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Teilungsversteigerung des Nachlassgrundstücks (§ 180 ZVG, §§ 2042, 749, 753 BGB) – Antrag ohne Titel, einstweilige Einstellung, geringstes Gebot und Erlösverteilung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Gehört ein Grundstück zum Nachlass und einigen sich die Miterben nicht über die Auseinandersetzung, kann jeder einzelne Miterbe die Teilungsversteigerung betreiben: die Zwangsversteigerung „zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft" nach § 180 ZVG. Rechtlich führt der Weg über § 2042 Abs. 2 BGB, der für die Erbauseinandersetzung auf §§ 749 Abs. 2, 3, 750 bis 758 BGB verweist; ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der entscheidende Unterschied zur gewöhnlichen Zwangsversteigerung: Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG); es genügt, dass der Antragsteller Erbe eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ist, wobei die Erbfolge nach § 181 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 3 ZVG durch Urkunden glaubhaft zu machen ist – eine Grundbuchberichtigung vorab ist also nicht nötig. Die übrigen Miterben können das Verfahren nicht verhindern, aber auf Antrag eine einstweilige Einstellung von längstens sechs Monaten erreichen, die einmal wiederholt werden darf (§ 180 Abs. 2 ZVG). Der wichtigste Praxispunkt am Ende: Der Zuschlag beendet die Erbengemeinschaft nicht – der Erlös tritt nach § 2041 BGB als Surrogat an die Stelle des Grundstücks und bleibt gemeinschaftlich gebunden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Verfahren§ 180 ZVG – Zwangsversteigerung „zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft"; §§ 181–185 ZVG als Sonderregeln [§ 180 Abs. 1 ZVG]
Rechtsgrundlage Anspruch§ 2042 Abs. 1 BGB (jederzeitiges Auseinandersetzungsverlangen) i. V. m. § 2042 Abs. 2 BGB, der auf § 749 Abs. 2, 3 und §§ 750–758 BGB verweist
Warum Versteigerung„Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf … bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses" [§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Anwendbare VorschriftenDie Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des ZVG gelten entsprechend, soweit sich aus §§ 181–185 ZVG nichts anderes ergibt [§ 180 Abs. 1 ZVG]
Vollstreckbarer TitelNicht erforderlich [§ 181 Abs. 1 ZVG]
AntragsberechtigungAntragsteller muss als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein oder dessen Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ausüben [§ 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG]
Nachweis der Erbfolge§ 17 Abs. 3 ZVG gilt auch für die Erbfolge des Antragstellers: Erbfolge durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern nicht bei Gericht offenkundig [§ 181 Abs. 4 ZVG i. V. m. § 17 Abs. 3 ZVG]
Antrag durch Vormund/BetreuerNur mit Genehmigung des Familiengerichts (Vormund) bzw. des Betreuungsgerichts (Betreuer) [§ 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG]
ZuständigkeitVollstreckungsgericht = Amtsgericht am Ort des Grundstücks (über § 180 Abs. 1 ZVG i. V. m. § 1 ZVG)
Einstweilige Einstellung – RegelfallAuf Antrag eines Miteigentümers längstens sechs Monate, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint; einmalige Wiederholung zulässig [§ 180 Abs. 2 ZVG]
Antragsfrist für die EinstellungNotfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Hinweisverfügung [§ 180 Abs. 2 Satz 3 ZVG i. V. m. § 30b Abs. 1 ZVG]
Einstellung zum KindeswohlBei einer Gemeinschaft nur zwischen (früheren) Ehegatten oder (früheren) Lebenspartnern: Einstellung, wenn zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich; mehrfache Wiederholung zulässig [§ 180 Abs. 3 ZVG]
Absolute ObergrenzeDurch Anordnungen nach Absatz 2 und 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt eingestellt werden [§ 180 Abs. 4 ZVG]
Geringstes GebotZu berücksichtigen sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte sowie alle Rechte, die diesen vorgehen oder gleichstehen [§ 182 Abs. 1 ZVG]
AusgleichsbetragIst bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen, erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung erforderlichen Betrag [§ 182 Abs. 2 ZVG]
Miete/PachtDie Maßgaben der §§ 57a und 57b ZVG (Sonderkündigungsrecht des Erstehers, Auskunftspflicht) finden keine Anwendung – der Ersteher tritt ohne Sonderkündigungsrecht in laufende Miet- und Pachtverhältnisse ein [§ 183 ZVG]
Sicherheitsleistung – GrundsatzEin Zehntel (10 %) des in der Terminsbestimmung genannten, sonst des festgesetzten Verkehrswerts [§ 68 Abs. 1 Satz 1 ZVG]
Sicherheitsleistung – MiteigentümerEin Miteigentümer braucht keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht [§ 184 ZVG]
