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Sportverbandsregeln und EU-Kartellverbot (Art. 101 AEUV) – Wouters/Meca-Medina-Ausnahme nach EuGH C-428/23 (DFB-Spielervermittler) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Regelwerke von Sportverbänden unterliegen dem **Kartellverbot des Art. 101 AEUV**, sobald sie wirtschaftlich relevante Märkte berühren. Der EuGH hat am **9. Juli 2026** in der Rechtssache **C-428/23 (ROGON u. a.)** entschieden, dass auch ein Verbandsregelwerk wie das **DFB-Reglement für Spielervermittlung (2015)** unter die sogenannte **Wouters/Meca-Medina-Ausnahme** fallen kann. Das gilt auch dann, wenn es Wirkungen auf verbandsfremde Unternehmen wie Spielervermittler hat. Voraussetzung ist, dass das Regelwerk keine Wettbewerbsbeschränkung **bezweckt**, ein **legitimes Gemeinwohlziel** verfolgt und dafür **angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn** ist. Der EuGH hat den Streit nicht selbst entschieden: Ob das DFB-Reglement diese Voraussetzungen erfüllt, muss der **Bundesgerichtshof** (Az. KZR 71/21) prüfen. Einen „Blankoscheck“ für Verbände stellt das Urteil damit nicht aus.

Kernfakten

PunktWert
EntscheidungEuGH, Urteil vom 09.07.2026, Rs. C-428/23 (ROGON u. a.)
VorlagegerichtBundesgerichtshof (Vorlage vom 13.06.2023, Az. KZR 71/21)
StreitgegenstandDFB-Reglement für Spielervermittlung (RfSV) von 2015
PrüfungsmaßstabArt. 101 AEUV (Kartellverbot)
Rechtsprechungsgrundlage der AusnahmeWouters u. a. (C-309/99, 19.02.2002); Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, 18.07.2006)
Verband als „Unternehmensvereinigung“Möglich, u. a. auf Märkten für Tickets, Sponsoring, Merchandising sowie vorgelagert bei Anwerbung von Spielern/Trainern und Vermittlungsdiensten
Drei Voraussetzungen der Ausnahme(1) keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, (2) legitimes Gemeinwohlziel, (3) Angemessenheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit i. e. S.
PrüfungsebeneRegelungskomplexe mit eigenem Ziel oder eigener Wirkung, nicht jede Einzelvorschrift gesondert
Wer entscheidet den Fall?Der BGH; der EuGH beantwortet nur die Auslegungsfrage

Geltungsbereich

Art. 101 AEUV gilt für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Ein Sportverband kann nach dem EuGH als Unternehmensvereinigung handeln, soweit er auf wirtschaftlichen Märkten tätig ist oder dort Wirkungen entfaltet. Das Reglement betrifft nicht nur rein sportliche Fragen.

Die Ausnahme-Rechtsprechung betrifft insbesondere Regelwerke, die sich an die Verbandsmitglieder richten und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen (hier: Spielervermittler) steuern. Auswirkungen auf Dritte können nach dem EuGH für legitime Gemeinwohlziele erforderlich sein. Begründet wird das mit dem „Ökosystem“ des Profi- und Halbprofifußballs, in dem Vereine, Verbände, Spieler und Vermittler zusammenwirken.

Ausnahmen

Wer sich auf die Wouters/Meca-Medina-Ausnahme beruft, muss alle drei Voraussetzungen erfüllen. Ein Regelwerk, das eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, kommt von vornherein nicht in den Genuss der Ausnahme. Fehlt es an einem legitimen Ziel oder geht die Regel über das Erforderliche hinaus, bleibt es beim Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV mit der Folge der Nichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV. Unabhängig davon bleibt die Möglichkeit der Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV.

Häufige Fehler

Beispiel

Das DFB-Reglement (2015) sah unter anderem vor: Registrierungspflicht für Vermittler mit Unterwerfung unter FIFA-, DFB- und DFL-Regelwerke einschließlich Verbandsgerichtsbarkeit, ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers an künftigen Transfererlösen bei der Hinvermittlung, ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger, Offenlegungspflichten für Vergütungen und Sanktionen bei Verstößen. Der BGH muss nun klären, welche dieser Regelungskomplexe durch legitime Ziele wie Integrität, Transparenz oder Spielerschutz getragen werden und welche zu weit gehen. Vorinstanz war das OLG Frankfurt (Urteil vom 30.11.2021, Az. 11 U 172/19 (Kart)), das beiden Seiten teilweise recht gab.

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2026-07-09
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0