GEG § 72 – Betriebsverbot für alte Heizkessel und Betreiberpflichten
GEG § 72 – Betriebsverbot für alte Heizkessel und Betreiberpflichten
Kurzantwort
§ 72 GEG regelt das Betriebsverbot für alte Heizkessel. Konstanttemperatur-Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die älter als 30 Jahre sind, dürfen seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich nicht mehr betrieben werden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von dieser Pflicht ausgenommen. Selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits am 1.2.2002 dort wohnten, sind durch eine Schutzklausel befreit — bis zum Eigentümerwechsel.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Altersgrenze für Konstanttemperatur-Heizkessel | 30 Jahre |
| Brennstoffe betroffen | flüssig (Öl) und gasförmig (Gas) |
| Inkrafttreten der aktuellen Fassung | 2024-01-01 |
| Ausnahme 1: Niedertemperatur-Heizkessel | befreit |
| Ausnahme 2: Brennwertkessel | befreit |
| Ausnahme 3: Selbstnutzer EFH/ZFH (am 1.2.2002 dort) | Schutzklausel bis Eigentümerwechsel |
| Frist bei Eigentümerwechsel | 2 Jahre |
| Hydraulischer Abgleich (Gebäude > 6 WE) | Pflicht seit 2024 |
| Hydraulischer Abgleich (kleinere Gebäude) | empfohlen |
| Sanktion | Bußgeld bis 50.000 EUR (§ 108 GEG) |
Geltungsbereich
§ 72 GEG bindet alle Eigentümer von Gebäuden mit fossilen Konstanttemperatur-Heizkesseln, die das 30-Jahre-Alter erreicht haben. Schornsteinfeger prüfen das im Rahmen der Feuerstättenschau und melden Verstöße der zuständigen Behörde.
Ausnahmen
- Niedertemperatur- und Brennwertkessel: bleiben unbeschränkt zulässig.
- Schutzklausel selbstnutzende Eigentümer (§ 72 Abs. 3 GEG): Wer am 1.2.2002 bereits Eigentümer und Bewohner eines EFH/ZFH war, ist von der Austauschpflicht befreit — bis zum Eigentümerwechsel (Verkauf, Erbschaft, Schenkung).
- Wirtschaftlichkeits-Klausel (§ 102 GEG): Bei unzumutbarem Aufwand Befreiung möglich.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Alle alten Heizungen müssen ab 2024 raus. Falsch — nur Konstanttemperatur-Kessel > 30 Jahre. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden.
- Fehlannahme: Schutzklausel gilt unbegrenzt. Falsch — sie endet beim Eigentümerwechsel (Kauf, Erbschaft, Schenkung).
- Fehlannahme: Schornsteinfeger entscheidet. Falsch — er meldet nur. Über Bußgeld entscheidet die zuständige Behörde.
Beispiel
Ein 1992 eingebauter Konstanttemperaturkessel in einem Mietshaus mit 8 Wohnungen wurde 2025 das 33. Betriebsjahr erreichen — der Vermieter muss ihn 2024 stilllegen oder durch einen Brennwertkessel (oder eine Wärmepumpe gemäß § 71 GEG) ersetzen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld bis 50.000 EUR. Hätte er einen Brennwertkessel von 1992, wäre er hingegen weiterhin betriebszulässig.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 72 GEG im Volltext (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
- § 71 GEG (zugehörige 65-%-Pflicht):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 108 GEG (Bußgeldvorschriften):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GEG-Infoportal Betriebsverbote:: https://www.bbsr-geg.bund.de/
- BMWK – Förderwegweiser Heizungstausch:: https://www.energiewechsel.de/
Änderungsverlauf
- 2026-05-31: Erstveröffentlichung. Topic war Teil der Top-12-Liste. Quellen geprüft.
Stand
- Stand: 2026-05-31
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0