VerkehrswertVom Vollstreckungsgericht festgesetzt, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen; der Festsetzungsbeschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar [§ 74a Abs. 5 ZVG]
7/10-GrenzeBleibt das Meistgebot unter sieben Zehnteln des Grundstückswerts, kann ein nicht gedeckter Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen [§ 74a Abs. 1 ZVG]
5/10-GrenzeErreicht das Meistgebot nicht die Hälfte des Grundstückswerts, ist der Zuschlag zu versagen [§ 85a Abs. 1 ZVG]
Im zweiten TerminDer Zuschlag darf weder aus den Gründen des § 74a Abs. 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 ZVG versagt werden [§ 74a Abs. 4 ZVG, § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG]
TerminsfristTerminsbestimmung muss sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht sein (nach einstweiliger Einstellung: zwei Wochen); Zustellung an Schuldner und bekannte Beteiligte vier Wochen vorher [§ 43 Abs. 1, Abs. 2 ZVG]
EigentumsübergangMit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer [§ 90 Abs. 1 ZVG]; nicht bestehenbleibende Rechte erlöschen [§ 91 Abs. 1 ZVG]
VerteilungsterminNach Erteilung des Zuschlags bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses [§ 105 Abs. 1 ZVG]
Übererlös ohne EinigungKann die Auszahlung nicht erfolgen, ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen [§ 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG]
Erlös bleibt NachlassWas als Ersatz für einen Nachlassgegenstand oder durch ein auf den Nachlass bezogenes Rechtsgeschäft erworben wird, gehört zum Nachlass [§ 2041 Satz 1 BGB]
Hinterlegung beendet die Gemeinschaft nichtAmtlicher Leitsatz: Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft; diese setzt sich an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort [BGH, Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16, amtliche Leitsätze 1 und 2]
Miteigentumsanteil im NachlassAmtlicher Leitsatz: Gehört nur ein Miteigentumsanteil zum Nachlass, kann jeder Miterbe allein und ohne Zustimmung der anderen die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen („großes Antragsrecht") [BGH, Beschluss vom 20.03.2025 – V ZB 63/23, amtlicher Leitsatz 1]
Gepfändeter ErbteilAmtlicher Leitsatz: Ein Miterbe wird durch Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben [BGH, Beschluss vom 20.03.2025 – V ZB 63/23, amtlicher Leitsatz 2]
Ausschluss durch ErblasserDer Erblasser kann die Auseinandersetzung letztwillig ausschließen; die Verfügung wird nach 30 Jahren seit dem Erbfall unwirksam [§ 2044 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB]
Trotz Ausschluss: wichtiger GrundAuch bei vereinbartem oder angeordnetem Ausschluss kann die Aufhebung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt [§ 749 Abs. 2 BGB, über § 2042 Abs. 2 und § 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Aufschub wegen AufgebotJeder Miterbe kann Aufschub bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens (§ 1970 BGB) oder bis zum Ablauf der Frist des § 2061 BGB verlangen [§ 2045 BGB]
Kosten – Anordnung120,00 € Festgebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung bzw. über den Beitritt [KV-Nr. 2210, Anlage 1 zum GKG]
Kosten – je AntragstellerDie Gebühr 2210 wird für jeden Antragsteller gesondert erhoben; mehrere gemeinsam antragstellende Miteigentümer gelten als ein Antragsteller [Vorbemerkung 2.2 Satz 1 und 2, Anlage 1 zum GKG]
Kosten – WertgebührenVerfahren im Allgemeinen 0,5 [KV-Nr. 2211], Abhaltung des Versteigerungstermins 0,5 [KV-Nr. 2213], Zuschlag 0,5 [KV-Nr. 2214], Verteilungsverfahren 0,5 [KV-Nr. 2215]
Kosten – BemessungswertGebühren 2211 und 2213 nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Wert; Gebühren 2214 und 2215 nach dem Gebot, für das der Zuschlag erteilt ist [§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG]
Kostenabzug für ersteigernden MiterbenBei der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert für die Zuschlagsgebühr um den Anteil des Erstehers am Verfahrensgegenstand [§ 54 Abs. 2 Satz 2 GKG]
KostenschuldnerWer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können; die Kosten der Zuschlagserteilung schuldet nur der Ersteher [§ 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG]
Grunderwerbsteuer – TatbestandDer Grunderwerbsteuer unterliegt „das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren" [§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG]
Grunderwerbsteuer – BefreiungVon der Besteuerung ausgenommen ist „der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses" [§ 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG]; den Miterben stehen ihre Ehegatten oder Lebenspartner gleich [§ 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG]

Geltungsbereich

Die Seite behandelt die Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks nach deutschem Recht – also die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft nach § 180 ZVG, betrieben von einem oder mehreren Miterben einer Erbengemeinschaft, um die Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) durchzusetzen.

Erfasst sind:

Über § 180 Abs. 1 ZVG gelten dieselben Regeln auch für die Teilungsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen (§ 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG nennt die entsprechenden Register); der praktische Regelfall ist das Grundstück.

Zeitlich gilt: Das ZVG wurde am 24.03.1897 ausgefertigt (BJNR000970897) und ist zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden. Die §§ 180 bis 185 ZVG tragen in der amtlichen XML-Fassung keine Änderungsfußnote; die hier wiedergegebenen Wortlaute entsprechen der am 30.08.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbaren geltenden Fassung.

Nicht Gegenstand dieser Seite sind:

Warum § 180 ZVG und nicht die normale Zwangsversteigerung

Der Ausgangspunkt steht in § 2042 Abs. 1 BGB: Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus §§ 2043 bis 2045 BGB etwas anderes ergibt. § 2042 Abs. 2 BGB verweist für die Durchführung auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft – konkret auf § 749 Abs. 2, 3 BGB und die §§ 750 bis 758 BGB. Damit gilt auch für die Erbengemeinschaft § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB: Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft „bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses".

Diese Zwangsversteigerung ist keine Vollstreckung gegen einen Schuldner, sondern ein Verwertungsverfahren unter Gleichberechtigten. Das ZVG trägt dem in einem eigenen Abschnitt Rechnung: Nach § 180 Abs. 1 ZVG finden die allgemeinen Vorschriften nur entsprechende Anwendung, „soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt".

Der praktisch wichtigste Unterschied steht gleich in § 181 Abs. 1 ZVG: „Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich." Der Miterbe muss also nicht erst auf Auseinandersetzung klagen und ein Urteil erstreiten, bevor er das Grundstück verwerten lassen kann. Es genügt nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG, dass er als Eigentümer eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist – und § 181 Abs. 4 ZVG erklärt § 17 Abs. 3 ZVG auch auf die Erbfolge des Antragstellers für anwendbar, wonach die Erbfolge durch Urkunden glaubhaft zu machen ist. Eine vorherige Grundbuchberichtigung auf die Erbengemeinschaft ist damit keine Verfahrensvoraussetzung.

Wer den Antrag stellen darf – auch bei bloßem Miteigentumsanteil

Der Bundesgerichtshof hat die Antragsberechtigung des einzelnen Miterben zuletzt mit Beschluss vom 20.03.2025 – V ZB 63/23 ausgeweitet. Der amtliche Leitsatz 1 lautet:

„Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht)."

Der zweite amtliche Leitsatz derselben Entscheidung betrifft eine im Nachlassrecht häufige Konstellation – den gepfändeten Erbteil:

„Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen (Fortführung BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 – V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060)."

Die Entscheidung nennt als angewendete Normen § 749 Abs. 1 BGB, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2039 Satz 1 BGB, § 28 Abs. 1 und 2 ZVG sowie § 180 ZVG. § 2039 Satz 1 BGB trägt dabei die Konstruktion: Gehört ein Anspruch zum Nachlass, kann jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern – der Auseinandersetzungsanspruch aus der Bruchteilsgemeinschaft wird also von einem Miterben für die Erbengemeinschaft geltend gemacht.

Für den Vormund eines Miterben braucht der Antrag die Genehmigung des Familiengerichts, für den Betreuer die des Betreuungsgerichts (§ 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG).

Was die übrigen Miterben tun können: einstweilige Einstellung

Die Teilungsversteigerung lässt sich nicht dadurch abwenden, dass die anderen Miterben widersprechen. § 180 Abs. 2 ZVG gibt ihnen aber ein wirksames Zeitinstrument:

„Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig."

Zu beachten ist die Notfrist von zwei Wochen aus dem über § 180 Abs. 2 Satz 3 ZVG entsprechend anwendbaren § 30b Abs. 1 ZVG: Sie beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in der auf das Antragsrecht, den Fristbeginn und die Folgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Über den Antrag wird durch Beschluss entschieden, nach Anhörung beider Seiten; gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 30b Abs. 2, Abs. 3 ZVG). Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft eines ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden (§ 30b Abs. 4 ZVG).

Eine weitergehende Einstellungsmöglichkeit gilt nur, wenn der Gemeinschaft außer dem Antragsteller nur sein Ehegatte, früherer Ehegatte, Lebenspartner oder früherer Lebenspartner angehört: Dann ist die Einstellung anzuordnen, wenn sie „zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist", und die mehrfache Wiederholung ist zulässig (§ 180 Abs. 3 ZVG). Diese Regel greift in der typischen Erbengemeinschaft mit mehreren Geschwistern gerade nicht.

In beiden Fällen zieht § 180 Abs. 4 ZVG eine absolute Grenze: Das Verfahren darf durch Anordnungen nach Absatz 2 und 3 nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

Daneben bleiben die erbrechtlichen Bremsen: der letztwillige Ausschluss der Auseinandersetzung nach § 2044 BGB (unwirksam nach 30 Jahren seit dem Erbfall, § 2044 Abs. 2 Satz 1 BGB), der Aufschub wegen eines Aufgebotsverfahrens nach § 2045 BGB und der Ausschluss bei noch unbestimmten Erbteilen nach § 2043 BGB. Wichtig: Selbst ein angeordneter oder vereinbarter Ausschluss hilft nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – § 749 Abs. 2 BGB gilt über § 2042 Abs. 2 BGB und wird von § 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt; eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach § 749 Abs. 3 BGB nichtig.

Geringstes Gebot, Wertgrenzen und Sicherheitsleistung

Im normalen Vollstreckungsverfahren richtet sich das geringste Gebot nach § 44 Abs. 1 ZVG: gedeckt werden müssen die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte und die Verfahrenskosten. In der Teilungsversteigerung gibt es keinen Anspruch eines Gläubigers, an dem sich der Rang messen ließe. § 182 Abs. 1 ZVG stellt deshalb auf den Anteil des Antragstellers ab: Zu berücksichtigen sind „die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen".

Sind die Anteile ungleich belastet, erhöht sich das geringste Gebot nach § 182 Abs. 2 ZVG um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag. Praktische Folge: Hat ein Miterbe seinen Erbteil belastet oder lastet auf dem Grundstück eine Grundschuld, die wirtschaftlich nur einen Anteil betrifft, verteuert das die Versteigerung für alle Bieter.

Die Wertgrenzen des allgemeinen Rechts gelten über § 180 Abs. 1 ZVG entsprechend:

Den Grundstückswert (Verkehrswert) setzt das Vollstreckungsgericht fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen; der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 74a Abs. 5 ZVG). Wer den Wert für zu niedrig hält, muss diesen Rechtsbehelf nutzen – im Zuschlagsverfahren wird der einmal festgesetzte Wert zugrunde gelegt.

Die Sicherheitsleistung beträgt nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ZVG ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, sonst des festgesetzten Verkehrswerts. § 184 ZVG enthält dazu eine Erleichterung speziell für die Teilungsversteigerung: Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.

Vermietete Nachlassimmobilie: kein Sonderkündigungsrecht des Erstehers

§ 183 ZVG ist eine der praktisch folgenreichsten Sonderregeln: „Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung."

In der gewöhnlichen Zwangsversteigerung gibt § 57a ZVG dem Ersteher ein Sonderkündigungsrecht für den ersten zulässigen Termin nach dem Zuschlag. In der Teilungsversteigerung besteht dieses Recht nicht. Ein Ersteher übernimmt die vermietete Nachlassimmobilie also mit dem laufenden Mietverhältnis und ist auf die allgemeinen mietrechtlichen Kündigungsgründe verwiesen. Das mindert erfahrungsgemäß den erzielbaren Erlös und ist bei der Entscheidung zwischen freihändigem Verkauf und Teilungsversteigerung einzukalkulieren.

Zuschlag, Erlösverteilung – und warum die Erbengemeinschaft weiterlebt

Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks (§ 90 Abs. 1 ZVG); die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehenbleibenden Rechte erlöschen (§ 91 Abs. 1 ZVG). Anschließend bestimmt das Gericht einen Verteilungstermin (§ 105 Abs. 1 ZVG).

Im Verteilungsverfahren werden zunächst die Verfahrenskosten und die im geringsten Gebot berücksichtigten dinglichen Rechte bedient. Was danach übrig bleibt – der Übererlös – steht den Miterben zu. Einigen sie sich im Termin nicht über die Verteilung, greift § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG: „Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen."

Damit ist die Erbauseinandersetzung nicht erledigt. Erbrechtlich folgt das aus § 2041 Satz 1 BGB: Was als Ersatz für einen Nachlassgegenstand oder durch ein auf den Nachlass bezogenes Rechtsgeschäft erworben wird, gehört zum Nachlass. Der Versteigerungserlös tritt also als Surrogat an die Stelle des Grundstücks und bleibt gesamthänderisch gebunden.

Für die Parallelfrage in der Bruchteilsgemeinschaft hat der BGH das mit Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16 ausdrücklich entschieden. Die amtlichen Leitsätze 1 und 2 lauten:

„Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort."

„Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17. November 1999, XII ZR 281/97, FamRZ 2000, 355, 356)."

Der amtliche Leitsatz 3 derselben Entscheidung ist für Erbengemeinschaften ebenfalls nützlich: Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können vom anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden. Wer also mit angeblichen Gegenansprüchen aus ganz anderen Rechtsverhältnissen aufwarten will, blockiert die Auseinandersetzung damit nicht.

Praktische Konsequenz: Die Teilungsversteigerung verflüssigt den Nachlass, sie teilt ihn nicht. Über die Verteilung des hinterlegten Erlöses müssen sich die Miterben weiterhin einigen – oder darüber streiten. Erst der Auszahlungsplan bzw. die Einigung beendet die Gemeinschaft an diesem Vermögenswert.

Kosten des Verfahrens

Die Gerichtskosten richten sich nach dem GKG, Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis):

GebührentatbestandHöheBemessungswert
KV-Nr. 2210 – Entscheidung über den Antrag auf Anordnung oder über den Beitritt120,00 € (Festgebühr)
KV-Nr. 2211 – Verfahren im Allgemeinen0,5nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzter Wert (§ 54 Abs. 1 Satz 1 GKG)
KV-Nr. 2212 – Beendigung vor Unterzeichnung der ersten TerminsverfügungErmäßigung der Gebühr 2211 auf 0,25wie 2211
KV-Nr. 2213 – Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Gebotsabgabe0,5wie 2211; entfällt, wenn der Zuschlag nach § 74a oder § 85a ZVG versagt bleibt
KV-Nr. 2214 – Erteilung des Zuschlags0,5Gebot ohne Zinsen zzgl. bestehenbleibender Rechte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG); entfällt bei Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses
KV-Nr. 2215 – Verteilungsverfahren0,5wie 2214 (§ 54 Abs. 3 Satz 1 GKG)
KV-Nr. 2216 – keine oder nur beschränkte Verteilung durch das Gericht (§§ 143, 144 ZVG)Ermäßigung der Gebühr 2215 auf 0,25wie 2215

Zwei Besonderheiten der Teilungsversteigerung:

Kostenschuldner ist nach § 26 Abs. 1 GKG derjenige, der das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können; die Kosten der Zuschlagserteilung schuldet nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GKG nur der Ersteher. Hinzu kommen als Auslagen insbesondere die Kosten des Verkehrswertgutachtens und der Bekanntmachungen.

