Solarpflicht Baden-Württemberg 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 23 KlimaG BW)
Solarpflicht Baden-Württemberg 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 23 KlimaG BW)
Kurzantwort
Baden-Württemberg war das erste Bundesland mit einer Photovoltaik-Pflicht. Rechtsgrundlage ist § 23 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes (KlimaG BW), konkretisiert durch die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO). Die Pflicht gilt beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden, beim Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen sowie bei der grundlegenden Dachsanierung von Bestandsgebäuden. Auf einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche müssen im Regelfall Module im Umfang von mindestens 60 % der Eignungsfläche installiert werden. Verpflichtet ist die Bauherrin oder der Bauherr – nicht zwingend die Eigentümerin oder der Eigentümer. Vollzugsbehörde ist die untere Baurechtsbehörde.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 23 KlimaG BW + PVPf-VO |
| Pflicht Neubau Parkplatz (> 35 Stellplätze) seit | 2022-01-01 |
| Pflicht Neubau Nichtwohngebäude seit | 2022-01-01 |
| Pflicht Neubau Wohngebäude seit | 2022-05-01 |
| Pflicht grundlegende Dachsanierung seit | 2023-01-01 |
| Maßgeblicher Zeitpunkt (Neubau) | Eingang Bauantrag / vollständige Bauvorlagen |
| Maßgeblicher Zeitpunkt (Dachsanierung) | Baubeginn am Dach |
| Mindestbelegung (Regelfall) | 60 % der geeigneten Dachfläche (§ 6 Abs. 1 PVPf-VO) |
| Mindestbelegung bei Gründachpflicht | 30 % (Reduktion um 50 %) |
| Alternative Bemessung (Wohngebäude/Dachsanierung) | 0,06 kWp je m² überbaute Grundstücksfläche |
| Geeignete Dachfläche | zusammenhängend ≥ 20 m² (§ 4 Abs. 1 PVPf-VO) |
| Ausnahme kleine Gebäude | Nutzfläche < 50 m² (Netto-Grundfläche DIN 277) |
| Deckelung installierte Leistung (Inbetriebnahme ab 1.5.2025) | 750 kWp (davor 1.000 kWp) |
| Zulässige Ersatzmaßnahmen | Solarthermie, Fassade/andere Außenflächen, unmittelbare Umgebung |
| Härtefall-Schwelle Wohngebäude | PV-Kosten > 10 % der Baukosten (§ 7 PVPf-VO) |
| Härtefall-Schwelle Nichtwohngebäude | > 20 % der Baukosten |
| Härtefall-Schwelle Parkplatz | > 30 % der Baukosten |
| Nachweis | MaStR-Registrierung binnen 12 Monaten nach Baufertigstellung |
| Vollzugsbehörde | untere Baurechtsbehörde (§ 31 Abs. 1 KlimaG BW) |
| Bußgeldhöhe bei Verstoß | ungeklärt – nicht amtlich bestätigt (siehe Häufige Fehler) |
Geltungsbereich
§ 23 KlimaG BW verpflichtet die Bauherrin oder den Bauherrn eines Vorhabens in Baden-Württemberg, wenn eine zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche neu entsteht. Erfasst sind drei Fallgruppen:
- Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Bauantrags bzw. der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren.
- Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen.
- Grundlegende Dachsanierung eines Bestandsgebäudes (seit 1.1.2023). Als grundlegend gilt, wenn die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird – auch bei Wiederverwendung von Baustoffen. Reine Reparaturen kurzfristiger Schäden (z. B. Sturmschäden) lösen die Pflicht nicht aus.
Eine Dachfläche ist „zur Solarnutzung geeignet“, wenn sie zusammenhängend mindestens 20 m² misst (§ 4 Abs. 1 PVPf-VO). Flachdächer bis 20° Neigung sind ohne weitere Anforderung geeignet; Steildächer von 20° bis 60° nur, wenn sie nicht nach Norden ausgerichtet sind. Für Parkplätze gilt: mindestens vier unmittelbar nebeneinander angeordnete Pkw-Stellplätze bei maximal 10° Neigung (§ 5 Abs. 1 PVPf-VO).
Der Pflichtumfang beträgt im Regelfall 60 % der Eignungsfläche (§ 6 Abs. 1 PVPf-VO). Bei Wohngebäuden und Dachsanierungen kann alternativ eine installierte Leistung von 0,06 kWp je m² überbauter Grundstücksfläche angesetzt werden. Trifft die PV-Pflicht auf eine öffentlich-rechtliche Dachbegrünungspflicht, halbiert sich der Umfang auf 30 %.
Ausnahmen
- Kleine Gebäude: Nutzfläche unter 50 m² (Netto-Grundfläche nach DIN 277) gelten als ungeeignet; keine Pflicht, kein Antrag nötig (§ 4 Abs. 4 PVPf-VO).
- Ungeeignete Flächen: Nach Norden ausgerichtete Steildächer, Dächer unter 20 m², Gefährdung von Personen/Sachen (z. B. Schneelast), fehlender Netzanschluss nach § 17 Abs. 2 EnWG.
- Härtefall (§ 23 Abs. 4 i. V. m. § 7 PVPf-VO): Befreiung auf Antrag bei unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand. Die Durchführbarkeit gilt als gefährdet, wenn die PV-Kosten die Baukosten übersteigen – bei Wohngebäuden um mehr als 10 %, bei Nichtwohngebäuden um 20 %, bei Parkplätzen um 30 %.
- Ersatzmaßnahmen statt Befreiung: Solarthermie (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a KlimaG BW), Installation an Fassade/anderen Außenflächen oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung.
- Denkmalschutz: Keine pauschale Ausnahme; ein angemessener Ausgleich zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz ist zu suchen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 DSchG BW). In der Regel ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Bestehende PV-Anlagen werden angerechnet. Falsch – Anlagen auf bereits bestehenden Dächern zählen nicht zur ersatzweisen Erfüllung. Die Pflicht knüpft an neu entstehende Flächen an.
- Fehlannahme: Die Pflicht trifft die Eigentümerin/den Eigentümer. Falsch – Adressat ist die Bauherrin oder der Bauherr; das kann, muss aber nicht die Eigentümerin sein.
- Fehlannahme: Jede Dachreparatur löst die Pflicht aus. Falsch – nur die vollständige Erneuerung von Abdichtung oder Eindeckung; die Behebung kurzfristiger Schäden (z. B. Sturm) nicht.
- Fehlannahme: 100 % des Daches müssen belegt werden. Falsch – im Regelfall genügen 60 % der Eignungsfläche.
- Ungeklärter Wert – Bußgeldhöhe: Zahlreiche Sekundärquellen nennen ein Bußgeld „bis 100.000 €“. Dieser Betrag ließ sich nicht aus einer amtlichen Primärquelle (KlimaG BW/PVPf-VO) bestätigen. Der Vollzug erfolgt bauordnungsrechtlich durch die untere Baurechtsbehörde, die die Nachrüstung anordnen und Zwangsgelder festsetzen kann. Die konkrete Bußgeldhöhe ist hier bewusst als prüfbedürftig markiert (
factcheck_status: review_needed).
Beispiel
Eine Familie baut 2026 ein Einfamilienhaus mit 120 m² überbauter Grundstücksfläche und Satteldach (Süd-/Ost-Ausrichtung, > 20 m² Eignungsfläche). Da der Bauantrag nach dem 1.5.2022 eingeht, greift die PV-Pflicht. Sie kann entweder Module im Umfang von 60 % der geeigneten Dachfläche installieren oder – über die Alternativregel – eine Anlage mit mindestens 0,06 kWp × 120 m² = 7,2 kWp. Den Nachweis erbringt sie durch die Registrierung im Marktstammdatenregister binnen zwölf Monaten nach Baufertigstellung.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 23 KlimaG BW – Photovoltaikpflicht (Landesrecht BW, Gesamtausgabe):: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KlimaSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true
- Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO), u. a. § 4 (geeignete Dachfläche), § 5 (Stellplatz), § 6 (Umfang), § 7 (Härtefall):: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PVInstPfV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true
- § 17 Abs. 2 EnWG (Netzanschluss):: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__17.html
- § 7 Abs. 2 DSchG BW (Denkmalschutz, Abwägung mit Klimaschutz):: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+BW+%C2%A7+7&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- Umweltministerium BW – FAQ Photovoltaikpflicht (Stand 17.04.2026):: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht/faq-photovoltaikpflicht
- Umweltministerium BW – Photovoltaikpflicht (Übersicht):: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht
- Umweltministerium BW – Rechtsgrundlagen und Rechtsquellen:: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht/rechtsgrundlagen-und-rechtsquellen
- KEA-BW – Klimaschutzgesetz: Photovoltaik auf Dachflächen:: https://www.kea-bw.de/photovoltaik/klimaschutzgesetz-photovoltaik-auf-dachflaechen
Änderungsverlauf
- 2026-07-06: Erstveröffentlichung der Faktenseite (automatisierter Bau-/Sanierungsrecht-Lauf). Fakten gegen die FAQ des Umweltministeriums BW (Stand 17.04.2026), § 23 KlimaG BW und PVPf-VO geprüft. Bußgeldhöhe konnte nicht amtlich bestätigt werden → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-07-06
- Gültig ab: 2022-01-01 (Neubau NWG/Parkplatz); Wohngebäude ab 2022-05-01; Dachsanierung ab 2023-01-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquellen Landesrecht BW / gesetze-im-internet.de)
- factcheck_status: review_needed (Bußgeldhöhe unbestätigt)
- Lizenz: