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Erbschaftsteuer – Steuerklassen und Steuersätze 2026 (§§ 15, 16, 19 ErbStG) – Tabelle, Freibeträge und Härteausgleich In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-28 · letzte Prüfung: 2026-10-28 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von zwei Stellschrauben ab: der **Steuerklasse** des Erwerbers (§ 15 ErbStG: I, II oder III je nach Verwandtschaftsgrad) und dem **steuerpflichtigen Erwerb** nach Abzug des persönlichen **Freibetrags** (§ 16 ErbStG). Auf den verbleibenden Betrag wird nach § 19 Abs. 1 ErbStG ein **Prozentsatz** angewandt: in **Steuerklasse I 7 % bis 30 %**, in **Klasse II 15 % bis 43 %** und in **Klasse III 30 % oder 50 %**. Ehegatten und Lebenspartner (Freibetrag 500.000 €), Kinder (400.000 €) und Enkel (200.000 €) gehören zur Steuerklasse I; Geschwister, Nichten und Neffen (Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern) zur Klasse II mit nur 20.000 € Freibetrag; alle übrigen Erwerber zur Klasse III, ebenfalls mit 20.000 €. Liegt der Erwerb knapp über einer Wertstufe, mildert der **Härteausgleich** (§ 19 Abs. 3 ErbStG) den Sprung.

Kernfakten

PunktWert
Steuerklasse IEhegatte/Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; deren Abkömmlinge; Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen [§ 15 Abs. 1 ErbStG]
Steuerklasse IIEltern und Voreltern (soweit nicht Klasse I, v. a. bei Schenkungen); Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte/Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft [§ 15 Abs. 1 ErbStG]
Steuerklasse IIIAlle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen [§ 15 Abs. 1 ErbStG]
Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]
Freibetrag Kinder (und Kinder verstorbener Kinder)400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG]
Freibetrag Enkel (Kinder lebender Kinder)200.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG]
Freibetrag übrige Personen der Klasse I (z. B. Eltern, Voreltern bei Erwerb von Todes wegen)100.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG]
Freibetrag Klasse II20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG]
Freibetrag Klasse III20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG]
Steuersatz Klasse I7 % bis 75.000 €; 11 % bis 300.000 €; 15 % bis 600.000 €; 19 % bis 6 Mio. €; 23 % bis 13 Mio. €; 27 % bis 26 Mio. €; 30 % darüber [§ 19 Abs. 1 ErbStG]
Steuersatz Klasse II15 % bis 75.000 €; 20 % bis 300.000 €; 25 % bis 600.000 €; 30 % bis 6 Mio. €; 35 % bis 13 Mio. €; 40 % bis 26 Mio. €; 43 % darüber [§ 19 Abs. 1 ErbStG]
Steuersatz Klasse III30 % bis 6 Mio. €; 50 % darüber [§ 19 Abs. 1 ErbStG]
HärteausgleichMehrsteuer an der Wertgrenze nur aus der Hälfte (Satz bis 30 %) bzw. drei Vierteln (Satz über 30 %) des Überschreitungsbetrags [§ 19 Abs. 3 ErbStG]

Steuersatztabelle (§ 19 Abs. 1 ErbStG)

Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb (§ 10 ErbStG), also der Wert des Erwerbs nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten, Freibeträgen und weiteren Abzügen. Die Wertstufen gelten jeweils bis einschließlich des genannten Betrags; der Satz der jeweiligen Stufe wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewandt (kein Stufentarif wie bei der Einkommensteuer).

| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschl. | Klasse I | Klasse II | Klasse III | |---|---|---|---| | 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % | | 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % | | 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % | | 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % | | 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % | | 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % | | über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |

Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Weil der höhere Satz auf den gesamten Erwerb gilt, würde schon ein Euro über einer Wertgrenze zu einem Sprung in der Steuer führen. § 19 Abs. 3 ErbStG verhindert das: Der Unterschied zwischen der Steuer nach der höheren Stufe und der Steuer, die bei Nichtüberschreiten der vorherigen Wertgrenze anfiele, wird nur erhoben, soweit er aus der Hälfte (bei einem Satz bis 30 %) bzw. aus drei Vierteln (bei einem Satz über 30 %) des Betrags gedeckt werden kann, um den die Wertgrenze überschritten wird.

Beispiel (Rechenbeispiel, keine Steuerberatung): Eine Schwester (Klasse II) erbt 100.000 €. Nach dem Freibetrag von 20.000 € verbleiben 80.000 €, also 5.000 € über der Grenze von 75.000 €. Ungemildert wären 20 % = 16.000 €. Die Steuer an der Grenze beträgt 15 % von 75.000 € = 11.250 €; der Unterschied von 4.750 € wird nur bis zur Hälfte des Überschreitungsbetrags (2.500 €) erhoben. Die Steuer beträgt daher 11.250 € + 2.500 € = 13.750 €.

Beispiel Kind (Steuerklasse I)

Ein Kind erbt 500.000 €. Nach dem Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) verbleiben 100.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Dieser liegt in der Stufe bis 300.000 €: Steuersatz 11 %, Steuer 11.000 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil keine Wertgrenze knapp überschritten wird.

Wer gehört in welche Klasse – typische Zweifelsfälle

Häufige Fehler

Weiterführend

Persönliche Freibeträge und Versorgungsfreibetrag: Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026, Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG, Zusammenrechnung früherer Erwerbe § 14 ErbStG, Familienheim § 13 ErbStG.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-28
Letzte Prüfung:
2026-10-28
In Kraft seit:
2010-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0