Grunderwerbsteuer

Steuerbar ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG bereits „das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren" – nicht erst der Zuschlag. Für Nachlassgrundstücke enthält § 3 Nr. 3 GrEStG aber eine ausdrückliche Befreiung. Von der Besteuerung ausgenommen ist danach

„der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses."

Nach § 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG stehen den Miterben außerdem ihre Ehegatten oder Lebenspartner gleich; Satz 2 stellt den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner unter den dort genannten Voraussetzungen den Miterben gleich. Ob die Befreiung im Einzelfall greift – insbesondere, ob der Erwerb noch „zur Teilung des Nachlasses" erfolgt –, ist eine Frage der steuerlichen Würdigung; diese Seite gibt allein den Normwortlaut wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Drei Geschwister erben zu je 1/3 ein unbelastetes Mietshaus. Zwei wollen verkaufen, eines blockiert. Miterbe A stellt beim Amtsgericht am Ort des Grundstücks den Antrag nach § 180 ZVG und legt den Erbschein als Urkunde zum Nachweis der Erbfolge vor (§ 181 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 3 ZVG); einen Titel braucht er nicht (§ 181 Abs. 1 ZVG).

Das Gericht setzt den Verkehrswert auf 320.000 € fest (§ 74a Abs. 5 ZVG). Miterbe C beantragt fristgerecht binnen zwei Wochen die einstweilige Einstellung; das Gericht ordnet sie für sechs Monate an (§ 180 Abs. 2 Satz 1 ZVG i. V. m. § 30b Abs. 1 ZVG). Nach Ablauf wird terminiert. Im ersten Termin liegt das Höchstgebot bei 140.000 € – das sind weniger als die Hälfte von 320.000 €, der Zuschlag ist zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Im zweiten Termin wird für 300.000 € an einen Dritten zugeschlagen; die 5/10- und 7/10-Grenzen gelten dort nicht mehr (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG). Da das Haus vermietet ist, tritt der Ersteher ohne Sonderkündigungsrecht in die Mietverhältnisse ein (§ 183 ZVG).

Gerichtskosten (Rechenweg nach KV Anlage 1 GKG, § 54 GKG und der Gebührentabelle Anlage 2 GKG, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 11): Die Wertgebühr beträgt sowohl bei 320.000 € als auch bei 300.000 € jeweils 2.878,00 € (Tabellenstufe „bis 320 000").

PositionBerechnungBetrag
KV 2210 Anordnung (Festgebühr)120,00 €
KV 2211 Verfahren im Allgemeinen0,5 × 2.878,00 € (Wert 320.000 €)1.439,00 €
KV 2213 Versteigerungstermin0,5 × 2.878,00 € (Wert 320.000 €)1.439,00 €
KV 2214 Zuschlag0,5 × 2.878,00 € (Gebot 300.000 €)1.439,00 €
KV 2215 Verteilungsverfahren0,5 × 2.878,00 € (Gebot 300.000 €)1.439,00 €
Summe Gebühren5.876,00 €

Hinzu kommen Auslagen, insbesondere für das Verkehrswertgutachten und die Bekanntmachungen. Hätte ein Miterbe selbst ersteigert, wäre der Wert für die Zuschlagsgebühr (KV 2214) um seinen Anteil von 1/3 zu vermindern gewesen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Und danach? Nach Abzug der Verfahrenskosten aus dem Erlös verbleibt ein Übererlös. Einigen sich die drei Geschwister im Verteilungstermin nicht, wird der Betrag hinterlegt (§ 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG). Die Erbengemeinschaft besteht dann an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort – der Streit ist verlagert, nicht beendet (§ 2041 Satz 1 BGB; für die Bruchteilsgemeinschaft ausdrücklich BGH XII ZB 137/16).

Die Beträge sind aus den amtlichen Gebührentatbeständen und der amtlichen Gebührentabelle berechnet, nicht aus einem konkreten Kostenansatz übernommen. Grundsteuerwerte, Auslagen und die Grunderwerbsteuer des Erstehers bleiben außer Betracht.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand