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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-05-21 · Publiziert: 2026-08-22

BAG – Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung kann nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG gerechtfertigt sein (BAG 8 AZR 194/25 (F), Fall Egenberger)

Kurzmeldung

Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 (8 AZR 194/25 (F)) die Entschädigungsklage einer konfessionslosen Bewerberin gegen ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland endgültig abgewiesen. Damit endet das seit 2013 laufende Verfahren „Egenberger", das über EuGH (C-414/16) und Bundesverfassungsgericht (2 BvR 934/19) gelaufen war. Der Volltext steht seit dem 19. August 2026 in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-05-21 (Urteilsdatum); Volltext-Bereitstellung 19.08.2026
Gericht/InstitutionBundesarbeitsgericht, 8. Senat
Aktenzeichen8 AZR 194/25 (F); ECLI:DE:BAG:2026:210526.U.8AZR194.25F.0
Rechtsgrundlage§ 9 Abs. 1 AGG, §§ 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 15 Abs. 2, 22 AGG; Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG; Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV
WirkungRevision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2014 – 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 – zurückgewiesen; Klage endgültig abgewiesen

Amtlicher Leitsatz: „Die Nichteinstellung bei einem kirchlichen Arbeitgeber wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit kann nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG gerechtfertigt sein. Die Norm ist unionsrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt bzw. die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit geeignet, erforderlich und angemessen ist."

Was das bedeutet

Für kirchliche und diakonische Arbeitgeber bleibt es dabei: Eine Konfessionsanforderung in der Stellenausschreibung ist nicht generell zulässig, aber auch nicht auf den verkündigungsnahen Bereich beschränkt. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung der konkreten Stelle. Ein pauschaler Verweis auf die „Dienstgemeinschaft" genügt ausdrücklich nicht (Rn. 31). Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei darlegen, worin der direkte Zusammenhang zwischen Kirchenmitgliedschaft und der ausgeschriebenen Tätigkeit besteht, und dass die Anforderung geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Im konkreten Fall bejahte der Senat das: Die befristete Referentenstelle (60 %) zur Erstellung eines Parallelberichts zur UN-Antirassismuskonvention war singulär besetzt, mit hoher Selbständigkeit und Außenvertretung gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen verbunden. Der Stelleninhaber musste die Position des Trägers auch spontan und glaubwürdig vertreten, unter anderem gegen Kritik an der kirchlichen Einstellungspolitik. Nachfragen im Vorstellungsgespräch oder Weisungen hielt der Senat nicht für gleich geeignet. Zugunsten des Arbeitgebers wirkte, dass er den Bewerberkreis auf alle der ACK angehörenden Kirchen erweitert hatte.

Rechtsdogmatisch bestätigt der Senat zugleich, dass § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleibt (Rn. 12 f.). Eine erneute Vorlage an den EuGH lehnte er ab, weil dieser seine Grundsätze zuletzt in der Entscheidung vom 17. März 2026 (C-258/24, „Katholische Schwangerschaftsberatung") bestätigt hat.

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