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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-07-17 · Publiziert: 2026-07-18

BGH V ZR 162/25 – Wohnungseigentümer kann Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem Balkon grundsätzlich verlangen (§ 20 Abs. 3 WEG)

Kurzmeldung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 (V ZR 162/25) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann. Der Einbau mit Fassadendurchbohrung ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums; ein Gestattungsanspruch kann sich aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben, wenn kein anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Der BGH bestätigte die stattgebende Entscheidung des Landgerichts Berlin II und wies die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-07-17
Gericht/InstitutionBundesgerichtshof, V. Zivilsenat
AktenzeichenV ZR 162/25
Rechtsgrundlage§ 20 Abs. 1, Abs. 3 WEG; § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG (Beschlussersetzungsklage); Art. 14 GG
WirkungSofort maßgeblich; Vorinstanzen AG Pankow (7 C 24/24 WEG) und LG Berlin II, Urteil vom 25.07.2025 – 56 S 40/24 WEG (bestätigt)

Was das bedeutet

Für Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer stärkt die Entscheidung den Anspruch auf klimabedingte bauliche Anpassungen. Zwar zählt der Einbau einer Klimaanlage nicht zu den in § 20 Abs. 2 WEG ausdrücklich privilegierten Maßnahmen (wie Barrierefreiheit oder Wallbox), doch kann ein Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen, wenn die nicht zustimmenden Eigentümer nicht über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Der BGH stellt klar, dass auch erhebliche Substanzeingriffe wie ein Fassadendurchbruch die Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend erreichen, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden. Zu erwartende Betriebsgeräusche stehen einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen; ein für den heimischen Markt zugelassenes Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. Kommt es später doch zu unzumutbaren Lärmimmissionen, bleiben den betroffenen Eigentümern Abwehransprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB – in der Regel als zeitliche Nutzungsbeschränkung, nicht als Stilllegung. Verweigert die Gemeinschaft die Gestattung, kann der bauwillige Eigentümer sie mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) gerichtlich erzwingen.

Für vertiefte Information

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