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Anordnung der Urkundenvorlage und des Augenscheins von Amts wegen (§§ 142–144 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Zivilgericht kann **von Amts wegen** anordnen, dass eine **Partei oder ein Dritter Urkunden und sonstige Unterlagen vorlegt**, auf die sich eine Partei bezogen hat (**§ 142 Abs. 1 ZPO**). Ebenso kann es **Akten** (**§ 143 ZPO**) sowie die **Vorlage von Gegenständen** zum Augenschein und die **Hinzuziehung von Sachverständigen** anordnen (**§ 144 ZPO**). Die Anordnungen stehen im **Ermessen** des Gerichts. **Dritte** müssen nicht vorlegen, wenn es **unzumutbar** ist oder ihnen ein **Zeugnisverweigerungsrecht** (§§ 383–385 ZPO) zusteht (**§ 142 Abs. 2 ZPO**).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 142 ZPO (Urkunden und sonstige Unterlagen), § 143 ZPO (Akten), § 144 ZPO (Augenschein, Sachverständige)
Wer ordnet an?das Prozessgericht – von Amts wegen, auch ohne Beweisantrag
AdressatenParteien und – bei Urkunden und Gegenständen – auch Dritte (§ 142 Abs. 1, § 144 Abs. 1 ZPO)
Voraussetzung (Urkunden)Die Unterlagen befinden sich im Besitz der Partei oder des Dritten und eine Partei hat sich auf sie bezogen (§ 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Frist und VerwahrungDas Gericht kann eine Frist setzen und anordnen, wie lange die Unterlagen auf der Geschäftsstelle bleiben (§ 142 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Schutz DritterUnzumutbarkeit oder Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383–385 ZPO; §§ 386–390 ZPO gelten entsprechend (§ 142 Abs. 2 ZPO)
ÜbersetzungBei fremdsprachigen Urkunden kann das Gericht eine Übersetzung durch einen ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer verlangen – nicht gegenüber Dritten (§ 142 Abs. 3 ZPO)
WohnungEine Duldungsanordnung nach § 144 Abs. 1 ZPO gilt nicht für Wohnungen (§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO)
RechtsmittelDie Anordnung ist eine prozessleitende Verfügung; Beschlüsse gegen Dritte nach § 390 ZPO sind mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (§ 390 Abs. 3 ZPO)

Geltungsbereich

Die §§ 142–144 ZPO stehen im Allgemeinen Teil des Zivilprozesses (Verhandlung vor dem erkennenden Gericht) und gelten für Verfahren nach der ZPO vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. Sie ergänzen den Beibringungsgrundsatz: Grundsätzlich müssen die Parteien die Beweismittel selbst benennen und vorlegen; § 142 ZPO gibt dem Gericht aber ein zusätzliches Aufklärungsinstrument, wenn eine Partei sich auf Unterlagen bezieht, die sie oder ein Dritter in Händen hält. Zum Zusammenspiel mit der richterlichen Aufklärung siehe [Richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO)](richterliche-hinweispflicht-139-zpo.html).

Urkunden und sonstige Unterlagen (§ 142 ZPO)

Absatz 1: Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen vorlegt, auf die sich eine Partei bezogen hat. Dafür kann es eine Frist setzen und bestimmen, wie lange die Unterlagen auf der Geschäftsstelle bleiben. Das Wort „kann" zeigt: Es ist eine Ermessensentscheidung; ein Anspruch der Partei auf Erlass der Anordnung besteht nicht.

Absatz 2: Dritte sind nicht zur Vorlage verpflichtet, wenn sie unzumutbar wäre oder wenn sie nach den §§ 383–385 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. Die §§ 386–390 ZPO gelten entsprechend – etwa die Pflicht, den Verweigerungsgrund zu erklären, und die Folgen unberechtigter Weigerung.

Absatz 3: Bei fremdsprachigen Urkunden kann das Gericht eine Übersetzung durch einen dafür ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer (oder einen gleichgestellten) anordnen. Eine vom Übersetzer bescheinigte Übersetzung gilt als richtig und vollständig; der Gegenbeweis ist zulässig. Gegenüber Dritten kann diese Anordnung nicht ergehen.

Akten (§ 143 ZPO)

Nach § 143 ZPO kann das Gericht anordnen, dass die Parteien Akten vorlegen, die sich in ihrem Besitz befinden und für den Rechtsstreit von Bedeutung sind. Die Vorschrift betrifft – anders als § 142 ZPO – nur Parteien, nicht Dritte.

Augenschein und Sachverständige (§ 144 ZPO)

Absatz 1: Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Dazu kann es einer Partei oder einem Dritten aufgeben, einen Gegenstand in ihrem Besitz vorzulegen, und hierfür eine Frist setzen; es kann außerdem anordnen, dass eine Maßnahme geduldet wird. Das gilt nicht für Wohnungen.

Absatz 2: Dritte müssen weder vorlegen noch dulden, wenn es unzumutbar ist oder sie nach §§ 383–385 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind; §§ 386–390 ZPO gelten entsprechend.

Absatz 3: Die Vorschriften über den auf Antrag angeordneten Augenschein bzw. die Begutachtung gelten entsprechend, wenn das Gericht die Maßnahme von sich aus anordnet. Einzelheiten zu den Beweismitteln: [Augenscheinsbeweis (§§ 371 ff. ZPO)](augenscheinsbeweis-371-zpo.html) und [Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO)](sachverstaendigenbeweis-402-zpo.html).

Durchsetzung

Ausnahmen

Beispiel

A klagt gegen B auf 12.000 Euro Werklohn und beruft sich auf einen schriftlichen Vertrag, den B in Händen hält. B bestreitet, dass der Vertrag den behaupteten Inhalt hat. Das Gericht kann nach § 142 Abs. 1 ZPO anordnen, dass B den Vertrag binnen zwei Wochen vorlegt, und bestimmen, dass er bis zum Verfahrensende bei der Geschäftsstelle bleibt. Liegt der Vertrag in englischer Sprache vor, kann es zusätzlich eine Übersetzung durch einen öffentlich bestellten Übersetzer verlangen (§ 142 Abs. 3 ZPO). Verweigert eine Steuerberaterin als Dritte mit Zeugnisverweigerungsrecht die Herausgabe einer Handakte, kann sie sich auf § 142 Abs. 2 ZPO berufen.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
2026-10-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0