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Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien im Zivilprozess – Ladung, Vertreter und Ordnungsgeld (§ 141 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-17 · letzte Prüfung: 2026-10-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **§ 141 Abs. 1 ZPO** **soll** das Gericht das **persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen**, wenn dies **zur Aufklärung des Sachverhalts geboten** erscheint. Es kann das Erscheinen auch als **Teilnahme an einer Videoverhandlung** (§ 128a ZPO) gestatten oder anordnen. Ist einer Partei das Erscheinen **aus wichtigem Grund nicht zuzumuten**, sieht das Gericht von der Anordnung ab. Die Partei wird **von Amts wegen** geladen; die Ladung geht an die **Partei selbst**, auch wenn sie einen Anwalt hat, und muss auf die **Folgen des Ausbleibens** hinweisen (§ 141 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 ZPO). Bleibt die Partei aus, **kann** gegen sie ein **Ordnungsgeld** festgesetzt werden – wie gegen einen ausgebliebenen Zeugen (§ 141 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 380 ZPO); der gesetzliche Rahmen beträgt **5 bis 1.000 Euro** (Art. 6 Abs. 1 EGStGB). Kein Ordnungsgeld droht, wenn die Partei einen **informierten und zum Vergleich ermächtigten Vertreter** entsendet (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 141 ZPO („Anordnung des persönlichen Erscheinens")
VoraussetzungErscheinen ist zur Aufklärung des Sachverhalts geboten (Abs. 1 Satz 1)
Art der Entscheidung„soll" anordnen – Regelfall bei Aufklärungsbedarf, keine Pflicht in jedem Verfahren
VideoverhandlungGericht kann das Erscheinen auch als Teilnahme per Video nach § 128a ZPO gestatten oder anordnen (Abs. 1 Satz 2)
Absehen von der Anordnungwenn das Erscheinen der Partei aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist (Abs. 1 Satz 3)
Ladungvon Amts wegen; an die Partei selbst, auch bei bestelltem Prozessbevollmächtigten; keine Zustellung erforderlich (Abs. 2)
BelehrungLadung muss auf die Folgen des Ausbleibens hinweisen (Abs. 3 Satz 3)
Folge des AusbleibensOrdnungsgeld wie gegen einen nicht erschienenen Zeugen (Abs. 3 Satz 1) – Ermessen („kann")
Höhe des Ordnungsgeldes5 bis 1.000 Euro (Art. 6 Abs. 1 EGStGB, da § 380 ZPO keinen Rahmen nennt)
Kein Ordnungsgeldwenn ein Vertreter erscheint, der den Sachverhalt aufklären kann und zu den gebotenen Erklärungen, insbesondere zum Vergleichsabschluss, ermächtigt ist (Abs. 3 Satz 2)
Rechtsmittel gegen Ordnungsgeldsofortige Beschwerde (§ 380 Abs. 3 ZPO, über die Verweisung in § 141 Abs. 3)
Güteverhandlungpersönliches Erscheinen soll angeordnet werden; § 141 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend (§ 278 Abs. 3 ZPO)
TerminsvorbereitungVorsitzender kann das Erscheinen schon vorbereitend anordnen (§ 273 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 ZPO)
Arbeitsgerichteigene Regelung in § 51 ArbGG (Anordnung „in jeder Lage des Rechtsstreits"; Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten möglich)

Wozu dient die Anordnung?

Im Zivilprozess tragen in der Regel die Anwälte den Streitstoff vor. Oft kennen aber nur die Parteien selbst die entscheidenden Einzelheiten – wer wann was gesagt hat, wie ein Vertrag zustande kam, welche Unterlagen existieren. § 141 ZPO gibt dem Gericht ein Werkzeug, die Parteien persönlich zu befragen, um den Sachverhalt aufzuklären und missverständlichen oder lückenhaften Vortrag zu klären. Zugleich erleichtert die Anwesenheit der Parteien eine gütliche Einigung, weil vor Ort über einen Vergleich entschieden werden kann.

Wichtig: Die Anhörung nach § 141 ZPO ist keine Beweisaufnahme. Sie dient der Klärung des Parteivortrags. Die förmliche Parteivernehmung als Beweismittel ist gesondert in den §§ 445 ff. ZPO geregelt – siehe Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO).

Anordnung, Ladung und Belehrung

Anordnung. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn es dies zur Aufklärung für geboten hält (§ 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Vorbereitung eines Termins kann auch der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts das Erscheinen anordnen; dann gelten § 141 Abs. 2 und 3 ZPO ebenfalls (§ 273 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Parteien sind von jeder vorbereitenden Anordnung zu benachrichtigen (§ 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Videoverhandlung. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO gestatten oder anordnen (§ 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wer per Video zugeschaltet ist, erscheint damit im Sinne der Anordnung. Mehr dazu: Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO).

Unzumutbarkeit. Ist einer Partei das persönliche Erscheinen im Termin aus wichtigem Grund nicht zuzumuten, sieht das Gericht von der Anordnung ab (§ 141 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, beurteilt das Gericht im Einzelfall. Gründe sollten dem Gericht frühzeitig und mit Nachweisen mitgeteilt werden.

