Nexvyra

Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) – Fortsetzung des Gebrauchs, Widerspruchsfrist, Ausschluss und Verhältnis zur Nutzungsentschädigung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-26 · letzte Prüfung: 2026-09-26 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, verlängert sich das Mietverhältnis nach **§ 545 Satz 1 BGB automatisch auf unbestimmte Zeit** – ohne dass es dafür einer Erklärung bedarf. Das gilt nur, „sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt“. Die Zwei-Wochen-Frist läuft für beide Seiten **unterschiedlich** an: für den Mieter ab der **Fortsetzung des Gebrauchs**, für den Vermieter erst ab dem Zeitpunkt, in dem er von dieser Fortsetzung **Kenntnis** erhält (§ 545 Satz 2 BGB). Der Widerspruch ist an keine Form gebunden und kann **konkludent** erklärt werden – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar schon **vor** Beendigung des Mietverhältnisses, etwa mit der Kündigung selbst oder einem Räumungsverlangen, wenn darin der Wille zur Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 24.01.2018 – XII ZR 120/16). § 545 BGB ist **dispositives Recht** und wird in Formularmietverträgen in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen. Ohne wirksamen Ausschluss und ohne fristgerechten Widerspruch entsteht ein **neues, unbefristetes Mietverhältnis mit vollem Kündigungsschutz** – statt eines bloßen Anspruchs des Vermieters auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 545 BGB („Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses“) [gesetze-im-internet.de/bgb/__545.html]
Normwortlaut Satz 1„Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.“
Normwortlaut Satz 2„Die Frist beginnt 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.“
Tatbestandsvoraussetzung 1Ablauf der Mietzeit – Vertragsende durch Zeitablauf (§ 542 Abs. 2 BGB) oder durch wirksame ordentliche oder außerordentliche Kündigung
Tatbestandsvoraussetzung 2Tatsächliche Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach diesem Zeitpunkt
Tatbestandsvoraussetzung 3Kein fristgerechter Widerspruch einer Vertragspartei innerhalb von zwei Wochen
RechtsfolgeVerlängerung auf unbestimmte Zeit – nicht bloß Fortsetzung der ursprünglichen Befristung
Fristbeginn MieterMit der Fortsetzung des Gebrauchs [§ 545 Satz 2 Nr. 1 BGB]
Fristbeginn VermieterMit Kenntnis von der Fortsetzung [§ 545 Satz 2 Nr. 2 BGB] – nicht automatisch mit Vertragsende
Form des WiderspruchsKeine Form vorgeschrieben – auch konkludent möglich
Widerspruch schon vor Vertragsende möglich?Ja – ein konkludenter Widerspruch kann „schon vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit jedenfalls auch mit der Kündigung“ erklärt werden [BGH XII ZR 120/16, amtlicher Leitsatz a]
Voraussetzung des konkludenten WiderspruchsDer Wille, die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, muss eindeutig zum Ausdruck kommen [BGH XII ZR 120/16, Leitsatz a, im Anschluss an BGH VIII ZR 156/86 vom 16.09.1987 und BGH XII ZR 178/03 vom 12.07.2006]
Räumungsverlangen als WiderspruchEin Räumungsverlangen kann eine konkludente Widerspruchserklärung enthalten [BGH XII ZR 120/16, Leitsatz b]
Mietausfallschaden trotz § 545-VerlängerungNach außerordentlicher Vermieterkündigung eines befristeten Mietverhältnisses kann der Vermieter Mietausfallschaden verlangen, auch wenn es zu einer Verlängerung nach § 545 BGB kommt und der Mieter danach ordentlich kündigt [BGH XII ZR 120/16, Leitsatz c]
Schadensminderungspflicht des VermietersDer Vermieter muss den Schaden gering halten [BGH XII ZR 120/16, Leitsatz d; § 254 Abs. 2 BGB]
Umsatzsteuer auf MietausfallschadenMietausfall als Kündigungsfolgeschaden ist kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG – der Schadensersatz umfasst keine Umsatzsteuer [BGH XII ZR 120/16, Leitsatz e]
Abdingbarkeit§ 545 BGB enthält keine Unabdingbarkeitsklausel – die Vorschrift ist dispositiv; ein vertraglicher Ausschluss ist in Formularmietverträgen praxisüblich
Verhältnis zu § 546a BGBKommt es nicht zur Verlängerung nach § 545 BGB, schuldet der fortnutzende Mieter für die Zeit der Vorenthaltung keine Miete, sondern Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete [§ 546a Abs. 1 BGB]
Verhältnis zur RäumungsklageEin rechtzeitiger, wirksamer Widerspruch erhält den Rückgabeanspruch des Vermieters; unterbleibt er, entsteht ein neues Mietverhältnis mit vollem Kündigungsschutz, das der Vermieter erneut kündigen müsste
Geltung seit01.09.2001 (Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts – Mietrechtsreformgesetz – vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149)

Geltungsbereich

§ 545 BGB steht im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“ (§§ 535–548a BGB) und gilt damit systematisch für jedes Mietverhältnis – Wohnraum, Geschäftsraum und sonstige Mietsachen gleichermaßen, sofern nicht speziellere Vorschriften etwas anderes anordnen.

„Ablauf der Mietzeit“ erfasst zwei Konstellationen:

  1. Den Fristablauf eines befristeten Vertrags. Nach § 542 Abs. 2 BGB endet ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht außerordentlich gekündigt oder verlängert wird.
  2. Die Beendigung durch eine wirksame Kündigung. Dass § 545 BGB auch hier greift, hat der Bundesgerichtshof in der Sache XII ZR 120/16 bestätigt: Dort ging es um ein befristetes Gewerbemietverhältnis, das der Vermieter außerordentlich fristlos gekündigt hatte – die anschließende Fortnutzung durch den Mieter konnte trotzdem eine Verlängerung nach § 545 BGB auslösen, wenn kein rechtzeitiger Widerspruch vorlag.

Die Fortsetzung des Gebrauchs ist ein rein tatsächlicher Vorgang; ein neuer Vertragsschluss ist nicht erforderlich und wird von § 545 BGB gerade nicht verlangt. Liegen alle drei Voraussetzungen – Ablauf der Mietzeit, Fortsetzung des Gebrauchs, kein fristgerechter Widerspruch – vor, tritt die Verlängerung kraft Gesetzes ein.

Die Zwei-Wochen-Frist ist für beide Seiten unterschiedlich ausgestaltet (§ 545 Satz 2 BGB): Beim Mieter beginnt sie mit der tatsächlichen Fortsetzung des Gebrauchs – ein objektiv feststellbarer Zeitpunkt. Beim Vermieter beginnt sie dagegen erst mit dessen Kenntnis von dieser Fortsetzung. Das kann deutlich später sein als der Zeitpunkt, zu dem der Mieter tatsächlich weiterhin in der Wohnung wohnt oder die Gewerberäume nutzt, etwa wenn der Vermieter die Fortnutzung erst bei einem späteren Ortstermin bemerkt.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Gewerberaummietvertrag ist bis zum 31. Dezember befristet. Wegen erheblichen Zahlungsverzugs kündigt der Vermieter bereits am 15. November außerordentlich fristlos und fordert die Mieterin in demselben Schreiben unmissverständlich zur Räumung binnen zwei Wochen auf. Die Mieterin räumt jedoch nicht, sondern nutzt die Räume bis Ende Februar des Folgejahres weiter und kündigt dann ihrerseits ordentlich zum 31. März.

Siehe auch

Quellen

Diese Seite gibt den Stand des Gesetzesrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-26
Letzte Prüfung:
2026-09-26
In Kraft seit:
2001-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0