Erbschaftsteuer – Steuerklassen und Steuersätze 2026 (§§ 15, 16, 19 ErbStG) – Tabelle, Freibeträge und Härteausgleich In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Steuerklasse I | Ehegatte/Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; deren Abkömmlinge; Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen [§ 15 Abs. 1 ErbStG] |
| Steuerklasse II | Eltern und Voreltern (soweit nicht Klasse I, v. a. bei Schenkungen); Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte/Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft [§ 15 Abs. 1 ErbStG] |
| Steuerklasse III | Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen [§ 15 Abs. 1 ErbStG] |
| Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner | 500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Freibetrag Kinder (und Kinder verstorbener Kinder) | 400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG] |
| Freibetrag Enkel (Kinder lebender Kinder) | 200.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG] |
| Freibetrag übrige Personen der Klasse I (z. B. Eltern, Voreltern bei Erwerb von Todes wegen) | 100.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG] |
| Freibetrag Klasse II | 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG] |
| Freibetrag Klasse III | 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG] |
| Steuersatz Klasse I | 7 % bis 75.000 €; 11 % bis 300.000 €; 15 % bis 600.000 €; 19 % bis 6 Mio. €; 23 % bis 13 Mio. €; 27 % bis 26 Mio. €; 30 % darüber [§ 19 Abs. 1 ErbStG] |
| Steuersatz Klasse II | 15 % bis 75.000 €; 20 % bis 300.000 €; 25 % bis 600.000 €; 30 % bis 6 Mio. €; 35 % bis 13 Mio. €; 40 % bis 26 Mio. €; 43 % darüber [§ 19 Abs. 1 ErbStG] |
| Steuersatz Klasse III | 30 % bis 6 Mio. €; 50 % darüber [§ 19 Abs. 1 ErbStG] |
| Härteausgleich | Mehrsteuer an der Wertgrenze nur aus der Hälfte (Satz bis 30 %) bzw. drei Vierteln (Satz über 30 %) des Überschreitungsbetrags [§ 19 Abs. 3 ErbStG] |
Steuersatztabelle (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb (§ 10 ErbStG), also der Wert des Erwerbs nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten, Freibeträgen und weiteren Abzügen. Die Wertstufen gelten jeweils bis einschließlich des genannten Betrags; der Satz der jeweiligen Stufe wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewandt (kein Stufentarif wie bei der Einkommensteuer).
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschl. | Klasse I | Klasse II | Klasse III | |---|---|---|---| | 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % | | 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % | | 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % | | 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % | | 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % | | 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % | | über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)
Weil der höhere Satz auf den gesamten Erwerb gilt, würde schon ein Euro über einer Wertgrenze zu einem Sprung in der Steuer führen. § 19 Abs. 3 ErbStG verhindert das: Der Unterschied zwischen der Steuer nach der höheren Stufe und der Steuer, die bei Nichtüberschreiten der vorherigen Wertgrenze anfiele, wird nur erhoben, soweit er aus der Hälfte (bei einem Satz bis 30 %) bzw. aus drei Vierteln (bei einem Satz über 30 %) des Betrags gedeckt werden kann, um den die Wertgrenze überschritten wird.
Beispiel (Rechenbeispiel, keine Steuerberatung): Eine Schwester (Klasse II) erbt 100.000 €. Nach dem Freibetrag von 20.000 € verbleiben 80.000 €, also 5.000 € über der Grenze von 75.000 €. Ungemildert wären 20 % = 16.000 €. Die Steuer an der Grenze beträgt 15 % von 75.000 € = 11.250 €; der Unterschied von 4.750 € wird nur bis zur Hälfte des Überschreitungsbetrags (2.500 €) erhoben. Die Steuer beträgt daher 11.250 € + 2.500 € = 13.750 €.
Beispiel Kind (Steuerklasse I)
Ein Kind erbt 500.000 €. Nach dem Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) verbleiben 100.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Dieser liegt in der Stufe bis 300.000 €: Steuersatz 11 %, Steuer 11.000 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil keine Wertgrenze knapp überschritten wird.
Wer gehört in welche Klasse – typische Zweifelsfälle
- Eltern sind bei Erwerben von Todes wegen in Klasse I (Freibetrag 100.000 €); bei Schenkungen unter Lebenden fallen sie in Klasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- Stiefkinder stehen in Klasse I, Schwiegerkinder und Stiefeltern in Klasse II.
- Geschiedene Ehegatten gehören zu Klasse II – sie erben ohnehin nicht gesetzlich.
- Adoptierte Kinder behalten die Steuerklasse zu ihrer leiblichen Familie, auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis bürgerlich-rechtlich erloschen ist (§ 15 Abs. 1a ErbStG).
- Nichten und Neffen zählen als Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern zu Klasse II; weitere Abkömmlinge von Geschwistern und nicht verwandte Personen (z. B. Lebensgefährten ohne Eheschließung oder Lebenspartnerschaft) zu Klasse III.
- Familienstiftungen: maßgeblich ist das Verhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 ErbStG).
Häufige Fehler
- „Der Steuersatz gilt nur für den Teil über dem Freibetrag in der jeweiligen Stufe." Falsch – der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, mit Milderung nur durch den Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
- „Der Freibetrag hängt vom Wert des Erbes ab." Falsch – er hängt allein von der Personengruppe ab (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
- „Lebensgefährten sind wie Ehegatten privilegiert." Falsch – nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gehören zu Klasse I; Lebensgefährten ohne Trauschein zu Klasse III mit 20.000 € Freibetrag.
- „Eltern erhalten bei der Erbschaft nur 20.000 € Freibetrag." Falsch – bei Erwerben von Todes wegen gehören Eltern und Voreltern zu Klasse I (100.000 €).
Weiterführend
Persönliche Freibeträge und Versorgungsfreibetrag: Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026, Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG, Zusammenrechnung früherer Erwerbe § 14 ErbStG, Familienheim § 13 ErbStG.
Änderungsverlauf
- 2026-10-28: Erstveröffentlichung. Wortlaut §§ 15, 16, 19 ErbStG (Tarifstufen, Freibeträge, Härteausgleich) gegen gesetze-im-internet.de geprüft. Rechenbeispiele selbst berechnet.
Stand
- Stand: 2026-10-28
- Gültig ab: 2010-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 15 ErbStG – Steuerklassen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html