Nexvyra

Teilkündigung von Nebenräumen und Grundstücksteilen durch den Vermieter (§ 573b BGB) – Voraussetzungen, Frist und Verhältnis zur Vertragseinheit In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-25 · letzte Prüfung: 2026-09-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 573b BGB erlaubt dem Vermieter ausnahmsweise, **nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks** zu kündigen, **ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB** darlegen zu müssen – vorausgesetzt, er beschränkt die Kündigung auf genau diese Räume oder Grundstücksteile (Teilkündigung) und will sie dazu verwenden, entweder **Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen** (Nr. 1) oder **neu geschaffenen und vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten** (Nr. 2). Die Kündigung ist **spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats** zulässig (Abs. 2) – das ist dieselbe Grundfrist wie bei der ordentlichen Kündigung nach § 573c Absatz 1 Satz 1 BGB, aber **ohne** deren Verlängerung um drei Monate nach fünf beziehungsweise acht Jahren Mietdauer. Verzögert sich der Baubeginn, kann der Mieter eine entsprechende **Verlängerung des Mietverhältnisses** verlangen (Abs. 3), und er kann eine **angemessene Senkung der Miete** fordern (Abs. 4); eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (Abs. 5). § 573b BGB ist die eng gefasste gesetzliche **Ausnahme** von dem Grundsatz, dass ein **einheitliches** Mietverhältnis nur insgesamt und nicht in Teilen gekündigt werden kann: Sind Wohnung und Nebenraum – etwa eine Garage – Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, ist eine Teilkündigung außerhalb der engen Zwecke des § 573b BGB **unzulässig** (**BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10**, Randnummer 11).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 573b BGB („Teilkündigung des Vermieters“) [gesetze-im-internet.de/bgb/__573b.html]
Normwortlaut Absatz 1„Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, 1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder 2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.“
Normwortlaut Absatz 2„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“
Normwortlaut Absatz 3„Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.“
Normwortlaut Absatz 4„Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.“
Normwortlaut Absatz 5„Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Gegenstand der TeilkündigungNur nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume (z. B. Keller, Boden, Waschküche, Garage, Schuppen) oder Teile eines Grundstücks (z. B. Garten- oder Hofflächen) – niemals die Wohnung selbst oder zu Wohnzwecken genutzte Räume
ZweckbindungNur zulässig, wenn der Vermieter die Räume/Flächen konkret zur Schaffung neuen Wohnraums zur Vermietung (Nr. 1) oder zur Ausstattung neuen und vorhandenen Wohnraums mit ihnen (Nr. 2) verwenden will; eine vage oder anderweitige Verwendungsabsicht (z. B. gewerbliche Nutzung, Verkauf) genügt nicht
Verzicht auf „berechtigtes Interesse“Anders als bei § 573 BGB muss der Vermieter kein Eigenbedarfs-, Pflichtverletzungs- oder Verwertungsinteresse darlegen – die Zweckbindung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 tritt an dessen Stelle
KündigungsfristIdentisch mit der Grundfrist des § 573c Absatz 1 Satz 1 BGB (spätestens dritter Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats) – ohne die Verlängerung um drei Monate nach fünf bzw. acht Jahren Mietdauer, die § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB für die reguläre Kündigung vorsieht
Verlängerungsanspruch des MietersBei verzögertem Baubeginn kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung des (Rest-)Mietverhältnisses über die betroffenen Räume/Flächen verlangen (Abs. 3)
MietsenkungsanspruchDer Mieter kann für den Wegfall der gekündigten Nebenräume/Grundstücksteile eine angemessene Senkung der Miete für das fortbestehende Mietverhältnis verlangen (Abs. 4); die Höhe richtet sich nach dem Wert des weggefallenen Nutzungsanteils
UnabdingbarkeitEine Vereinbarung, die den Mieter gegenüber Absatz 1 bis 4 schlechterstellt, ist unwirksam (Abs. 5); vertragliche Besserstellungen des Mieters bleiben zulässig
Verhältnis zur VertragseinheitGrundsatz: Sind Wohnung und Nebenraum (z. B. Garage) Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, ist eine Teilkündigung außerhalb des § 573b BGB unzulässig – das gesamte Mietverhältnis ist dann nur insgesamt nach den Wohnraum-Kündigungsvorschriften kündbar [BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10, amtlicher Leitsatz a) und Randnummer 11]
Separater Nebenraum-/GaragenvertragBei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Vertrag über Garage oder Nebenraum spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen; dann liegt schon keine Teilkündigung eines einheitlichen Mietverhältnisses vor, sondern eine eigenständige Kündigung nach allgemeinen Regeln [BGH VIII ZR 251/10, amtlicher Leitsatz b) und Randnummer 13]
Anwendbarkeit auf GrundstücksmieteÜber die Verweisungsfußnote „Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1“ gilt § 573b BGB entsprechend auch für bestimmte Verträge juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannter Träger der Wohlfahrtspflege über Räume zur Weitervermietung an Menschen mit dringendem Wohnungsbedarf (§ 578 Abs. 3 BGB)
Geltung seit01.09.2001 (Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts – Mietrechtsreformgesetz – vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149), als Nachfolgeregelung des früheren § 564b BGB a. F.

Geltungsbereich

§ 573b BGB steht im Untertitel 2 „Mietverhältnisse über Wohnraum“, Kapitel 5 „Beendigung des Mietverhältnisses“ der §§ 535 ff. BGB und ist damit auf Wohnraummietverhältnisse zugeschnitten. Die Norm durchbricht einen zentralen Grundsatz des Wohnraummietrechts: Ein einheitliches Mietverhältnis kann grundsätzlich nur insgesamt, nicht in Teilen gekündigt werden. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof für den praktisch häufigen Fall von Wohnung und Garage ausdrücklich bestätigt: „Sind Wohnung und Garage … Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist das gesamte Mietverhältnis nur nach den Kündigungsvorschriften für Wohnraum kündbar; eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage ist bei einem einheitlichen Mietverhältnis unzulässig“ (BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10, Randnummer 11).

§ 573b BGB eröffnet davon eine eng umgrenzte Ausnahme: Der Vermieter darf nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume (etwa Keller-, Boden- oder Waschküchenanteile, eine mitvermietete Garage) oder Teile des Grundstücks (etwa Garten- oder Hofflächen) herauskündigen, ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB darlegen zu müssen – aber nur, wenn er die betroffenen Flächen konkret dazu verwenden will, entweder neuen Wohnraum zur Vermietung zu schaffen (Absatz 1 Nummer 1) oder neu geschaffenen und vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten (Absatz 1 Nummer 2). Die Teilkündigung muss sich dabei auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränken – die Wohnung selbst bleibt vom Mietverhältnis unberührt.

Die Frist in Absatz 2 entspricht wörtlich der Grundfrist des § 573c Absatz 1 Satz 1 BGB (spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats). Anders als bei der regulären Kündigung sieht § 573b BGB jedoch keine Verlängerung um drei Monate nach fünf beziehungsweise acht Jahren Mietdauer vor, wie sie § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB für die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses vorschreibt – die Teilkündigungsfrist bleibt unabhängig von der Mietdauer bei der Grundfrist.

Zum Ausgleich für den Wegfall der Nebenräume oder Grundstücksteile gewährt Absatz 4 dem Mieter einen Anspruch auf angemessene Mietsenkung für das fortbestehende (Rest-)Mietverhältnis; verzögert sich der angekündigte Baubeginn, kann der Mieter nach Absatz 3 zusätzlich eine entsprechende Verlängerung verlangen. Absatz 5 stellt beide Ansprüche sowie die Zweckbindung nach Absatz 1 unabdingbar zulasten des Mieters.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Vermieter vermietet eine Wohnung zusammen mit einem im selben Mietvertrag genannten Kellerabteil und einer Gartenfläche. Er plant, das Kellerabteil zu einer separaten, vermietbaren Einliegerwohnung auszubauen.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-25
Letzte Prüfung:
2026-09-25
In Kraft seit:
2001-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0