Anordnung der Urkundenvorlage und des Augenscheins von Amts wegen (§§ 142–144 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 142 ZPO (Urkunden und sonstige Unterlagen), § 143 ZPO (Akten), § 144 ZPO (Augenschein, Sachverständige) |
| Wer ordnet an? | das Prozessgericht – von Amts wegen, auch ohne Beweisantrag |
| Adressaten | Parteien und – bei Urkunden und Gegenständen – auch Dritte (§ 142 Abs. 1, § 144 Abs. 1 ZPO) |
| Voraussetzung (Urkunden) | Die Unterlagen befinden sich im Besitz der Partei oder des Dritten und eine Partei hat sich auf sie bezogen (§ 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Frist und Verwahrung | Das Gericht kann eine Frist setzen und anordnen, wie lange die Unterlagen auf der Geschäftsstelle bleiben (§ 142 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Schutz Dritter | Unzumutbarkeit oder Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383–385 ZPO; §§ 386–390 ZPO gelten entsprechend (§ 142 Abs. 2 ZPO) |
| Übersetzung | Bei fremdsprachigen Urkunden kann das Gericht eine Übersetzung durch einen ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer verlangen – nicht gegenüber Dritten (§ 142 Abs. 3 ZPO) |
| Wohnung | Eine Duldungsanordnung nach § 144 Abs. 1 ZPO gilt nicht für Wohnungen (§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO) |
| Rechtsmittel | Die Anordnung ist eine prozessleitende Verfügung; Beschlüsse gegen Dritte nach § 390 ZPO sind mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (§ 390 Abs. 3 ZPO) |
Geltungsbereich
Die §§ 142–144 ZPO stehen im Allgemeinen Teil des Zivilprozesses (Verhandlung vor dem erkennenden Gericht) und gelten für Verfahren nach der ZPO vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. Sie ergänzen den Beibringungsgrundsatz: Grundsätzlich müssen die Parteien die Beweismittel selbst benennen und vorlegen; § 142 ZPO gibt dem Gericht aber ein zusätzliches Aufklärungsinstrument, wenn eine Partei sich auf Unterlagen bezieht, die sie oder ein Dritter in Händen hält. Zum Zusammenspiel mit der richterlichen Aufklärung siehe [Richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO)](richterliche-hinweispflicht-139-zpo.html).
Urkunden und sonstige Unterlagen (§ 142 ZPO)
Absatz 1: Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen vorlegt, auf die sich eine Partei bezogen hat. Dafür kann es eine Frist setzen und bestimmen, wie lange die Unterlagen auf der Geschäftsstelle bleiben. Das Wort „kann" zeigt: Es ist eine Ermessensentscheidung; ein Anspruch der Partei auf Erlass der Anordnung besteht nicht.
Absatz 2: Dritte sind nicht zur Vorlage verpflichtet, wenn sie unzumutbar wäre oder wenn sie nach den §§ 383–385 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. Die §§ 386–390 ZPO gelten entsprechend – etwa die Pflicht, den Verweigerungsgrund zu erklären, und die Folgen unberechtigter Weigerung.
Absatz 3: Bei fremdsprachigen Urkunden kann das Gericht eine Übersetzung durch einen dafür ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer (oder einen gleichgestellten) anordnen. Eine vom Übersetzer bescheinigte Übersetzung gilt als richtig und vollständig; der Gegenbeweis ist zulässig. Gegenüber Dritten kann diese Anordnung nicht ergehen.
Akten (§ 143 ZPO)
Nach § 143 ZPO kann das Gericht anordnen, dass die Parteien Akten vorlegen, die sich in ihrem Besitz befinden und für den Rechtsstreit von Bedeutung sind. Die Vorschrift betrifft – anders als § 142 ZPO – nur Parteien, nicht Dritte.
Augenschein und Sachverständige (§ 144 ZPO)
Absatz 1: Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Dazu kann es einer Partei oder einem Dritten aufgeben, einen Gegenstand in ihrem Besitz vorzulegen, und hierfür eine Frist setzen; es kann außerdem anordnen, dass eine Maßnahme geduldet wird. Das gilt nicht für Wohnungen.
Absatz 2: Dritte müssen weder vorlegen noch dulden, wenn es unzumutbar ist oder sie nach §§ 383–385 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind; §§ 386–390 ZPO gelten entsprechend.
Absatz 3: Die Vorschriften über den auf Antrag angeordneten Augenschein bzw. die Begutachtung gelten entsprechend, wenn das Gericht die Maßnahme von sich aus anordnet. Einzelheiten zu den Beweismitteln: [Augenscheinsbeweis (§§ 371 ff. ZPO)](augenscheinsbeweis-371-zpo.html) und [Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO)](sachverstaendigenbeweis-402-zpo.html).
Durchsetzung
- Gegenüber Dritten: Über die entsprechende Anwendung der §§ 386–390 ZPO gelten die Folgen unberechtigter Weigerung. Nach § 390 Abs. 1 ZPO trägt der Weigernde die verursachten Kosten, und es wird ein Ordnungsgeld (ersatzweise Ordnungshaft) festgesetzt; bei wiederholter Weigerung kann auf Antrag Haft zur Erzwingung angeordnet werden (§ 390 Abs. 2 ZPO). Gegen diese Beschlüsse ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 390 Abs. 3 ZPO).
- Gegenüber Parteien: Eine unmittelbare Zwangsmaßnahme gegen die Partei sieht § 142 ZPO nicht vor. Legt sie trotz Anordnung nicht vor, würdigt das Gericht dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) – siehe [Beweislast im Zivilprozess (§ 286 ZPO)](beweislast-zivilprozess-286-zpo.html).
Ausnahmen
- Keine Ausforschung: Die Anordnung setzt nach dem Wortlaut voraus, dass sich eine Partei auf die Unterlagen bezogen hat. Sie ist kein Mittel, um erst den Sachvortrag zu beschaffen.
- Dritte mit Zeugnisverweigerungsrecht: Wer nach §§ 383–385 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist (z. B. Angehörige, Berufsgeheimnisträger), muss nicht vorlegen (§ 142 Abs. 2 ZPO).
- Wohnung: Duldungsanordnungen nach § 144 Abs. 1 ZPO sind bei Wohnungen ausgeschlossen.
- Übersetzung durch Dritte: Eine Übersetzung kann von Dritten nicht verlangt werden (§ 142 Abs. 3 ZPO).
Beispiel
A klagt gegen B auf 12.000 Euro Werklohn und beruft sich auf einen schriftlichen Vertrag, den B in Händen hält. B bestreitet, dass der Vertrag den behaupteten Inhalt hat. Das Gericht kann nach § 142 Abs. 1 ZPO anordnen, dass B den Vertrag binnen zwei Wochen vorlegt, und bestimmen, dass er bis zum Verfahrensende bei der Geschäftsstelle bleibt. Liegt der Vertrag in englischer Sprache vor, kann es zusätzlich eine Übersetzung durch einen öffentlich bestellten Übersetzer verlangen (§ 142 Abs. 3 ZPO). Verweigert eine Steuerberaterin als Dritte mit Zeugnisverweigerungsrecht die Herausgabe einer Handakte, kann sie sich auf § 142 Abs. 2 ZPO berufen.
Häufige Fehler
- „Das Gericht muss die Vorlage anordnen, wenn ich es beantrage." Nein. § 142 ZPO ist eine Kann-Vorschrift; der Antrag ist nur eine Anregung.
- „Die Vorschrift gilt nur gegen die andere Partei." Nein. Urkunden und Gegenstände können auch von Dritten verlangt werden (§§ 142, 144 ZPO); Akten nach § 143 ZPO dagegen nur von den Parteien.
- „Dritte müssen immer herausgeben." Nein. Unzumutbarkeit und Zeugnisverweigerungsrechte schützen sie (§ 142 Abs. 2, § 144 Abs. 2 ZPO).
- „Gegen die Anordnung gibt es keinen Rechtsbehelf." Nicht ganz: Beschlüsse nach § 390 ZPO gegen Dritte sind mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (§ 390 Abs. 3 ZPO).
- „Das Gericht darf in der Wohnung Gegenstände besichtigen lassen." Eine Duldungsanordnung gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht für Wohnungen.
Siehe auch
- Urkundenbeweis im Zivilprozess (§§ 415 ff. ZPO)
- Augenscheinsbeweis (§§ 371 ff. ZPO)
- Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO)
- Zeugenbeweis im Zivilprozess (§§ 373 ff. ZPO)
- Beweisaufnahme und Beweisbeschluss (§§ 355 ff. ZPO)
- Beweislast im Zivilprozess (§ 286 ZPO)
- Richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO)
- Persönliches Erscheinen der Parteien (§ 141 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-19 | Erstveröffentlichung. Inhalt der §§ 142–144 und § 390 ZPO am 2026-10-19 über die amtlichen Einzelnormseiten auf gesetze-im-internet.de abgeglichen; keine Rechtsprechung zitiert, Beispiel fiktiv.
Stand
- Stand: 2026-10-19
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 142 ZPO – Anordnung der Urkundenvorlegung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__142.html
- § 143 ZPO – Anordnung der Aktenvorlegung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__143.html
- § 144 ZPO – Augenschein, Sachverständige: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__144.html
- § 390 ZPO – Folgen der Zeugnisverweigerung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__390.html