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Solarpflicht Baden-Württemberg 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 23 KlimaG BW)

Solarpflicht Baden-Württemberg 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 23 KlimaG BW)

Kurzantwort

Baden-Württemberg war das erste Bundesland mit einer Photovoltaik-Pflicht. Rechtsgrundlage ist § 23 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes (KlimaG BW), konkretisiert durch die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO). Die Pflicht gilt beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden, beim Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen sowie bei der grundlegenden Dachsanierung von Bestandsgebäuden. Auf einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche müssen im Regelfall Module im Umfang von mindestens 60 % der Eignungsfläche installiert werden. Verpflichtet ist die Bauherrin oder der Bauherr – nicht zwingend die Eigentümerin oder der Eigentümer. Vollzugsbehörde ist die untere Baurechtsbehörde.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 23 KlimaG BW + PVPf-VO
Pflicht Neubau Parkplatz (> 35 Stellplätze) seit2022-01-01
Pflicht Neubau Nichtwohngebäude seit2022-01-01
Pflicht Neubau Wohngebäude seit2022-05-01
Pflicht grundlegende Dachsanierung seit2023-01-01
Maßgeblicher Zeitpunkt (Neubau)Eingang Bauantrag / vollständige Bauvorlagen
Maßgeblicher Zeitpunkt (Dachsanierung)Baubeginn am Dach
Mindestbelegung (Regelfall)60 % der geeigneten Dachfläche (§ 6 Abs. 1 PVPf-VO)
Mindestbelegung bei Gründachpflicht30 % (Reduktion um 50 %)
Alternative Bemessung (Wohngebäude/Dachsanierung)0,06 kWp je m² überbaute Grundstücksfläche
Geeignete Dachflächezusammenhängend ≥ 20 m² (§ 4 Abs. 1 PVPf-VO)
Ausnahme kleine GebäudeNutzfläche < 50 m² (Netto-Grundfläche DIN 277)
Deckelung installierte Leistung (Inbetriebnahme ab 1.5.2025)750 kWp (davor 1.000 kWp)
Zulässige ErsatzmaßnahmenSolarthermie, Fassade/andere Außenflächen, unmittelbare Umgebung
Härtefall-Schwelle WohngebäudePV-Kosten > 10 % der Baukosten (§ 7 PVPf-VO)
Härtefall-Schwelle Nichtwohngebäude> 20 % der Baukosten
Härtefall-Schwelle Parkplatz> 30 % der Baukosten
NachweisMaStR-Registrierung binnen 12 Monaten nach Baufertigstellung
Vollzugsbehördeuntere Baurechtsbehörde (§ 31 Abs. 1 KlimaG BW)
Bußgeldhöhe bei Verstoßungeklärt – nicht amtlich bestätigt (siehe Häufige Fehler)

Geltungsbereich

§ 23 KlimaG BW verpflichtet die Bauherrin oder den Bauherrn eines Vorhabens in Baden-Württemberg, wenn eine zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche neu entsteht. Erfasst sind drei Fallgruppen:

Eine Dachfläche ist „zur Solarnutzung geeignet“, wenn sie zusammenhängend mindestens 20 m² misst (§ 4 Abs. 1 PVPf-VO). Flachdächer bis 20° Neigung sind ohne weitere Anforderung geeignet; Steildächer von 20° bis 60° nur, wenn sie nicht nach Norden ausgerichtet sind. Für Parkplätze gilt: mindestens vier unmittelbar nebeneinander angeordnete Pkw-Stellplätze bei maximal 10° Neigung (§ 5 Abs. 1 PVPf-VO).

Der Pflichtumfang beträgt im Regelfall 60 % der Eignungsfläche (§ 6 Abs. 1 PVPf-VO). Bei Wohngebäuden und Dachsanierungen kann alternativ eine installierte Leistung von 0,06 kWp je m² überbauter Grundstücksfläche angesetzt werden. Trifft die PV-Pflicht auf eine öffentlich-rechtliche Dachbegrünungspflicht, halbiert sich der Umfang auf 30 %.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Familie baut 2026 ein Einfamilienhaus mit 120 m² überbauter Grundstücksfläche und Satteldach (Süd-/Ost-Ausrichtung, > 20 m² Eignungsfläche). Da der Bauantrag nach dem 1.5.2022 eingeht, greift die PV-Pflicht. Sie kann entweder Module im Umfang von 60 % der geeigneten Dachfläche installieren oder – über die Alternativregel – eine Anlage mit mindestens 0,06 kWp × 120 m² = 7,2 kWp. Den Nachweis erbringt sie durch die Registrierung im Marktstammdatenregister binnen zwölf Monaten nach Baufertigstellung.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand