Erleichterte Kündigung des Vermieters im selbst bewohnten Zweifamilienhaus (§ 573a BGB) – Gebäudebegriff, Kündigungsbeschränkung, Verhältnis zur Sozialklausel In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 573a BGB („Erleichterte Kündigung des Vermieters") [gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html] |
| Normwortlaut Absatz 1 | „Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate." |
| Normwortlaut Absatz 2 | „Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist." |
| Normwortlaut Absatz 3 | „In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird." |
| Normwortlaut Absatz 4 | „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." |
| Verzicht auf „berechtigtes Interesse" | § 573a Absatz 1 BGB setzt – anders als § 573 BGB – kein berechtigtes Interesse voraus; der Vermieter muss also weder Eigenbedarf noch Pflichtverletzung noch Verwertungsinteresse darlegen |
| Fristverlängerung | Die reguläre Kündigungsfrist des § 573c Absatz 1 BGB (3 bis 9 Monate je nach Mietdauer) verlängert sich bei § 573a-Kündigungen um weitere drei Monate |
| Gebäudebegriff | Bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, nicht nach der Ausweisung im Grundbuch als einheitliches Gebäude; Reihenhäuser und Doppelhaushälften gelten als selbständige Gebäude [BGH, Urteil vom 23.06.2010 – VIII ZR 325/09, Randnummer 12, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 25.06.2008 – VIII ZR 307/07] |
| Dritte, gewerblich genutzte Räume | Das Sonderkündigungsrecht entfällt nicht, wenn im Gebäude weitere, potenziell wohnfähige Räume vorhanden sind, sofern diese schon bei Vertragsschluss gewerblich genutzt wurden [BGH, Urteil vom 25.06.2008 – VIII ZR 307/07, amtlicher Leitsatz] |
| Vertragliche Kündigungsbeschränkung | Eine individualvertragliche Klausel, die die Kündigung des Vermieters auf „besondere Ausnahmefälle" mit „wichtigen berechtigten Interessen" beschränkt, schließt die erleichterte Kündigung nach § 573a Absatz 1 Satz 1 BGB aus [BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 57/13, amtlicher Leitsatz und Randnummer 12] |
| Bindung des Erwerbers | Eine wirksam vereinbarte Kündigungsbeschränkung bindet nach § 566 Absatz 1 BGB auch den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Vermieters – unabhängig davon, ob im Gebäude bei Vertragsschluss mehr als zwei Wohnungen vorhanden waren [BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 57/13, Randnummern 12–13] |
| Keine Kündigungssperrfrist | Die Sperrfrist des § 577a BGB bei Umwandlung in Wohnungseigentum ist auf eine § 573a-Kündigung nicht analog anwendbar – mangels planwidriger Regelungslücke [BGH, Urteil vom 23.06.2010 – VIII ZR 325/09, amtlicher Leitsatz b)] |
| Verhältnis zur Sozialklausel | Der Härtefallwiderspruch nach § 574 BGB bleibt bei einer § 573a-Kündigung uneingeschränkt anwendbar; § 573a BGB schließt ihn nicht aus [BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 57/13, Randnummer 10 sowie Tenor der Zurückverweisung] |
| Anwendung des Absatzes 2 | Erfasst z. B. ein vermietetes Zimmer innerhalb der eigenen Wohnung des Vermieters, das nicht bereits vollständig vom Mieterschutz ausgenommen ist; die vollständige Ausnahme nach § 549 Absatz 2 Nummer 2 BGB greift nur bei überwiegend möbliertem Wohnraum ohne dauerhafte Überlassung an Mieter mit eigener Haushaltsführung |
| Geltung seit | 01.09.2001 (Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts – Mietrechtsreformgesetz – vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149), als Nachfolgeregelung des früheren § 564b Absatz 4 BGB a. F. |
Geltungsbereich
§ 573a BGB steht im Untertitel 2 „Mietverhältnisse über Wohnraum", Kapitel 5 „Beendigung des Mietverhältnisses" der §§ 535 ff. BGB und ist damit auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt. Die Norm gewährt dem Vermieter, der mit dem Mieter unter einem Dach lebt, eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit gegenüber § 573 BGB:
Absatz 1 – das Zweifamilienhaus. Voraussetzung ist, dass der Vermieter selbst in dem Gebäude wohnt und das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, entfällt die Pflicht, ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB (Pflichtverletzung, Eigenbedarf, Verwertung) darzulegen. Als Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz verlängert sich die Kündigungsfrist des § 573c Absatz 1 BGB um drei Monate (§ 573a Absatz 1 Satz 2 BGB).
Der Begriff des Gebäudes ist dabei nicht formal, sondern wirtschaftlich-tatsächlich zu verstehen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Gebäudebegriff „nach der Verkehrsauffassung, nicht nach der Ausweisung im Grundbuch als einheitliches Gebäude" (BGH, Urteil vom 23.06.2010 – VIII ZR 325/09, Randnummer 12). Ein Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte gilt danach als eigenständiges Gebäude – maßgeblich ist das einzelne, vom Vermieter bewohnte Haus, nicht der gesamte Reihenhausblock (unter Bezug auf BGH, Urteil vom 25.06.2008 – VIII ZR 307/07).
Absatz 2 – die Einliegerwohnung/das Zimmer in der eigenen Wohnung. Absatz 1 gilt „entsprechend" auch für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung – etwa ein einzelnes vermietetes Zimmer in der eigenen Wohnung des Vermieters. Die Einschränkung: Ist dieser Wohnraum ohnehin schon nach § 549 Absatz 2 Nummer 2 BGB vollständig vom Mieterschutz ausgenommen (weil er Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, überwiegend möbliert überlassen wird und nicht zum dauernden Gebrauch mit Familie oder gemeinsamem Haushalt dient), braucht es § 573a Absatz 2 BGB gar nicht – dort gilt ohnehin kein Kündigungsschutz der §§ 573 ff. BGB. Absatz 2 erfasst also gerade die Zwischenfälle: Wohnraum in der Vermieterwohnung, der nicht unter die vollständige Ausnahme des § 549 Absatz 2 Nummer 2 BGB fällt (etwa weil er dauerhaft mit Familie überlassen ist), aber wegen der räumlichen Nähe zum Vermieter dennoch erleichtert gekündigt werden kann.
Absatz 3 – Begründungszwang. Anders als bei § 573 BGB, wo die konkreten Gründe für das berechtigte Interesse anzugeben sind (§ 573 Absatz 3 BGB), verlangt § 573a Absatz 3 BGB nur die formale Angabe, dass die Kündigung auf Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt wird. Eine inhaltliche Begründung des „warum" ist nicht erforderlich, weil gerade kein berechtigtes Interesse dargelegt werden muss.
Absatz 4 – Unabdingbarkeit. Eine Vereinbarung, die den Mieter gegenüber der gesetzlichen Regelung schlechter stellt, ist unwirksam. Zulässig bleiben dagegen Vereinbarungen, die den Vermieter stärker binden, als es das Gesetz verlangt – genau das war Gegenstand von BGH VIII ZR 57/13 (siehe unten).
Ausnahmen
- Vertragliche Kündigungsbeschränkung. Enthält der Mietvertrag eine Klausel, nach der der Vermieter nur „in besonderen Ausnahmefällen" bei „wichtigen berechtigten Interessen" kündigen kann, schließt dies die erleichterte Kündigung nach § 573a Absatz 1 Satz 1 BGB aus – die Klausel geht dem Gesetz als vertragliche Verschärfung zugunsten des Mieters vor (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 57/13, amtlicher Leitsatz). Das gilt selbst dann, wenn im Gebäude bei Vertragsschluss noch mehr als zwei Wohnungen vorhanden waren und eine § 573a-Kündigung damals tatbestandlich noch gar nicht möglich war (BGH VIII ZR 57/13, Randnummer 12).
- Bindung des Erwerbers. Wer das Gebäude später erwirbt, tritt nach § 566 Absatz 1 BGB („Kauf bricht nicht Miete") auch in eine solche Kündigungsbeschränkung ein – der neue Eigentümer kann sich also nicht auf § 573a BGB berufen, nur weil er selbst einzieht und die Wohnungszahl nachträglich auf zwei reduziert (BGH VIII ZR 57/13, Randnummer 13).
- Weitere, aber gewerblich genutzte Räume. Sind in dem vom Vermieter bewohnten Zweifamilienhaus zusätzliche Räume vorhanden, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung dienten, steht das dem Sonderkündigungsrecht nicht entgegen, wenn diese Räume bereits bei Abschluss des zu kündigenden Mietvertrags gewerblich genutzt wurden (BGH, Urteil vom 25.06.2008 – VIII ZR 307/07, amtlicher Leitsatz).
- Härtefallwiderspruch bleibt anwendbar. § 573a BGB erleichtert nur das Erfordernis des berechtigten Interesses; der Mieter kann der Kündigung weiterhin nach § 574 BGB widersprechen und Fortsetzung wegen unzumutbarer Härte verlangen – dieser Schutz wird durch § 573a BGB nicht eingeschränkt (vgl. den Sachverhalt in BGH VIII ZR 57/13, in dem das Berufungsgericht die Härtegründe der erkrankten Mieterin fehlerhaft gewürdigt hatte und die Sache auch deshalb zurückverwiesen wurde).
