Kindergeld 2026 – Höhe, Anspruch, Altersgrenze und Auszahlung
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 31, 32, 62-78 EStG; Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für Sonderfälle |
| Höhe ab 1.1.2026 (§ 66 Absatz 1 EStG) | 259 € pro Kind und Monat (einheitlich, unabhängig von der Kinderzahl) |
| Höhe 2025 (Vergleichswert) | 255 € pro Kind und Monat |
| Erhöhung gegenüber 2025 | + 4 € / Monat = + 48 € / Jahr und Kind |
| Anspruchsberechtigte Personen (§ 62 EStG) | Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland; bestimmte Grenzpendler und EU-/EWR-Berechtigte |
| Berücksichtigte Kinder (§ 63 EStG) | leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder im Haushalt |
| Altersgrenze grundsätzlich | bis zum 18. Geburtstag (§ 32 Absatz 3 EStG) |
| Altersgrenze in Ausbildung/Studium/Übergang | bis zum 25. Geburtstag (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 EStG) |
| Höchstdauer Übergangszeit | 4 Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder vor/nach Wehr-/Ersatzdienst (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) |
| Erstausbildung abgeschlossen, Erwerbstätigkeit | max. 20 Wochenstunden zulässig (§ 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStG); Ausbildungsdienstverhältnis und geringfügige Beschäftigung zählen nicht mit |
| Kindergeld bei Behinderung | ohne Altersgrenze, wenn Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) |
| Auszahlung an | grundsätzlich einen Elternteil; bei getrennt lebenden Eltern an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 EStG) |
| Zuständige Stelle | Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (für Bundesbedienstete: Familienkasse des Dienstherrn) — § 70 EStG |
| Antrag | schriftlich oder online über die Familienkasse, künftig in Stufen antragslos ab Geburt (Gesetz vorgesehen für 2027) |
| Rückwirkende Auszahlung | nur für die letzten 6 Monate vor Antragseingang (§ 70 Absatz 1 Satz 2 EStG) |
| Verhältnis zum Kinderfreibetrag | Günstigerprüfung im Einkommensteuerbescheid (§ 31 EStG); Kinderfreibetrag 2026 = 9.756 € (Eltern gemeinsam) |
| Kindergeld bei Auslandsaufenthalt | im EU-/EWR-Raum und der Schweiz grundsätzlich weiter möglich (VO (EG) Nr. 883/2004) |
Wer Anspruch hat (§§ 62, 63 EStG)
Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG hat nach § 62 Absatz 1 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz im Inland nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Ausländerinnen und Ausländer erhalten Kindergeld nur, wenn sie eine Niederlassungs- oder bestimmte Aufenthaltserlaubnis besitzen (§ 62 Absatz 2 EStG); EU-/EWR-Bürger und Schweizer sind weitgehend gleichgestellt. Für Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten, aber im EU-Ausland wohnen, regelt die VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig die Zuständigkeit.
Berücksichtigt werden nach § 63 EStG die im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandten Kinder (also leibliche und Adoptivkinder), Pflegekinder, mit denen ein familienähnliches Band besteht, sowie vom Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder. Pro Kind kann nur eine Person Kindergeld beziehen (§ 64 Absatz 1 EStG); bei mehreren Berechtigten erhält es vorrangig diejenige Person, in deren Haushalt das Kind lebt (§ 64 Absatz 2 EStG).
Altersgrenzen (§ 32 EStG)
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Kindergeld grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Danach besteht der Anspruch nur unter den Tatbeständen des § 32 Absatz 4 EStG weiter, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wichtige Fallgruppen:
- In Berufsausbildung oder Studium (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) — einschließlich Schulausbildung, betrieblicher Ausbildung, dualem Studium und Erststudium.
- Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Wehr-/Ersatzdienst (Buchst. b) — höchstens 4 Monate.
- Mangel an Ausbildungsplatz, wenn das Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c).
- Freiwilligendienst, zum Beispiel Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder Bundesfreiwilligendienst (BFD), siehe Buchst. d.
- Behinderung (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) — wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch zeitlich unbegrenzt.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums entfällt der Anspruch, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden nachgeht (§ 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStG). Ein Ausbildungsdienstverhältnis sowie eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV sind dabei unschädlich.
Auszahlung und Verfahren (§§ 64, 67-70 EStG)
Pro Kind wird das Kindergeld nur an einen Berechtigten ausgezahlt (§ 64 Absatz 1 EStG). Leben die Eltern zusammen, können sie untereinander den Berechtigten bestimmen; treffen sie keine Wahl, kann das Familiengericht auf Antrag entscheiden (§ 64 Absatz 2 Satz 3 EStG). Bei getrennt lebenden Eltern erhält das Kindergeld grundsätzlich der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Zuständig für Festsetzung und Auszahlung ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (§ 70 EStG); für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Bundes ist häufig die Familienkasse des jeweiligen Dienstherrn zuständig. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen (§ 67 EStG). Nach § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG wird Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags ausgezahlt — wer den Antrag verspätet stellt, verliert ältere Ansprüche. Eine bestehende Kindergeldbewilligung läuft 2026 automatisch in der neuen Höhe weiter; ein neuer Antrag ist allein wegen der Erhöhung nicht erforderlich (Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit).
Der monatliche Auszahlungstag richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer und wird von der Familienkasse jährlich veröffentlicht.
Was 2026 neu ist
Zum 1. Januar 2026 wurde der Kindergeldbetrag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat angehoben (§ 66 Absatz 1 EStG in der ab 2026 geltenden Fassung). Parallel steigt der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG um 156 Euro auf 9.756 Euro je Kind (beide Elternteile gemeinsam, inklusive des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Welcher der beiden Wege steuerlich günstiger ist, prüft das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG automatisch im Einkommensteuerbescheid.
Im Frühjahr 2026 hat das Bundeskabinett zudem einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem das Kindergeld in Zukunft antragslos ab Geburt ausgezahlt werden soll. Das Verfahren soll laut Bundesfinanzministerium 2027 in Kraft treten und in zwei Stufen eingeführt werden: zunächst für jedes weitere Kind, anschließend auch für Erstkinder. Für das Jahr 2026 gilt weiterhin die bisherige Antragspflicht über die Familienkasse.
Verhältnis zum Kinderfreibetrag (§ 31 EStG)
Im laufenden Jahr wird das Kindergeld als Steuervergütung monatlich vorab ausgezahlt. Im Einkommensteuerbescheid prüft das Finanzamt, ob die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag (2026: 9.756 € pro Kind, Eltern gemeinsam) höher ist als das gezahlte Kindergeld. Ist der Freibetrag günstiger, wird er bei der Einkommensteuer berücksichtigt und das ausgezahlte Kindergeld auf die Steuerentlastung angerechnet (§ 31 Satz 4 EStG). Für die meisten Familien mit mittlerem Einkommen ist das Kindergeld günstiger, sodass es bei der Auszahlung bleibt.
Geltungsbereich
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Ausnahmen
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Häufige Fehler
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Beispiel
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 66 EStG (Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum, ab 2026: 259 Euro/Monat je Kind): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 32 EStG (Kinder, Freibeträge für Kinder, Altersgrenze 25 Jahre, Behinderung): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 62 EStG (Anspruchsberechtigte Personen): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 63 EStG (Berücksichtigte Kinder): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 64 EStG (Zusammentreffen mehrerer Ansprüche, Auszahlung): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 67 EStG (Antrag auf Kindergeld): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 70 EStG (Festsetzung und Zahlung, rückwirkend max. 6 Monate): gesetze-im-internet.de
- BMF – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 (Kindergeld 259 €, Kinderfreibetrag 9.756 €): bundesfinanzministerium.de
- BMF – Kindergeld soll ab Geburt ohne Antrag ausgezahlt werden (Gesetzesvorhaben für 2027): bundesfinanzministerium.de
- Bundesagentur für Arbeit / Familienkasse – Kindergeld: Anspruch, Höhe, Dauer: arbeitsagentur.de
- Bundesagentur für Arbeit – Kindergeld ab 18 Jahren (Ausbildung, Übergang, Studium): arbeitsagentur.de
- Bundesagentur für Arbeit – Kindergeld für Kinder mit Behinderung: arbeitsagentur.de
- Bundesagentur für Arbeit – Kindergeld steigt ab Januar 2026: arbeitsagentur.de
- BMFSFJ – Kindergeld (Bundesministerium für Familie): bmfsfj.de