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Wechselkennzeichen 2026 – Ein Kennzeichen für zwei Fahrzeuge, Voraussetzungen und Bußgelder (§ 9 Abs. 2, § 77 FZV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-27 · letzte Prüfung: 2026-09-27 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **Wechselkennzeichen** ist ein einziges amtliches Kennzeichen, das auf Antrag für **zwei Fahrzeuge desselben Halters** zugeteilt wird, die abwechselnd – aber nie gleichzeitig – am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (**§ 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, FZV**). Typischer Anwendungsfall: ein Alltagsauto und ein Cabrio, zwei Motorräder oder zwei leichte Anhänger, die im Wechsel genutzt werden. Rechtlich zulässig ist ein Wechselkennzeichen nur, wenn **beide Fahrzeuge derselben EG-Fahrzeugklasse** angehören – ausschließlich **M1** (Pkw mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), **L** (zwei-, drei- und vierrädrige Krafträder, Kleinkrafträder, Trikes und Quads) oder **O1** (Anhänger bis 0,75 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) nach **Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)** – und wenn an beiden Fahrzeugen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen angebracht werden können. Eine Kombination aus Pkw und Motorrad ist damit **ausgeschlossen**, ebenso die Kombination mit einem Saison-, roten, Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen. Das Kennzeichen besteht aus einem **gemeinsamen Teil** (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer bis auf die letzte Ziffer) und einem **fahrzeugbezogenen Teil** (die letzte Ziffer, für jedes Fahrzeug unterschiedlich). Wer es zur selben Zeit an **beiden** Fahrzeugen führt oder ein Fahrzeug ohne vollständig angebrachtes Wechselkennzeichen in Betrieb setzt oder abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach **§ 77 FZV** – für das Inbetriebsetzen mit fehlendem oder unvollständigem Kennzeichen sieht die **Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)** einen Regelsatz von **50 Euro** vor, für das Abstellen **40 Euro**.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 9 Abs. 2 FZV (Zuteilung von Kennzeichen); Bußgeldvorschriften in § 77 FZV; Regelsätze in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV
Wer kann es beantragen?ein Halter, der zwei Fahrzeuge zulassen lässt oder für zwei zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge ein Kennzeichen zuteilen lässt – auf Antrag bei der Zulassungsbehörde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FZV)
Zulässige Fahrzeugklassennur innerhalb derselben Klasse: M1 (Pkw ≤ 8 Sitzplätze außer Fahrer), L (Krafträder/Kleinkrafträder/Trikes/Quads, Unterklassen L1e–L7e) oder O1 (Anhänger ≤ 0,75 t zulässige Gesamtmasse) nach Anlage XXIX StVZO (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FZV)
Weitere Voraussetzungan beiden Fahrzeugen müssen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen verwendet werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FZV)
Ausgeschlossene KombinationenPkw + Motorrad, Pkw + Anhänger, Motorrad + Anhänger (unterschiedliche Klassen); ein Wechselkennzeichen darf zudem nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 FZV)
Aufbau des Kennzeichensgemeinsamer Kennzeichenteil = Unterscheidungszeichen + Erkennungsnummer bis auf die letzte Ziffer; fahrzeugbezogener Teil = die letzte Ziffer der Erkennungsnummer, für jedes der beiden Fahrzeuge unterschiedlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4 FZV)
Gleichzeitiges Führenverboten – die das Fahrzeug führende Person darf das Wechselkennzeichen zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge führen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 FZV)
Inbetriebsetzen/Abstellenein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn das Wechselkennzeichen vollständig an diesem Fahrzeug angebracht ist (§ 9 Abs. 2 Satz 6 FZV)
Halterpflichtder Halter darf Inbetriebsetzung oder Abstellen ohne vollständig angebrachtes Wechselkennzeichen nicht anordnen oder zulassen (§ 9 Abs. 2 Satz 7 FZV)
Verhältnis zu § 41 Abs. 1 FZVPrüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen bleiben von den Wechselkennzeichen-Regeln unberührt (§ 9 Abs. 2 Satz 8 FZV)
Bußgeld: Inbetriebsetzen ohne/mit unvollständigem Wechselkennzeichen50 Euro (BKatV-Nr. 175a, § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 i. V. m. § 77 Nr. 1 FZV)
Bußgeld: Abstellen ohne/mit unvollständigem Wechselkennzeichen40 Euro (BKatV-Nr. 177, § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 i. V. m. § 77 Nr. 10 FZV)
Gleichzeitiges Führen an beiden Fahrzeugen (Satz 5)Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 9 FZV – in der durchsuchten Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV kein eigener Regelsatz gefunden, daher Bußgeld nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVG
Halter ordnet fehlerhafte Nutzung an (Satz 7)Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 2 bzw. Nr. 11 FZV – ebenfalls ohne gefundenen eigenen BKatV-Regelsatz
Punkte in Flensburg?die genannten FZV-Ordnungswidrigkeiten stehen nicht in der Anlage 13 zur FeV (Fahreignungsregister) – kein Eintrag, keine Punkte, nur Geldbuße
Grünes Kennzeichen möglich?ja, für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist ein grünes Kennzeichen (steuerbefreite Fahrzeuge) ausdrücklich als Ausnahme von der grundsätzlichen Farbregel vorgesehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 FZV)
Änderung/Entziehungdie Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern, unter Vorlage der abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung (§ 9 Abs. 4 FZV)

Was ein Wechselkennzeichen ist und wie es entsteht

§ 9 Abs. 1 FZV verlangt für jedes Fahrzeug grundsätzlich ein eigenes Kennzeichen aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer. § 9 Abs. 2 Satz 1 FZV durchbricht diesen Grundsatz für einen eng umgrenzten Sonderfall: Werden zwei Fahrzeuge auf denselben Halter zugelassen – oder wird für zwei zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge desselben Halters ein Kennzeichen zugeteilt –, ist auf Antrag ein Wechselkennzeichen zuzuteilen. Der Anspruch besteht nur, wenn zwei Bedingungen zugleich erfüllt sind: Die Fahrzeuge müssen derselben Fahrzeugklasse der Klassen M1, L oder O1 nach Anlage XXIX StVZO angehören, und es müssen an beiden Fahrzeugen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen verwendet werden können.

Die Fahrzeugklassen im Einzelnen (Anlage XXIX StVZO, zu § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO): Klasse M1 umfasst für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz – also gewöhnliche Pkw. Klasse L bündelt zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge in den Unterklassen L1e bis L7e – Kleinkrafträder, Krafträder, Trikes und leichte wie schwere Quads. Klasse O1 erfasst Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen. Weil das Gesetz dieselbe Klasse verlangt, scheidet die naheliegende Kombination aus Alltagsauto und Motorrad ebenso aus wie die aus Pkw und Anhänger – praktisch bleiben vor allem zwei Pkw, zwei Krafträder oder zwei leichte Anhänger.

§ 9 Abs. 2 Satz 2 FZV schließt zusätzlich aus, dass ein Wechselkennzeichen zugleich als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird – diese vier Sonderkennzeichen-Typen sind untereinander nicht kombinierbar.

Aufbau: gemeinsamer Teil und fahrzeugbezogener Teil

Ein Wechselkennzeichen sieht auf den ersten Blick aus wie ein gewöhnliches Kennzeichen, ist aber technisch zweigeteilt (§ 9 Abs. 2 Satz 4 FZV, der auf Absatz 1 Satz 2 bis 4 verweist):

Beide Fahrzeuge behalten dabei ihre eigene Zulassung (eigene Zulassungsbescheinigung Teil I und II) – geteilt wird nur das Kennzeichen, nicht die Zulassung selbst.

Nutzung: nur an einem Fahrzeug zur selben Zeit

Der Kern der Regelung liegt in § 9 Abs. 2 Satz 5 FZV: Ein Wechselkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden, für die es zugeteilt wurde. Ergänzend regelt Satz 6, dass ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden darf, wenn das Wechselkennzeichen an genau diesem Fahrzeug vollständig angebracht ist. Satz 7 richtet eine gleichlautende Pflicht an den Halter: Er darf die Inbetriebsetzung oder das Abstellen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Satz 8 stellt klar, dass Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen nach § 41 Abs. 1 FZV von alledem unberührt bleiben.

Praktisch bedeutet das: Steht das eine Fahrzeug mit montiertem Wechselkennzeichen in der Garage und soll das andere Fahrzeug bewegt werden, muss das Kennzeichenpaar vollständig umgesteckt werden – ein Fahrzeug ohne (oder mit nur teilweise angebrachtem) Kennzeichen darf weder losfahren noch auf einer öffentlichen Straße abgestellt bleiben.

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

§ 77 FZV erklärt mehrere Verstöße rund um das Wechselkennzeichen zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG:

Keiner dieser Tatbestände ist in der Anlage 13 zur FeV (Fahreignungsregister-Katalog) aufgeführt – ein Wechselkennzeichen-Verstoß führt deshalb zu keiner Eintragung und keinen Punkten in Flensburg, sondern ausschließlich zu einer Geldbuße.

Steuerliche und versicherungsrechtliche Randfragen

Beide Fahrzeuge eines Wechselkennzeichen-Paares bleiben eigenständig zugelassene Fahrzeuge: Die Kraftfahrzeugsteuer wird für jedes Fahrzeug nach den allgemeinen Regeln des Kraftfahrzeugsteuergesetzes berechnet – eine ausdrückliche Sonderregelung speziell für Wechselkennzeichen-Fahrzeuge findet sich im geprüften Wortlaut des KraftStG nicht. Auch die Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung besteht für beide Fahrzeuge unabhängig davon, welches gerade das Kennzeichen trägt, da die Versicherungspflicht an die Zulassung des einzelnen Fahrzeugs anknüpft; Details dazu auf der Seite [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckungssummen](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html) (nur Querverweis, keine Vertiefung an dieser Stelle).

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

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Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-27
Letzte Prüfung:
2026-09-27
In Kraft seit:
2026-09-27
Status:
In Kraft
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CC BY 4.0