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GEG § 72 – Betriebsverbot für alte Heizkessel (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine außer Kraft getretene Regelung. Das Betriebsverbot für alte, mit Öl oder Gas beschickte Heizkessel stand in § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die zugehörige Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer in § 73 GEG. Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat die §§ 71 bis 73 GEG gestrichen; die Änderung ist nach Artikel 9 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung, also am 29.07.2026, in Kraft getreten. In der amtlichen Lesefassung stehen seitdem nur noch „§ 72 (weggefallen)“ und „§ 73 (weggefallen)“. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Stand dieser Seite: 2026-08-22. Quellen: gesetze-im-internet.de/geg/, recht.bund.de (BGBl. 2026 I Nr. 226), BBSR-GModG-Infoportal.

Kurzantwort

Alte Heizkessel dürfen wieder unbefristet weiterbetrieben werden. Das 30-Jahre-Betriebsverbot für mit Öl oder Gas beschickte Heizkessel nach § 72 Absatz 1 und 2 GEG und das Enddatum 31. Dezember 2044 für den fossilen Betrieb nach § 72 Absatz 4 GEG sind mit der Streichung der §§ 71 bis 73 GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zum 29. Juli 2026 ersatzlos entfallen. Das GModG enthält kein Betriebsverbot für Heizkessel; auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft ein solches Verbot nach § 97 GModG nicht mehr, und § 108 GModG führt den Betrieb eines Altkessels nicht mehr als Ordnungswidrigkeit. Unberührt bleiben das Immissionsschutzrecht der 1. BImSchV und die Betreiberpflichten der §§ 58 bis 60c GModG.

Kernfakten

PunktWert
Frühere Rechtsgrundlage§ 72 GEG „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“, ergänzt durch § 73 GEG „Ausnahme“ [BBSR, Konsolidierte Lesefassung GModG, S. 58]
Fassung, die zuletzt galtFassung vom 1. Januar 2024 [BGBl. 2023 I Nr. 280, Artikel 1 Nummer 27]
Galt bis28. Juli 2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Absatz 1]
Aufhebungsbefehl„Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummer 32]
Außer Kraft seit29. Juli 2026 (Tag nach der Verkündung am 28.07.2026) [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Absatz 1]
Heutiger Wortlaut der Normen„§ 72 (weggefallen)“ und „§ 73 (weggefallen)“ [gesetze-im-internet.de, GModG]
Verbot 1 (entfallen)Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, eingebaut vor dem 1. Januar 1991: Betrieb untersagt [§ 72 Absatz 1 GEG a. F.]
Verbot 2 (entfallen)Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, eingebaut ab dem 1. Januar 1991: Betrieb nach 30 Jahren untersagt [§ 72 Absatz 2 GEG a. F.]
Verbot 3 (entfallen)fossiler Betrieb von Heizkesseln längstens bis 31. Dezember 2044 [§ 72 Absatz 4 GEG a. F.]
Bußgeld damalsbis 50.000 € [§ 108 Absatz 1 Nummer 20 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GEG a. F.]
Bußgeld heutekeines – der Kesselbetrieb ist in § 108 GModG nicht mehr aufgeführt [§ 108 GModG]
Nachfolgeregelungkeine; das GModG kennt kein Betriebsverbot für Heizkessel [Inhaltsübersicht GModG]
Heute maßgeblich beim Einbau§§ 42 bis 46 GModG, insbesondere die Mindestquote klimafreundlicher Brennstoffe nach § 43 Absatz 1 GModG [§ 42, § 43 GModG]
Heute maßgeblich im Betrieb§§ 58 bis 60c GModG (Betriebsbereitschaft, Wartung, Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich) sowie die 1. BImSchV [§ 60b, § 60c GModG]

Was die Regelung vorsah

Der Wortlaut des § 72 GEG in der bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung lautete:

Absatz 1 im Wortlaut: „Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.“

Absatz 2 im Wortlaut: „Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.“

Absatz 3 im Wortlaut: „Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Nummer 1 Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, Nummer 2 heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie Nummer 3 heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“

Absatz 4 im Wortlaut: „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“

Die Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer stand nicht in § 72, sondern in § 73 Absatz 1 und 2 GEG: Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hatte, war die Pflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen; die Frist zur Pflichterfüllung betrug zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Kontrolliert wurde das Verbot über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger: § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG a. F. verpflichtete ihn, im Rahmen der Feuerstättenschau zu prüfen, ob ein Heizkessel, der nach § 72, auch in Verbindung mit § 73, außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird.

Warum die Regelung entfallen ist

Das Betriebsverbot stand im selben Unterabschnitt wie die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien (§ 71 GEG). Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber diesen Regelungskomplex vollständig aufgelöst: Artikel 1 Nummer 31 streicht die Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 4 („Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel“), Artikel 1 Nummer 32 streicht die §§ 71 bis 73 GEG insgesamt. Das GEG-Infoportal des BBSR fasst das ausdrücklich so zusammen, dass mit den §§ 71 bis 73 GEG die 65-Prozent-Anforderung, die Beratungspflicht beim Heizungstausch sowie „Betriebsverbote bestimmter Heizungen“ entfallen.

Von § 73 GEG ist nur der Regelungsinhalt der Absätze 1 und 2 erhalten geblieben, und zwar an anderer Stelle und für einen anderen Sachverhalt: Er wird in § 69 Absatz 3 und 4 GModG als Selbstnutzer-Ausnahme für die Dämmpflicht bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen fortgeführt – nicht für Heizkessel.

Im Volltext des GModG kommt der Begriff „Heizkessel“ nur noch in den Begriffsbestimmungen des § 3 (Brennwertkessel, Heizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel) und im Zusammenhang mit der Bilanzierung vor. Ein Betriebsverbot, eine Altersgrenze oder ein Enddatum für den fossilen Betrieb enthält das Gesetz nicht mehr.

Was heute stattdessen gilt

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich ist historisch. Bis zum 28. Juli 2026 traf das Betriebsverbot Eigentümer von Gebäuden, in denen ein mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickter Heizkessel betrieben wurde – bei Einbau vor dem 1. Januar 1991 unmittelbar, bei Einbau ab dem 1. Januar 1991 nach Ablauf von 30 Jahren. Adressat war der Gebäudeeigentümer, nicht der Mieter oder der Wärmelieferant.

Seit dem 29. Juli 2026 gibt es für den Weiterbetrieb eines vorhandenen Heizkessels keine gesetzliche Altersgrenze mehr. Wer die Regelung noch braucht, ist typischerweise in einer Rückschau-Situation: laufende Ordnungsverfahren aus der Zeit vor dem 29. Juli 2026, Kaufverträge mit Zusicherungen zum Heizungsalter oder Modernisierungsplanungen, die auf die alte Rechtslage gestützt wurden.

Ausnahmen

Die folgenden Ausnahmen bezogen sich auf die inzwischen aufgehobene Regelung:

Häufige Fehler

Beispiel

In einem Mietshaus mit acht Wohnungen läuft ein 1992 eingebauter Konstanttemperatur-Heizkessel mit Erdgas. Nach § 72 Absatz 2 GEG hätte er 2022 außer Betrieb genommen werden müssen, und bei Weiterbetrieb drohte nach § 108 Absatz 1 Nummer 20 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GEG ein Bußgeld bis 50.000 €. Seit dem 29. Juli 2026 besteht dieses Verbot nicht mehr: Der Eigentümer darf den Kessel weiterbetreiben, solange die 1. BImSchV eingehalten wird. Was ihn weiterhin trifft, ist § 60b GModG – weil das Gebäude mindestens sechs Wohnungen hat und die Anlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurde, muss sie bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und -optimierung unterzogen werden. Ersetzt er den Kessel später durch eine neue Gasheizung, greift die Quotenpflicht des § 43 Absatz 1 GModG.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand