Zahlungsentgelt bei Reisebuchungen (§ 270a, § 312a Abs. 4 BGB) – Kreditkartengebühr, Lastschrift, PayPal und Sofortüberweisung bei Flug, Hotel und Fernbus In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Hauptnorm | § 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel [gesetze-im-internet.de] |
| Ergänzende Norm (Verbraucher) | § 312a Abs. 4 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Erfasste Zahlungsmittel, Satz 1 | SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung, Zahlungskarte [§ 270a S. 1 BGB] |
| Zahlungskarten, Satz 2 | Nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn Kapitel II der VO (EU) 2015/751 anwendbar ist [§ 270a S. 2 BGB] |
| Rechtsfolge | Entgeltvereinbarung ist unwirksam [§ 270a S. 1 BGB] |
| Bei Verbraucherverträgen zusätzlich | Unwirksam, wenn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder das Entgelt die Kosten des Unternehmers übersteigt [§ 312a Abs. 4 Nr. 1, 2 BGB] |
| Zusatzkosten nur ausdrücklich | Keine Voreinstellung im elektronischen Geschäftsverkehr [§ 312a Abs. 3 BGB] |
| Bestand des Vertrags im Übrigen | Bleibt wirksam [§ 312a Abs. 6 BGB] |
| Umsetzungsgesetz | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2446 |
| Geltung seit | 13.01.2018 |
| Leitentscheidung | BGH, Urteil vom 25.03.2021 – I ZR 203/19 (PayPal, Sofortüberweisung, Fernbus) |
| Vorinstanzen | LG München I, 13.12.2018 – 17 HK O 7439/18; OLG München, 10.10.2019 – 29 U 4666/18 |
| Wettbewerbsrechtliche Durchsetzung | Unterlassungsanspruch über § 3a UWG i. V. m. § 270a BGB (so im BGH-Verfahren geltend gemacht) |
Der Wortlaut in zwei Schritten
Satz 1 des § 270a BGB verbietet jedes Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte. Für Lastschrift und Überweisung gilt das unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist.
Satz 2 schränkt das Kartenverbot ein: Es gilt nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, und nur, wenn auf die Karte Kapitel II der VO (EU) 2015/751 anwendbar ist. Firmenkarten im Geschäftskundenbereich fallen damit nicht unter das Verbot des § 270a BGB.
Was das bei Flug, Hotel, Mietwagen und Fernbus bedeutet
Kreditkarte oder Girocard als Verbraucher: Ein Aufschlag „für die Zahlung per Karte“ ist bei den üblichen Verbraucherkarten nach § 270a Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Der Kunde darf ihn nicht zahlen müssen; wurde er schon abgebucht, kommt eine Rückforderung nach den allgemeinen Regeln in Betracht.
Lastschrift und Überweisung: Auch hier darf der Anbieter kein Zusatzentgelt vereinbaren – etwa eine „Bearbeitungsgebühr für Lastschrift“ bei der Hotelbuchung.
PayPal und Sofortüberweisung: Der BGH hat im Fall eines Fernbus-Anbieters entschieden, dass ein zusätzliches Entgelt zulässig sein kann, wenn es allein für die Nutzung dieser Zahlungsdienste verlangt wird. Bei „Sofortüberweisung“ liegt zwar eine SEPA-Überweisung vor, das Entgelt wurde aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes verlangt, der etwa die Bonität prüft und den Empfänger informiert. Bei PayPal wurde das Entgelt für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters verlangt, der die Zahlung durch Übertragung von E-Geld abwickelt. Die Entscheidung ist kein Freibrief: Sie betrifft nur Entgelte, die tatsächlich für diese zusätzliche Leistung erhoben werden – und § 312a Abs. 4 BGB bleibt daneben anwendbar.
Ergänzende Schranke § 312a Abs. 4 BGB: Bietet der Anbieter keine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsart an, ist ein Zahlungsentgelt gegenüber Verbrauchern unwirksam (Nr. 1). Es ist außerdem unwirksam, soweit es die tatsächlichen Kosten des Unternehmers für das Zahlungsmittel übersteigt (Nr. 2). Nach § 312a Abs. 3 BGB darf eine Zusatzzahlung im elektronischen Geschäftsverkehr nicht durch eine Voreinstellung (vorangekreuztes Feld) Vertragsbestandteil werden.
Abgrenzung: Preisangabe bei Flügen
Bei Flugpreisen kommt die Preistransparenz nach Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 hinzu; sie ist auf der Seite zu den Flugpreisen dargestellt. Zahlungsentgelte sind dort kein Ersatz für einen Endpreis, sondern werden zusätzlich an § 270a BGB und § 312a Abs. 4 BGB gemessen.
Häufige Fehler
- „Für Kreditkarte darf jeder Reiseanbieter 1–2 % aufschlagen.“ Falsch bei Verbraucherkarten im Anwendungsbereich der VO (EU) 2015/751 – § 270a BGB macht die Entgeltvereinbarung unwirksam.
- „PayPal-Gebühren sind immer verboten.“ Falsch – nach BGH I ZR 203/19 kann ein Entgelt für die Einschaltung von PayPal oder Sofortüberweisung zulässig sein; Grenzen setzt § 312a Abs. 4 BGB.
- „Das Verbot gilt auch für Firmenkarten.“ Nicht nach § 270a Satz 2 BGB: Das Kartenverbot betrifft Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern.
- „Wenn der Preis erst am Ende erscheint, ist er zu zahlen.“ Nicht ohne Weiteres – Zusatzzahlungen müssen ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht voreingestellt sein (§ 312a Abs. 3 BGB).
- „Dann ist die ganze Buchung unwirksam.“ Falsch – nur die Entgeltklausel ist unwirksam; der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen (§ 312a Abs. 6 BGB).
Änderungsverlauf
- 2026-09-30: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 270a BGB und § 312a BGB wortlautgenau gegen gesetze-im-internet.de geprüft; BGH I ZR 203/19 einschließlich Vorinstanzen (LG München I 17 HK O 7439/18, OLG München 29 U 4666/18) gegen die Pressemitteilung des BGH; Fundstelle und Datum des Umsetzungsgesetzes (BGBl. I S. 2446, 17.07.2017) sowie Geltung ab 13.01.2018 über dejure.org belegt. Nicht neu gegen EUR-Lex gelesen: Inhalt der VO (EU) 2015/751 (nur als Verweis in § 270a S. 2 BGB genannt). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-30
- Gültig ab: 2018-01-13
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, BGH)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__270a.html
- § 312a BGB – Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312a.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 067/2021 zum Urteil vom 25.03.2021 – I ZR 203/19: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021067.html
- BGH, 25.03.2021 – I ZR 203/19 (Rechtsprechungsnachweis): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=25.03.2021&Aktenzeichen=I+ZR+203%2F19
- Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I 2017 S. 2446: https://dejure.org/BGBl/2017/BGBl._I_S._2446
- Verordnung (EU) 2015/751 – Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R0751