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Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO, § 599 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **Vorbehaltsurteil** ist ein Urteil, das über die Klageforderung entscheidet, obwohl ein Teil des Streitstoffs **noch nicht geklärt** ist. Dieser ungeklärte Teil wird ausdrücklich **vorbehalten** und in einem **Nachverfahren** weiterverhandelt. Der Kläger bekommt damit sofort einen **vollstreckbaren Titel** – trägt dafür aber das Risiko, dass das Urteil später wieder aufgehoben wird. Die Zivilprozessordnung kennt das Vorbehaltsurteil in **zwei Gestalten**: **1. Der Aufrechnungsvorbehalt (§ 302 ZPO).** Rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung auf und ist **nur die Klageforderung entscheidungsreif**, so kann das Gericht über sie _„unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung"_ entscheiden (§ 302 Abs. 1 ZPO). Über die Aufrechnung **bleibt der Rechtsstreit anhängig** (§ 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO). **2. Der Vorbehalt im Urkundenprozess (§ 599 ZPO).** Im Urkundenprozess sind nur **Urkunden und der Antrag auf Parteivernehmung** als Beweismittel zugelassen (§ 595 Abs. 2 ZPO); Einwendungen, die der Beklagte damit nicht beweisen kann, werden _„als im Urkundenprozess unstatthaft zurückgewiesen"_ (§ 598 ZPO). Damit der Beklagte diese Einwendungen nicht endgültig verliert, ist ihm nach **§ 599 Abs. 1 ZPO** _„in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten"_ – Voraussetzung ist nur, dass er dem geltend gemachten Anspruch **widersprochen** hat. Beide Vorbehaltsurteile sind _„in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen"_ (§ 302 Abs. 3, § 599 Abs. 3 ZPO). Sie sind also **berufungsfähig** und **vollstreckbar** wie ein normales Urteil. Das Gegenstück ist das **Kläger-Risiko**: Erweist sich der Anspruch im Nachverfahren als unbegründet, ist das frühere Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und **über die Kosten anderweit zu entscheiden**; zusätzlich ist der Kläger _„zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist"_ (§ 302 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO; über § 600 Abs. 2 ZPO auch im Urkundenprozess). Fehlt der Vorbehalt im Urteil, ist er über den **Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO** nachzuholen – **binnen zwei Wochen ab Zustellung** des Urteils (§ 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 321 Abs. 2 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 302 ZPO (Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung), § 599 ZPO (Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess), § 600 ZPO (Nachverfahren)
Voraussetzung § 302 Abs. 1 ZPODer Beklagte hat die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht und nur die Verhandlung über die Klageforderung ist zur Entscheidung reif
Rechtsfolge § 302 Abs. 1 ZPODas Urteil über die Forderung kann _„unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung"_ ergehen – Ermessen des Gerichts („kann")
Voraussetzung § 599 Abs. 1 ZPODer Beklagte hat dem geltend gemachten Anspruch widersprochen; dann ist ihm in allen Fällen der Verurteilung die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten – kein Ermessen („ist … vorzubehalten")
Umfang des Vorbehalts§ 302 ZPO: nur die Aufrechnung. § 599 ZPO: alle im Urkundenprozess zurückgewiesenen Rechte und Einwendungen
Fehlender VorbehaltErgänzung des Urteils nach § 321 ZPO (§ 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2 ZPO)
Frist für die Ergänzungzwei Wochen ab Zustellung des Urteils, durch Einreichung eines Schriftsatzes (§ 321 Abs. 2 ZPO)
Rechtsmittel und VollstreckungDas Vorbehaltsurteil ist insoweit als Endurteil anzusehen (§ 302 Abs. 3, § 599 Abs. 3 ZPO)
Was nach dem Vorbehaltsurteil passiert§ 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO: Rechtsstreit bleibt in Betreff der Aufrechnung anhängig. § 600 Abs. 1 ZPO: Rechtsstreit bleibt im ordentlichen Verfahren anhängig
Säumnis im Nachverfahren§ 600 Abs. 3 ZPO – die Vorschriften über das Versäumnisurteil sind entsprechend anzuwenden
Anspruch im Nachverfahren unbegründet§ 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO – früheres Urteil aufheben, Kläger mit dem Anspruch abweisen, über die Kosten anderweit entscheiden (über § 600 Abs. 2 ZPO auch im Urkundenprozess)
Schadensersatz§ 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO – der Kläger ersetzt den Schaden aus der Vollstreckung des Urteils oder aus einer zur Abwendung der Vollstreckung gemachten Leistung; der Wortlaut verlangt kein Verschulden
Geltendmachung des Schadensersatzes§ 302 Abs. 4 Satz 4 ZPO – im anhängigen Rechtsstreit; der Anspruch gilt dann als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden
Vorläufige Vollstreckbarkeit im Urkundenprozess§ 708 Nr. 4 ZPO – Urteile im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären
Abwendungsbefugnis des Schuldners§ 711 ZPO – in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ist auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit leistet
Vorbehaltlos-Erklärung§ 708 Nr. 5 ZPO nennt ausdrücklich Urteile, die ein im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassenes Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklären – auch sie sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
Schutz des Schuldners während des Nachverfahrens§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO – wird der Rechtsstreit nach Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, kann das Gericht auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen
Einstellung ohne Sicherheitsleistung§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO – nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte
Anfechtbarkeit dieser Entscheidung§ 707 Abs. 2 ZPO – Beschluss; eine Anfechtung findet nicht statt
Beweismittel im Urkundenprozess§ 595 Abs. 2 ZPO – nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung; § 595 Abs. 3 ZPO: Urkundenbeweis nur durch Vorlegung der Urkunden
Keine Widerklage§ 595 Abs. 1 ZPO – _„Widerklagen sind nicht statthaft."_
Zurückweisung von Einwendungen§ 598 ZPO – nicht mit den zulässigen Beweismitteln (vollständig) bewiesene Einwendungen sind als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen
Ausweg des Klägers§ 596 ZPO – der Kläger kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten vom Urkundenprozess abstehen; der Rechtsstreit bleibt im ordentlichen Verfahren anhängig
Wechsel- und Scheckprozess§ 602 ZPO (Wechselprozess), § 605a ZPO (Scheckprozess) – §§ 592 ff. ZPO gelten entsprechend
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-16

Warum es das Vorbehaltsurteil gibt

Das Vorbehaltsurteil löst einen Zielkonflikt. Auf der einen Seite steht der Beschleunigungsgedanke: Ein Kläger, dessen Forderung feststeht, soll nicht warten müssen, bis ein möglicherweise zeitraubender Nebenschauplatz geklärt ist. Auf der anderen Seite steht der Anspruch des Beklagten auf vollständige Verteidigung: Was er einwendet, muss irgendwann geprüft werden.

Die Lösung der ZPO: Trennen statt verzögern. Das Gericht entscheidet über den geklärten Teil, behält den ungeklärten vor und verhandelt ihn im Nachverfahren weiter. Der Kläger bekommt sofort einen Titel, der Beklagte behält seine Einwendungen.

Der Preis dafür ist eine verschärfte Haftung des Klägers. Wer aus einem Vorbehaltsurteil vollstreckt, tut das auf eigenes Risiko: Kippt das Urteil im Nachverfahren, muss er den Vollstreckungsschaden ersetzen – nach dem Wortlaut des § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO ohne dass es auf ein Verschulden ankäme. Diese Risikoverteilung ist der eigentliche Kern der Vorschrift.

Der Aufrechnungsvorbehalt (§ 302 ZPO)

Voraussetzungen

§ 302 Abs. 1 ZPO verlangt zwei Dinge:

  1. Der Beklagte hat die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht. Die Vorschrift greift also nur bei der Prozessaufrechnung – nicht bei einer bloßen Einwendung, einem Zurückbehaltungsrecht oder einer Widerklage.
  2. Nur die Verhandlung über die Forderung ist zur Entscheidung reif. Über die Klageforderung kann also entschieden werden, über die Gegenforderung dagegen nicht – etwa weil zu ihr noch Beweis zu erheben ist.