Ladung. Ist das Erscheinen angeordnet, wird die Partei von Amts wegen geladen. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer förmlichen Zustellung bedarf sie nicht (§ 141 Abs. 2 ZPO).

Belehrung. Die Partei ist in der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen (§ 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Folgen des Ausbleibens: Ordnungsgeld

Bleibt die Partei trotz Anordnung im Termin aus, kann das Gericht gegen sie ein Ordnungsgeld festsetzen, wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Verweisung führt zu § 380 ZPO:

§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO spricht für die Partei allerdings nur vom Ordnungsgeld. Anders als beim Zeugen (§ 380 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) erwähnt die Vorschrift weder Ordnungshaft noch eine zwangsweise Vorführung. Zudem ist die Festsetzung beim Zeugen zwingend („wird … festgesetzt"), bei der Partei dagegen eine Ermessensentscheidung („kann").

Höhe. Weder § 141 noch § 380 ZPO nennt einen Betragsrahmen. Es gilt daher Art. 6 Abs. 1 EGStGB: Mindestens 5 Euro, höchstens 1.000 Euro.

Entschuldigung. Für den Zeugen regelt § 381 ZPO, dass Kosten und Ordnungsmittel unterbleiben, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird; bei verspäteter Entschuldigung nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft. Eine Partei, die nicht erscheinen kann, sollte sich deshalb so früh wie möglich beim Gericht entschuldigen und die Gründe belegen.

Der Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Ein Ordnungsgeld scheidet aus, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der

  1. zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist (also den Sachverhalt tatsächlich kennt) und
  2. zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist – insbesondere zu einem Vergleichsabschluss.

Das kann auch der Prozessbevollmächtigte selbst sein, wenn er umfassend informiert ist und eine entsprechende Vollmacht hat. Ein Anwalt, der den Sachverhalt nur aus den Akten kennt oder keinen Vergleich schließen darf, genügt den Anforderungen dagegen nicht ohne Weiteres. Bei Unternehmen wird häufig ein sachkundiger Mitarbeiter mit Vergleichsvollmacht entsandt.

Güteverhandlung (§ 278 Abs. 3 ZPO)

Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 278 Abs. 3 Satz 1 ZPO). § 141 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 ZPO gelten entsprechend – also auch die Videoteilnahme, das Absehen bei Unzumutbarkeit, die Ladung an die Partei selbst und das Ordnungsgeld. Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO). Details: Güteverhandlung und Güterichter (§ 278 ZPO).

Abgrenzung zur Säumnis

Die Anordnung nach § 141 ZPO betrifft die persönliche Anwesenheit der Partei. Davon zu unterscheiden ist die Säumnis im Sinne der §§ 330 ff. ZPO, die an das Nichterscheinen bzw. Nichtverhandeln der Partei im Termin anknüpft. Erscheint der Prozessbevollmächtigte und verhandelt, droht kein Versäumnisurteil allein deshalb, weil die Partei selbst fehlt – das Ausbleiben kann aber das Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO auslösen. Zum Versäumnisurteil siehe Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO).

Arbeitsgerichtliches Verfahren (§ 51 ArbGG)

Im Arbeitsgerichtsprozess gilt § 51 ArbGG: Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen; als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 50a Abs. 2 Satz 1 ArbGG gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Im Übrigen gelten § 141 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechend (§ 51 Abs. 1 ArbGG). Zusätzlich kann der Vorsitzende die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung unbegründet ausgeblieben ist und dadurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird (§ 51 Abs. 2 ArbGG). Zur Klage gegen eine Kündigung siehe den Bereich Arbeitsrecht.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 141 ZPO gilt im Zivilprozess nach der ZPO, über § 278 Abs. 3 ZPO auch für die Güteverhandlung und über § 273 Abs. 4 ZPO für vorbereitende Anordnungen. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren enthält § 51 ArbGG eine eigene Regelung mit Verweis auf § 141 Abs. 2 und 3 ZPO. Andere Verfahrensordnungen (z. B. FamFG, VwGO, SGG) haben jeweils eigene Vorschriften.

Ausnahmen

Beispiel

*(Fiktives Beispiel.)* In einem Rechtsstreit über eine Werklohnforderung ordnet das Landgericht für den Termin das persönliche Erscheinen beider Parteien an, weil streitig ist, welche Zusatzarbeiten mündlich vereinbart wurden. Die Ladung geht an die Parteien selbst und weist auf ein mögliches Ordnungsgeld hin. Der Geschäftsführer der beklagten GmbH erscheint nicht; es kommt nur deren Anwalt, der die Absprachen nicht aus eigener Kenntnis kennt und keine Vergleichsvollmacht hat. Das Gericht kann gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld im Rahmen von 5 bis 1.000 Euro festsetzen; dagegen ist die sofortige Beschwerde möglich. Hätte die GmbH den zuständigen Bauleiter mit Vergleichsvollmacht entsandt, wäre ein Ordnungsgeld ausgeschlossen gewesen.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-17
Letzte Prüfung:
2026-10-17
In Kraft seit:
2024-07-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0