- Keine analoge Kündigungssperrfrist. Wird ein mit zwei Wohnungen bebautes Grundstück real geteilt (z. B. bei einem Doppelhaus) und daraufhin nach § 573a BGB gekündigt, greift die zehnjährige Sperrfrist des § 577a BGB (die für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen nach Umwandlung in Wohnungseigentum gilt) nicht entsprechend – der Bundesgerichtshof verneint eine planwidrige Regelungslücke (BGH VIII ZR 325/09, amtlicher Leitsatz b).
- Kein Kündigungsschutz bei vollständiger Ausnahme nach § 549 Absatz 2 Nummer 2 BGB. Für möblierten Wohnraum innerhalb der Vermieterwohnung, der nicht zum dauernden Gebrauch mit Familie oder gemeinsamem Haushalt überlassen ist, gilt von vornherein kein Kündigungsschutz der §§ 573 ff. BGB – § 573a Absatz 2 BGB ist dort gegenstandslos, weil es keinen Schutz gibt, den er „erleichtern" könnte.
Häufige Fehler
- „Ich wohne im Haus, also kann ich immer leichter kündigen." § 573a Absatz 1 BGB gilt nur, wenn das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat. Bei drei oder mehr (wohnfähigen und wohngenutzten) Einheiten bleibt es beim vollen Begründungserfordernis des § 573 BGB.
- Gebäudebegriff mit dem Grundbuch verwechselt. Wer prüft, ob im Grundbuch ein „einheitliches Gebäude" eingetragen ist, prüft das Falsche. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung: Ein einzelnes Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte ist ein eigenständiges Gebäude, auch wenn es baulich mit Nachbarhäusern verbunden ist (BGH VIII ZR 325/09).
- Vertragliche Kündigungsbeschränkungen übersehen. Wer nur auf § 573a BGB abstellt, ohne den Mietvertrag auf individuell vereinbarte Kündigungsbeschränkungen zu prüfen, riskiert eine unwirksame Kündigung – solche Klauseln gehen der erleichterten Kündigung vor und binden auch Rechtsnachfolger (BGH VIII ZR 57/13).
- Fehlende Angabe im Kündigungsschreiben. Wird im Kündigungsschreiben nicht angegeben, dass die Kündigung auf § 573a Absatz 1 oder 2 BGB gestützt wird, fehlt die nach Absatz 3 zwingende Formangabe – anders als bei § 573 BGB genügt hier aber die bloße Nennung der Rechtsgrundlage, eine inhaltliche Begründung ist nicht erforderlich.
- Härtefallwiderspruch für ausgeschlossen gehalten. § 573a BGB beseitigt nur das Erfordernis eines berechtigten Interesses – der Mieter kann trotzdem nach § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte verlangen.
- Dritte Räume automatisch als „dritte Wohnung" gewertet. Vorhandene, potenziell wohnfähige Zusatzräume schließen § 573a BGB nicht per se aus – entscheidend ist, wie sie bei Vertragsschluss tatsächlich genutzt wurden (BGH VIII ZR 307/07: gewerbliche Nutzung schadet nicht).
- Absatz 1 und Absatz 2 vermengt. Absatz 1 betrifft eine eigene Wohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus, Absatz 2 dagegen Wohnraum innerhalb der eigenen Wohnung des Vermieters (z. B. ein WG-Zimmer). Beide Tatbestände haben unterschiedliche Anwendungsbereiche und schließen sich gegenseitig aus.
Beispiel
Ein Vermieter bewohnt die Erdgeschosswohnung eines Zweifamilienhauses und vermietet die Wohnung im Obergeschoss seit fünf Jahren an eine Mieterin. Er möchte das Mietverhältnis beenden, ohne Eigenbedarf oder einen anderen Grund nach § 573 BGB darlegen zu müssen.
- Grundfall. Da das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat und vom Vermieter selbst bewohnt wird, kann er nach § 573a Absatz 1 BGB kündigen, ohne ein berechtigtes Interesse zu benötigen. Die reguläre Kündigungsfrist nach § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB beträgt nach fünf Jahren bereits sechs Monate; sie verlängert sich um weitere drei Monate auf neun Monate.
- Reihenhaus-Variante. Steht das Gebäude in einer Reihenhauszeile, ändert das nichts: Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, wonach das einzelne Reihenhaus ein eigenständiges Gebäude ist – nicht die gesamte Zeile (BGH VIII ZR 325/09).
- Sperrklausel im Mietvertrag. Enthält der Mietvertrag dagegen eine Klausel, wonach der Vermieter „nur bei wichtigem berechtigten Interesse" kündigen darf, ist die erleichterte Kündigung ausgeschlossen – der Vermieter muss dann doch ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB darlegen (BGH VIII ZR 57/13). Das gilt auch, wenn ein Nachfolge-Eigentümer das Haus kauft und selbst einzieht.
