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Zahlungsentgelt bei Reisebuchungen (§ 270a, § 312a Abs. 4 BGB) – Kreditkartengebühr, Lastschrift, PayPal und Sofortüberweisung bei Flug, Hotel und Fernbus In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-30 · letzte Prüfung: 2026-09-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer online einen Flug, ein Hotel, einen Mietwagen oder eine Fernbusreise bucht, darf für die **Zahlung selbst** in Deutschland **nicht immer** zusätzlich zur Kasse gebeten werden. **§ 270a Satz 1 BGB** erklärt jede Vereinbarung für **unwirksam**, durch die der Schuldner ein Entgelt für die Nutzung einer **SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte** zahlen soll. Bei **Zahlungskarten** gilt das nach **Satz 2** nur bei Zahlungen von **Verbrauchern**, auf die **Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751** (Interbankenentgelte) anwendbar ist – in der Praxis also bei den üblichen Verbraucher-Debit- und Kreditkarten. Ein **Aufschlag für „Zahlung per Kreditkarte“** ist bei einer solchen Karte deshalb unwirksam. Anders liegt es nach dem **BGH** bei **PayPal** und **Sofortüberweisung**: Ein Entgelt darf verlangt werden, wenn es **allein für die Einschaltung dieses Zahlungsdienstes** und nicht für die dahinterliegende Überweisung, Lastschrift oder Karte erhoben wird (BGH, Urteil vom 25.03.2021 – I ZR 203/19, Fernbusreisen). **Zusätzlich** begrenzt **§ 312a Abs. 4 BGB** Zahlungsentgelte gegenüber Verbrauchern generell: Sie sind unwirksam, wenn **keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit** besteht oder das Entgelt **höher ist als die Kosten**, die dem Unternehmer durch das Zahlungsmittel entstehen.

Kernfakten

PunktWert
Hauptnorm§ 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel [gesetze-im-internet.de]
Ergänzende Norm (Verbraucher)§ 312a Abs. 4 BGB [gesetze-im-internet.de]
Erfasste Zahlungsmittel, Satz 1SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung, Zahlungskarte [§ 270a S. 1 BGB]
Zahlungskarten, Satz 2Nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn Kapitel II der VO (EU) 2015/751 anwendbar ist [§ 270a S. 2 BGB]
RechtsfolgeEntgeltvereinbarung ist unwirksam [§ 270a S. 1 BGB]
Bei Verbraucherverträgen zusätzlichUnwirksam, wenn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder das Entgelt die Kosten des Unternehmers übersteigt [§ 312a Abs. 4 Nr. 1, 2 BGB]
Zusatzkosten nur ausdrücklichKeine Voreinstellung im elektronischen Geschäftsverkehr [§ 312a Abs. 3 BGB]
Bestand des Vertrags im ÜbrigenBleibt wirksam [§ 312a Abs. 6 BGB]
UmsetzungsgesetzGesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2446
Geltung seit13.01.2018
LeitentscheidungBGH, Urteil vom 25.03.2021 – I ZR 203/19 (PayPal, Sofortüberweisung, Fernbus)
VorinstanzenLG München I, 13.12.2018 – 17 HK O 7439/18; OLG München, 10.10.2019 – 29 U 4666/18
Wettbewerbsrechtliche DurchsetzungUnterlassungsanspruch über § 3a UWG i. V. m. § 270a BGB (so im BGH-Verfahren geltend gemacht)

Der Wortlaut in zwei Schritten

Satz 1 des § 270a BGB verbietet jedes Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte. Für Lastschrift und Überweisung gilt das unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist.

Satz 2 schränkt das Kartenverbot ein: Es gilt nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, und nur, wenn auf die Karte Kapitel II der VO (EU) 2015/751 anwendbar ist. Firmenkarten im Geschäftskundenbereich fallen damit nicht unter das Verbot des § 270a BGB.

Was das bei Flug, Hotel, Mietwagen und Fernbus bedeutet

Kreditkarte oder Girocard als Verbraucher: Ein Aufschlag „für die Zahlung per Karte“ ist bei den üblichen Verbraucherkarten nach § 270a Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Der Kunde darf ihn nicht zahlen müssen; wurde er schon abgebucht, kommt eine Rückforderung nach den allgemeinen Regeln in Betracht.

Lastschrift und Überweisung: Auch hier darf der Anbieter kein Zusatzentgelt vereinbaren – etwa eine „Bearbeitungsgebühr für Lastschrift“ bei der Hotelbuchung.

PayPal und Sofortüberweisung: Der BGH hat im Fall eines Fernbus-Anbieters entschieden, dass ein zusätzliches Entgelt zulässig sein kann, wenn es allein für die Nutzung dieser Zahlungsdienste verlangt wird. Bei „Sofortüberweisung“ liegt zwar eine SEPA-Überweisung vor, das Entgelt wurde aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes verlangt, der etwa die Bonität prüft und den Empfänger informiert. Bei PayPal wurde das Entgelt für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters verlangt, der die Zahlung durch Übertragung von E-Geld abwickelt. Die Entscheidung ist kein Freibrief: Sie betrifft nur Entgelte, die tatsächlich für diese zusätzliche Leistung erhoben werden – und § 312a Abs. 4 BGB bleibt daneben anwendbar.

Ergänzende Schranke § 312a Abs. 4 BGB: Bietet der Anbieter keine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsart an, ist ein Zahlungsentgelt gegenüber Verbrauchern unwirksam (Nr. 1). Es ist außerdem unwirksam, soweit es die tatsächlichen Kosten des Unternehmers für das Zahlungsmittel übersteigt (Nr. 2). Nach § 312a Abs. 3 BGB darf eine Zusatzzahlung im elektronischen Geschäftsverkehr nicht durch eine Voreinstellung (vorangekreuztes Feld) Vertragsbestandteil werden.

Abgrenzung: Preisangabe bei Flügen

Bei Flugpreisen kommt die Preistransparenz nach Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 hinzu; sie ist auf der Seite zu den Flugpreisen dargestellt. Zahlungsentgelte sind dort kein Ersatz für einen Endpreis, sondern werden zusätzlich an § 270a BGB und § 312a Abs. 4 BGB gemessen.

Häufige Fehler

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Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-30
Letzte Prüfung:
2026-09-30
In Kraft seit:
2018-01-13
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0