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Vergabeverordnung (VgV) – Verfahrensarten, Fristen und Nachweise oberhalb der EU-Schwellenwerte In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Vergabeverordnung (VgV)** regelt das Verfahren, das öffentliche Auftraggeber einhalten müssen, wenn sie Aufträge **oberhalb der EU-Schwellenwerte** vergeben (§ 1 Abs. 1 VgV, § 106 GWB). Seit dem **1. Januar 2026** liegen diese Schwellen bei **140.000 Euro** für Liefer- und Dienstleistungen zentraler Regierungsbehörden, **216.000 Euro** für Liefer- und Dienstleistungen aller übrigen öffentlichen Auftraggeber und **5.404.000 Euro** für Bauaufträge – jeweils netto (Bekanntmachung des BMWE vom 09.12.2025, BAnz AT 18.12.2025 B4). Zur Wahl stehen fünf Verfahrensarten; **offenes und nicht offenes Verfahren** stehen frei zur Verfügung, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 und 4 VgV. Die Mindestfristen reichen von **35 Tagen** für Angebote im offenen Verfahren bis zu **10 Tagen** in Dringlichkeitsfällen (§§ 15 bis 20 VgV). Für **Bauleistungen** gilt die VgV nur teilweise: Nach § 2 VgV sind im Übrigen die Regeln der **VOB/A Abschnitt 2** anzuwenden – **nicht** aber für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12.04.2016 (BGBl. I S. 624) [gesetze-im-internet.de, Gesamtausgabe]
Geltende Fassungzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), in Kraft seit 01.07.2026 [Artikel 15 des Vergabebeschleunigungsgesetzes]
Umsetzung von EU-RechtRichtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe [Eingangsformel VgV]
AnwendungsbereichVergabe öffentlicher Aufträge und Ausrichtung von Wettbewerben, die Teil 4 GWB unterliegen [§ 1 Abs. 1 VgV]
Schwellenwert Liefer-/Dienstleistungen, zentrale Regierungsbehörden140.000 Euro netto ab 01.01.2026 [BMWE-Bekanntmachung v. 09.12.2025, BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt I Nr. 2 a]
Schwellenwert Liefer-/Dienstleistungen, übrige öffentliche Auftraggeber216.000 Euro netto ab 01.01.2026 [BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt I Nr. 2 b]
Schwellenwert Bauaufträge5.404.000 Euro netto ab 01.01.2026 [BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt I Nr. 2 c]
Schwellenwert Konzessionen5.404.000 Euro netto ab 01.01.2026 [BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt III Nr. 2]
Schwellenwert Sektorenauftraggeber432.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 5.404.000 Euro (Bau) [BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt II Nr. 2]
Rechtsgrundlage der Schwellendynamische Verweisung auf Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU „in der jeweils geltenden Fassung" [§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB]; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22.10.2025
Verfahrensartenoffenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft [§ 14 Abs. 1 VgV, § 119 GWB]
Frei wählbarnur offenes und nicht offenes Verfahren [§ 14 Abs. 2 Satz 1 VgV]
Angebotsfrist offenes Verfahrenmindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung [§ 15 Abs. 2 VgV]
Verkürzung bei elektronischer Angebotsübermittlungminus 5 Tage [§ 15 Abs. 4, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 9 VgV]
Absolute Untergrenze bei Dringlichkeit15 Tage (Angebotsfrist offenes Verfahren, Teilnahmefristen) bzw. 10 Tage (Angebotsfristen nach Aufforderung) [§ 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und 7, § 17 Abs. 3 und 8 VgV]
Mindestzahl einzuladender Bewerberdrei, beim nicht offenen Verfahren fünf [§ 51 Abs. 2 Satz 1 VgV]
Vorläufiger EignungsnachweisEinheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 [§ 48 Abs. 3, § 50 Abs. 1 VgV]
Zuschlagauf das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis; seit 01.07.2026 auch „Aspekte der digitalen Souveränität" als Zuschlagskriterium [§ 58 Abs. 1 und 2 VgV, § 127 GWB]
Losaufteilung – BagatellgrenzeEinzellose unter 80.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 1 Million Euro (Bau) dürfen abweichend vergeben werden, solange ihre Summe 20 Prozent des Gesamtwerts nicht übersteigt [§ 3 Abs. 9 VgV]
ZahlungszielZahlung nach Erfüllung der Leistung, in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung [§ 29 Abs. 3 VgV, eingefügt zum 01.07.2026]
Dokumentationfortlaufender Vergabevermerk in Textform mit zwölf Mindestangaben [§ 8 Abs. 1 und 2 VgV]
Aufbewahrungmindestens drei Jahre ab Zuschlag; Vertragskopien ab 1 Mio. Euro (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 10 Mio. Euro (Bau) [§ 8 Abs. 4 VgV]
BauaufträgeAbschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VgV; im Übrigen VOB/A Abschnitt 2 [§ 2 Satz 1 und 2 VgV]
Planungsleistungen als Los eines BauauftragsVgV statt VOB/A [§ 2 Satz 3 VgV, eingefügt zum 01.07.2026]
Architekten- und Ingenieurleistungenin der Regel Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder wettbewerblicher Dialog [§ 74 VgV]

Geltungsbereich

Die VgV konkretisiert das Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Teil 4 des GWB unterliegen (§ 1 Abs. 1 VgV). Der Anwendungsbefehl setzt zwei Dinge voraus: einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB und einen geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer, der den maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet (§ 106 Abs. 1 GWB).

Die Schwellenwerte stehen nicht im deutschen Recht, sondern ergeben sich nach § 106 Abs. 2 GWB dynamisch aus den EU-Vergaberichtlinien in der jeweils geltenden Fassung. Die Europäische Kommission passt sie alle zwei Jahre an; für den Zeitraum ab 1. Januar 2026 geschah dies durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2025/2487. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die daraus folgenden Werte am 9. Dezember 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht: 140.000 Euro, 216.000 Euro und 5.404.000 Euro (klassische Auftragsvergabe), 432.000 Euro und 5.404.000 Euro (Sektoren und Verteidigung/Sicherheit) sowie 5.404.000 Euro für Konzessionen. Alle Werte sind gegenüber der Vorperiode gesunken.

Für die Wertermittlung gilt § 3 VgV: Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen (Abs. 1), maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung (Abs. 3). Wird ein Vorhaben in Lose aufgeteilt, ist der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen; erreicht er den Schwellenwert, gilt die VgV für jedes Los (Abs. 7). Bei Bauleistungen sind zusätzlich alle Liefer- und Dienstleistungen einzurechnen, die der Auftraggeber für die Ausführung bereitstellt (Abs. 6).

Adressat der Verfahrensregeln ist der öffentliche Auftraggeber; Unternehmen haben nach § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden – das ist die Grundlage des Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern.

Ausnahmen

Die fünf Verfahrensarten und ihre Mindestfristen

| Verfahren | Teilnahmefrist | Angebotsfrist | Untergrenze bei Dringlichkeit | |---|---|---|---| | Offenes Verfahren (§ 15) | entfällt | 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung | 15 Tage | | Nicht offenes Verfahren (§ 16) | 30 Tage | 30 Tage ab Absendung der Aufforderung; einvernehmlich abweichend, sonst mindestens 10 Tage | 15 Tage (Teilnahme) / 10 Tage (Angebot) | | Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17) | 30 Tage | 30 Tage für Erstangebote; einvernehmlich abweichend, sonst mindestens 10 Tage | 15 Tage (Teilnahme) / 10 Tage (Angebot) | | Wettbewerblicher Dialog (§ 18) | 30 Tage | keine gesetzliche Mindestfrist für das endgültige Angebot | – | | Innovationspartnerschaft (§ 19) | 30 Tage | keine gesetzliche Mindestfrist | – |

Alle Fristen rechnen ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung. Die Angebotsfristen des offenen und des nicht offenen Verfahrens sowie die Erstangebotsfrist des Verhandlungsverfahrens dürfen um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert (§ 15 Abs. 4, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 9 VgV). Die Möglichkeit, die Angebotsfrist im nicht offenen und im Verhandlungsverfahren einvernehmlich festzulegen, steht obersten Bundesbehörden nicht offen (§ 16 Abs. 6, § 17 Abs. 7 VgV).

Umgekehrt kennt die VgV Verlängerungspflichten: Werden rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen nicht spätestens sechs Tage (in Dringlichkeitsfällen vier Tage) vor Fristablauf bereitgestellt oder ändert der Auftraggeber die Vergabeunterlagen wesentlich, ist die Angebotsfrist zu verlängern (§ 20 Abs. 3 VgV). Werden die Vergabeunterlagen nicht elektronisch bereitgestellt oder gelten besondere Vertraulichkeitsmaßnahmen, verlängert sich die Angebotsfrist jeweils um fünf Tage (§ 41 Abs. 2 und 3 VgV).

Die Wahl der Verfahrensart ist begründungspflichtig und dokumentationspflichtig: Der Vergabevermerk muss die Umstände nach § 14 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 VgV ausweisen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 VgV).

Architekten- und Ingenieurleistungen (Abschnitt 6 der VgV)

Für Planer gilt ein eigener Abschnitt, der zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften anzuwenden ist (§ 73 Abs. 1 VgV). Erfasst sind Leistungen, die von der HOAI erfasst werden, sowie sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation eines Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder gefordert wird (§ 73 Abs. 2). Voraussetzung des Abschnitts ist, dass die Aufgabe vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

Was das Vergabebeschleunigungsgesetz zum 1. Juli 2026 geändert hat

Artikel 9 des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) hat die VgV in 25 Nummern geändert. Die praktisch wichtigsten Punkte:

| Vorschrift | Änderung | |---|---| | § 2 Satz 3 (neu) | Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, folgen der VgV, nicht der VOB/A | | § 28 Abs. 1 | Markterkundung darf soziale, umweltbezogene, kreislaufwirtschaftliche sowie Qualitäts- und Innovationsaspekte umfassen und elektronisch erfolgen | | § 29 | neue Überschrift „Vergabeunterlagen; Zahlung"; in Absatz 2 Satz 2 entfällt das Wort „erschöpfend"; neuer Absatz 3: Zahlung in der Regel binnen 30 Tagen nach prüfbarer Rechnung, Abschlags- und Vorauszahlungen ohne Begründung möglich | | § 35 Abs. 1 | Nebenangebote – Zulassung, Vorgabe oder Ausschluss ist anzugeben, eine Begründung ist nicht erforderlich | | § 48 Abs. 1 und 2 | Nachweisregime neu gefasst; Nachforderung erst nach vorläufiger Prüfung, Abweichung ohne Begründung möglich | | § 55 Abs. 2 | Vier-Augen-Prinzip gilt nicht für elektronisch eingereichte Angebote, wenn deren unveränderte Verfügbarkeit technisch sichergestellt ist | | § 56 Abs. 2 Satz 1 | Nachforderung fehlender oder fehlerhafter Unterlagen ausdrücklich erlaubt (Transparenz und Gleichbehandlung vorausgesetzt) | | § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 (neu) | „Aspekte der digitalen Souveränität" als Zuschlagskriterium | | § 60 Abs. 3 Satz 1 | bei ungewöhnlich niedrigem Angebot: „darf" ablehnen wird zu „soll" ablehnen | | § 65 Abs. 2 | Rahmenvereinbarungen über soziale Dienstleistungen: acht statt sechs Jahre | | § 75 Abs. 4 Satz 2 | Eignungskriterien müssen die Umstände kleinerer Büroorganisationen und von Berufsanfängern berücksichtigen | | § 83 | gestrichen |

> Hinweis auf ein laufendes Verordnungsverfahren: Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der VSVgV im Zuge des Vergabebeschleunigungsgesetzes beschlossen. Ein Kabinettbeschluss ist kein Inkrafttreten; der amtliche Verordnungstext war zum Stand dieser Seite (2026-09-06) nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Die hier dargestellte Fassung der VgV ist die geltende Fassung mit Stand „zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12.05.2026". Quelle zum Verfahrensstand: Nexvyra-News vom 02.09.2026 zum Kabinettbeschluss.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine kreisfreie Stadt plant die energetische Sanierung eines Schulzentrums. Der geschätzte Gesamtwert der Bauleistungen beträgt 7,2 Millionen Euro netto, die zugehörigen Architekten- und Fachplanungsleistungen werden mit 850.000 Euro netto geschätzt.

Alle Werte dieses Beispiels sind aus den genannten Vorschriften und der Bundesanzeiger-Bekanntmachung abgeleitet; es handelt sich um einen konstruierten Sachverhalt.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2026-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0