- Härteeinwand. Die Mieterin kann der Kündigung trotzdem nach § 574 BGB widersprechen, wenn ein Auszug für sie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde – § 573a BGB nimmt ihr dieses Recht nicht.
- Formangabe. Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter angeben, dass er sich auf § 573a Absatz 1 BGB stützt; eine weitergehende Begründung, etwa warum er kündigt, ist nicht erforderlich.
Siehe auch
- [Eigenbedarfskündigung](/fakten/eigenbedarfskuendigung.html)
- [Kündigungsfristen für Wohnraum (§ 573c BGB)](/fakten/kuendigungsfristen-wohnraum-573c-bgb.html)
- [Härtefallwiderspruch und Sozialklausel (§ 574 BGB)](/fakten/haerteklausel-sozialklausel-574-bgb.html)
- [Verwertungskündigung (§ 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB)](/fakten/verwertungskuendigung-573-abs-2-nr-3-bgb.html)
- [Zeitmietvertrag (§ 575 BGB)](/fakten/zeitmietvertrag-575-bgb.html)
- [Tod des Mieters (§ 563 BGB)](/fakten/tod-des-mieters-563-bgb.html)
Änderungsverlauf
- 2026-09-24: Erstveröffentlichung. §§ 573a, 573, 573c, 574, 549, 566 und 577a BGB im Wortlaut von gesetze-im-internet.de geprüft (je eigene Zieldatei pro URL, `<title>` „§ … BGB - Einzelnorm" jeweils mitgeprüft, HTTP 200). Drei BGH-Entscheidungen über die amtlichen SharedDocs-Volltexte auf bundesgerichtshof.de belegt: VIII ZR 307/07 vom 25.06.2008 (90.535 Byte), VIII ZR 325/09 vom 23.06.2010 (97.314 Byte) und VIII ZR 57/13 vom 16.10.2013 (126.081 Byte); Entscheidungsart „URTEIL" und Verkündungsdatum jeweils am PDF-Kopf gegengeprüft, amtliche Leitsätze und die zitierten Randnummern im amtlichen Wortlaut übernommen. dejure.org weist für §§ 573, 573a, 575a, 577a BGB einen Versionssprung „bis 31.12.2022" aus; der am 24.09.2026 abgerufene Wortlaut von gesetze-im-internet.de zeigt für § 573a BGB gegenüber den 2008/2010/2013 entschiedenen Fällen keine inhaltliche Änderung (Fußnote betrifft nur den Verweis auf § 578 Absatz 3 Satz 1 BGB) – der Versionssprung bei dejure.org betrifft ersichtlich andere Vorschriften im selben Snapshot, nicht § 573a BGB selbst. Wikidata-Subjects über die Angaben im AGENT_GUIDE übernommen: Q1797063 (Kündigung, Deutschland), Q165728 (BGB), Q58081925 (Mietrecht), Q687323 (BGH). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-24
- Gültig ab: 2001-09-01 – § 573a BGB in der heutigen Fassung durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149, als Nachfolgeregelung des § 564b Absatz 4 BGB a. F.
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 573a BGB (Erleichterte Kündigung des Vermieters; Absätze 1 bis 4 im Wortlaut): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html
- gesetze-im-internet.de – § 573 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters; berechtigtes Interesse, Begründungspflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html
- gesetze-im-internet.de – § 573c BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
- gesetze-im-internet.de – § 574 BGB (Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung – Sozialklausel): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__574.html
- gesetze-im-internet.de – § 549 BGB (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften; Absatz 2 Nummer 2 – vollständige Ausnahme vom Mieterschutz): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html
- gesetze-im-internet.de – § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete – Eintritt des Erwerbers in Rechte und Pflichten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html
- gesetze-im-internet.de – § 577a BGB (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung – Sperrfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577a.html
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 25.06.2008 – VIII ZR 307/07 (amtlicher Volltext; Leitsatz zur Unschädlichkeit gewerblich genutzter Zusatzräume für das Sonderkündigungsrecht): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_307-07.pdf?__blob=publicationFile
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 23.06.2010 – VIII ZR 325/09 (amtlicher Volltext; Leitsätze a) und b) zum Gebäudebegriff und zur fehlenden Sperrfristanalogie, Randnummer 12 zur Verkehrsauffassung): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2009/VIII_ZR_325-09.pdf?__blob=publicationFile
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 57/13 (amtlicher Volltext; Leitsatz und Randnummern 10, 12–13 zur vertraglichen Kündigungsbeschränkung, zur Bindung des Erwerbers und zur Sozialklausel): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2013/VIII_ZR__57-13.pdf?__blob=publicationFile