Liegen beide Voraussetzungen vor, kann das Urteil über die Forderung unter Vorbehalt ergehen. Das Gesetz sagt „kann": Es besteht Ermessen des Gerichts. Es ist nicht verpflichtet, den Vorbehalt auszusprechen – es kann stattdessen auch über die Aufrechnung Beweis erheben und einheitlich entscheiden.

Das ist der wichtigste Unterschied zu § 599 ZPO, wo der Vorbehalt zwingend ist.

Umfang des Vorbehalts

Vorbehalten wird nur die Entscheidung über die Aufrechnung. Alles andere – Bestand und Höhe der Klageforderung, sonstige Einwendungen des Beklagten – wird im Vorbehaltsurteil abschließend entschieden. Wer diesen Teil angreifen will, muss Berufung einlegen; das Nachverfahren hilft dabei nicht.

Wirkung

§ 302 Abs. 3 ZPO ordnet an, dass das Vorbehaltsurteil _„in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen"_ ist. Praktisch heißt das:

§ 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO stellt zugleich klar, dass der Rechtsstreit _„in Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist"_, anhängig bleibt. Es ist also kein neues Verfahren einzuleiten; dasselbe Gericht verhandelt weiter.

Der Vorbehalt im Urkundenprozess (§ 599 ZPO)

Der Ausgangspunkt: ein bewusst verengtes Verfahren

Der Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO ist ein beschleunigtes Verfahren für Zahlungsansprüche und Ansprüche auf vertretbare Sachen oder Wertpapiere, bei denen _„die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können"_ (§ 592 Satz 1 ZPO). Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde (§ 593 Abs. 1 ZPO).

Der Preis der Beschleunigung ist eine Beweismittelbeschränkung: Nach § 595 Abs. 2 ZPO sind bezüglich der Echtheit einer Urkunde und bezüglich anderer als der in § 592 ZPO erwähnten Tatsachen nur Urkunden und der Antrag auf Parteivernehmung zulässig; der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden (§ 595 Abs. 3 ZPO). Widerklagen sind nicht statthaft (§ 595 Abs. 1 ZPO).

Die Folge für den Beklagten steht in § 598 ZPO: Kann er seine Einwendungen nicht mit diesen Beweismitteln – und zwar vollständig – beweisen, sind sie _„als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen"_.

Der Ausgleich: der zwingende Vorbehalt

Genau hier setzt § 599 Abs. 1 ZPO an:

> „Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten."

Drei Merkmale sind bemerkenswert:

Vorbehalten wird die „Ausführung seiner Rechte" – also alles, was im Urkundenprozess wegen § 598 ZPO nicht durchdringen konnte. Der Vorbehalt ist damit weiter als der des § 302 ZPO.

Wirkung

Wie bei § 302 Abs. 3 ZPO gilt: Das Urteil ist _„für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen"_ (§ 599 Abs. 3 ZPO).

Hinzu kommt eine Besonderheit der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Nach § 708 Nr. 4 ZPO sind Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden, für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Der Kläger muss also keine Sicherheit stellen, um zu vollstrecken. Das Gegengewicht liefert § 711 ZPO: In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf – es sei denn, der Gläubiger leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit.

§ 708 Nr. 5 ZPO rundet das Bild ab: Auch das Urteil, das ein solches Vorbehaltsurteil später für vorbehaltlos erklärt, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Ausweg des Klägers: § 596 ZPO

Merkt der Kläger, dass sein Urkundenbeweis nicht trägt, droht ihm die Abweisung als in der gewählten Prozessart unstatthaft nach § 597 Abs. 2 ZPO. Dem kann er zuvorkommen: § 596 ZPO erlaubt ihm, _„ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung"_ vom Urkundenprozess abzustehen; der Rechtsstreit bleibt dann im ordentlichen Verfahren anhängig. Dort gelten keine Beweismittelbeschränkungen mehr.

Das Nachverfahren (§ 600 ZPO)

§ 600 Abs. 1 ZPO hält fest: Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. Es ist also keine neue Klage nötig, kein neuer Gerichtskostenvorschuss für eine neue Instanz – dasselbe Verfahren läuft ohne die Beschränkungen des Urkundenprozesses weiter. Jetzt sind alle Beweismittel zulässig: Zeugen, Sachverständige, Augenschein.

§ 600 Abs. 3 ZPO regelt die Säumnis: Erscheint im Nachverfahren eine Partei nicht, sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

§ 600 Abs. 2 ZPO verweist für den Fall, dass sich der Anspruch als unbegründet erweist, auf § 302 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 ZPO. Damit gelten Aufhebung, Klageabweisung, neue Kostenentscheidung und Schadensersatzpflicht in beiden Vorbehaltsverfahren gleich.

Drei Ausgänge sind möglich:

  1. Der Anspruch bleibt begründet. Das Vorbehaltsurteil wird für vorbehaltlos erklärt – so der Sprachgebrauch des § 708 Nr. 5 ZPO.
  2. Der Anspruch erweist sich als unbegründet. Das frühere Urteil ist aufzuheben, die Klage abzuweisen, über die Kosten anderweit zu entscheiden (§ 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
  3. Teilweise Begründetheit. § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO greift ausdrücklich nur, _„soweit"_ sich die Unbegründetheit ergibt – Aufhebung und Abweisung erfolgen also nur in diesem Umfang.

Das Risiko des Klägers: Schadensersatz nach § 302 Abs. 4 ZPO

§ 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO lautet:

> „Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist."

Vier Punkte sind wichtig:

Die parallele Vorschrift für vorläufig vollstreckbare Urteile allgemein ist § 717 Abs. 2 ZPO, die wortgleich formuliert ist. § 717 Abs. 1 ZPO ordnet zudem an, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines aufhebenden oder abändernden Urteils außer Kraft tritt, soweit die Aufhebung oder Abänderung reicht.

Schutz des Beklagten während des Nachverfahrens (§ 707 ZPO)

Das Vorbehaltsurteil ist vollstreckbar, obwohl der Prozess weiterläuft. Für diesen Zeitraum hält § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Schutzinstrument bereit – die Vorschrift nennt den Fall ausdrücklich, dass _„der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt"_ wird. Das Gericht kann dann auf Antrag anordnen, dass

Die Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, und nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Anfechtung nicht statt.

Wenn der Vorbehalt im Urteil fehlt

Beide Vorschriften enthalten denselben Rettungsanker: § 302 Abs. 2 ZPO und § 599 Abs. 2 ZPO verweisen auf die Urteilsergänzung nach § 321 ZPO.

Praktisch entscheidend ist die Frist: Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss die nachträgliche Entscheidung _„binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes"_ beantragt werden.

Wird diese Frist versäumt, steht der Beklagte ohne Vorbehalt da – mit der Folge, dass ihm das Nachverfahren nicht mehr offensteht. Die Zustellung des Urteils ist deshalb der Zeitpunkt, an dem der Tenor auf den Vorbehalt zu prüfen ist.

Ein Antrag, der die Ergänzung um einen Hauptanspruch betrifft, führt nach § 321 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung; bei Nebenansprüchen und beim Kostenpunkt kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache das nicht erfordert.

Beispiel

Ein Handwerksbetrieb verklagt einen Auftraggeber auf 18.000 Euro Werklohn.

Fall A – Aufrechnung (§ 302 ZPO). Der Auftraggeber bestreitet die Forderung nicht, erklärt aber die Aufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen Mängeln in Höhe von 18.000 Euro. Über die Mängel müsste ein Sachverständigengutachten eingeholt werden – Monate. Die Werklohnforderung selbst ist dagegen entscheidungsreif.

Das Gericht kann nach § 302 Abs. 1 ZPO den Auftraggeber zur Zahlung verurteilen unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung. Das Urteil ist nach § 302 Abs. 3 ZPO vollstreckbar; der Betrieb kann also sofort vollstrecken. Über die Aufrechnung bleibt der Rechtsstreit anhängig (§ 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO), das Gutachten wird eingeholt.

Der Auftraggeber zahlt unter dem Druck der Vollstreckung. Das Gutachten gibt ihm später recht: Die Gegenforderung besteht in voller Höhe, die Aufrechnung greift durch. Das Gericht hebt das frühere Urteil auf, weist die Klage ab und entscheidet über die Kosten anderweit (§ 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Den Schaden aus der zur Abwendung der Vollstreckung gemachten Leistung kann der Auftraggeber nach § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO ersetzt verlangen und ihn nach Satz 4 gleich im anhängigen Rechtsstreit geltend machen; er gilt als im Zeitpunkt der Zahlung rechtshängig geworden.

Fall B – Urkundenprozess (§ 599 ZPO). Der Betrieb klagt stattdessen im Urkundenprozess und legt einen vom Auftraggeber unterschriebenen Schuldanerkenntnisvertrag vor; die Klage enthält die nach § 593 Abs. 1 ZPO erforderliche Erklärung. Der Auftraggeber widerspricht und beruft sich auf eine mündliche Stundungsabrede, für die er nur Zeugen anbieten kann.

Zeugenbeweis ist im Urkundenprozess nicht zulässig (§ 595 Abs. 2 ZPO). Die Einwendung ist deshalb nach § 598 ZPO als unstatthaft zurückzuweisen. Der Auftraggeber wird verurteilt – aber weil er widersprochen hat, ist ihm nach § 599 Abs. 1 ZPO zwingend die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Das Urteil ist nach § 708 Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; zugleich ist nach § 711 ZPO auszusprechen, dass der Auftraggeber die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf.

Im Nachverfahren nach § 600 Abs. 1 ZPO läuft derselbe Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren weiter – jetzt mit Zeugen. Erscheint der Auftraggeber dort nicht, gelten nach § 600 Abs. 3 ZPO die Vorschriften über das Versäumnisurteil. Bestätigen die Zeugen die Stundung nicht, wird das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt (vgl. § 708 Nr. 5 ZPO). Bestätigen sie sie, greifen über § 600 Abs. 2 ZPO dieselben Folgen wie in Fall A.

Variante – der Kläger zieht die Notbremse. Erkennt der Betrieb schon in der mündlichen Verhandlung, dass seine Urkunde nicht trägt, kann er nach § 596 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Urkundenprozess abstehen – ohne Einwilligung des Beklagten. Der Rechtsstreit bleibt im ordentlichen Verfahren anhängig, und die Abweisung als in der gewählten Prozessart unstatthaft (§ 597 Abs. 2 ZPO) ist vermieden.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 302 ZPO steht im Allgemeinen Teil des Urteilsrechts der ZPO und gilt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, in denen der Beklagte die Prozessaufrechnung erklärt hat.

§§ 592–605a ZPO regeln den Urkundenprozess und die beiden Sonderformen: den Wechselprozess (§ 602 ZPO – Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes) und den Scheckprozess (§ 605a ZPO – Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes, mit entsprechender Anwendung der §§ 602 bis 605 ZPO). Der Vorbehalt des § 599 ZPO und das Nachverfahren des § 600 ZPO gelten in allen drei Verfahrensarten.

Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt nach § 592 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere voraus, bei dem sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. § 592 Satz 2 ZPO stellt Ansprüche aus Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld und Schiffshypothek einem Zahlungsanspruch gleich.

Ausnahmen

Kein Vorbehalt nach § 599 Abs. 1 ZPO ergeht, wenn der Beklagte dem geltend gemachten Anspruch nicht widersprochen hat – die Vorschrift setzt den Widerspruch ausdrücklich voraus.

Beim Aufrechnungsvorbehalt besteht kein Anspruch auf den Vorbehalt: § 302 Abs. 1 ZPO ist eine Kann-Vorschrift, und sie setzt voraus, dass nur die Verhandlung über die Klageforderung entscheidungsreif ist. Ist auch die Gegenforderung entscheidungsreif, ist einheitlich zu entscheiden.

Die Aufhebung nach § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO erfolgt nur, „soweit" sich im weiteren Verfahren die Unbegründetheit des Anspruchs ergibt – bei nur teilweiser Begründetheit der Gegenforderung bleibt das Vorbehaltsurteil im Übrigen bestehen.

Die einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung nach § 707 Abs. 1 ZPO ist die Ausnahme: Sie verlangt kumulativ die Glaubhaftmachung der fehlenden Fähigkeit zur Sicherheitsleistung und eines nicht zu ersetzenden Nachteils (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
2026-09-16
Status:
In Kraft
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