BFH – Rettungssanitäter-Ausbildung ist keine Erstausbildung, Kindergeldanspruch bleibt bestehen (BFH III R 7/24)
Kurzmeldung
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 22.04.2026 (III R 7/24) entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist, weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Für die Anwendung der Vorschrift verlangt der BFH grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr; die landesrechtlich geregelte Rettungssanitäter-Ausbildung umfasst nur 520 Stunden bzw. in Vollzeit rund drei Monate. Folge: Das volljährige Kind bleibt kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig, auch wenn es anschließend mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig ist. Der BFH veröffentlichte die Entscheidung am 30. Juli 2026 (Pressemitteilung Nr. 040/26).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-07-30 (Veröffentlichung, BFH-Pressemitteilung Nr. 040/26); Urteil vom 22.04.2026 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, III. Senat (Kindergeld) |
| Aktenzeichen | III R 7/24 |
| Rechtsgrundlage | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 EStG (Erstausbildung, 20-Stunden-Grenze) |
| Wirkung | Revisionsurteil; Bestätigung des FG-Urteils, Revision der Familienkasse ohne Erfolg |
Was das bedeutet
Für Familien mit volljährigen Kindern in Ausbildung entscheidet die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung darüber, ob eine parallele Erwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch kostet. Seit der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 gilt: Solange das Kind seine Erstausbildung oder sein Erststudium ernsthaft betreibt, ist der Umfang einer Nebentätigkeit unerheblich. Erst nach deren Abschluss wird ein Kind nur noch berücksichtigt, wenn es nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet. Der BFH zieht mit der Ein-Jahres-Grenze nun eine klare Linie: Kurzausbildungen wie die zum Rettungssanitäter „verbrauchen" die Erstausbildung nicht, die dreijährige Notfallsanitäter-Ausbildung dagegen schon. Eltern, denen die Familienkasse in vergleichbaren Konstellationen Kindergeld versagt hat, sollten prüfen, ob die Kurzausbildung die Ein-Jahres-Schwelle überschreitet. Im Streitfall ging es um drei Monate (Juni bis August 2023), in denen die Tochter nach der Rettungssanitäter-Ausbildung Vollzeit arbeitete.
Für vertiefte Information
- Kindergeld 2026 – Höhe, Anspruch, Altersgrenze und Auszahlung
- Kinderfreibetrag vs. Kindergeld 2026 – Günstigerprüfung erklärt
Quelle
- Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 040/26 vom 30.07.2026, „Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung" (Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24): https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/kindergeld-ausbildung-zum-rettungssanitaeter-ist-keine-erstausbildung/
- Entscheidung III R 7/24 in der BFH-Entscheidungsdatenbank: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610138/
Stand
- News-Publikation: 2026-08-15
- Ereignis-Datum: 2026-07-30
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0