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GEG § 72 – Betriebsverbot für alte Heizkessel und Betreiberpflichten

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GEG § 72 – Betriebsverbot für alte Heizkessel und Betreiberpflichten

Kurzantwort

§ 72 GEG regelt das Betriebsverbot für alte Heizkessel. Konstanttemperatur-Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die älter als 30 Jahre sind, dürfen seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich nicht mehr betrieben werden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von dieser Pflicht ausgenommen. Selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits am 1.2.2002 dort wohnten, sind durch eine Schutzklausel befreit — bis zum Eigentümerwechsel.

Kernfakten

PunktWert
Altersgrenze für Konstanttemperatur-Heizkessel30 Jahre
Brennstoffe betroffenflüssig (Öl) und gasförmig (Gas)
Inkrafttreten der aktuellen Fassung2024-01-01
Ausnahme 1: Niedertemperatur-Heizkesselbefreit
Ausnahme 2: Brennwertkesselbefreit
Ausnahme 3: Selbstnutzer EFH/ZFH (am 1.2.2002 dort)Schutzklausel bis Eigentümerwechsel
Frist bei Eigentümerwechsel2 Jahre
Hydraulischer Abgleich (Gebäude > 6 WE)Pflicht seit 2024
Hydraulischer Abgleich (kleinere Gebäude)empfohlen
SanktionBußgeld bis 50.000 EUR (§ 108 GEG)

Geltungsbereich

§ 72 GEG bindet alle Eigentümer von Gebäuden mit fossilen Konstanttemperatur-Heizkesseln, die das 30-Jahre-Alter erreicht haben. Schornsteinfeger prüfen das im Rahmen der Feuerstättenschau und melden Verstöße der zuständigen Behörde.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein 1992 eingebauter Konstanttemperaturkessel in einem Mietshaus mit 8 Wohnungen wurde 2025 das 33. Betriebsjahr erreichen — der Vermieter muss ihn 2024 stilllegen oder durch einen Brennwertkessel (oder eine Wärmepumpe gemäß § 71 GEG) ersetzen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld bis 50.000 EUR. Hätte er einen Brennwertkessel von 1992, wäre er hingegen weiterhin betriebszulässig.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand