Nexvyra

Übernachtungssteuer und Kurtaxe im Hotel (Art. 105 Abs. 2a GG, BVerfG 1 BvR 2868/15) – City-Tax, Kurbeitrag und Geschäftsreisende In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität B Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Übernachtungssteuer** (auch „Bettensteuer“ oder „City-Tax“) ist eine **örtliche Aufwandsteuer**, die eine Gemeinde auf entgeltliche Hotelübernachtungen erhebt. Das **Bundesverfassungsgericht** hat solche Steuern mit **Beschluss vom 22.03.2022 (1 BvR 2868/15 u. a.)** für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt; die Verfassungsbeschwerden von Hotelbetreibern aus Hamburg, Bremen und Freiburg wurden zurückgewiesen. Die Beherbergungsbetriebe schulden die Steuer gegenüber der Gemeinde und legen sie auf den Gast um. Die **Kurtaxe** (Kurbeitrag, Gästebeitrag) ist dagegen **keine Steuer**, sondern eine **Beitragsabgabe nach Landes-Kommunalabgabenrecht**, die anerkannte Kur- und Erholungsorte für Einrichtungen und Veranstaltungen für Gäste erheben. Ob und wie viel zu zahlen ist, bestimmt **die jeweilige Gemeindesatzung**; in **Bayern** dürfen Gemeinden eine Übernachtungsteuer **nicht** erheben (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayKAG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsnatur Übernachtungssteuerörtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG, erhoben durch Gemeindesatzung
Rechtsnatur Kurtaxe / KurbeitragBeitrag nach Landes-Kommunalabgabengesetz, z. B. Art. 7 BayKAG; zweckgebunden für Einrichtungen und Veranstaltungen für Kur- bzw. Erholungsgäste
Verfassungsrechtliche LeitentscheidungBVerfG, Beschluss vom 22.03.2022, Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15 (veröffentlicht am 17.05.2022)
Betroffene Satzungen im VerfahrenHamburg, Bremen, Freiburg im Breisgau
ErgebnisÜbernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar; Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen
Keine Gleichartigkeit mit Umsatzsteuerdie Steuer ist der Umsatzsteuer nicht gleichartig; die Länder durften sie ermöglichen
Steuerschuldnerder Beherbergungsbetrieb (Hotel); er legt die Steuer auf den Gast um
GeschäftsreisendeAusnahme zulässig, aber nicht verfassungsrechtlich geboten (BVerfG 2022)
Frühere RechtsprechungBVerwG, Urteile vom 11.07.2012, Az. 9 CN 1.11 (Trier) und 9 CN 2.11 (Bingen): beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen dürfen nicht besteuert werden; beide Satzungen unwirksam
BayernÜbernachtungsteuer verboten: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayKAG (Wortlaut: „… eine Übernachtungsteuer, eine Verpackungssteuer und eine Vergnügungssteuer dürfen nicht erhoben werden“)
Kurbeitrag BayernArt. 7 BayKAG: beitragspflichtig sind Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, dort keine Haupt- oder alleinige Wohnung haben und die Einrichtungen nutzen können
Niedersachsennach Angabe der IHK Lüneburg-Wolfsburg darf eine Gemeinde keine Übernachtungsteuer erheben, wenn sie bereits einen Tourismus- oder Gästebeitrag erhebt (§ 3 Abs. 4 NKAG) – sekundär belegt
Höhevon der Gemeinde festgelegt: prozentual vom Nettopreis, gestaffelt nach Preisstufen oder pauschal je Person und Nacht; die Spanne in der Praxis reicht von rund 1,75 % bis 7,5 % bzw. einigen Euro je Nacht [sekundär belegt]
Verbreitung 2026nach Erhebung des Bunds der Steuerzahler erheben 2026 von 200 untersuchten Städten über 50.000 Einwohnern 59 eine Bettensteuer (Vorjahr 42) [sekundär belegt]
Anhängigdie bayerische Verbotsregelung ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens, das nach Berichten zum Bundesverfassungsgericht geführt wird [sekundär belegt, Stand offen]

Übernachtungssteuer und Kurtaxe unterscheiden

Beide Abgaben erscheinen auf der Hotelrechnung oder werden beim Check-in verlangt, haben aber verschiedene Grundlagen.

Übernachtungssteuer. Sie knüpft an den Aufwand des Gastes für die entgeltliche Übernachtung an. Das Aufkommen fließt in den allgemeinen Gemeindehaushalt und ist nicht zweckgebunden. Sie kann auch in Städten erhoben werden, die keine Kur- oder Erholungsorte sind (zum Beispiel Großstädte).

Kurtaxe (Kurbeitrag). Sie wird von Gemeinden mit einem staatlichen Prädikat als Kur- oder Erholungsort erhoben. Sie finanziert Einrichtungen und Veranstaltungen für Gäste, nach Art. 7 Abs. 1 BayKAG auch Einrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets, die Kurgäste regelmäßig nutzen. Beitragspflichtig ist nach Art. 7 Abs. 2 BayKAG, wer sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Gebiet aufhält, dort keine Haupt- oder alleinige Wohnung hat und die Einrichtungen nutzen kann. Die Satzung kann Befreiungen vorsehen. Das Landesrecht der übrigen Bundesländer ist ähnlich, aber nicht einheitlich; der Gast muss die Satzung des jeweiligen Orts prüfen.

Was das Bundesverwaltungsgericht 2012 entschied

Das BVerwG erklärte am 11.07.2012 die Übernachtungsteuersatzungen von Trier (9 CN 1.11) und Bingen am Rhein (9 CN 2.11) für unwirksam. Es hielt die Steuer dem Grunde nach für zulässig, weil sie als örtliche Aufwandsteuer nicht der Umsatzsteuer gleichartig sei. Besteuert werden dürften aber nur privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen. Beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen dienten der Einkommenserzielung, nicht dem privaten Konsum. Weil die Satzungen nicht regelten, wie berufliche von privaten Übernachtungen abzugrenzen und zu kontrollieren sind, waren sie insgesamt unwirksam. In der Folge sahen viele Satzungen eine Befreiung für Geschäftsreisende gegen Nachweis vor.

Was das Bundesverfassungsgericht 2022 entschied

Mit Beschluss vom 22.03.2022 wies das BVerfG die Verfassungsbeschwerden gegen die Übernachtungsteuern in Hamburg, Bremen und Freiburg zurück. Die Kernaussagen:

Der letzte Punkt hat praktische Folgen: Kommunen können Geschäftsreisende in die Steuer einbeziehen. Nach IHK-Angaben tut das zum Beispiel Lüneburg seit 2024 [sekundär belegt]. Die zuvor übliche Befreiung gegen Nachweis ist deshalb nicht mehr überall vorgesehen.

Praktische Folgen für Gäste

  1. Prüfen, ob der Ort die Steuer erhebt. Die Rechtsgrundlage ist die kommunale Satzung; die Stadtverwaltung oder die Hotelrechnung zeigt es.
  2. Preisangabe. Ob die Abgabe im Zimmerpreis enthalten ist oder zusätzlich vor Ort verlangt wird, hängt von der Buchungsbedingung ab; der Buchungstext des Anbieters ist maßgeblich. Eine bundeseinheitliche Regel zur Ausweisung auf der Rechnung ist in dieser Seite nicht belegt.
  3. Befreiungen. Satzungen befreien häufig Minderjährige, Schulfahrten oder medizinisch veranlasste Aufenthalte. Befreiungen setzen meist einen Nachweis voraus, der dem Hotel vorzulegen ist. Welche gelten, steht in der Satzung des Ortes [sekundär belegt].
  4. Kurtaxe ohne Meldeschein. Der seit 01.01.2025 für deutsche Staatsangehörige weggefallene Meldeschein (siehe Seite zum Meldeschein im Hotel) ändert nichts an der Kurtaxe; sie beruht auf Landes- und Kommunalabgabenrecht.
  5. Rechtsschutz. Der Gast ist nicht Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde. Streit über die Höhe gehört zunächst zur Rechnungsstellung des Hotels; wer die Wirksamkeit der Satzung angreifen will, braucht ein verwaltungs- oder finanzgerichtliches Verfahren, das typischerweise der Betrieb führt.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2022-03-22
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
B
Lizenz:
CC BY 4.0