr. 2 FZV (Anordnen/Zulassen der Inbetriebsetzung entgegen § 9 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 FZV) und § 77 Nr. 11 FZV (Anordnen/Zulassen des Abstellens entgegen § 9 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 FZV) treffen den Halter, der die fehlerhafte Nutzung durch einen Dritten zulässt – auch hierfür wurde in der Anlage kein eigener Regelsatz gefunden.
Keiner dieser Tatbestände ist in der Anlage 13 zur FeV (Fahreignungsregister-Katalog) aufgeführt – ein Wechselkennzeichen-Verstoß führt deshalb zu keiner Eintragung und keinen Punkten in Flensburg, sondern ausschließlich zu einer Geldbuße.
Steuerliche und versicherungsrechtliche Randfragen
Beide Fahrzeuge eines Wechselkennzeichen-Paares bleiben eigenständig zugelassene Fahrzeuge: Die Kraftfahrzeugsteuer wird für jedes Fahrzeug nach den allgemeinen Regeln des Kraftfahrzeugsteuergesetzes berechnet – eine ausdrückliche Sonderregelung speziell für Wechselkennzeichen-Fahrzeuge findet sich im geprüften Wortlaut des KraftStG nicht. Auch die Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung besteht für beide Fahrzeuge unabhängig davon, welches gerade das Kennzeichen trägt, da die Versicherungspflicht an die Zulassung des einzelnen Fahrzeugs anknüpft; Details dazu auf der Seite [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckungssummen](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html) (nur Querverweis, keine Vertiefung an dieser Stelle).
Was das praktisch bedeutet
- Nur gleiche Fahrzeugklasse. Ein Wechselkennzeichen gibt es ausschließlich für zwei Fahrzeuge derselben Klasse M1, L oder O1 – Pkw und Motorrad lassen sich nicht kombinieren.
- Ein Schild, zwei Zulassungen. Geteilt wird nur das Kennzeichen; jedes Fahrzeug bleibt einzeln zugelassen, versichert und steuerpflichtig.
- Nie gleichzeitig unterwegs. Das Wechselkennzeichen darf immer nur an einem der beiden Fahrzeuge zur selben Zeit geführt werden – wer es unerlaubt an beide Fahrzeuge anbringt oder gleichzeitig führt, riskiert ein Bußgeld nach Ermessen.
- Vollständig oder gar nicht. Fehlt am bewegten oder abgestellten Fahrzeug ein Teil des Wechselkennzeichens, drohen 50 Euro (Inbetriebsetzen) bzw. 40 Euro (Abstellen) – unabhängig von Punkten, denn diese Tatbestände sind nicht im Fahreignungsregister gelistet.
- Auch der Halter haftet. Nicht nur die fahrende Person, auch der Halter darf eine fehlerhafte Nutzung nicht anordnen oder zulassen.
- Ausschluss anderer Sonderkennzeichen. Ein Wechselkennzeichen kann nicht zugleich Saison-, rotes, Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen sein.
Siehe auch
- [Kfz-Zulassung – Verfahren, Unterlagen, Kosten (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html) – das allgemeine Zulassungsverfahren, in das die Wechselkennzeichen-Zuteilung eingebettet ist
- [Situative Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO)](/fakten/winterreifenpflicht-stvo.html) – für saisonal genutzte Zweitfahrzeuge oft parallel relevant
- [Oldtimer & H-Kennzeichen (FZV)](/fakten/oldtimer-h-kennzeichen-fzv.html) – ein weiteres besonderes Kennzeichen nach § 10 FZV, das sich mit dem Wechselkennzeichen nicht ausschließt, aber eigenen Voraussetzungen unterliegt
- [Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen (FZV)](/fakten/saison-kurzzeitkennzeichen-fzv.html) – die drei Sonderkennzeichen-Typen, mit denen ein Wechselkennzeichen ausdrücklich nicht kombiniert werden darf
- [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckungssummen 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html) – Versicherungspflicht, die für beide Fahrzeuge unabhängig vom Wechselkennzeichen gilt
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) – Verfahrensrecht bei einem Bußgeldbescheid nach § 77 FZV
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – warum Wechselkennzeichen-Verstöße dort nicht auftauchen
Quellen
- § 9 FZV (Zuteilung von Kennzeichen – Abs. 1 Grundregel, Abs. 2 Wechselkennzeichen: Voraussetzungen Satz 1, Ausschluss anderer Sonderkennzeichen Satz 2, Aufbau Satz 4, Verbot gleichzeitigen Führens Satz 5, Inbetriebsetzen/Abstellen Satz 6, Halterpflicht Satz 7, Verhältnis zu § 41 Satz 8; Abs. 4 Änderung) – am 27.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__9.html [A]
- § 10 FZV (Besondere Kennzeichen – Abs. 2 Satz 2 Nr. 7: grünes Kennzeichen auch für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen) – am 27.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__10.html [A]
- § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten – Nr. 1/10 Inbetriebsetzen/Abstellen ohne vollständiges Wechselkennzeichen, Nr. 2/11 Halterpflicht, Nr. 9 gleichzeitiges Führen) – am 27.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__77.html [A]
- FZV, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis mit Vollzitat: „Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist" – am 27.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/BJNR0C70B0023.html [A]
- Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (lfd. Nr. 175a: Inbetriebsetzen ohne/mit unvollständigem Wechselkennzeichen = 50 €; lfd. Nr. 177: Abstellen ohne/mit unvollständigem Wechselkennzeichen = 40 €) – 406.905 Bytes, vollständig auf „Wechselkennzeichen" durchsucht (auch auf § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 FZV geprüft – kein weiterer Treffer) – am 27.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A] – keine Beträge aus bussgeldkatalog.org oder adac.de
- BKatV, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis mit Vollzitat: „Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden ist" – am 27.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html [A]
- Anlage XXIX StVZO (zu § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO) – EG-Fahrzeugklassen M1, L (L1e–L7e), O1 im Volltext geprüft – am 27.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_xxix.html [A]
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) – §§ 8, 9, 9a, 10, 10a, 10b, 11, 12 im Volltext auf „Wechselkennzeichen" durchsucht, kein Treffer – am 27.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200), z. B. https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__9.html [A]
- Wikidata-Item „Fahrzeug-Zulassungsverordnung" (Q1392780) – bereits verifiziert (Topic `kfz-zulassung-verfahren-fzv`, siehe content/AGENT_GUIDE.md), am 27.09.2026 erneut über die Wikidata-API bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q1392780 [D]
- Wikidata-Item „Kfz-Kennzeichen (Deutschland)" (Q254262) – bereits verifiziert (siehe content/AGENT_GUIDE.md), am 27.09.2026 erneut über die Wikidata-API bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q254262 [D]
- Wikidata-Item „Wechselkennzeichen" (Beschreibung „Kfz-Kennzeichen", dewiki-Sitelink „Wechselkennzeichen"), Q1731848 – am 27.09.2026 neu über die Wikidata-API (`action=wbgetentities&props=info|labels|descriptions|sitelinks`) verifiziert, keine Weiterleitung (angeforderte ID = zurückgegebene ID): https://www.wikidata.org/wiki/Q1731848 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-09-27: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Themen-Queue („### Verkehrsrecht" in content/topic-queue.md) enthielt zu Laufbeginn keinen offenen Eintrag (alle 73 bisherigen Verkehrsrecht-Slugs waren mit `[x]` abgeschlossen, zuletzt `taxi-mietwagen-pbefg` am 2026-09-26). Auch die in der Aufgabenstellung genannte Kandidatenliste (Fahrverbot/Entziehung, Promillegrenzen, Handy am Steuer, Probezeit, Fahreignungsseminar, Einspruch Bußgeldbescheid, Geschwindigkeitsmessung, HU/AU, Kfz-Zulassung, Winterreifenpflicht, E-Scooter, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Falschparken/Abschleppen, Verkehrsunfall-Schadenregulierung) war bereits vollständig als `public/fakten/<slug>.md` veröffentlicht (Existenz-Check gegen `public/api/topics.json`, 73 verkehrsrecht-Slugs vor diesem Lauf, 1102 Topics gesamt). Da weder Queue noch Kandidatenliste ein offenes Thema boten, wurde nach eigener Recherche ein bislang nicht behandeltes Thema aus dem Kernbereich FZV gewählt: das Wechselkennzeichen (§ 9 Abs. 2 FZV). Negativ-Abgleich: keiner der 73 Bestandsslugs sowie keine der sieben „allgemein"-Seiten (Bußgeldkatalog, MPU, Fahreignungsregister, Führerschein-Wiedererteilung, Unfallflucht, Verkehrsunfall-Pflichten, Kfz-Haftpflicht-Mindestdeckung) behandelt das Wechselkennzeichen; `saison-kurzzeitkennzeichen-fzv` und `oldtimer-h-kennzeichen-fzv` betreffen andere Sonderkennzeichen nach § 10 FZV und wurden nur verlinkt, nicht dupliziert. KERNBEFUNDE: (1) Ein Wechselkennzeichen setzt zwingend dieselbe EG-Fahrzeugklasse (M1, L oder O1 nach Anlage XXIX StVZO) für beide Fahrzeuge voraus – eine Kombination aus Pkw und Motorrad ist rechtlich ausgeschlossen. (2) Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV enthält nur für zwei der fünf einschlägigen FZV-Ordnungswidrigkeiten einen bezifferten Regelsatz (Nr. 175a = 50 € fürs Inbetriebsetzen, Nr. 177 = 40 € fürs Abstellen ohne/mit unvollständigem Kennzeichen); für das verbotene gleichzeitige Führen an beiden Fahrzeugen (§ 9 Abs. 2 Satz 5, § 77 Nr. 9 FZV) und die Halterpflicht-Tatbestände (§ 9 Abs. 2 Satz 7, § 77 Nr. 2/11 FZV) wurde nach vollständiger Durchsuchung der 406.905 Byte großen Anlage kein eigener Regelsatz gefunden – dies wurde bewusst offen und unbeziffert dargestellt, statt einen Betrag zu schätzen. (3) Das KraftStG enthält entgegen einer verbreiteten Annahme keine ausdrückliche Sonderregelung zur Besteuerung von Wechselkennzeichen-Fahrzeugen (alle 27 Einzelnormen des Gesetzes auf den Begriff durchsucht, kein Treffer) – die Seite behauptet deshalb bewusst keine Steuer-Sonderregel und verweist stattdessen allgemein auf die eigenständige Steuerpflicht jedes Fahrzeugs. (4) Bewusst nicht vertieft: die genaue historische Einführung des Wechselkennzeichens (ursprünglich 2015 in der FZV a. F. eingeführt) – die aktuelle FZV in der Fassung vom 20.07.2023 ist eine vollständige Neufassung mit neuer Paragraphenzählung; ohne zusätzlichen BGBl-Änderungsbefehl zur historischen Einführung wurde bewusst kein historisches Datum behauptet, `valid_from` daher auf das Publikationsdatum dieser Seite gesetzt. A-QUELLEN (alle per Gerätebrücken-curl, HTTP 200, 27.09.2026 – `gesetze-im-internet.de` in diesem Lauf durchgehend ohne Einschränkung erreichbar): §§ 9, 10, 77 FZV sowie FZV-Übersichtsseite mit Vollzitat; Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV sowie BKatV-Übersichtsseite mit Vollzitat; Anlage XXIX StVZO; §§ 8, 9, 9a, 10, 10a, 10b, 11 KraftStG (Negativprüfung). Nichts aus bussgeldkatalog.org oder adac.de. WIKIDATA: Q1392780 (FZV) und Q254262 (Kfz-Kennzeichen Deutschland) aus content/AGENT_GUIDE.md übernommen (dort bereits verifiziert, keine Neuprüfung nötig); Q1731848 (Wechselkennzeichen) am 27.09.2026 neu über `wbsearchentities` gefunden und mit `action=wbgetentities&props=info|labels|descriptions|sitelinks` verifiziert (keine Weiterleitung) und in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt. Kein `en_version`-Feld (Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-27
- Gültig ab: 2026-09-27
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FZV, BKatV und StVZO auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0