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Ärztliche Zweitmeinung (§ 27b SGB V) – Anspruch, Ablauf und Eingriffsliste 2026

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Ärztliche Zweitmeinung (§ 27b SGB V) – Anspruch, Ablauf und Eingriffsliste 2026

Kurzantwort

Gesetzlich Versicherte haben nach § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung, wenn bei ihnen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist. Für welche Eingriffe der Anspruch konkret gilt, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) fest – in der ab 13.11.2025 geltenden Fassung sind es 13 planbare Eingriffe (u. a. Mandel-OP, Hysterektomie, Knie- und Hüftendoprothese, Herzkatheter). Die Zweitmeinung darf nicht bei dem Arzt oder der Einrichtung eingeholt werden, der oder die den Eingriff durchführen soll (§ 27b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der die Indikation stellende Arzt muss mündlich und in der Regel mindestens 10 Tage vor dem Eingriff über das Recht aufklären (§ 27b Abs. 5 SGB V). Die Zweitmeinung ist für Versicherte kostenlos – auch die Kosten für die Zusammenstellung der Befundunterlagen trägt die Krankenkasse.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Anspruch§ 27b Abs. 1 SGB V [gesetze-im-internet.de]
VoraussetzungIndikation zu planbarem Eingriff mit Gefahr der Indikationsausweitung
AusschlussNicht beim behandelnden/operierenden Arzt oder Einrichtung [§ 27b Abs. 1 Satz 2 SGB V]
Konkretisierung der EingriffeG-BA-Richtlinie Zm-RL nach § 27b Abs. 2 SGB V, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V
Anzahl anspruchsberechtigter Eingriffe (Stand 2026)13 planbare Eingriffe
Ausbau-Pflicht G-BAAb 1.1.2022 jährlich mindestens 2 weitere Eingriffe [§ 27b Abs. 2 Satz 1 SGB V]
Aufklärungspflicht des ArztesMündlich, Hinweis auf Informationsangebote [§ 27b Abs. 5 Satz 1–2 SGB V]
AufklärungsfristIn der Regel mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff [§ 27b Abs. 5 Satz 3 SGB V]
Recht auf BefundunterlagenAbschriften aus der Behandlungsakte nach § 630g Abs. 1 Satz 3 BGB [§ 27b Abs. 5 Satz 5 SGB V]
Kosten BefundzusammenstellungTrägt die Krankenkasse [§ 27b Abs. 5 Satz 6 SGB V]
Kosten für VersicherteKeine – Kassenleistung, keine Zuzahlung
FreiwilligkeitInanspruchnahme ist freiwillig [G-BA]
Berechtigte ZweitmeinerZugelassene Ärzte, MVZ, ermächtigte Ärzte/Einrichtungen, zugelassene Krankenhäuser [§ 27b Abs. 3 SGB V]
QualifikationsanforderungLangjährige fachärztliche Tätigkeit + Kenntnis aktueller Forschung/Therapiealternativen [§ 27b Abs. 2 Satz 3 SGB V]
TelemedizinG-BA berücksichtigt telemedizinische Erbringung [§ 27b Abs. 2 Satz 6 SGB V]
Zweitmeiner-VerzeichnisArztsuche über 116117.de/zweitmeinung
Aktuelle RichtlinienfassungZm-RL, in Kraft 13.11.2025 (BAnz AT 12.11.2025 B3)
Ursprung der NormGKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211), in Kraft 23.07.2015
Satzungsleistung der KasseZusätzliche Zweitmeinungs-Angebote möglich [§ 27b Abs. 6 SGB V]

Geltungsbereich

§ 27b SGB V gilt für gesetzlich Krankenversicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren (nicht dringlichen) Eingriff gestellt wird. Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch gezielt an Eingriffe, bei denen im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung der Durchführung eine Indikationsausweitung – also eine Operation, die medizinisch nicht zwingend erforderlich wäre – nicht auszuschließen ist. Ziel ist es, Patientinnen und Patienten eine fundierte, unabhängige Einschätzung zu ermöglichen und unnötige Operationen zu vermeiden.

Welche Eingriffe konkret erfasst sind, bestimmt nicht das Gesetz selbst, sondern der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) auf Grundlage von § 27b Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V. Seit dem 1. Januar 2022 ist der G-BA verpflichtet, jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe aufzunehmen, sodass der Katalog kontinuierlich wächst. Unabhängig von der Richtlinie können Krankenkassen über ihre Satzung (§ 27b Abs. 6 SGB V) oder im Rahmen der besonderen Versorgung (§ 140a SGB V) zusätzliche Zweitmeinungsangebote für weitere Eingriffe bereitstellen.

Eingriffe mit Rechtsanspruch (Stand 2026)

In der ab dem 13.11.2025 geltenden Fassung der Zm-RL besteht ein gesetzlicher Zweitmeinungsanspruch bei folgenden 13 planbaren Eingriffen:

  1. Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  2. Eingriffe an Aortenaneurysmen
  3. Eingriffe an der Halsschlagader (Karotis)
  4. Eingriff an der Wirbelsäule
  5. Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  6. Eingriffe bei lokal begrenztem, nicht metastasiertem Prostatakarzinom
  7. Eingriffe zum Hüftgelenkersatz
  8. Einsetzen einer Knieendoprothese
  9. Einsetzen eines Herzschrittmachers oder Defibrillators
  10. Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  11. Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  12. Gelenkspiegelung an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  13. Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen

Der G-BA erweitert diesen Katalog laufend: Mit Beschluss vom 03.06.2026 hat er das IQWiG erneut mit der Auswahl weiterer Eingriffe für das Zweitmeinungsverfahren beauftragt; für eine transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchung (ggf. mit Koronarintervention) wurde am 28.01.2026 eine Entscheidungshilfe in Auftrag gegeben.

Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens

Stellt der behandelnde Arzt die Indikation zu einem der gelisteten Eingriffe, muss er den Versicherten nach § 27b Abs. 5 SGB V über dessen Recht auf eine unabhängige Zweitmeinung aufklären und auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer hinweisen. Diese Aufklärung muss mündlich erfolgen (ergänzend darf auf Unterlagen in Textform Bezug genommen werden) und in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff – so rechtzeitig, dass der Versicherte seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann.

Für die Zweitmeinung hat der Versicherte Anspruch auf Abschriften der erforderlichen Befundunterlagen aus der Behandlungsakte (§ 630g Abs. 1 Satz 3 BGB); die Kosten dieser Zusammenstellung trägt die Krankenkasse, nicht der Patient. Die Zweitmeinung darf ausschließlich bei qualifizierten und unabhängigen Ärztinnen und Ärzten eingeholt werden, die die vom G-BA festgelegten eingriffsspezifischen Anforderungen erfüllen und keine Interessenkonflikte haben. Geeignete Zweitmeiner lassen sich über das Verzeichnis des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116117.de/zweitmeinung) sowie über die Informationsangebote der Kassenärztlichen Vereinigungen finden. Die Inanspruchnahme ist freiwillig und für Versicherte kostenfrei.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand