Zeugenbeweis im Zivilprozess (§§ 373 ff. ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 373–401 ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 – Zeugenbeweis) |
| Beweisantritt | Benennung der Zeugen + Bezeichnung der Tatsachen, über die vernommen werden soll (§ 373 ZPO) |
| Unzulässig | Ausforschungsbeweis – Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" ohne greifbare Anhaltspunkte (st. Rspr. BGH) |
| Auslagenvorschuss | Das Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen Vorschuss zahlt (§ 379 ZPO) |
| Ladung | durch das Gericht (§ 377 ZPO); die Partei lädt nicht selbst |
| Schriftliche Aussage | Das Gericht kann die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies für ausreichend hält – mit Hinweis, dass der Zeuge zur mündlichen Vernehmung geladen werden kann (§ 377 Abs. 3 ZPO) |
| Erscheinenspflicht | ja, für jeden ordnungsgemäß geladenen Zeugen |
| Ausbleiben | Kostenauferlegung von Amts wegen + Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft (§ 380 Abs. 1 ZPO) |
| Höhe des Ordnungsgeldes | 5 € bis 1.000 € (Art. 6 Abs. 1 EGStGB); Ordnungshaft 1 Tag bis 6 Wochen (Art. 6 Abs. 2 EGStGB) |
| Wiederholtes Ausbleiben | Ordnungsmittel noch einmal; zusätzlich zwangsweise Vorführung möglich (§ 380 Abs. 2 ZPO) |
| Rechtsbehelf | sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsmittel- und Kostenbeschluss (§ 380 Abs. 3 ZPO) |
| Entschuldigung | Kosten und Ordnungsmittel unterbleiben bei rechtzeitiger genügender Entschuldigung (§ 381 ZPO) |
| Zeugnisverweigerung – persönlich | Verlobter, Ehegatte (auch nach Ende der Ehe), Lebenspartner (auch nach Ende der Lebenspartnerschaft), Verwandte/Verschwägerte in gerader Linie, Seitenlinie bis 3. Grad verwandt / bis 2. Grad verschwägert, Geistliche, Medienschaffende, Berufsgeheimnisträger (§ 383 Abs. 1 Nr. 1–6 ZPO) |
| Belehrungspflicht | Personen nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind vor der Vernehmung zu belehren (§ 383 Abs. 2 ZPO) |
| Zeugnisverweigerung – sachlich | einzelne Fragen: unmittelbarer Vermögensschaden, Unehre, Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, Kunst- oder Gewerbegeheimnis (§ 384 ZPO) |
| Ausnahmen | § 385 ZPO – u. a. Rechtsgeschäfte, bei denen der Zeuge mitgewirkt hat, sowie Familienstands- und Vermögensfragen |
| Form der Verweigerung | Erklärung schriftlich oder zu Protokoll vor dem Termin bzw. im Termin unter Angabe und Glaubhaftmachung des Grundes (§ 386 ZPO) |
| Streit über die Verweigerung | Zwischenstreit, Entscheidung durch Zwischenurteil nach mündlicher Verhandlung; sofortige Beschwerde (§ 387 ZPO) |
| Unberechtigte Verweigerung | Kosten + Ordnungsgeld/Ordnungshaft; bei Wiederholung auf Antrag Haft zur Erzwingung, nicht über die Beendigung der Instanz hinaus (§ 390 ZPO) |
| Vernehmung | einzeln und in Abwesenheit später zu vernehmender Zeugen (§ 394 Abs. 1 ZPO) |
| Wahrheitsermahnung | vor der Vernehmung; Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§ 395 Abs. 1 ZPO) |
| Aussage zur Sache | zusammenhängende Darstellung auf Aufforderung des Vorsitzenden (§ 396 Abs. 1 ZPO) |
| Fragerecht | die Parteien dürfen dem Zeugen Fragen vorlegen lassen bzw. – anwaltlich vertreten – unmittelbar stellen (§ 397 ZPO) |
| Vereidigung | Ausnahme, nicht Regel: nur wenn das Gericht sie wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten hält und die Parteien nicht verzichten (§ 391 ZPO) |
| Eidesform | grundsätzlich Nacheid – nach der Vernehmung (§ 392 ZPO) |
| Uneidlich | Personen unter 16 Jahren und Personen ohne hinreichende Verstandesreife (§ 393 ZPO) |
| Strafbarkeit | falsche uneidliche Aussage § 153 StGB, Meineid § 154 StGB |
| Videovernehmung | Gericht kann die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen; antragsberechtigt sind auch die Zeugen selbst (§ 284 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 128a ZPO) |
| Entschädigung | nach dem JVEG (§ 401 ZPO) |
| Zeitversäumnis | 4 € je Stunde (§ 20 JVEG) |
| Verdienstausfall | nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen, höchstens 25 € je Stunde (§ 22 Satz 1 JVEG) |
| Stundenobergrenze | Entschädigung für höchstens 10 Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 JVEG) |
| Weitere Posten | Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) |
| Beweiswürdigung | freie Überzeugung des Gerichts unter Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) |
| Fassung § 380 ZPO | Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft seit 01.01.2002 |
| Fassung § 383 ZPO | Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), in Kraft seit 22.12.2018 |
| Fassung § 128a ZPO | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237), in Kraft seit 19.07.2024 |
Wie ein Zeuge ins Verfahren kommt
Der Beweisantritt (§ 373 ZPO)
Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz: Das Gericht ermittelt nicht von sich aus, wer etwas gesehen haben könnte. Es vernimmt nur Zeugen, die eine Partei benannt hat. § 373 ZPO verlangt dafür zwei Angaben:
- die Benennung des Zeugen – Name und ladungsfähige Anschrift, damit das Gericht laden kann, und
- die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Vernehmung stattfinden soll.
Der zweite Punkt wird häufig unterschätzt. Ein Beweisantritt „Zeugin: Frau Müller" ohne Beweisthema ist unwirksam. Umgekehrt genügt es nicht, ein Beweisthema zu formulieren und den Zeugen erst später zu benennen.
Die Grenze: Ausforschungsbeweis
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei nicht daran gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis hat, die sie aber nach den Umständen für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird der Vortrag erst dort, wo eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" aufstellt – das ist der unzulässige Ausforschungsbeweis. Er wird vom Gericht nicht erhoben.
Praktisch heißt das: Wer nicht dabei war, darf trotzdem behaupten, was er aus den Umständen schließt – solange es überhaupt Anhaltspunkte gibt. Wer aber nur hofft, die Beweisaufnahme werde ihm erst die Tatsachen liefern, aus denen er seinen Anspruch dann konstruiert, bekommt keinen Zeugentermin.
Auslagenvorschuss (§ 379 ZPO)
Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung entstehen. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt, unterbleibt die Ladung – es sei denn, die Zahlung erfolgt noch so rechtzeitig, dass die Vernehmung nach freier Überzeugung des Gerichts ohne Verzögerung des Verfahrens möglich bleibt.
Für die beweisbelastete Partei ist das eine echte Falle: Die Frist für den Auslagenvorschuss ist keine Formalie, sondern entscheidet darüber, ob der Beweis überhaupt erhoben wird.
Die Ladung (§§ 377, 378 ZPO)
Geladen wird durch das Gericht, nicht durch die Partei. Die Ladung enthält die Bezeichnung der Parteien, den Gegenstand der Vernehmung sowie den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens.
§ 377 Abs. 3 ZPO eröffnet eine praktisch wichtige Abkürzung: Das Gericht kann die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies angesichts des Inhalts der Beweisfrage und der Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist dann darauf hinzuweisen, dass er gleichwohl zur mündlichen Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung an, wenn es sie zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig hält.
Nach § 378 ZPO soll der Zeuge, soweit ihm gestattet, Aufzeichnungen und andere Unterlagen einsehen, um sein Gedächtnis zu unterstützen, und diese – soweit er sie besitzt – zum Termin mitbringen. Wer eine Terminladung für ein Ereignis von vor drei Jahren erhält, darf und soll also in seinen Kalender, seine E-Mails und seine Notizen schauen. Das ist keine unzulässige Vorbereitung, sondern gesetzlich vorgesehen.
Erscheinenspflicht und Ausbleiben (§§ 380, 381 ZPO)
Die Sanktion greift automatisch
§ 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eindeutig: Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden „ohne dass es eines Antrages bedarf" die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Satz 2: „Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt."
Es braucht also weder einen Antrag der Partei noch ein Verschulden im strafrechtlichen Sinn. Das Gericht handelt von Amts wegen.
Die Höhe ergibt sich nicht aus der ZPO. Da diese kein Mindest- und Höchstmaß nennt, gilt Art. 6 Abs. 1 EGStGB: Ordnungsgeld von fünf bis eintausend Euro. Die ersatzweise Ordnungshaft beträgt nach Art. 6 Abs. 2 EGStGB mindestens einen Tag und höchstens sechs Wochen.
Bei wiederholtem Ausbleiben wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; zusätzlich kann die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (§ 380 Abs. 2 ZPO). Gegen beide Beschlüsse ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 380 Abs. 3 ZPO).
Die Entschuldigung (§ 381 ZPO)
Kosten und Ordnungsmittel unterbleiben, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Wird die Entschuldigung nicht rechtzeitig vorgebracht, unterbleiben sie nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft.
Daraus folgt die praktische Reihenfolge: erst anrufen und schreiben, dann fernbleiben – nicht umgekehrt. Ein Attest, das drei Wochen nach dem Termin eingeht, ist rechtlich etwas völlig anderes als eine Krankmeldung am Vortag. Eine bereits gebuchte Urlaubsreise, eine wichtige berufliche Verpflichtung oder Betreuungspflichten können genügen, sind aber vorher und belegt vorzutragen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383–390 ZPO)
Der zentrale Merksatz lautet: Kommen muss man immer, aussagen nicht unbedingt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht entbindet nicht von der Pflicht zu erscheinen – es wird im Termin erklärt und geprüft.
Persönliche Gründe (§ 383 Abs. 1 ZPO)
Zur Verweigerung des gesamten Zeugnisses berechtigt sind:
- Nr. 1 – der Verlobte einer Partei;
- Nr. 2 – der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- Nr. 2a – der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- Nr. 3 – wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
- Nr. 4 – Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
- Nr. 5 – Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben – über Verfasser, Einsender, Gewährsmann und redaktionelle Mitteilungen;
- Nr. 6 – Berufsgeheimnisträger: Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist.
Zur Seitenlinie: Geschwister sind im zweiten Grad, Onkel/Tante und Nichte/Neffe im dritten Grad verwandt – alle drei erfasst. Cousins und Cousinen sind im vierten Grad verwandt und damit nicht mehr erfasst.
Die Personen nach Nummer 1 bis 3 sind vor der Vernehmung über ihr Recht zu belehren (§ 383 Abs. 2 ZPO). Unterbleibt die Belehrung, ist die Aussage fehlerhaft zustande gekommen. Bei den Personen nach Nummer 4 bis 6 darf die Vernehmung – auch wenn nicht verweigert wird – nicht auf Tatsachen gerichtet werden, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann (§ 383 Abs. 3 ZPO).
Sachliche Gründe (§ 384 ZPO)
§ 384 ZPO gibt kein Recht, die Aussage insgesamt zu verweigern, sondern nur, einzelne Fragen nicht zu beantworten. Erfasst sind Fragen,
- deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1–3 einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde,
- deren Beantwortung dem Zeugen oder einer solchen Person zur Unehre gereichen oder die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit zuziehen würde,
- die der Zeuge nicht beantworten könnte, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
§ 385 ZPO nimmt hiervon wieder aus – unter anderem, wenn der Zeuge über die Errichtung oder den Inhalt von Rechtsgeschäften aussagen soll, bei denen er selbst als Zeuge zugezogen war oder mitgewirkt hat.
Erklärung, Zwischenstreit und Folgen (§§ 386, 387, 390 ZPO)
Die Verweigerung ist vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll oder im Termin zu erklären; der Grund ist anzugeben und glaubhaft zu machen (§ 386 ZPO). Bestreitet eine Partei das Recht, wird darüber ein Zwischenstreit geführt und nach mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil entschieden; dagegen ist die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 387 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.07.2023 – IX ZB 7/22 die Anforderungen an einen solchen Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht aus Verwandt- oder Schwägerschaft präzisiert; mit Beschluss vom 29.09.2015 – XI ZB 6/15 hatte er zuvor das Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Vertretungsorgans einer juristischen Person behandelt.
Wird das Zeugnis ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, treffen den Zeugen dieselben Folgen wie beim Ausbleiben: Kosten, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft (§ 390 Abs. 1 ZPO). Bei wiederholter Verweigerung kann auf Antrag Haft zur Erzwingung des Zeugnisses angeordnet werden – jedoch nicht über die Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug hinaus (§ 390 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für die Haft gelten die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend (§ 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO); dort liegt die Höchstdauer bei sechs Monaten (§ 802j Abs. 1 ZPO).
Der Ablauf der Vernehmung (§§ 394–397 ZPO)
- Einzelvernehmung: Jeder Zeuge wird einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen vernommen (§ 394 Abs. 1 ZPO). Wer draußen wartet, soll die Aussage der anderen nicht hören. Widersprechende Zeugen können einander gegenübergestellt werden (§ 394 Abs. 2 ZPO).
- Wahrheitsermahnung und Vernehmung zur Person: Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt (§ 395 Abs. 1 ZPO). Anschließend werden Name, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort erfragt sowie – soweit veranlasst – Umstände, die die Glaubwürdigkeit betreffen, etwa Beziehungen zu den Parteien (§ 395 Abs. 2 ZPO).
- Vernehmung zur Sache: Der Vorsitzende fordert den Zeugen auf, zusammenhängend anzugeben, was ihm von dem Beweisthema bekannt ist (§ 396 Abs. 1 ZPO). Erst danach folgen Nachfragen zur Aufklärung und Vervollständigung sowie zu den Gründen des Wissens (§ 396 Abs. 2 ZPO).
- Fragerecht der Parteien: Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen Fragen vorlegen zu lassen; anwaltlich vertretene Parteien dürfen durch ihren Anwalt unmittelbar Fragen stellen (§ 397 ZPO).
- Protokoll und Wiederholung: Das Wesentliche der Aussage wird protokolliert. Auf eine wiederholte oder nachträgliche Vernehmung kann das Gericht nach § 398 ZPO erkennen; auf einen benannten Zeugen kann verzichtet werden (§ 399 ZPO).
- Ort: In der Regel im Gericht. § 382 ZPO kennt Ausnahmen für bestimmte Personen, § 375 ZPO erlaubt die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter – etwa wenn der Zeuge weit entfernt oder am Erscheinen gehindert ist.
Vereidigung – die Ausnahme (§§ 391–393 ZPO)
Anders als das Fernsehen suggeriert, wird im deutschen Zivilprozess selten vereidigt. § 391 ZPO lässt die Beeidigung nur zu, wenn das Gericht sie mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien nicht darauf verzichten. In der Praxis wird fast immer verzichtet.
Der Eid wird grundsätzlich nach der Vernehmung geleistet (Nacheid, § 392 ZPO). Uneidlich zu vernehmen sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer Störung der Geistestätigkeit von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben (§ 393 ZPO).
Strafrechtlich macht die Vereidigung einen erheblichen Unterschied: Die falsche uneidliche Aussage ist nach § 153 StGB strafbar, der Meineid nach § 154 StGB deutlich schärfer. Uneidlich falsch auszusagen ist also keineswegs straflos – der Eid erhöht nur den Strafrahmen.
Vernehmung per Videokonferenz (§ 284 ZPO, § 128a ZPO)
Seit der Reform durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237, in Kraft seit 19.07.2024) steht die Videoverhandlung in § 128a ZPO. Zeugen sind dort allerdings nicht „Verfahrensbeteiligte": § 128a Abs. 1 Satz 3 ZPO zählt dazu nur die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.
Für Zeugen gilt stattdessen § 284 Abs. 2 ZPO: Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht ausdrücklich auch den Zeugen und Sachverständigen selbst zu – wer weit entfernt wohnt, kann die Videovernehmung also anregen. § 128a Abs. 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 7 ZPO gelten entsprechend. Nach § 284 Abs. 3 ZPO kann zusätzlich angeordnet werden, dass sich der zu vernehmende Zeuge während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhält.
Wichtig: Eine gestattete Videoteilnahme entbindet nicht von der Mitwirkung. Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 08.12.2022 – 8 W 416/22 ein Ordnungsgeld gegen einen Zeugen bestätigt, der an der ihm gestatteten Videokonferenz nicht teilgenommen hat.
Was der Zeuge dafür bekommt (§ 401 ZPO, JVEG)
§ 401 ZPO verweist für die Entschädigung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Es ist eine Entschädigung, kein Honorar – der Zeuge soll nicht verdienen, sondern nicht draufzahlen.
| Posten | Regelung | Betrag |
|---|---|---|
| Zeitversäumnis | § 20 JVEG | 4 € je Stunde |
| Verdienstausfall | § 22 Satz 1 JVEG | regelmäßiger Bruttoverdienst inkl. Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen, höchstens 25 € je Stunde |
| Nachteile bei der Haushaltsführung | § 21 JVEG | gesondert geregelt |
| Fahrtkosten | § 5 JVEG | Ersatz nach den dortigen Sätzen |
| Aufwand | § 6 JVEG | Entschädigung für Aufwand |
Wichtige Rechenregeln: Die Entschädigung wird für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt und für höchstens zehn Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 JVEG). Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf sie entfallen; sonst gibt es die Hälfte des Stundenbetrags.
Der Verdienstausfall nach § 22 JVEG ist nachzuweisen – in der Praxis über eine Arbeitgeberbescheinigung. Wer Zeitversäumnis nach § 20 JVEG geltend macht, erhält diese nicht, wenn ihm durch die Heranziehung offensichtlich kein Nachteil entstanden ist.
Häufige Fehler
- „Ich bin nur Zeuge, ich muss nicht hin." Doch. Die Erscheinenspflicht trifft jeden ordnungsgemäß geladenen Zeugen; § 380 Abs. 1 ZPO setzt Kosten und Ordnungsgeld ohne Antrag fest.
- „Ich habe ein Zeugnisverweigerungsrecht, also bleibe ich zu Hause." Der klassische und teuerste Irrtum. §§ 383, 384 ZPO befreien von der Aussage, nicht vom Erscheinen. Das Verweigerungsrecht wird im Termin erklärt und begründet (§ 386 ZPO).
- „Ich schicke das Attest nach." § 381 ZPO verlangt eine rechtzeitige Entschuldigung. Kommt sie zu spät, muss zusätzlich glaubhaft gemacht werden, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft.
- „Als Cousin darf ich schweigen." Nein. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO reicht in der Seitenlinie bis zum dritten Grad; Cousins und Cousinen sind im vierten Grad verwandt.
- „Nach der Scheidung gilt das Recht nicht mehr." Doch. § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt ausdrücklich, „auch wenn die Ehe nicht mehr besteht"; Nr. 2a entsprechend für die Lebenspartnerschaft.
- „Ich darf mir vorher nichts ansehen." Falsch. § 378 ZPO sieht die Einsicht in Aufzeichnungen und Unterlagen zur Gedächtnisunterstützung ausdrücklich vor – und die Mitnahme zum Termin.
- „Ohne Eid ist eine falsche Aussage folgenlos." Nein. Die falsche uneidliche Aussage ist nach § 153 StGB strafbar; der Eid nach § 391 ZPO ist die Ausnahme, nicht die Voraussetzung der Strafbarkeit.
- „Der Zeuge steht im Schriftsatz, das reicht." § 373 ZPO verlangt beides: Benennung des Zeugen und Bezeichnung der Tatsachen, über die vernommen werden soll.
- „Ich behaupte einfach etwas, der Zeuge wird es schon bestätigen." Das ist der unzulässige Ausforschungsbeweis. Ohne greifbare Anhaltspunkte werden Behauptungen „ins Blaue hinein" nicht durch Beweisaufnahme geklärt.
- „Der Auslagenvorschuss ist eine Formalie." Nein. Zahlt der Beweisführer nicht rechtzeitig, unterbleibt die Ladung (§ 379 ZPO) – der Beweis fällt aus.
- „Video habe ich beantragt, dann muss ich nicht zuschalten." Doch. Wer die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestattet bekommt und dann nicht teilnimmt, riskiert Ordnungsgeld (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2022 – 8 W 416/22).
- „Ich bekomme meinen Lohn ersetzt." Nur bis zur Obergrenze: § 22 Satz 1 JVEG deckelt den Verdienstausfall auf 25 € je Stunde und § 19 Abs. 2 JVEG auf zehn Stunden je Tag.
Quellen
- § 373 ZPO – Beweisantritt (Benennung der Zeugen und Bezeichnung der Tatsachen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__373.html
- § 375 ZPO – Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__375.html
- § 377 ZPO – Zeugenladung (Abs. 3: schriftliche Beantwortung der Beweisfrage, Hinweis auf mögliche mündliche Vernehmung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__377.html
- § 378 ZPO – Aussageerleichternde Unterlagen (Einsicht in Aufzeichnungen, Mitnahme zum Termin): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__378.html
- § 379 ZPO – Auslagenvorschuss (Ladung kann von der Vorschusszahlung des Beweisführers abhängig gemacht werden): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__379.html
- § 380 ZPO – Folgen des Ausbleibens des Zeugen (Abs. 1 Kosten von Amts wegen + Ordnungsgeld/Ordnungshaft, Abs. 2 Wiederholung und zwangsweise Vorführung, Abs. 3 sofortige Beschwerde): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__380.html
- § 381 ZPO – Genügende Entschuldigung des Ausbleibens: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__381.html
- § 382 ZPO – Vernehmung an bestimmten Orten: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__382.html
- § 383 ZPO – Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen (Abs. 1 Nr. 1–6, Abs. 2 Belehrungspflicht, Abs. 3 Grenzen der Vernehmung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__383.html
- § 384 ZPO – Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen (Vermögensschaden, Unehre/Strafverfolgung, Kunst- oder Gewerbegeheimnis): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__384.html
- § 385 ZPO – Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__385.html
- § 386 ZPO – Erklärung der Zeugnisverweigerung (Form, Angabe und Glaubhaftmachung des Grundes): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__386.html
- § 387 ZPO – Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung (Zwischenurteil, sofortige Beschwerde): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__387.html
- § 390 ZPO – Folgen der Zeugnisverweigerung (Kosten, Ordnungsgeld/Ordnungshaft, Haft zur Erzwingung des Zeugnisses): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__390.html
- § 391 ZPO – Zeugenbeeidigung (nur bei Bedeutung der Aussage und ohne Verzicht der Parteien): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__391.html
- § 392 ZPO – Nacheid; Eidesnorm: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__392.html
- § 393 ZPO – Uneidliche Vernehmung (Personen unter 16 Jahren, mangelnde Verstandesreife): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__393.html
- § 394 ZPO – Einzelvernehmung (in Abwesenheit später abzuhörender Zeugen, Gegenüberstellung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__394.html
- § 395 ZPO – Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__395.html
- § 396 ZPO – Vernehmung zur Sache (zusammenhängende Darstellung, Nachfragen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__396.html
- § 397 ZPO – Fragerecht der Parteien: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__397.html
- § 398 ZPO – Wiederholte und nachträgliche Vernehmung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__398.html
- § 399 ZPO – Verzicht auf Zeugen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__399.html
- § 401 ZPO – Zeugenentschädigung (Verweis auf das JVEG): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__401.html
- § 284 ZPO – Beweisaufnahme (Abs. 2: Bild- und Tonübertragung, Antragsrecht auch der Zeugen; Abs. 3: Aufenthalt an einer Gerichtsstelle): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__284.html
- § 128a ZPO – Videoverhandlung (Abs. 1 Satz 3: Verfahrensbeteiligte sind Parteien, Nebenintervenienten, Bevollmächtigte, Vertreter und Beistände): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__128a.html
- § 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html
- § 802j ZPO – Dauer der Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren (höchstens sechs Monate; über § 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802j.html
- Art. 6 EGStGB – Ordnungsgeld (fünf bis eintausend Euro) und Ordnungshaft (ein Tag bis sechs Wochen), soweit das Bundesrecht kein Maß bestimmt: https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/art_6.html
- § 19 JVEG – Grundsatz der Entschädigung (gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich Reise- und Wartezeiten, höchstens zehn Stunden je Tag): https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__19.html
- § 20 JVEG – Entschädigung für Zeitversäumnis (4 Euro je Stunde): https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__20.html
- § 21 JVEG – Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__21.html
- § 22 JVEG – Entschädigung für Verdienstausfall (regelmäßiger Bruttoverdienst, höchstens 25 Euro je Stunde): https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__22.html
- § 5 JVEG – Fahrtkostenersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__5.html
- § 6 JVEG – Entschädigung für Aufwand: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__6.html
- § 153 StGB – Falsche uneidliche Aussage: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__153.html
- § 154 StGB – Meineid: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__154.html
- dejure.org – § 380 ZPO im Volltext mit Fassungsnachweis (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1887, in Kraft seit 01.01.2002): https://dejure.org/gesetze/ZPO/380.html
- dejure.org – § 383 ZPO im Volltext mit Fassungsnachweis (Gesetz vom 18.12.2018, BGBl. I S. 2639, in Kraft seit 22.12.2018): https://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html
- dejure.org – § 128a ZPO im Volltext mit Fassungsnachweis (Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237, in Kraft seit 19.07.2024): https://dejure.org/gesetze/ZPO/128a.html
- dejure.org – § 22 JVEG im Volltext mit Fassungsnachweis (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020, BGBl. I S. 3229, in Kraft seit 01.01.2021): https://dejure.org/gesetze/JVEG/22.html
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 20.07.2023 – IX ZB 7/22 (Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht aus Verwandt- oder Schwägerschaft): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.07.2023&Aktenzeichen=IX%20ZB%207/22
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – XI ZB 6/15 (Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Vertretungsorgans einer juristischen Person): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.09.2015&Aktenzeichen=XI%20ZB%206/15
- dejure.org – OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2022 – 8 W 416/22 (Ordnungsgeld wegen Nichtteilnahme eines Zeugen an einer gestatteten Videokonferenz): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Koblenz&Datum=08.12.2022&Aktenzeichen=8%20W%20416/22